Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 7. August 2023 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Abklärungen des SEM ergaben in der Folge, dass er zuvor bereits in anderen europäischen Ländern um Asyl nachgesucht hatte, darunter in Schweden (am 30. Mai 2023). B. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 18. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Schweden gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer bestätigte, in Schweden um Asyl nachgesucht zu haben und bereits einmal von Zypern aus nach Schweden überstellt worden zu sein. Er bestritt die grundsätzli- che Zuständigkeit Schwedens nicht, führte aber aus, dieses Land habe sein Asylgesuch abgewiesen und ihn nach Afghanistan weggewiesen. C. Am 23. August 2023 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde mit Schreiben vom 31. August 2023 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO entsprochen. D. Mit Verfügung vom 31. August 2023 (eröffnet am 5. September 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstel- lung nach Schweden, das gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Gesuchs zuständig sei, und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ab- lauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschie- bende Wirkung zukomme.
E-4878/2023 Seite 3 E. Am 5. September 2023 informierte die amtliche Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers das SEM über die Beendigung ihres Mandats. F. Mit Beschwerde vom 12. September 2023 an das Bundesverwaltungs- gericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 31. August 2023 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz materiell zu behandeln. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter Aussetzung seiner Über- stellung nach Slowenien (recte: Schweden), die Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. G. Am 13. September 2023 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Die vor- instanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-4878/2023 Seite 4
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim- mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfah- ren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, so- bald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet demgegenüber grundsätzlich keine (er- neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses
E-4878/2023 Seite 5 sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkre- tisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtli- che Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, bereits in Schweden ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Das fristgerecht gestellte Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers hiessen die schwedischen Behörden am 31. August 2023 gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens ist somit gegeben.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne nicht nach Schweden zurückkehren, weil die schwedischen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt und ihn – obwohl er damals noch minderjährig gewesen sei – nach Afgha- nistan weggewiesen hätten. Dort habe er keine Verwandten mehr, zumal seine Geschwister ebenfalls aus dem Heimatland geflüchtet seien. In Afghanistan wäre er alleine und auf sich selber gestellt; wegen dem Taliban-Regime drohe ihm dort entweder der Tod oder eine Existenz in grösster lebensbedrohender Unsicherheit. Wenn er von der Schweiz aus nach Schweden geschickt werde, bedeute dies im Ergebnis eine – mit der Flüchtlingskonvention nicht vereinbare – Ausschaffung nach Afghanistan.
E. 5.2.1 Das SEM hielt in seinem Nichteintretensentscheid fest, aus der Zu- stimmung Schwedens vom 31. August 2023 gehe hervor, dass das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers in diesem Land noch hängig sei (vgl. an- gefochtene Verfügung S. 3); dies offensichtlich deshalb, weil die entspre- chende Erklärung auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO abgestützt worden war (was die Hängigkeit dieses Verfahrens impliziert).
E. 5.2.2 Mit seinem Rechtsmittel reicht der Beschwerdeführer hingegen den Scan einer in schwedischer Sprache verfassten Mitteilung des Migrations- verket (schwedische Migrationsbehörde) vom 26. Juli 2023 und einer be- helfsmässigen Übersetzung dieses Dokuments zu den Akten, die auf einen negativen Abschluss dieses Asylverfahrens schliessen lässt.
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E. 5.3 Die Frage der Hängigkeit des schwedischen Verfahrens kann offenblei- ben:
E. 5.3.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit jedes Dublin-Mitgliedstaats umfasst auch ein allfälliges Wegweisungsverfahren nach der Ablehnung eines An- trags auf internationalen Schutz (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III- Verordnung, Wien 2014, K.11, zu Art. 18).
E. 5.3.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte für Schwachstellen der schwedischen Asylverfahren und der Aufnahmebe- dingungen für asylsuchende Personen in Schweden im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gibt, welche die Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 EU-Grund- rechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f. und dazu etwa die Urteile BVGer F-43694/2023 vom
E. 5.3.3 Aus dem Umstand, dass die schwedischen Asylbehörden das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers allenfalls bereits abgelehnt haben, lässt sich demnach nicht ableiten, dieser Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer (erfolgten oder zukünftigen) Verlet- zung des Refoulement-Verbots durch Schweden zu entnehmen. Sollte das Asylverfahren in diesem Staat tatsächlich abgeschlossen worden sein, stünde es dem Beschwerdeführer frei, den schwedischen Behörden all-
E-4878/2023 Seite 7 fällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten (vgl. Urteil BVGer F-2521/2022 vom 13. Juni 2022 E. 7.3 m.w.H.).
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO hier nicht gerechtfertigt.
E. 5.5 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint:
E. 5.5.1 Zusätzliche individuelle Überstellungshindernisse – etwa solche ge- sundheitlicher Art – werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
E. 5.5.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Er- messensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.); die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht ent- hält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 5.6 Schweden bleibt nach dem Gesagten zuständiger Mitgliedstaat. An dieser Feststellung vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte persönliche Plädoyer des Beschwerdeführers für Verständnis, Mitgefühl und Menschlichkeit ("A Desperate Plea for Freedom") nichts zu ändern.
E. 5.7 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Schweden angeordnet.
E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am
13. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ebenso gegenstandslos ge- worden wie der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung ungeachtet ei- ner allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E-4878/2023 Seite 8
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4878/2023 Urteil vom 18. September 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 7. August 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Abklärungen des SEM ergaben in der Folge, dass er zuvor bereits in anderen europäischen Ländern um Asyl nachgesucht hatte, darunter in Schweden (am 30. Mai 2023). B. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 18. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Schweden gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer bestätigte, in Schweden um Asyl nachgesucht zu haben und bereits einmal von Zypern aus nach Schweden überstellt worden zu sein. Er bestritt die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens nicht, führte aber aus, dieses Land habe sein Asylgesuch abgewiesen und ihn nach Afghanistan weggewiesen. C. Am 23. August 2023 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde mit Schreiben vom 31. August 2023 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO entsprochen. D. Mit Verfügung vom 31. August 2023 (eröffnet am 5. September 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Schweden, das gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Gesuchs zuständig sei, und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Am 5. September 2023 informierte die amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM über die Beendigung ihres Mandats. F. Mit Beschwerde vom 12. September 2023 an das Bundesverwaltungs-gericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 31. August 2023 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz materiell zu behandeln. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter Aussetzung seiner Überstellung nach Slowenien (recte: Schweden), die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. G. Am 13. September 2023 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Die vor-instanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
4. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, bereits in Schweden ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Das fristgerecht gestellte Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers hiessen die schwedischen Behörden am 31. August 2023 gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens ist somit gegeben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne nicht nach Schweden zurückkehren, weil die schwedischen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt und ihn - obwohl er damals noch minderjährig gewesen sei - nach Afghanistan weggewiesen hätten. Dort habe er keine Verwandten mehr, zumal seine Geschwister ebenfalls aus dem Heimatland geflüchtet seien. In Afghanistan wäre er alleine und auf sich selber gestellt; wegen dem Taliban-Regime drohe ihm dort entweder der Tod oder eine Existenz in grösster lebensbedrohender Unsicherheit. Wenn er von der Schweiz aus nach Schweden geschickt werde, bedeute dies im Ergebnis eine - mit der Flüchtlingskonvention nicht vereinbare - Ausschaffung nach Afghanistan. 5.2 5.2.1 Das SEM hielt in seinem Nichteintretensentscheid fest, aus der Zustimmung Schwedens vom 31. August 2023 gehe hervor, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in diesem Land noch hängig sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 3); dies offensichtlich deshalb, weil die entsprechende Erklärung auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO abgestützt worden war (was die Hängigkeit dieses Verfahrens impliziert). 5.2.2 Mit seinem Rechtsmittel reicht der Beschwerdeführer hingegen den Scan einer in schwedischer Sprache verfassten Mitteilung des Migrationsverket (schwedische Migrationsbehörde) vom 26. Juli 2023 und einer behelfsmässigen Übersetzung dieses Dokuments zu den Akten, die auf einen negativen Abschluss dieses Asylverfahrens schliessen lässt. 5.3 Die Frage der Hängigkeit des schwedischen Verfahrens kann offenbleiben: 5.3.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit jedes Dublin-Mitgliedstaats umfasst auch ein allfälliges Wegweisungsverfahren nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K.11, zu Art. 18). 5.3.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte für Schwachstellen der schwedischen Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Schweden im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gibt, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f. und dazu etwa die Urteile BVGer F-43694/2023 vom 6. September 2023 S. 9 f., D-3789/2023 vom 10. Juli 2023 S. 6 und E-3358/2023 vom 21. Juni 2023 E. 6.2). Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Etwas anderes macht letztlich auch der Beschwerdeführer nicht geltend, auch wenn er sich enttäuscht vom Ausgang seines Asylverfahrens in Schweden zeigt. 5.3.3 Aus dem Umstand, dass die schwedischen Asylbehörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers allenfalls bereits abgelehnt haben, lässt sich demnach nicht ableiten, dieser Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer (erfolgten oder zukünftigen) Verletzung des Refoulement-Verbots durch Schweden zu entnehmen. Sollte das Asylverfahren in diesem Staat tatsächlich abgeschlossen worden sein, stünde es dem Beschwerdeführer frei, den schwedischen Behörden all-fällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten (vgl. Urteil BVGer F-2521/2022 vom 13. Juni 2022 E. 7.3 m.w.H.). 5.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO hier nicht gerechtfertigt. 5.5 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint: 5.5.1 Zusätzliche individuelle Überstellungshindernisse - etwa solche gesundheitlicher Art - werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 5.5.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.); die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.6 Schweden bleibt nach dem Gesagten zuständiger Mitgliedstaat. An dieser Feststellung vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte persönliche Plädoyer des Beschwerdeführers für Verständnis, Mitgefühl und Menschlichkeit ("A Desperate Plea for Freedom") nichts zu ändern. 5.7 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Schweden angeordnet.
6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ebenso gegenstandslos geworden wie der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-gewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: