Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. November 2021 um die Gewäh- rung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, er sei am 2. Oktober 2005 geboren (vgl. SEM-Akte […]-2/2: Personalienblatt). Das SEM nahm die Behandlung seines Gesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand, wobei es ihn als Minderjährigen behandelte. Während des Ver- fahrens verfügte er über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsver- tretung, welche auch als seine Vertrauensperson amtete. Am 2. Dezember 2021 nahm das SEM einen Abgleich seiner Fingerabdrü- cke mit der Eurodac-Datenbank vor. Dieser Abgleich ergab, dass der Be- schwerdeführer eine Woche vor seiner Gesuchseinreichung von Öster- reich als Asylantragsteller registriert worden war (am 22. November 2021) und zwei Monate zuvor von Griechenland (am 24. September 2021; dies nach erfolgter Registrierung wegen illegaler Einreise am 6. Juli 2021 und nochmals am 25. August 2021). Aufgrund dieser Einträge sandte das SEM am 7. Dezember 2021 Auskunftsersuchen an Österreich und Griechen- land; dazu gingen einige Wochen später Antworten ein (vgl. dazu nachfol- gend). Am 20. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Iden- titätspapieren und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. SEM-Akte […]-18/13: Protokoll Erstbefragung UMA [EB UMA]). Dabei gab er an, er sei am 13.08.1384 (gemäss Umrechnung 4. November 2005) ge- boren, was dem 6. November 2005 entspreche. Das Datum kenne er von seinem Onkel und sei auch in seiner Tazkira verzeichnet. Das zuvor ange- gebenen Datum vom 2. Oktober 2005 sei von einem Kollegen einfach so auf dem Personalienblatt eingetragen worden, da er (der Beschwerdefüh- rer) an dieser Stelle sein exaktes Geburtsdatum noch nicht gewusst habe, weil er zu diesem Zeitpunkt seine Tazkira noch nicht gehabt habe. Auf der anderen Seite gab er an, er sei jetzt 16 Jahre 11 Monate und 6 Tage alt, was einem Geburtsdatum vom 14. Januar 2005 entsprochen hätte. Zur Stützung seiner Angaben legte er das Foto einer Tazkira und das Foto ei- nes Impfausweises vor. Laut der am 7.2.1399 (26. April 2020) ausgestell- ten Tazkira war er im Ausstellungszeitpunkt dieses Papiers seiner äusse- ren Erscheinung gemäss 15-jährig; ein Geburtsdatum ist im Papier nicht verzeichnet. Laut dem Eintrag im Impfausweis ist er am 30.5.1384 gebo- ren, was dem 21. August 2005 entspricht. Zum Schluss der Befragung
D-1877/2022 Seite 3 wurde vom SEM der 4. November 2005 als Geburtsdatum erfasst, da der Beschwerdeführer dieses Datum als das Zutreffende erklärt hatte. Der Be- schwerdeführer berichtete weiter über seine Herkunft aus einer Ortschaft in der afghanischen Provinz C._______, über seinen Werdegang (Schul- besuch während fünf Jahren, Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft, Arbeit während drei Jahren als Schneider) und über seine ungefähr vor acht Monaten erfolgte Ausreise, welche aufgrund einer Bedrohungslage vonseiten der Taliban erfolgt sei. Zum Reiseweg führte er aus, er sei von Afghanistan über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland ge- langt, von wo er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei, von wo er die Schweiz erreicht habe. Dabei bestätigte er, dass er sowohl in Griechenland als auch in Österreich registriert worden sei. Er habe aber in keinem der beiden Länder bleiben wollen. In Österreich sei er zudem aufgrund eines Fehlers als bereits 20-jährig registriert worden. Zum Schluss der Befragung wurde dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass ein medizinisches Gutachten zur Frage seines Alters eingeholt werde. Er brachte daraufhin vor, das sei kein Problem für ihn, da solche Abklärun- gen schon in Griechenland durchgeführt und dabei seine Minderjährigkeit bestätigt worden sei. Er habe in Griechenland auch seine Tazkira vorgelegt und sei als 16-jährig registriert worden. B. B.a Am 22. Dezember 2021 ging dem SEM aus Griechenland die Mittei- lung zu, dass der Beschwerdeführer dort am 24. September 2021 um Asyl ersucht habe. Er sei als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden, ge- boren am 24. August 2005. Dies gestützt auf seine Angaben. Identitätspa- piere habe er nicht vorgelegt. Kontakt zu den Behörden habe er letztmals am 27. September 2021 gehabt, als ihm sein Ausweis als Asylantragsteller ausgehändigt worden sei. Sein Antrag sei noch nicht untersucht worden, womit auch noch keine Entscheidung ergangen sei. B.b Am 13. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchs- gründen angehört; für seine an dieser Stelle eingebrachten Vorbringen und vorgelegten Beweismittel (Fotos von angeblichen Taliban-Drohbriefen und von Bestätigungsschreiben) kann auf die Akten verwiesen werden. B.c Am 14. Januar 2021 ging dem SEM aus Österreich die Mitteilung zu, dass der Beschwerdeführer dort am 22. November 2021 um Asyl ersucht habe und sein Geburtsdatum mit 1. Januar 2001 registriert worden sei. Ein Auskunftsersuchen von Österreich an Griechenland sei bis dahin nicht be- antwortet worden. Reise- und Identitätspapiere habe er in Österreich nicht
D-1877/2022 Seite 4 vorgelegt. Seine Unterkunft habe er ohne Angaben zu seinem weiteren Verbleib verlassen. B.d Am 17. Januar 2022 ging dem SEM das beim D._______ (IRM) er- suchte Gutachten zur Frage des Lebensalters des Beschwerdeführers zu. In seinem Gutachten vom 11. Januar 2022 gelangt das IRM im Wesentli- chen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe; in Zusammenschau der erhobenen Befunde betrage sein Mindestalter 21.6 Jahre. C. Am 18. Januar 2022 lud das SEM den Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin und unter Zustellung des genannten Gutachtens und der aus Griechenland und Österreich erhaltenen Mitteilungen zur Stellungnah- me ein. Dabei hielt es fest, es sehe vor, ihn als volljährig zu registrieren und sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit 1. Januar 2003 zu erfassen. In seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest, wobei seine Rechtsvertre- terin ausführte, ihr Mandant habe anlässlich der EB UMA keine wider- sprüchlichen Angaben zu seinem Alter gemacht und seine Angaben wür- den auch durch sein kindliches Verhalten gestützt. Bei den unterschiedli- chen Angaben zu seinem Geburtsdatum würden die meisten jedenfalls auf das Jahr 2005 lauten. Da in Griechenland ein forensisches Altersgutachten eingeholt worden sei, welches zu einem anderem Ergebnis als das IRM gekommen sei, habe das SEM die entsprechenden Unterlagen einzuholen. Daneben sprach der Beschwerdeführer dem Gutachten des IRM die Schlüssigkeit ab. Aufgrund der vorhandenen Indizien sei sein Geburtsda- tum wie bisher zu belassen, ansonsten eine anfechtbare Verfügung zu er- lassen sei. Mit der Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer ein Foto seines griechischen Asylausweises zu den Akten. Nach Eingang der Stellungnahme teilte das SEM dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin mit, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf den 1. Januar 2003 angepasst worden sei, mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Als Folge der Altersanpassung werde er für die nächsten Schritte im Verfahren als volljährige Person behandelt, was
D-1877/2022 Seite 5 auch für seine Unterbringung gelte. Die Altersanpassung mit Bestreitungs- vermerk werde mit dem Endentscheid verfügt. Weiter werde ein Dublin- Verfahren eingeleitet. D. Am 24. Januar 2022 sandte das SEM ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige Dublin-Behörde von Österreich; dies gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Wiederaufnahmeersuchen wurde vom SEM sowohl auf die erfolgte Antragstellung des Beschwerde- führers in Griechenland und Österreich als auch auf dessen Registrierung in Österreich als Volljähriger und das Ergebnis des in der Schweiz einge- holte Altersgutachten verwiesen. Am gleichen Tag lud das SEM den Beschwerdeführer über seine Rechts- vertreterin ein, sich zur Frage seiner Wegweisung nach Österreich in An- wendung der Bestimmungen des Dublin-Verfahrens zu äussern. E. In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest, wobei er zur Hauptsache erklärte, die Altersschätzung gemäss dem vom SEM eingeholten Gutachten sei nicht nachvollziehbar und werde von ihm vollumfänglich bestritten. Er müsse aber auch deshalb nach wie vor als Minderjähriger behandelt werden, da die Änderung seines Alters im ZEMIS bis dahin noch nicht rechtskräftig verfügt worden sei. Er sei daher vom SEM auch weiterhin in den Strukturen für unbegleitete Minderjährige (UMA) zu belassen. Er wolle schliesslich auf keinen Fall nach Österreich zurück, weil er dort zur Stellung eines Asylgesuches gezwungen worden sei und weil dort aufgrund von Verständigungsproblemen auch sein Alter falsch erfasst worden sei, wodurch er in Österreich als Erwachsener be- handelt worden sei und er keine Unterstützung erhalten habe. F. Dem Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wurde von Österreich mit Erklärungen vom 4. Februar 2022 entsprochen.
D-1877/2022 Seite 6 G. Das SEM trat mit Verfügung vom 7. April 2022 (eröffnet am 13. April 2022) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Öster- reich an, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (vgl. a.a.O., Ziffn. 1, 3 und 4 des Dispositivs). Vom SEM wurde gleichzeitig erklärt, im ZEMIS sei der 1. Januar 2003 mit Bestreitungsvermerk als sein Geburts- datum registriert (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs). Daneben erklärte es, der Kan- ton E._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeich- nis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Ziffn. 5–7 des Dispositivs). Auf die vorinstanzlichen Entscheidbegründung wird – soweit für das vorlie- gende Verfahren wesentlich – nachfolgend eingegangen; im Übrigen kann auf die Akten verwiesen werden. H. Der Beschwerdeführer hat am 22. April 2022 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen den Nichteintretens- und Wegweisungs- sowie ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhoben. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, und zwar verbunden einerseits mit der Anweisung an das SEM, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom 1. Januar 2003 auf den 4. November 2005 zu berichtigen (1), und andererseits verbunden mit der Anweisung, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz das materielle Asylverfahren durchzuführen (4), eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (5). In prozessualer Hinsicht ersucht er zum einen darum, die Vorinstanz im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im ZEMIS seine Personalien respektive sein Geburtsdatum im Sinne seines Hauptantrages festzuhalten und ihn zugleich in den Strukturen für UMA unterzubringen (2) und seiner Beschwerde sodann hinsichtlich der Anpas- sung des ZEMIS-Eintrages die aufschiebende Wirkung zu erteilen (3). Zum andern ersucht er darum, seiner Beschwerde auch hinsichtlich der ange- ordneten Wegweisung nach Österreich die aufschiebende Wirkung zu er- teilen (gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG), verbunden mit der vorsorglichen Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (6). Daneben ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der
D-1877/2022 Seite 7 Kostenvorschusspflicht (7), wie auch um Ausrichtung einer Parteientschä- digung (8). Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerde- gründe wird – soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich – nachfol- gend eingegangen. I. Nach Eingang der Beschwerde wurde dem Gesuch um vorsorgliche An- ordnung vollzugshemmender Massnahmen entsprochen, indem der Voll- zug der Überstellung nach Österreich am 25. April 2022 per sofort einst- weilen ausgesetzt wurde (Art. 56 VwVG). Dem Gericht liegen die vorinstanzlichen Akten seit dem 25. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. dazu Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Eingang der Beschwerde un- ter entsprechenden Geschäftsnummern zwei separate Verfahren eröffnet. Das vorliegende Verfahren D-1877/2022 hat – wie nachfolgend aufge- zeigt – die Beschwerde gegen das vom SEM in Anwendung der Bestim- mungen des Dublin-Verfahrens und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Anordnung der Weg- weisung nach Österreich zum Gegenstand. Das Verfahren D-1918/2022 hat demgegenüber die vom Beschwerdeführer beantragte ZEMIS-Daten- änderung zum Gegenstand; auf die unter diesem Titel gestellten Anträge wird im Rahmen des separaten Verfahrens zurückgekommen.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-1877/2022 Seite 8
E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Be- schwerde gegen den asylrechtlichen Nichteintretens- und Wegweisungs- entscheid wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit insofern auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.6 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im vorlie- gend zu behandelnden Umfang als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entschei- den ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualantrages die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks einer umfassenden Abklä- rung seines Alters beantragt (vgl. Begehren Nr. 5 und Beschwerdebegrün- dung Ziff. 33). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch offensichtlich von einem genügend erstellten Sachverhalt bezüglich Altersangaben auszugehen (vgl. auch nachfolgend). Damit fällt die eventualiter beantragte Rückwei- sung der Sache ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu ent- scheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) – und damit in der Konstellation wie vorliegend (vgl. nachfolgend, E. 4.1) – findet grund- sätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
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E. 3.3 In der Dublin-III-VO ist allerdings neben anderen Garantien für Minder- jährige auch jene verankert, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjäh- rigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), weshalb Minder- jährige praxisgemäss von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Be- stimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu- ständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspiel- raum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völker- rechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.).
E. 4.1 Durch den Eurodac-Datenabgleich ist ausgewiesen, dass der Be- schwerdeführer vor der Schweiz in Österreich einen Asylantrag gestellt hat (am 22. November 2021), nachdem er zuvor bereits in Griechenland einen
D-1877/2022 Seite 10 Antrag gestellt hatte (am 24. September 2021). Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht vorab mit Auskunftsersuchen an beide Staaten gelangt. Dies nicht nur wegen der vom Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchs- einreichung geltend gemachten Minderjährigkeit, sondern auch deshalb, weil immerhin die Möglichkeit bestand, dass ihm von einem der beiden Staaten schon Schutz gewährt worden war (bspw. auch nur schon subsidi- ärer Schutz wegen seiner Herkunft). Nachdem beide Staaten mitgeteilt hat- ten, dass über den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht entschieden worden sei, und das SEM gleichzeitig berechtigterweise von dessen Voll- jährigkeit ausging (vgl. dazu nachfolgend), ist es am 24. Januar 2022 mit seinem Wiederaufnahmeersuchen an Österreich gelangt. Österreich hat sich am 4. Februar 2022 ausdrücklich zur Wiederaufnahme des Beschwer- deführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – und damit zwecks Fort- setzung der Behandlung und inhaltlichen Prüfung seines Asylantrages – bereit erklärt. Damit ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Weg- weisung nach Österreich grundsätzlich gegeben.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält der angefochtenen Verfügung entgegen, es müsse weiterhin von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden, wes- halb einer Wegweisung nach Österreich die Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO entgegenstehe. Dem Einwand wäre zu folgen, wenn tatsäch- lich überwiegende Hinweise für seine Minderjährigkeit vorliegen würden. Die angebliche Minderjährigkeit ist jedoch aufgrund der Aktenlage – wie vom SEM zu Recht erkannt – weder nachgewiesen noch zumindest über- wiegend glaubhaft gemacht, sondern vielmehr mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen. Der Beschwerdeführer blendet in seinen anders lauten- den Vorbringen zunächst aus, dass eine geltend gemachte Minderjährig- keit von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sach- verhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Vom Beschwerdeführer wird die Minderjährigkeit bloss be- hauptet, verbunden mit der Vorlage von Beweismitteln ohne nennenswerte Beweiskraft, deren Inhalt zudem teilweise im Widerspruch zu seinen Anga- ben steht. Zwar trifft es zu, dass er – wie in der Beschwerde angerufen – gemäss allen von ihm im Rahmen der EB UMA vertretenen Varianten sei- nes Geburtsdatums im Jahre 2005 geboren sei. Indes kann eben gerade nicht überzeugen, dass er an dieser Stelle überhaupt verschiedene Vari-
D-1877/2022 Seite 11 anten angeführt hat. Dabei überzeugt auch das Vorbringen seiner Rechts- vertreterin nicht, wonach es sich bei ihm jedenfalls ihrer eigenen Wahrneh- mung gemäss um einen UMA handle. Den wenig überzeugenden Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Alter steht das ins- gesamt schlüssige interdisziplinäre Gutachten des IRM vom 11. Januar 2022 gegenüber, laut welchem er mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit schon seit langem die Volljährigkeit erreicht hat, indem von einem Mindestalter von 21.6 Jahren auszugehen sei. Die vom Beschwer- deführer gegen dieses Gutachten eingebrachten Einwände gehen an des- sen eigentlichem Gehalt vorbei. So blendet er aus, dass bei ihm allen drei beurteilten medizinischen Merkmale – also die Entwicklung seiner Hand- wurzelknochen, die Entwicklung seiner Zähne und die Entwicklung seiner Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke – jener einer erwachsenen Person ent- sprechen. Da damit auch jenes Merkmal, dessen Entwicklung stets als Letztes abgeschlossen wird (die Verknöcherung der medialen Schlüssel- beinepiphysen), vollständig entwickelt ist – was laut IRM allerfrühesten Fall im Alter von 21.6 Jahren hat beobachtet werden können – kann tat- sächlich kein Zweifel an seiner Volljährigkeit bestehen.
E. 4.3 Für die im vorliegenden Verfahren interessierende Frage danach, ob aufgrund der Aktenlage von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus- zugehen ist – welche nach dem Gesagten zu bejahen ist, ist im Übrigen unbeachtlich, dass hinsichtlich der Frage des im ZEMIS unter der Rubrik "Hauptidentität" eingetragenen Geburtsdatums noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Der Beschwerdeführer geht fehl, wen er alleine von da- her als Minderjähriger behandelt werden will.
E. 4.4 Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass vorliegend auch keine Gründe ersichtlich sind, welche für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive für ein Eintreten auf das Asylgesuch unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1sprechen würden. Österreich ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) und der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu- satzprotokolls der FK (SR 0.142.301), wobei Österreich nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass Österreich die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus der sog. Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) und der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) ergeben. Vorliegend sind keine Sachverhaltsumstände er- sichtlich gemacht, welche zu einem anderen Entscheid führen könnten. Es
D-1877/2022 Seite 12 darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Versorgung des Be- schwerdeführers sei in Österreich in jeder Hinsicht gewährleistet und er könne gegenüber den dort zuständigen Behörden auch vollumfänglich seine Rechte wahrnehmen.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E. 6 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) gegenstands- los geworden, wie vorliegend auch das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten im vorliegend zu behandelnden Umfang als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Dem Beschwerdeführenden sind daher die Kosten des vorliegenden Ver- fahrens aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1877/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 22. April 2022 wird abgewiesen, soweit diese das vom SEM am 7. April 2022 verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung nach Österreich zum Gegenstand hat.
- Der weitere Gegenstand der Beschwerde vom 22. April 2022 wird im Ver- fahren D-1918/2022 behandelt.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 750.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1877/2022 Urteil vom 3. Mai 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt, Afghanistan, vertreten durch MLaw Joana Mösch, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. November 2021 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, er sei am 2. Oktober 2005 geboren (vgl. SEM-Akte [...]-2/2: Personalienblatt). Das SEM nahm die Behandlung seines Gesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand, wobei es ihn als Minderjährigen behandelte. Während des Verfahrens verfügte er über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung, welche auch als seine Vertrauensperson amtete. Am 2. Dezember 2021 nahm das SEM einen Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vor. Dieser Abgleich ergab, dass der Beschwerdeführer eine Woche vor seiner Gesuchseinreichung von Österreich als Asylantragsteller registriert worden war (am 22. November 2021) und zwei Monate zuvor von Griechenland (am 24. September 2021; dies nach erfolgter Registrierung wegen illegaler Einreise am 6. Juli 2021 und nochmals am 25. August 2021). Aufgrund dieser Einträge sandte das SEM am 7. Dezember 2021 Auskunftsersuchen an Österreich und Griechenland; dazu gingen einige Wochen später Antworten ein (vgl. dazu nachfolgend). Am 20. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapieren und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. SEM-Akte [...]-18/13: Protokoll Erstbefragung UMA [EB UMA]). Dabei gab er an, er sei am 13.08.1384 (gemäss Umrechnung 4. November 2005) geboren, was dem 6. November 2005 entspreche. Das Datum kenne er von seinem Onkel und sei auch in seiner Tazkira verzeichnet. Das zuvor angegebenen Datum vom 2. Oktober 2005 sei von einem Kollegen einfach so auf dem Personalienblatt eingetragen worden, da er (der Beschwerdeführer) an dieser Stelle sein exaktes Geburtsdatum noch nicht gewusst habe, weil er zu diesem Zeitpunkt seine Tazkira noch nicht gehabt habe. Auf der anderen Seite gab er an, er sei jetzt 16 Jahre 11 Monate und 6 Tage alt, was einem Geburtsdatum vom 14. Januar 2005 entsprochen hätte. Zur Stützung seiner Angaben legte er das Foto einer Tazkira und das Foto eines Impfausweises vor. Laut der am 7.2.1399 (26. April 2020) ausgestellten Tazkira war er im Ausstellungszeitpunkt dieses Papiers seiner äusseren Erscheinung gemäss 15-jährig; ein Geburtsdatum ist im Papier nicht verzeichnet. Laut dem Eintrag im Impfausweis ist er am 30.5.1384 geboren, was dem 21. August 2005 entspricht. Zum Schluss der Befragung wurde vom SEM der 4. November 2005 als Geburtsdatum erfasst, da der Beschwerdeführer dieses Datum als das Zutreffende erklärt hatte. Der Beschwerdeführer berichtete weiter über seine Herkunft aus einer Ortschaft in der afghanischen Provinz C._______, über seinen Werdegang (Schulbesuch während fünf Jahren, Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft, Arbeit während drei Jahren als Schneider) und über seine ungefähr vor acht Monaten erfolgte Ausreise, welche aufgrund einer Bedrohungslage vonseiten der Taliban erfolgt sei. Zum Reiseweg führte er aus, er sei von Afghanistan über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, von wo er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei, von wo er die Schweiz erreicht habe. Dabei bestätigte er, dass er sowohl in Griechenland als auch in Österreich registriert worden sei. Er habe aber in keinem der beiden Länder bleiben wollen. In Österreich sei er zudem aufgrund eines Fehlers als bereits 20-jährig registriert worden. Zum Schluss der Befragung wurde dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass ein medizinisches Gutachten zur Frage seines Alters eingeholt werde. Er brachte daraufhin vor, das sei kein Problem für ihn, da solche Abklärungen schon in Griechenland durchgeführt und dabei seine Minderjährigkeit bestätigt worden sei. Er habe in Griechenland auch seine Tazkira vorgelegt und sei als 16-jährig registriert worden. B. B.a Am 22. Dezember 2021 ging dem SEM aus Griechenland die Mitteilung zu, dass der Beschwerdeführer dort am 24. September 2021 um Asyl ersucht habe. Er sei als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden, geboren am 24. August 2005. Dies gestützt auf seine Angaben. Identitätspapiere habe er nicht vorgelegt. Kontakt zu den Behörden habe er letztmals am 27. September 2021 gehabt, als ihm sein Ausweis als Asylantragsteller ausgehändigt worden sei. Sein Antrag sei noch nicht untersucht worden, womit auch noch keine Entscheidung ergangen sei. B.b Am 13. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen angehört; für seine an dieser Stelle eingebrachten Vorbringen und vorgelegten Beweismittel (Fotos von angeblichen Taliban-Drohbriefen und von Bestätigungsschreiben) kann auf die Akten verwiesen werden. B.c Am 14. Januar 2021 ging dem SEM aus Österreich die Mitteilung zu, dass der Beschwerdeführer dort am 22. November 2021 um Asyl ersucht habe und sein Geburtsdatum mit 1. Januar 2001 registriert worden sei. Ein Auskunftsersuchen von Österreich an Griechenland sei bis dahin nicht beantwortet worden. Reise- und Identitätspapiere habe er in Österreich nicht vorgelegt. Seine Unterkunft habe er ohne Angaben zu seinem weiteren Verbleib verlassen. B.d Am 17. Januar 2022 ging dem SEM das beim D._______ (IRM) ersuchte Gutachten zur Frage des Lebensalters des Beschwerdeführers zu. In seinem Gutachten vom 11. Januar 2022 gelangt das IRM im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe; in Zusammenschau der erhobenen Befunde betrage sein Mindestalter 21.6 Jahre. C. Am 18. Januar 2022 lud das SEM den Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin und unter Zustellung des genannten Gutachtens und der aus Griechenland und Österreich erhaltenen Mitteilungen zur Stellungnahme ein. Dabei hielt es fest, es sehe vor, ihn als volljährig zu registrieren und sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit 1. Januar 2003 zu erfassen. In seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest, wobei seine Rechtsvertreterin ausführte, ihr Mandant habe anlässlich der EB UMA keine widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter gemacht und seine Angaben würden auch durch sein kindliches Verhalten gestützt. Bei den unterschiedlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum würden die meisten jedenfalls auf das Jahr 2005 lauten. Da in Griechenland ein forensisches Altersgutachten eingeholt worden sei, welches zu einem anderem Ergebnis als das IRM gekommen sei, habe das SEM die entsprechenden Unterlagen einzuholen. Daneben sprach der Beschwerdeführer dem Gutachten des IRM die Schlüssigkeit ab. Aufgrund der vorhandenen Indizien sei sein Geburtsdatum wie bisher zu belassen, ansonsten eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei. Mit der Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer ein Foto seines griechischen Asylausweises zu den Akten. Nach Eingang der Stellungnahme teilte das SEM dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin mit, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf den 1. Januar 2003 angepasst worden sei, mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Als Folge der Altersanpassung werde er für die nächsten Schritte im Verfahren als volljährige Person behandelt, was auch für seine Unterbringung gelte. Die Altersanpassung mit Bestreitungsvermerk werde mit dem Endentscheid verfügt. Weiter werde ein Dublin-Verfahren eingeleitet. D. Am 24. Januar 2022 sandte das SEM ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige Dublin-Behörde von Österreich; dies gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Wiederaufnahmeersuchen wurde vom SEM sowohl auf die erfolgte Antragstellung des Beschwerdeführers in Griechenland und Österreich als auch auf dessen Registrierung in Österreich als Volljähriger und das Ergebnis des in der Schweiz eingeholte Altersgutachten verwiesen. Am gleichen Tag lud das SEM den Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin ein, sich zur Frage seiner Wegweisung nach Österreich in Anwendung der Bestimmungen des Dublin-Verfahrens zu äussern. E. In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest, wobei er zur Hauptsache erklärte, die Altersschätzung gemäss dem vom SEM eingeholten Gutachten sei nicht nachvollziehbar und werde von ihm vollumfänglich bestritten. Er müsse aber auch deshalb nach wie vor als Minderjähriger behandelt werden, da die Änderung seines Alters im ZEMIS bis dahin noch nicht rechtskräftig verfügt worden sei. Er sei daher vom SEM auch weiterhin in den Strukturen für unbegleitete Minderjährige (UMA) zu belassen. Er wolle schliesslich auf keinen Fall nach Österreich zurück, weil er dort zur Stellung eines Asylgesuches gezwungen worden sei und weil dort aufgrund von Verständigungsproblemen auch sein Alter falsch erfasst worden sei, wodurch er in Österreich als Erwachsener behandelt worden sei und er keine Unterstützung erhalten habe. F. Dem Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wurde von Österreich mit Erklärungen vom 4. Februar 2022 entsprochen. G. Das SEM trat mit Verfügung vom 7. April 2022 (eröffnet am 13. April 2022) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Österreich an, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (vgl. a.a.O., Ziffn. 1, 3 und 4 des Dispositivs). Vom SEM wurde gleichzeitig erklärt, im ZEMIS sei der 1. Januar 2003 mit Bestreitungsvermerk als sein Geburtsdatum registriert (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs). Daneben erklärte es, der Kanton E._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Ziffn. 5-7 des Dispositivs). Auf die vorinstanzlichen Entscheidbegründung wird - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - nachfolgend eingegangen; im Übrigen kann auf die Akten verwiesen werden. H. Der Beschwerdeführer hat am 22. April 2022 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen den Nichteintretens- und Wegweisungs- sowie ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und zwar verbunden einerseits mit der Anweisung an das SEM, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom 1. Januar 2003 auf den 4. November 2005 zu berichtigen (1), und andererseits verbunden mit der Anweisung, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz das materielle Asylverfahren durchzuführen (4), eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (5). In prozessualer Hinsicht ersucht er zum einen darum, die Vorinstanz im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im ZEMIS seine Personalien respektive sein Geburtsdatum im Sinne seines Hauptantrages festzuhalten und ihn zugleich in den Strukturen für UMA unterzubringen (2) und seiner Beschwerde sodann hinsichtlich der Anpassung des ZEMIS-Eintrages die aufschiebende Wirkung zu erteilen (3). Zum andern ersucht er darum, seiner Beschwerde auch hinsichtlich der angeordneten Wegweisung nach Österreich die aufschiebende Wirkung zu erteilen (gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG), verbunden mit der vorsorglichen Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (6). Daneben ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (7), wie auch um Ausrichtung einer Parteientschädigung (8). Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe wird - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - nachfolgend eingegangen. I. Nach Eingang der Beschwerde wurde dem Gesuch um vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen entsprochen, indem der Vollzug der Überstellung nach Österreich am 25. April 2022 per sofort einstweilen ausgesetzt wurde (Art. 56 VwVG). Dem Gericht liegen die vorinstanzlichen Akten seit dem 25. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. dazu Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Eingang der Beschwerde unter entsprechenden Geschäftsnummern zwei separate Verfahren eröffnet. Das vorliegende Verfahren D-1877/2022 hat - wie nachfolgend aufgezeigt - die Beschwerde gegen das vom SEM in Anwendung der Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Anordnung der Wegweisung nach Österreich zum Gegenstand. Das Verfahren D-1918/2022 hat demgegenüber die vom Beschwerdeführer beantragte ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand; auf die unter diesem Titel gestellten Anträge wird im Rahmen des separaten Verfahrens zurückgekommen. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde gegen den asylrechtlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit insofern auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.6 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im vorliegend zu behandelnden Umfang als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualantrages die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks einer umfassenden Abklärung seines Alters beantragt (vgl. Begehren Nr. 5 und Beschwerdebegründung Ziff. 33). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch offensichtlich von einem genügend erstellten Sachverhalt bezüglich Altersangaben auszugehen (vgl. auch nachfolgend). Damit fällt die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend (vgl. nachfolgend, E. 4.1) - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 In der Dublin-III-VO ist allerdings neben anderen Garantien für Minderjährige auch jene verankert, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), weshalb Minderjährige praxisgemäss von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 4. 4.1 Durch den Eurodac-Datenabgleich ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer vor der Schweiz in Österreich einen Asylantrag gestellt hat (am 22. November 2021), nachdem er zuvor bereits in Griechenland einen Antrag gestellt hatte (am 24. September 2021). Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht vorab mit Auskunftsersuchen an beide Staaten gelangt. Dies nicht nur wegen der vom Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung geltend gemachten Minderjährigkeit, sondern auch deshalb, weil immerhin die Möglichkeit bestand, dass ihm von einem der beiden Staaten schon Schutz gewährt worden war (bspw. auch nur schon subsidiärer Schutz wegen seiner Herkunft). Nachdem beide Staaten mitgeteilt hatten, dass über den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht entschieden worden sei, und das SEM gleichzeitig berechtigterweise von dessen Volljährigkeit ausging (vgl. dazu nachfolgend), ist es am 24. Januar 2022 mit seinem Wiederaufnahmeersuchen an Österreich gelangt. Österreich hat sich am 4. Februar 2022 ausdrücklich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - und damit zwecks Fortsetzung der Behandlung und inhaltlichen Prüfung seines Asylantrages - bereit erklärt. Damit ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung nach Österreich grundsätzlich gegeben. 4.2 Der Beschwerdeführer hält der angefochtenen Verfügung entgegen, es müsse weiterhin von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden, weshalb einer Wegweisung nach Österreich die Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO entgegenstehe. Dem Einwand wäre zu folgen, wenn tatsächlich überwiegende Hinweise für seine Minderjährigkeit vorliegen würden. Die angebliche Minderjährigkeit ist jedoch aufgrund der Aktenlage - wie vom SEM zu Recht erkannt - weder nachgewiesen noch zumindest überwiegend glaubhaft gemacht, sondern vielmehr mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen. Der Beschwerdeführer blendet in seinen anders lautenden Vorbringen zunächst aus, dass eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Vom Beschwerdeführer wird die Minderjährigkeit bloss behauptet, verbunden mit der Vorlage von Beweismitteln ohne nennenswerte Beweiskraft, deren Inhalt zudem teilweise im Widerspruch zu seinen Angaben steht. Zwar trifft es zu, dass er - wie in der Beschwerde angerufen - gemäss allen von ihm im Rahmen der EB UMA vertretenen Varianten seines Geburtsdatums im Jahre 2005 geboren sei. Indes kann eben gerade nicht überzeugen, dass er an dieser Stelle überhaupt verschiedene Varianten angeführt hat. Dabei überzeugt auch das Vorbringen seiner Rechtsvertreterin nicht, wonach es sich bei ihm jedenfalls ihrer eigenen Wahrnehmung gemäss um einen UMA handle. Den wenig überzeugenden Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Alter steht das insgesamt schlüssige interdisziplinäre Gutachten des IRM vom 11. Januar 2022 gegenüber, laut welchem er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon seit langem die Volljährigkeit erreicht hat, indem von einem Mindestalter von 21.6 Jahren auszugehen sei. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Gutachten eingebrachten Einwände gehen an dessen eigentlichem Gehalt vorbei. So blendet er aus, dass bei ihm allen drei beurteilten medizinischen Merkmale - also die Entwicklung seiner Handwurzelknochen, die Entwicklung seiner Zähne und die Entwicklung seiner Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke - jener einer erwachsenen Person entsprechen. Da damit auch jenes Merkmal, dessen Entwicklung stets als Letztes abgeschlossen wird (die Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen), vollständig entwickelt ist - was laut IRM allerfrühesten Fall im Alter von 21.6 Jahren hat beobachtet werden können - kann tatsächlich kein Zweifel an seiner Volljährigkeit bestehen. 4.3 Für die im vorliegenden Verfahren interessierende Frage danach, ob aufgrund der Aktenlage von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist - welche nach dem Gesagten zu bejahen ist, ist im Übrigen unbeachtlich, dass hinsichtlich der Frage des im ZEMIS unter der Rubrik "Hauptidentität" eingetragenen Geburtsdatums noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Der Beschwerdeführer geht fehl, wen er alleine von daher als Minderjähriger behandelt werden will. 4.4 Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass vorliegend auch keine Gründe ersichtlich sind, welche für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive für ein Eintreten auf das Asylgesuch unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1sprechen würden. Österreich ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101) und der Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301), wobei Österreich nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass Österreich die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus der sog. Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) und der sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) ergeben. Vorliegend sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche zu einem anderen Entscheid führen könnten. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Versorgung des Beschwerdeführers sei in Österreich in jeder Hinsicht gewährleistet und er könne gegenüber den dort zuständigen Behörden auch vollumfänglich seine Rechte wahrnehmen.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 6. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) gegenstandslos geworden, wie vorliegend auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten im vorliegend zu behandelnden Umfang als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Dem Beschwerdeführenden sind daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 22. April 2022 wird abgewiesen, soweit diese das vom SEM am 7. April 2022 verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung nach Österreich zum Gegenstand hat.
2. Der weitere Gegenstand der Beschwerde vom 22. April 2022 wird im Verfahren D-1918/2022 behandelt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
4. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 750.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: