Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 14. April 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass er in Österreich als asylsuchende Personen registriert wurde.
E. 6.2 Die österreichischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 11. Januar 2023 am 1. März 2023 wiedererwägungsweise zu. Die Zuständigkeit Österreichs ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 7.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel im Sinne vom Anhang II, Verzeichnis A, Ziffer 11.3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vorlegt habe, welche den vorgebrachten Aufenthalt von über drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raums belegten. Die eingereichten Unterlagen datierten aus der Zeitspanne zwischen dem 5. Mai und dem 22. Juli 2022 und könnten nicht als Indiz oder Beleg für einen ununterbrochenen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mindestens drei kontinuierlichen Monaten dienen. Die abgegebene Vereinbarung habe kaum Beweiskraft, da solche Dokumente ohne Weiteres von Drittpersonen hergestellt werden könnten. Die Fotos dürften mit einschlägigen Programmen manipuliert worden sein, womit deren Beweiskraft gering sei. Die zum Beleg eines Aufenthalts von einem halben Jahr ausserhalb des Dublin-Raums eingereichten Beweismittel seien dürftig ausgefallen. Eine Person, die sich sechs Monate lang in Serbien aufgehalten habe, dürfte über weitere Beweismittel verfügen. Die Beweismittel liessen sich zudem nicht mit seinen Aussagen vereinbaren. Im Dublin-Gespräch habe er angegeben, er habe sich zwischen dem 1. Mai 2022 und dem 4. oder 5. November 2022 ununterbrochen in Serbien aufgehalten. Zu seiner Unterkunft habe er sehr ungenaue Angaben gemacht. Er habe nicht sagen können, wie diese mit öffentlichen Transportmitteln zu erreichen sei. Sein Unwissen rühre angeblich daher, dass er in Belgrad nichts selbständig gemacht habe. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass er während den gesamten sechs Monaten alles mit Hilfe der Schlepper unternommen habe. Die eingereichten Fotos stünden im Widerspruch zu dieser Aussage. Auf einem angeblich am 5. Mai 2022 aufgenommenen Foto sei zu sehen, wie er sich vor einem Denkmal in Belgrad aufhalte. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Schlepper mit ihm Belgrad auf touristische Art und Weise entdeckten. Ein weiteres Foto zeige ihn angeblich am 22. Juli 2022 in Sarajevo. Einen Aufenthalt in Sarajevo habe er im Dublin-espräch jedoch nicht erwähnt. Seine Aussagen zum Reiseweg nach Serbien und aus Serbien seien ungenau ausgefallen, habe er doch angegeben, er wisse nicht, durch welche Länder er gereist sei. Es sei unwahrscheinlich, dass er keine Kenntnis von den durchreisten Ländern habe, da er über ein Mobiltelefon verfüge. In Anbetracht dieser Ausführungen könne nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden. Mit der Zustimmung Österreichs werde bekundet, dass auch die zuständigen Behörden davon ausgingen, dass er den Dublin-Raum nicht für einen Zeitraum von über drei Monaten seit der Einreichung des Asylgesuch in Österreich verlassen habe. Vom Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts ableiten, da Geschwister beziehungsweise Neffen/Nichten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Verwandten, die in der Schweiz lebten. Österreich sei ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig, als auch als schutzfähig gelte. Sollte er sich in Österreich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche erleiden, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichteten, sein Asylgesuch zu prüfen. Abklärungen vom 3. März 2023 beim zuständigen Gesundheitsdienst des Bundezentrums C._______ hätten ergeben, dass er sich am 23. Januar 2023, am 26. Januar 2023, am 31. Januar 2023 und am 13. Februar 2023 wegen Erkältungssymptomen beim jeweiligen Gesundheitsdienst gemeldet habe. Sollte er medizinische Hilfe benötigen - sei es in körperlichen oder psychischen Belangen -, könne er diese in Österreich erhalten. Es ergäben sich keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. In Würdigung der Akten lägen keine Gründe vor, welche die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden.
E. 7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Österreich zwei Wochen nach Erfassung seines Asylgesuchs verlassen. Er habe sich vom 1. Mai 2022 bis zum 4. oder 5. November 2022 ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten. Während dieses Zeitraums sei er von keinem Dublin-Staat erfasst worden. Auf einem Foto vom 5. Mai 2022 sei er vor dem (...)-Denkmal abgebildet. Er habe einen Mietvertrag für eine Wohnung in Serbien eingereicht, der vom 10. Mai 2022 datiere. Mit der Beschwerde würden zwei weitere Fotos eingereicht, welche ihn vor Sehenswürdigkeiten in Sarajevo zeigten. Das erste sei am 2. Oktober 2022, das zweite am 15. Oktober 2022 aufgenommen worden. Eine kurze Reise von Serbien nach Bosnien und Herzegowina sei plausibel. Vorliegend sei es am wahrscheinlichsten, dass er sich fünf Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Es sei kaum denkbar, dass er sich in Österreich aufgehalten habe, ohne dass er aufgegriffen worden wäre. Er habe den Dublin-Raum verlassen, um sich während dreier Monate ausserhalb desselben aufzuhalten. Es sei sehr wohl möglich, dass er während dieser Zeit mehrheitlich die Hilfe der Schlepper in Anspruch genommen habe, was nicht erstaune, da er nicht Serbisch spreche. Plausibel sei auch, dass man sich während eines mehrmonatigen Aufenthalts einmal die Stadt anschaue. Es bestünden keine Zweifel mehr, dass er das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten verlassen habe.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich aufgrund einer Prüfung des vorliegenden Sachverhalts der Einschätzung des SEM, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen über dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums zu belegen, an. So erachtet das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Reisewegen zu Recht als vage und wenig überzeugend. Da er über ein Mobiltelefon verfügt, mit dem er den Reiseweg nachvollziehen konnte, auch wenn ihm die Schlepper diesbezüglich keine Angaben hätten machen wollen, wäre es ihm möglich gewesen, darüber Auskunft zu erteilen. Da er eigenen Angaben gemäss mehrere Monate in Belgrad gelebt und gar gearbeitet haben will, hätte es ihm ohne weiteres möglich sein müssen, genaue Angaben zum Standort seiner Unterkunft und zu den Möglichkeiten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu dieser zu gelangen, zu machen. Mit dem eingereichten Mietvertrag vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass er sich während mehr als drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raums aufhielt, da ihm ein solches Dokument problemlos von den Schleppern, die ihn offenbar beraten haben, hätte beschafft oder angefertigt werden können. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos bekräftigen die vom SEM geäusserten Zweifel an seinen Angaben zum Aufenthalt in Serbien. Die Fotografien erwecken nicht den Eindruck, als sei der Beschwerdeführer auf die Begleitung von Schleppern angewiesen, um den Alltag in Serbien oder in Bosnien und Herzegowina zu meistern. Das beim SEM eingereichte Foto, welches ihn am 22. Juli 2022 in Sarajevo zeigen soll (vgl. SEM-act. [...]-19/1), muss angesichts der laublosen Bäume, die darauf abgebildet sind, zu einer anderen als der geltend gemachten Jahreszeit aufgenommen worden sein. Dies bestärkt die Argumentation des SEM, dass die Datumsangaben auf den Fotografien manipuliert worden sein könnten.
E. 8.2 Nach dem Gesagten geht das SEM in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht von der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers aus.
E. 9.1 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich leide unter systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich brächte (vgl. hierzu statt vieler die Urteile des BVGer F-5549/2022 vom 28. Februar 2023 E. 5 und D-369/2023 vom 30. Januar 2023 E. 11.2).
E. 9.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben.
E. 9.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.4.1 Der Beschwerdeführer hat ferner auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkämen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Prüfung seines Asylgesuchs mangelhaft erfolgen könnte. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, und er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 9.4.2 Im Übrigen ist auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 9.4.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers ist somit unerheblich.
E. 9.4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt.
E. 9.5 Da der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde, besteht keine Veranlassung, die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag [3] abzuweisen ist.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Anträge [4], [5] und [6]) werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag [6]) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1395/2023 law/bah Urteil vom 16. März 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben gemäss am 8. November 2022 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. A.b Am 21. November 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA; ZEMIS-Direkterfassung) durch. A.c Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. A.d Am 1. Dezember 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe in Österreich nicht um Asyl ersucht und keinen Entscheid erhalten. Er habe nur die Fingerabdrücke abgegeben und gesagt, er wolle nicht dortbleiben. Am Abend des 1. Mai 2022 sei er nach Serbien gegangen, wo er sich in Belgrad aufgehalten habe. Am 4. oder 5. November 2022 habe er Serbien verlassen. Er sei mit Lastwagen, Autos und zu Fuss über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Man habe ihm gesagt, er müsse sich drei Monate ausserhalb der Europäischen Union (EU) aufhalten, um das Dublin-System «zu überwinden». Er habe sich mit dem Schlepper darauf geeinigt, dass er entweder in die Schweiz oder nach Frankreich gehen werde. Es sei vereinbart gewesen, dass er ausserhalb der EU verbracht werde und dort drei Monate warte. Es habe aber länger gedauert. In Serbien sei er in eine Sammelunterkunft gebracht worden. Er habe auch gearbeitet und die Schlepper hätten ihn angemeldet. Er habe ein Dokument erhalten, mit dem er habe beweisen können, dass er dort gelebt habe. Die Unterkunft habe sich in B._______ befunden und er habe sich in Belgrad frei bewegen können. Er sei auf die Schlepper angewiesen gewesen und habe selbständig nichts unternommen. Er habe Fotos, die er in Serbien gemacht und in Facebook gepostet habe. Diese Posts enthielten auch Standortinformationen. Er habe seine Einkaufsquittungen gesammelt, die ihm geklaut worden seien. Er habe aber noch eine Vereinbarung mit den Schleppern. Er habe zudem noch Fotos per Whatsapp an seine Rechtsvertretung geschickt. In der Schweiz lebten seine ältere Schwester und deren Kinder. In Österreich hielten sich Leute auf, mit denen er im Streit liege. Er sei Mitglied der demokratischen Partei der Völker. Aufgrund von Verbindungen zur PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) sei er angeklagt worden. Die PKK werde in Österreich als terroristische Partei angesehen, weshalb er dort nicht um Asyl nachsuchen wolle. Körperlich gehe es ihm gut, psychisch gehe es ihm nicht gut. A.e Am 6. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zwei Fotografien ein, die diesen in Belgrad (am 5. Mai 2022) und in Sarajewo (am 22. Juli 2022) zeigen würden. A.f Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 11. Januar 2023 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. A.g Die österreichischen Behörden lehnten das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 25. Januar 2023 ab. A.h Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um neuerliche Prüfung seines Wiederaufnahmegesuchs (Remonstration). A.i Die österreichischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 1. März 2023 zu. B. Mit Verfügung vom 3. März 2023 - eröffnet am 6. März 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Österreich) an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. März 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben [1] und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten [2]. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren [4]. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen [5]. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen [6]. Der Beschwerde lagen Fotos vom 5. Mai 2022 und vom 2. und 15. Oktober 2022, die den Beschwerdeführer zeigten, sowie die Kopie eines Mietvertrags vom 10. Mai 2022 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 14. April 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass er in Österreich als asylsuchende Personen registriert wurde. 6.2 Die österreichischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 11. Januar 2023 am 1. März 2023 wiedererwägungsweise zu. Die Zuständigkeit Österreichs ist somit grundsätzlich gegeben. 7. 7.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel im Sinne vom Anhang II, Verzeichnis A, Ziffer 11.3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vorlegt habe, welche den vorgebrachten Aufenthalt von über drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raums belegten. Die eingereichten Unterlagen datierten aus der Zeitspanne zwischen dem 5. Mai und dem 22. Juli 2022 und könnten nicht als Indiz oder Beleg für einen ununterbrochenen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mindestens drei kontinuierlichen Monaten dienen. Die abgegebene Vereinbarung habe kaum Beweiskraft, da solche Dokumente ohne Weiteres von Drittpersonen hergestellt werden könnten. Die Fotos dürften mit einschlägigen Programmen manipuliert worden sein, womit deren Beweiskraft gering sei. Die zum Beleg eines Aufenthalts von einem halben Jahr ausserhalb des Dublin-Raums eingereichten Beweismittel seien dürftig ausgefallen. Eine Person, die sich sechs Monate lang in Serbien aufgehalten habe, dürfte über weitere Beweismittel verfügen. Die Beweismittel liessen sich zudem nicht mit seinen Aussagen vereinbaren. Im Dublin-Gespräch habe er angegeben, er habe sich zwischen dem 1. Mai 2022 und dem 4. oder 5. November 2022 ununterbrochen in Serbien aufgehalten. Zu seiner Unterkunft habe er sehr ungenaue Angaben gemacht. Er habe nicht sagen können, wie diese mit öffentlichen Transportmitteln zu erreichen sei. Sein Unwissen rühre angeblich daher, dass er in Belgrad nichts selbständig gemacht habe. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass er während den gesamten sechs Monaten alles mit Hilfe der Schlepper unternommen habe. Die eingereichten Fotos stünden im Widerspruch zu dieser Aussage. Auf einem angeblich am 5. Mai 2022 aufgenommenen Foto sei zu sehen, wie er sich vor einem Denkmal in Belgrad aufhalte. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Schlepper mit ihm Belgrad auf touristische Art und Weise entdeckten. Ein weiteres Foto zeige ihn angeblich am 22. Juli 2022 in Sarajevo. Einen Aufenthalt in Sarajevo habe er im Dublin-espräch jedoch nicht erwähnt. Seine Aussagen zum Reiseweg nach Serbien und aus Serbien seien ungenau ausgefallen, habe er doch angegeben, er wisse nicht, durch welche Länder er gereist sei. Es sei unwahrscheinlich, dass er keine Kenntnis von den durchreisten Ländern habe, da er über ein Mobiltelefon verfüge. In Anbetracht dieser Ausführungen könne nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden. Mit der Zustimmung Österreichs werde bekundet, dass auch die zuständigen Behörden davon ausgingen, dass er den Dublin-Raum nicht für einen Zeitraum von über drei Monaten seit der Einreichung des Asylgesuch in Österreich verlassen habe. Vom Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts ableiten, da Geschwister beziehungsweise Neffen/Nichten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Verwandten, die in der Schweiz lebten. Österreich sei ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig, als auch als schutzfähig gelte. Sollte er sich in Österreich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche erleiden, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichteten, sein Asylgesuch zu prüfen. Abklärungen vom 3. März 2023 beim zuständigen Gesundheitsdienst des Bundezentrums C._______ hätten ergeben, dass er sich am 23. Januar 2023, am 26. Januar 2023, am 31. Januar 2023 und am 13. Februar 2023 wegen Erkältungssymptomen beim jeweiligen Gesundheitsdienst gemeldet habe. Sollte er medizinische Hilfe benötigen - sei es in körperlichen oder psychischen Belangen -, könne er diese in Österreich erhalten. Es ergäben sich keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. In Würdigung der Akten lägen keine Gründe vor, welche die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Österreich zwei Wochen nach Erfassung seines Asylgesuchs verlassen. Er habe sich vom 1. Mai 2022 bis zum 4. oder 5. November 2022 ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten. Während dieses Zeitraums sei er von keinem Dublin-Staat erfasst worden. Auf einem Foto vom 5. Mai 2022 sei er vor dem (...)-Denkmal abgebildet. Er habe einen Mietvertrag für eine Wohnung in Serbien eingereicht, der vom 10. Mai 2022 datiere. Mit der Beschwerde würden zwei weitere Fotos eingereicht, welche ihn vor Sehenswürdigkeiten in Sarajevo zeigten. Das erste sei am 2. Oktober 2022, das zweite am 15. Oktober 2022 aufgenommen worden. Eine kurze Reise von Serbien nach Bosnien und Herzegowina sei plausibel. Vorliegend sei es am wahrscheinlichsten, dass er sich fünf Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten habe. Es sei kaum denkbar, dass er sich in Österreich aufgehalten habe, ohne dass er aufgegriffen worden wäre. Er habe den Dublin-Raum verlassen, um sich während dreier Monate ausserhalb desselben aufzuhalten. Es sei sehr wohl möglich, dass er während dieser Zeit mehrheitlich die Hilfe der Schlepper in Anspruch genommen habe, was nicht erstaune, da er nicht Serbisch spreche. Plausibel sei auch, dass man sich während eines mehrmonatigen Aufenthalts einmal die Stadt anschaue. Es bestünden keine Zweifel mehr, dass er das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten verlassen habe. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich aufgrund einer Prüfung des vorliegenden Sachverhalts der Einschätzung des SEM, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen über dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums zu belegen, an. So erachtet das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Reisewegen zu Recht als vage und wenig überzeugend. Da er über ein Mobiltelefon verfügt, mit dem er den Reiseweg nachvollziehen konnte, auch wenn ihm die Schlepper diesbezüglich keine Angaben hätten machen wollen, wäre es ihm möglich gewesen, darüber Auskunft zu erteilen. Da er eigenen Angaben gemäss mehrere Monate in Belgrad gelebt und gar gearbeitet haben will, hätte es ihm ohne weiteres möglich sein müssen, genaue Angaben zum Standort seiner Unterkunft und zu den Möglichkeiten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu dieser zu gelangen, zu machen. Mit dem eingereichten Mietvertrag vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass er sich während mehr als drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raums aufhielt, da ihm ein solches Dokument problemlos von den Schleppern, die ihn offenbar beraten haben, hätte beschafft oder angefertigt werden können. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos bekräftigen die vom SEM geäusserten Zweifel an seinen Angaben zum Aufenthalt in Serbien. Die Fotografien erwecken nicht den Eindruck, als sei der Beschwerdeführer auf die Begleitung von Schleppern angewiesen, um den Alltag in Serbien oder in Bosnien und Herzegowina zu meistern. Das beim SEM eingereichte Foto, welches ihn am 22. Juli 2022 in Sarajevo zeigen soll (vgl. SEM-act. [...]-19/1), muss angesichts der laublosen Bäume, die darauf abgebildet sind, zu einer anderen als der geltend gemachten Jahreszeit aufgenommen worden sein. Dies bestärkt die Argumentation des SEM, dass die Datumsangaben auf den Fotografien manipuliert worden sein könnten. 8.2 Nach dem Gesagten geht das SEM in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht von der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers aus. 9. 9.1 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich leide unter systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich brächte (vgl. hierzu statt vieler die Urteile des BVGer F-5549/2022 vom 28. Februar 2023 E. 5 und D-369/2023 vom 30. Januar 2023 E. 11.2). 9.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. 9.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9.4 9.4.1 Der Beschwerdeführer hat ferner auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkämen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Prüfung seines Asylgesuchs mangelhaft erfolgen könnte. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, und er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 9.4.2 Im Übrigen ist auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 9.4.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers ist somit unerheblich. 9.4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. 9.5 Da der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde, besteht keine Veranlassung, die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag [3] abzuweisen ist.
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Anträge [4], [5] und [6]) werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag [6]) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler