opencaselaw.ch

F-661/2021

F-661/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-661/2021 Urteil vom 22. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien B._______, geb. (...) 2002, Afghanistan, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und sich dabei als unbegleiteter Minderjähriger ausgab, der am (...) 2002 geboren sei (elektronische Akten des SEM [...] / N [...] [SEM-act.] 1), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung als unbegleiteter Minderjähriger vom 7. Oktober 2020 zu Protokoll gab, er habe im Jahr 2015 ein Asylgesuch in Schweden gestellt (SEM-act. 16), dass er bei seiner dortigen Registrierung am (...) 2015 entsprechend der damaligen Auskunft seiner Mutter gesagt habe, er sei 13 Jahre alt, worauf ihm als Geburtsdatum der (...) 2002 zugewiesen worden sei, dass dieses von den schwedischen Behörden festgelegte Geburtsdatum jedoch nicht stimme, denn nach späterer Auskunft seiner Mutter sei er ein Jahr jünger und damit ein Jahr später zur Welt gekommen, dass er im Jahr 2018 von den schwedischen Behörden aufgrund einer Altersabklärung vier Jahre älter gemacht worden sei und daraufhin sehr schnell einen negativen Asyl-Entscheid erhalten habe, dass er im Jahr 2018 erneut mit seiner Mutter gesprochen habe, um zuhanden der schwedischen Behörden eine Tazkara (afghanische Identitätskarte) erhältlich zu machen und sie ihm nicht habe helfen können, jedoch bestätigt habe, er sei 15 Jahre alt, dass er sein Alter nicht beweisen könne, er lediglich sein Geburtsjahr 2003 kenne - den Tag und Monat seiner Geburt habe er von seiner Mutter nicht erfahren - und wisse, dass er heute 17 Jahre alt sei, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung eröffnete, sie gehe von seiner Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz aus, weshalb sein Geburtsdatum auf den (...) 2002 gesetzt und er im weiteren Verfahren als Volljähriger behandelt werde, dass der Beschwerdeführer beteuerte, er habe die Wahrheit gesagt, und seine Bereitschaft bekundete, sich einer von seiner Rechtsvertretung bei gleicher Gelegenheit beantragten Altersabklärung zu unterziehen, dass dem Beschwerdeführer abschliessend die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) erläutert und ihm das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintreten auf das Asylgesuch und einer Wegweisung nach Schweden gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer einwendete, nicht nach Schweden weggewiesen werden zu wollen, da sein Asylgesuch dort abgewiesen worden sei und ihm die Ausschaffung nach Afghanistan drohe, dass die schwedischen Behörden am 27. Oktober 2020 einem Wiederaufnahmegesuch der Schweiz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO die Zustimmung erteilten (SEM-act. 27), dass sie ergänzend ausführten, der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung des Asylgesuchs ausgesagt, er sei 13 Jahre alt, sein Geburtsdatum jedoch nicht gekannt, weshalb der (...) 2002 als Geburtsdatum registriert worden sei, dass am 13. September 2017 neu der (...) 1998 als Geburtsdatum erfasst worden sei, weil eine Altersabklärung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich erwachsen sei, dass das SEM auf die Einholung des beantragten Altersgutachtens verzichtete, am 4. Februar 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete (SEM-act. 29), dass der Beschwerdeführer dagegen am 11. November 2020 Rechtsmittel einlegte und um Asyl, eventualiter um vorläufige Aufnahme ersuchte (SEM-act. 38), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5625/2020 vom 18. November 2020 die Beschwerde als offensichtlich begründet guthiess, soweit es darauf eintrat, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung eines Altersgutachtens und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückwies (SEM-act. 37), dass das Bundesverwaltungsgericht erwog, die Beweislage - die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, das Fehlen von Ausweispapieren und die schwedische Altersabklärung, die den schweizerischen Behörden nicht vorliege - sei nicht so eindeutig, dass die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Einholung eines eigenen Altersgutachtens verzichten durfte, dass in der Folge bei der Vorinstanz die schwedische Altersabklärung einging, datiert vom 31. Juli 2017, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% 18 Jahre oder älter sei (SEM-act. 41), dass der Beschwerdeführer am 23. und 28. Dezember 2020 zum schwedischen Altersgutachten Stellung nehmen konnte (SEM-act. 45, 47), dass am 13. Januar 2021 das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ein von der Vorinstanz in Auftrag gegebenes Altersgutachten verfasste, demgemäss das Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung (08.01.2021) 21 Jahre betrage, das angegebene Geburtsdatum ([...] 2002) mit einem chronologischen Lebensalter von 19 Jahren daher nicht zutreffen könne (SEM-act. 51), dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2021 Stellung zum eingeholten Altersgutachten nahm (SEM-act. 57) und am 1. Februar 2021 eine Ersatz-Tazkara im Original zu den Akten reichte, aus der als Geburtsdatum der (...) 2003 hervorgeht (SEM-act. 59, 63), dass das SEM mit Verfügung vom 4. Februar 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete (SEM-act. 60), dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung am 15. Februar 2021 Rechtsmittel einlegte und deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass der Beschwerdeführer ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass der Beschwerdeführer schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Kostenbefreiung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Februar 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Februar 2021 der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers einstweilen ausgesetzt wurde (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass aus der angefochtenen Verfügung im hinreichenden Mass hervorgeht, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess, die formelle Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht daher vorweg zurückzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage für die Zuständigkeit eines anderen Staates die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dagegen im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet, der zuständige Mitgliedstaat vielmehr gestützt auf Art. 18 Bst. b bis d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu bestimmen ist (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, solche Minderjährigen mithin vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. Urteil des BVGer F-5097/2018 vom 4. Dezember 2018 E 6.1 m.H.), dass die asylsuchende Person dementsprechend als volljährig zu gelten hat, wenn nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren das für die Annahme der Minderjährigkeit notwendige Beweismass der Glaubhaftmachung nicht erreicht ist (vgl. Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4.2 m.H.), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei ohne familiären Anhang in einem anderen Mitgliedstaat und zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs minderjährig gewesen, was nach dem Gesagten die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung seines Asylgesuchs zur Folge hätte, sollten die Vorbringen zutreffen, und als potentielle Beweismittel für das Lebensalter des Beschwerdeführers seine eigenen Aussagen, die von ihm eingereichte Ersatz-Tazkara sowie die schwedische Altersabklärung und das von der Vorinstanz eingeholte Altersgutachten zur Verfügung stehen, dass sowohl gemäss der schwedischen Altersabklärung als auch dem schweizerischen Altersgutachten der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz deutlich älter als 18 Jahre alt war, er jedoch beiden Beweismitteln jeden Beweiswert abspricht, dass das schweizerische Altersgutachten aufgrund von unscharfen Aufnahmen und mangels Weisheitszahnanlagen, entgegen dem Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2018 (BVGE 2018 VI/3), nur auf eine Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse abstütze und damit nicht auf eine zahnärztliche Untersuchung, dass die medizinische Untersuchung in Schweden sich sodann auf die Zähne und die Oberschenkel beschränkt habe, während nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzig die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse sowie die zahnärztliche Untersuchung relevant seien, dass auf die Beweiskraft der schwedischen Altersabklärung vorliegend nicht eingegangen werden muss, dass nämlich das schweizerische Altersgutachten durchaus ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, wenn auch mangels einer zahnärztlichen Untersuchung möglicherweise ein nur sehr schwaches (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, entspricht der unter dem vierten Spiegelstrich aufgeführten Konstellation), dass sodann einer Tazkara zum vorherein nur ein geringer Beweiswert zukommt, weil sie nicht fälschungssicher ist und das Alter von den Behörden bei der Ausstellung nicht kontrolliert wird (BVGE 2013/30 E. 4.2.2), dass bereits das Ausstelldatum der vom Beschwerdeführer eingereichten Ersatz-Tazkara, der 16. Februar 2017, mit seinen Vorbringen zu den bis in das Jahr 2018 unternommenen, jedoch gescheiterten Bemühungen um den Erhalt eines solchen Dokuments nicht zu vereinbaren ist, dass der Beschwerdeführer noch anlässlich seiner Erstbefragung vom 7. Oktober 2020 nicht nur nicht wusste, ob für ihn jemals eine Tazkara beantragt worden war, sondern auch behauptete, nach Auskunft einer Mutter habe ein solches Dokument nicht existiert, dass bei dieser Sachlage die kaum zwei Monate später in Aussicht gestellte und am 2. Februar 2021 eingereichte, gemäss Eintrag bereits vier Jahre zuvor ausgestellte Ersatz-Tazkara nicht nur kein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist, sondern im Gegenteil seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage stellt, dass sodann die Aussagen des Beschwerdeführers zum Alter vage sind und stereotyp in gleicher Weise von vielen Personen aus seiner Heimatregion vorgebracht werden, die tatsachenwidrig behaupten, sie seien minderjährig (er kenne sein Alter nicht, das Alter sei in Afghanistan ohne Bedeutung, dafür kenne seine Mutter sein Alter umso genauer), dass zudem gemäss eigener Darstellung das ursprüngliche, von den schwedischen Behörden zugewiesene Geburtsdatum, das ihn um ein Jahr älter mache, als er tatsächlich sei, auf dem von ihm bei der Registrierung angegebenen Alter von 13 Jahren beruht, das er zuvor von seiner Mutter, die wisse, wie alt er sei, erfahren haben will, dass die schwedischen Behörden in ihrer Zustimmungserklärung vom 27. August 2020 unabhängig davon bestätigten, der Beschwerdeführer habe bei seiner Registrierung erklärt, er sei 13 Jahre alt, dass der Beschwerdeführer sodann nicht in der Lage ist, nachvollziehbar zu erklären, warum er bei der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz den (...) 2002, das ursprüngliche, von den schwedischen Behörden zugewiesene und später um vier Jahre auf den (...) 1998 korrigierte Geburtsdatum genannt hat, dass es sicherlich nicht damit begründet werden kann, wie es der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung versuchte, sein schwedischer Anwalt habe ihm geraten, Schweden zu verlassen, und gesagt, es wäre nicht gut für sein Asyldossier in einem anderen europäischen Land, wenn er nicht die Wahrheit sage, weil die dortigen Behörden Zugriff auf seine Fingerabdrücke und seine Angaben hätten, dass ferner von einem nach eigener Darstellung 17-Jährigen, der die vorangegangenen fünf Jahre in Schweden gelebt und die Schule besucht hat, durchaus erwartet werden kann, auch ohne Dolmetscher und Rechtsvertretung auf einem in seiner Sprache abgefassten Personalienblatt sein Geburtsdatum korrekt einzutragen, der entsprechende in der Beschwerde erhobene Einwand daher offensichtlich an der Sache vorbeigeht, dass es dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen und weitere Untersuchungsmassnahmen keinen Erkenntnisgewinn versprechen, weshalb entsprechend der Beweislastverteilung von seiner Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs auszugehen ist, dass somit die gewöhnlichen, für volljährige Personen geltenden Regeln zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hat und die schwedischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO einem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugstimmt haben, das sich daraus die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. etwa statt vieler Urteil des BVGer F-5549/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4; je m.H.), dass Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: