Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Die vorliegende Rechtsmitteleingabe ist nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal die englischsprachige Beschwerdebegründung verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, womit der Formmangel als nicht wesentlich erscheint. Der Entscheid ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG).
E. 2.3 Auf die im Übrigen fristgerechte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG), ist somit - unter nachfolgender Einschränkung (vgl. E. 3) - einzutreten.
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ist daher nicht einzutreten und entsprechend auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.
E. 3.2 Insoweit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung beantragt wird, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 ff. AIG (SR 142.20) sind vorliegend nicht zu prüfen, weil das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung behandelt (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - wie vorliegend - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss Auskunft der schwedischen Behörden am 24. August 2015 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht, das sie am 30. August 2018 abgelehnt haben. Nachdem Schweden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt hat, ist die Zuständigkeit Schwedens grundsätzlich gegeben.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind sodann nicht geeignet, an der Zuständigkeit Schwedens etwas zu ändern. Sie begründen aus den nachfolgenden Gründen keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz.
E. 6.2.2 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach.
E. 6.2.3 Aus der Tatsache, dass die schwedischen Asylbehörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt haben, lässt sich nicht ableiten, dem ablehnenden Entscheid habe nicht ein rechtsstaatliches Verfahren zu Grunde gelegen. Weder aus den Akten noch aus den Unterlagen und Ausführungen auf Beschwerdeebene ergeben sich sodann konkrete Hinweise darauf, Schweden würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG oder die Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Der auf Beschwerdeebene eingereichte und nicht näher erläuterte Entscheid des schwedischen Migrationsamtes - bei welchem es sich um einen Abschreibungsbeschluss handeln dürfte - lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, diesem habe kein rechtsstaatliches Verfahren zugrunde gelegen. Auch ist weder aus diesem Dokument noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass Schweden den Beschwerdeführer ohne Prüfung des Non-Refoulement-Gebots nach Afghanistan zurückschaffen könnte. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen offen, nach seiner Überstellung nach Schweden einen Folgeantrag (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu stellen und sich auf diese Weise um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids zu bemühen (vgl. Urteil des BVGer F-2521/2022 vom 13. Juni 2022 E. 7.3 m.w.H.).
E. 6.2.4 Der Beschwerdeführer hat dem SEM gegenüber sodann geltend gemacht, er leide weiterhin an einer Verletzung an der (...), die er sich in Schweden zugezogen habe. Die Rückenverletzung sei in Schweden behandelt worden, aber noch nicht geheilt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er sich in der Schweiz deswegen oder wegen psychischer Probleme in Behandlung begeben hätte. Selbst wenn eine Behandlung allfälliger psychischer und physischer Leiden nötig wäre, sei in diesem Zusammenhang auf die vorhandene medizinische Infrastruktur in Schweden hingewiesen, die er bei Bedarf in Anspruch nehmen könnte. Es droht ihm in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb auch diesbezüglich kein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Betracht fällt.
E. 6.2.5 Schweden ist sodann ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Sollte sich der Beschwerdeführer dort durch seine Verwandten bedroht fühlen, so kann er sich bei Bedarf an die zuständigen Polizei- und Justizbehörden wenden.
E. 6.3 Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine rechtswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Schweden angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 9.2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird mit dem vorliegenden Entscheid obsolet.
E. 9.3 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3358/2023 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. April 2023 in der Schweiz um Asyl. Am 26. April 2023 wurden durch das SEM seine Personalien aufgenommen. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2015 in Ungarn und am 24. August 2015 in Schweden um Asyl ersucht hatte. C. Am 26. April 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31). D. Am 28. April 2023 wurde mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) geführt. Ihm wurde dabei unter anderem das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung seines Asylgesuchs sowie zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt. Dabei gab er zu Protokoll, nachdem er volljährig geworden sei, habe Schweden sein Asylgesuch abgelehnt. Er habe dort über eine Arbeitserlaubnis, eine Unterkunft und über eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Diese sei ihm verliehen worden, weil er die Schule besucht habe. Die Bewilligung sei anfangs 2022 abgelaufen und er habe deshalb zuletzt illegal bei Freunden gelebt. Schweden sei ein rassistisches Land und er habe dort Verwandte väterlicherseits. Diese hätten ihn bedroht, da er 2017 zum Christentum konvertiert sei. Deshalb habe er sich nicht mehr sicher gefühlt. Wegen seiner Konversion habe er zudem auch im Heimatland Probleme, da einige seiner Verwandten nach Afghanistan zurückgekehrt seien und seiner Familie von seiner Konversion erzählt hätten. Er würde gerne in der Schweiz bleiben, da er hier keine Verwandten habe. Im Weiteren gab er an, er habe sich beim Sport eine Verletzung an der (...) zugezogen, die noch nicht verheilt sei. Psychisch gehe es ihm schlecht. Er sei sehr angespannt. E. Am 28. April 2023 richtete das SEM an die schwedischen Behörden ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem entsprachen die schwedischen Behörden am 9. Mai 2023 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. F. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 - eröffnet am 5. Juni 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Schweden, das gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Am 6. Juni 2023 erklärte die mandatierte Rechtsvertretung die Niederlegung des Mandats. H. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht mit englischsprachiger Eingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sowie es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Eventualiter ersuchte er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde lag ein Dokument einer schwedischen Migrationsbehörde bei. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hätten die Migrationsbehörden sein Asylgesuch im Juni 2023 ein zweites Mal abgelehnt. Schweden wolle ihn nach Afghanistan zurückschicken. Ausserdem reichte er ein Bestätigungsschreiben (in Schwedisch mit englischer Übersetzung) hinsichtlich der von ihm dargelegten Konversion zum Christentum ein und machte erneut geltend, wegen seines Glaubens werde er durch seine Verwandten in Schweden und in Afghanistan mit dem Tod bedroht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 14. Juni 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG, der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers werde per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2. Die vorliegende Rechtsmitteleingabe ist nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal die englischsprachige Beschwerdebegründung verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, womit der Formmangel als nicht wesentlich erscheint. Der Entscheid ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG). 2.3. Auf die im Übrigen fristgerechte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG), ist somit - unter nachfolgender Einschränkung (vgl. E. 3) - einzutreten. 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ist daher nicht einzutreten und entsprechend auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen. 3.2. Insoweit die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung beantragt wird, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 ff. AIG (SR 142.20) sind vorliegend nicht zu prüfen, weil das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 4. 4.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung behandelt (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - wie vorliegend - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer hat gemäss Auskunft der schwedischen Behörden am 24. August 2015 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht, das sie am 30. August 2018 abgelehnt haben. Nachdem Schweden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt hat, ist die Zuständigkeit Schwedens grundsätzlich gegeben. 6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind sodann nicht geeignet, an der Zuständigkeit Schwedens etwas zu ändern. Sie begründen aus den nachfolgenden Gründen keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz. 6.2.2. Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. 6.2.3. Aus der Tatsache, dass die schwedischen Asylbehörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt haben, lässt sich nicht ableiten, dem ablehnenden Entscheid habe nicht ein rechtsstaatliches Verfahren zu Grunde gelegen. Weder aus den Akten noch aus den Unterlagen und Ausführungen auf Beschwerdeebene ergeben sich sodann konkrete Hinweise darauf, Schweden würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG oder die Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Der auf Beschwerdeebene eingereichte und nicht näher erläuterte Entscheid des schwedischen Migrationsamtes - bei welchem es sich um einen Abschreibungsbeschluss handeln dürfte - lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, diesem habe kein rechtsstaatliches Verfahren zugrunde gelegen. Auch ist weder aus diesem Dokument noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass Schweden den Beschwerdeführer ohne Prüfung des Non-Refoulement-Gebots nach Afghanistan zurückschaffen könnte. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen offen, nach seiner Überstellung nach Schweden einen Folgeantrag (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu stellen und sich auf diese Weise um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids zu bemühen (vgl. Urteil des BVGer F-2521/2022 vom 13. Juni 2022 E. 7.3 m.w.H.). 6.2.4. Der Beschwerdeführer hat dem SEM gegenüber sodann geltend gemacht, er leide weiterhin an einer Verletzung an der (...), die er sich in Schweden zugezogen habe. Die Rückenverletzung sei in Schweden behandelt worden, aber noch nicht geheilt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er sich in der Schweiz deswegen oder wegen psychischer Probleme in Behandlung begeben hätte. Selbst wenn eine Behandlung allfälliger psychischer und physischer Leiden nötig wäre, sei in diesem Zusammenhang auf die vorhandene medizinische Infrastruktur in Schweden hingewiesen, die er bei Bedarf in Anspruch nehmen könnte. Es droht ihm in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb auch diesbezüglich kein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Betracht fällt. 6.2.5. Schweden ist sodann ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Sollte sich der Beschwerdeführer dort durch seine Verwandten bedroht fühlen, so kann er sich bei Bedarf an die zuständigen Polizei- und Justizbehörden wenden. 6.3. Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine rechtswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Schweden angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 9.2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird mit dem vorliegenden Entscheid obsolet. 9.3. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: