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D-1918/2022

D-1918/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-24 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. November 2021 um die Ge- währung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, er sei am 2. Oktober 2005 geboren (vgl. SEM-Akte […]-2/2: Personalienblatt). Bei der an- schliessenden Erfassung seiner Person im ZEMIS wurde allerdings nicht dieses Datum in die Datenbank aufgenommen, sondern der 1. Januar 2001, da betreffend seine Person schon ein Eintrag der Schweizer Grenz- wache in der sogenannten IPAS-Datenbank vorlag (vgl. dazu Art. 12 und 19 BPI [SR 361] sowie die IPAS-Verordnung [SR 361.2]), in welchem er unter diesem Geburtsdatum verzeichnet ist. A.b Das SEM nahm die Behandlung des Asylgesuches im Bundesasyl- zentrum (BAZ) B._______ an die Hand, wobei es den Beschwerdeführer während der folgenden Verfahrensschritte als Minderjährigen behandelte. Während des Asylverfahrens verfügte er zudem über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung. A.c Am 2. Dezember 2021 nahm das SEM einen Abgleich seiner Finger- abdrücke mit der Eurodac-Datenbank vor. Dieser Abgleich ergab, dass er vor der Schweiz bereits von Österreich und Griechenland als Asylantrag- steller registriert worden war (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Das SEM sandte vor diesem Hintergrund Auskunftsersuchen an beide Staaten; dazu gingen später Antworten ein (vgl. nachfolgend). A.d Am 20. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Per- son, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. SEM-Akte […]-18/13: Protokoll Erst- befragung UMA [EB UMA]). In diesem Rahmen machte er unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum. Er gab zunächst an, er sei am 13.08.1384 geboren, was dem 6. November 2005 entspreche (entspricht gemäss Umrechnung dem 4. November 2005). Das anlässlich der Ge- suchseinreichung angegebene Datum vom 2. Oktober 2005 erklärte er da- bei als unzutreffend. Auf der anderen Seite gab er an, er sei jetzt 16 Jahre 11 Monate und 6 Tage alt, was einem Geburtsdatum vom 14. Januar 2005 entsprochen hätte. Zur Stützung seiner Angaben legte er das Foto einer Tazkira und das Foto eines Impfausweises vor. Laut der am 7.2.1399 (26. April 2020) ausgestellten Tazkira war er im Ausstellungszeitpunkt die- ses Papiers seiner äusseren Erscheinung gemäss 15-jährig; ein Geburts- datum ist im Papier nicht verzeichnet. Laut dem Eintrag im Impfausweis ist er am 30.5.1384 geboren, was dem 21. August 2005 entspricht. Zum

D-1918/2022 Seite 3 Schluss der Befragung wurde vom SEM der 4. November 2005 als sein Geburtsdatum erfasst, da der Beschwerdeführer dieses Datum als das zu- treffende erklärt hatte. Das Datum wurde vom SEM im ZEMIS unter der Rubrik der sogenannten "Hauptidentität" entsprechend geändert; das an dieser Stelle zuvor verzeichnete Datum (1. Januar 2001) wurde unter der Rubrik einer sogenannten "Nebenidentität" in der Datenbank belassen. A.e Nach der Befragung erteilte das SEM dem (…) (IRM) den Auftrag, ein Gutachten zur Frage des Lebensalters des Beschwerdeführers zu erstel- len; das ersuchte Gutachten ging dem SEM vier Wochen später zu (vgl. nachfolgend). B. B.a Am 22. Dezember 2021 ging dem SEM vorab aus Griechenland die Mitteilung zu, dass der Beschwerdeführer dort am 24. September 2021 um Asyl ersucht habe. Er sei als unbegleiteter Minderjähriger registriert wor- den, geboren am 24. August 2005. Dies gestützt auf seine Angaben. Iden- titätspapiere habe er nicht vorgelegt. Das in dieser Mitteilung genannte Ge- burtsdatum wurde vom SEM in der Folge unter der Rubrik einer weiteren Nebenidentität im ZEMIS aufgenommen. B.b Am 13. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchs- gründen angehört; in diesem Rahmen machte er keine weiteren Angaben zur Frage seines Geburtsdatums respektive Alters. B.c Am 14. Januar 2021 ging dem SEM aus Österreich die Mitteilung zu, dass der Beschwerdeführer dort am 22. November 2021 um Asyl ersucht habe und sein Geburtsdatum von Österreich mit 1. Januar 2001 registriert worden sei. Da das in dieser Mitteilung genannte Geburtsdatum im ZEMIS bereits unter der Rubrik einer Nebenidentität erfasst war, erfolgte kein zu- sätzlicher Datenbankeintrag. B.d Am 17. Januar 2022 ging dem SEM das einverlangte Gutachten zur Frage des Lebensalters des Beschwerdeführers zu. In seinem Gutachten vom 11. Januar 2022 gelangt das IRM im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe; in Zusam- menschau der erhobenen Befunde betrage sein Mindestalter 21.6 Jahre.

D-1918/2022 Seite 4 C. Am 18. Januar 2022 lud das SEM den Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin und unter Zustellung des vorgenannten Gutachtens so- wie der aus Griechenland und Österreich erhaltenen Mitteilungen zur Stel- lungnahme ein. Dabei hielt es fest, es sehe vor, ihn als volljährig zu regist- rieren und sein Geburtsdatum im ZEMIS mit 1. Januar 2003 zu erfassen. Der Beschwerdeführer hielt daraufhin in seiner Stellungnahme vom 21. Ja- nuar 2022 an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest, wobei seine Rechtsvertreterin anführte, ihr Mandant habe anlässlich der EB UMA keine widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter gemacht und seine Angaben würden auch durch sein kindliches Verhalten gestützt. Bei den unterschied- lichen Angaben zu seinem Geburtsdatum würden die meisten jedenfalls auf das Jahr 2005 lauten. Im Rahmen seiner weiteren Ausführungen sprach der Beschwerdeführer unter anderem dem IRM-Gutachten die Schlüssigkeit ab. Aufgrund der vorhandenen Indizien sei sein Geburtsda- tum wie bisher zu belassen, ansonsten eine anfechtbare Verfügung zu er- lassen sei. Mit der Stellungnahme reichte er ferner ein Foto seines griechi- schen Asylausweises zu den Akten. Nach Eingang der Stellungnahme teilte das SEM dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin mit, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf den 1. Januar 2003 angepasst worden sei, mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Als Folge der Altersanpassung werde er für die nächsten Schritte im Verfahren als volljährige Person behandelt, was auch für seine Unterbringung gelte. Die Altersanpassung mit Bestreitungs- vermerk werde mit dem Endentscheid verfügt. Weiter werde ein Dublin- Verfahren eingeleitet. Aus den Akten geht hervor, dass seit dieser Mittei- lung im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität der 1. Januar 2003 als Geburtsdatum verzeichnet ist, inklusive Bestreitungsvermerk (ausgewie- sen durch eine grafische Kennzeichnung des Datums). Das zuvor an die- ser Stelle geführte Datum (4. November 2005) wird seither unter der Rubrik einer weiteren Nebenidentität geführt. D. Das vom SEM in Aussicht gestellte Dublin-Verfahren wurde am 24. Januar 2022 eingeleitet, indem die Vorinstanz an diesem Tag ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Österreich sandte; dem Er- suchen um Wiederaufnahme wurde in der Folge von Österreich entspro- chen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).

D-1918/2022 Seite 5 Ebenfalls am 24. Januar 2022 lud das SEM den Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin ein, sich zur Frage seiner Wegweisung nach Öster- reich in Anwendung der Bestimmungen des Dublin-Verfahrens zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer daraufhin über seine Rechtsvertreterin nochmals an der geltend gemach- ten Minderjährigkeit fest, wobei er zur Hauptsache erklärte, die Altersschät- zung gemäss dem vom SEM eingeholten Gutachten sei nicht nachvollzieh- bar und werde von ihm vollumfänglich bestritten. Er müsse aber auch des- halb nach wie vor als Minderjähriger behandelt werden, da die Änderung seines Alters im ZEMIS bis dahin noch nicht rechtskräftig verfügt worden sei. Er sei daher vom SEM auch weiterhin in den Strukturen für unbeglei- tete Minderjährige (UMA) zu belassen. Daneben brachte er vor, er wolle auf keinen Fall nach Österreich zurück; für seine diesbezüglichen Vorbrin- gen kann auf die Akten verweisen werden. E. Das SEM trat mit Verfügung vom 7. April 2022 (eröffnet am 13. April 2022) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Öster- reich an, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (vgl. a.a.O., Ziffn. 1, 3 und 4 des Dispositivs). Vom SEM wurde gleichzeitig festgestellt, im ZEMIS sei der 1. Januar 2003 mit Bestreitungsvermerk als sein Ge- burtsdatum registriert (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs). Daneben erklärte es, der Kanton C._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Ver- zeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Ziffn. 5–7 des Dispo- sitivs). Auf die vorinstanzlichen Entscheidbegründung wird – soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich – nachfolgend eingegangen. F. Der Beschwerdeführer erhob am 22. April 2022 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen den Nichteintretens- und Wegweisungs- sowie ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung, und zwar verbunden einerseits mit der Anweisung an das SEM, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom 1. Januar 2003 auf den

4. November 2005 zu berichtigen (1), und andererseits verbunden mit der

D-1918/2022 Seite 6 Anweisung, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz das mate- rielle Asylverfahren durchzuführen (4), eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen (5). In prozessualer Hinsicht ersuchte er zum ei- nen darum, die Vorinstanz im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im ZEMIS seine Personalien respektive sein Geburtsdatum im Sinne seines Haupt- antrages festzuhalten und ihn zugleich in den Strukturen für UMA unterzu- bringen (2) und sodann seiner Beschwerde hinsichtlich der Anpassung des ZEMIS-Eintrages die aufschiebende Wirkung zu erteilen (3). Zum andern ersuchte er darum, seiner Beschwerde auch hinsichtlich der angeordneten Wegweisung nach Österreich die aufschiebende Wirkung zu erteilen (ge- mäss Art. 107a Abs. 2 AsylG), verbunden mit der vorsorglichen Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (6). Daneben ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kosten- vorschusspflicht (7) wie auch um Ausrichtung einer Parteientschädigung (8). Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe wird

– soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich – nachfolgend einge- gangen. G. Das Verfahren bezüglich Asyl- und Wegweisung wurde durch das Gericht von demjenigen der Datenänderung getrennt, unter der Verfahrensnum- mer D-1877/2022 geführt und mit Urteil vom 3. Mai 2022 rechtskräftig ent- schieden.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das vorliegende Verfahren D-1918/2022 hat die vom Beschwerdefüh- rer beantragte ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand respektive seine Beschwerde, soweit sich diese gegen Ziffer 2 des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung richtet.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM, welche – wie vorliegend – das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes be- schlagen (vgl. Art. 31–33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

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E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde gegen den ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.4 Nachdem die angefochtene Verfügung am 13. April 2022 eröffnet ist, läuft die ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen (und nicht von 30 Ar- beitstagen, wie von der Vorinstanz offenkundig versehentlich in der Rechts- mittelbelehrung erwähnt) noch bis zum 24. Mai 2022 (vgl. Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG). Über ein Rechtsmittel kann jedoch schon vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechts- mitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachver- halt vollständig erstellt ist (vgl. dazu u.a. BVGer-Urteile D-8083/2016 vom

18. Januar 2017 und E-297/2021 vom 28. Januar 2021, je E. 1.4 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

E. 1.5 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da die vorliegende Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als zum vornherein unbegründet zu erkennen ist.

E. 2 In der Beschwerde wird um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung (nach Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersucht, nach vorgängiger Anordnung superprovisorischer Massnahmen sowohl hinsichtlich des strittigen ZEMIS-Eintrages als auch der Unterbringung des Beschwerdeführers. Da jedoch der Beschwerde im vorliegend zu beurteilenden Umfang grundsätz- lich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und vom SEM die aufschiebende Wirkung auch nicht gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen worden ist, bedurfte es vonseiten des Ge- richts keiner Anordnungen im beantragten Sinne. Dass das SEM einer all- fälligen Beschwerde gegen Ziffer 2 des Dispositivs seiner Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ergibt sich aus der Verfügung selbst, wenn neben deren Dispositiv auch die zugehörige Entscheidbe- gründung (vgl. dort den letzten Satz) und die zum Dispositiv gehörende Rechtsmittelbelehrung (vgl. dort den Verweis ausschliesslich auf die Be- stimmung von Art. 107a AsylG) beachtet wird. Mit Blick darauf besteht kein Zweifel daran, dass die Aussage von Ziff. 7 des Dispositivs ("Eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung") praxisgemäss nur die asylrechtlichen Komponenten des vor- instanzlichen Entscheides betraf, also nur das verfügte Nichteintreten auf

D-1918/2022 Seite 8 das Asylgesuch mit Anordnung der Wegweisung nach Österreich. Das SEM muss sich allerdings entgegenhalten lassen, dass die Formulierung der Dispositivziffer eine hinreichend klare Abgrenzung vermissen lässt. Oh- nehin ist jedoch fraglich, welche Auswirkungen die aufschiebende Wirkung im Rahmen eines Verfahrens um Berichtigung von Personendaten haben kann, zumal die Behörde zuständig ist, Personendaten zu bearbeiten und dem Betroffenen diesbezüglich bei Unrichtigkeit das Recht auf Berichti- gung eingeräumt wird. Diese Frage kann mit dem Entscheid in der Haupt- sache aber letztlich offenbleiben. Für weitere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG gab es ebenfalls keinen Anlass, zumal der Be- schwerdeführer als bereits volljährige Person – woran wie nachfolgend aufgezeigt kein Zweifel besteht (vgl. zudem das BVGer-Urteil D-1877/2022 vom 3. Mai 2022) – getrennt von Minderjährigen unterzubringen ist, und zwar zu deren Schutz.

E. 3 Über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der ZEMIS- Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes entscheidet das Bundes- verwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Das Gericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un- richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 4 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks einer umfassenden Abklä- rung seines Alters beantragt (vgl. Begehren Nr. 5 und Beschwerdebegrün- dung unter Bst. B Ziff. 33). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch von einem offenkundig genügend erstellten Sachverhalt bezüglich Altersangaben auszugehen (vgl. auch nachfolgend). Damit fällt die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG)

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom

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20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaf- fung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.1).

E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen über- prüfen muss (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.).

E. 5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der ver- langten Änderung (vgl. BGer- Urteil 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den vorliegend massgeblichen Be- weisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine ver- nünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht er- forderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststel- lung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Be- schwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.).

E. 5.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten

D-1918/2022 Seite 10 zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen (als Neben- bzw. Aliasidentität) oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, er- scheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrschein- licher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).

E. 6.1 Im vorliegenden Verfahren obliegt es demnach grundsätzlich der Vor- instanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Ja- nuar 2003) korrekt ist respektive zumindest wahrscheinlicher als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (zurück auf den

4. November 2005) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und 4.2.3).

E. 6.2.1 Das SEM hält im Wesentlichen dafür, der Beschwerdeführer habe das im Rahmen der EB UMA geltend gemachte Geburtsdatum mit keinem Identitätsdokument belegen können, da der vorgelegten Tazkira keine re- levante Beweiskraft zuzumessen sei. Seinen unbelegten Angaben stehe das rechtsmedizinische Gutachten vom 11. Januar 2022 entgegen, das ergeben habe, dass in seinem Fall von einem Mindestalter von 21.6 Jahren auszu-

D-1918/2022 Seite 11 gehen sei. Das Gutachten halte zudem fest, dass er mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährig- keit erreicht habe. Die von ihm gegen das Gutachten eingebrachten Ein- wände überzeugten nicht und auch aus seiner Registrierung in Griechen- land als Minderjähriger könne er nichts für sich ableiten, da der dortige Ein- trag gemäss Aktenlage nicht auf einer gesicherten Grundlage erfolgt sei. In Österreich sei er als am 1. Januar 2001 geboren und damit volljährig registriert worden. Sein Vorbringen, dieser Eintrag sei nur einem Überset- zungsfehler geschuldet, überzeuge ebenfalls nicht. Aufgrund dieser Sach- lage sei von seiner Volljährigkeit auszugehen. Sein Geburtsdatum sei da- her im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 mit Bestreitungsvermerk eingetragen worden.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das SEM habe in seinem Entscheid einseitig auf das Ergebnis des eingeholten Gut- achtes abgestellt und damit keine Gesamtwürdigung aller Aspekte vorge- nommen, welche sowohl für als auch gegen das von ihm vorgebrachte Ge- burtsdatum respektive seine Minderjährigkeit sprechen würden, worauf er jedoch nach der massgeblichen Praxis (gemäss EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 und 6) einen Anspruch habe. Dabei bekräftigt er seine Angaben im Rah- men der EB UMA, die immerhin im Wesentlichen übereinstimmend ausge- fallen seien. Auch liege seine Tazkira vor, die vom SEM nur ungenügend gewürdigt worden sei. Im Übrigen sei auch das SEM während des Verfah- rens lange von seiner Minderjährigkeit ausgegangen, was ebenfalls hätte berücksichtig werden müssen. Schliesslich werde vom SEM verkannt, dass das angeführte IRM-Gutachten nicht schlüssig sei respektive das Gutachten ein Ergebnis erbracht habe, das nach der massgeblichen Praxis (gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2) lediglich als sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für seine Volljährigkeit zu werten sei. Es müsse daher, wie in anderen Beschwerdeverfahren auch, im Zweifel von seiner Minderjährigkeit ausge- gangen werden, eventualiter sei sein Alter nochmals umfassend abzuklären.

E. 6.3 Nachdem das Geburtsdatum weder vom Beschwerdeführer nachge- wiesen worden ist noch vom SEM konkret festgestellt werden kann, ist das- jenige Datum im ZEMIS einzutragen, das am wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlich – ist. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass aufgrund des IRM-Gutachtens vom 11. Januar 2022 kein Anlass zur An- nahme bestehen kann, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig wäre. Sein Vorbringen, er sei am 4. November 2005 geboren, oder zumindest an einem anderen Datum in diesem Jahr, ist durch das Gutachten mit hinrei- chender Sicherheit widerlegt. Der Beschwerdeführer verkennt in seinen

D-1918/2022 Seite 12 anders lautenden Vorbringen, dass das Gutachten in sich schlüssig ist, wo- gegen er seine angebliche Minderjährigkeit bloss behauptet, verbunden mit der Vorlage von Beweismitteln ohne nennenswerte Beweiskraft. Zwar trifft es zu, dass er – wie in der Beschwerde angerufen – gemäss allen von ihm im Rahmen der EB UMA vertretenen Varianten seines Geburtsdatums im Jahre 2005 geboren sei. Indes kann eben gerade nicht überzeugen, dass er an dieser Stelle überhaupt verschiedene Varianten angeführt hat. Auch das Vorbringen seiner Rechtsvertreterin vermag nicht zu überzeu- gen, wonach es sich bei ihm jedenfalls ihrer eigenen Wahrnehmung ge- mäss um einen UMA handle. Diesem Eindruck steht das schlüssige inter- disziplinäre IRM-Gutachten entgegen, laut dem er mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht hat und in seinem Fall von einem Mindestalter von 21.6 Jahren auszugehen sei. Der Beschwer- deführer blendet in seinen Einwänden gegen das Gutachten aus, dass bei ihm alle drei vom IRM untersuchten medizinischen Merkmale – also nicht nur die Entwicklung seiner Handwurzelknochen, sondern auch die Ent- wicklung seiner Zähne und insbesondere die Entwicklung seiner Brustbein- Schlüsselbein-Gelenke – jener einer erwachsenen Person entsprechen, indem bei allen die Entwicklung bereits vollständig abgeschlossen ist. Da- mit liegt ein Ergebnis vor, welchem auch gemäss der vom Beschwerdefüh- rer angerufenen und in BVGE 2018 VI/3 E. 2.2.2 dargestellten Abstufung eine hohe Aussage- und Beweiskraft zukommt. Wenn eine Person wie vor- liegend unter allen geprüften Gesichtspunkten vollständig entwickelt ist, kann kein vernünftiger Zweifel an ihrer Volljährigkeit bestehen. Der Be- schwerdeführer unterscheidet sich damit auch von den von ihm angerufe- nen, angeblich vergleichbaren Fällen. Alleine der Umstand, dass das IRM zufolge bereits vollständig abgeschlossener Entwicklung zu zwei der drei geprüften Merkmale (zur Entwicklung der Handwurzelknochen und zur Entwicklung der Zähne) die einschlägigen Mittelwerte der vollständigen Entwicklung nicht mehr erwähnt, sondern nur noch die Minimalwerte be- nannt hat, wann eine vollständige Entwicklung des betreffenden Merkmals frühestens habe beobachtet werden können, ändert am Aussagegehalt des Gutachtens nichts. Das anders lautende Vorbringen geht an der Sache vorbei. In entscheidrelevanter Hinsicht verbleibt, dass aufgrund der voll- ständigen Entwicklung aller geprüften Merkmale eben auch jenes Merkmal vollständig entwickelt ist, dessen Entwicklung im Vergleich zu den anderen den höchsten Minimalwert aufweist; es handelt sich dabei um die Verknö- cherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen, was in dem beim Be- schwerdeführer festgestellten Stadium 4 (abgeschlossene Entwicklung) bei Knaben frühestens bei einem Alter von 21.6 Jahren habe beobachtet werden können, ansonsten aber bei einem mittleren Alter von 29.7 ± 5.1

D-1918/2022 Seite 13 Jahren zu beobachten sei. Damit erscheint als durchaus überzeugend, dass das IRM auf ein Mindestalter von 21.6 Jahren schliesst.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb eine Datenänderung in dem von ihm beantragten Sinne ausser Betracht fällt. Aufgrund der erstellten Volljährigkeit erscheint als grundsätzlich nach- vollziehbar, dass das SEM den 1. Januar 2003 als sein Geburtsdatum im ZEMIS aufgenommen hat (inkl. Bestreitungsvermerk).

E. 7 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde bezüglich des vom SEM registrierten ZEMIS-Eintrags ist demnach abzuweisen; im ZEMIS ist das Geburtsdatum mit 1. Januar 2003 zu belassen, versehen mit einem Bestreitungsvermerk.

E. 8 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Befrei- ung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten im vorliegend zu behandelnden Umfang als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Dem Beschwerdeführenden sind daher die Kosten des Verfahrens aufzu- erlegen, welche bei vorliegender Verfahrenskonstellation auf Fr. 500.– fest- zusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Ja- nuar 2003) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD, den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf- tragten und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) D-1918/2022 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1918/2022 Urteil vom 24. Mai 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 2003 (Datumseintrag bestritten), Afghanistan, vertreten durch MLaw Joana Mösch, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz (Änderung von Personendaten im System ZEMIS); Verfügung des SEM vom 7. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. November 2021 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, er sei am 2. Oktober 2005 geboren (vgl. SEM-Akte [...]-2/2: Personalienblatt). Bei der anschliessenden Erfassung seiner Person im ZEMIS wurde allerdings nicht dieses Datum in die Datenbank aufgenommen, sondern der 1. Januar 2001, da betreffend seine Person schon ein Eintrag der Schweizer Grenzwache in der sogenannten IPAS-Datenbank vorlag (vgl. dazu Art. 12 und 19 BPI [SR 361] sowie die IPAS-Verordnung [SR 361.2]), in welchem er unter diesem Geburtsdatum verzeichnet ist. A.b Das SEM nahm die Behandlung des Asylgesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand, wobei es den Beschwerdeführer während der folgenden Verfahrensschritte als Minderjährigen behandelte. Während des Asylverfahrens verfügte er zudem über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung. A.c Am 2. Dezember 2021 nahm das SEM einen Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vor. Dieser Abgleich ergab, dass er vor der Schweiz bereits von Österreich und Griechenland als Asylantragsteller registriert worden war (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Das SEM sandte vor diesem Hintergrund Auskunftsersuchen an beide Staaten; dazu gingen später Antworten ein (vgl. nachfolgend). A.d Am 20. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. SEM-Akte [...]-18/13: Protokoll Erstbefragung UMA [EB UMA]). In diesem Rahmen machte er unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum. Er gab zunächst an, er sei am 13.08.1384 geboren, was dem 6. November 2005 entspreche (entspricht gemäss Umrechnung dem 4. November 2005). Das anlässlich der Gesuchseinreichung angegebene Datum vom 2. Oktober 2005 erklärte er dabei als unzutreffend. Auf der anderen Seite gab er an, er sei jetzt 16 Jahre 11 Monate und 6 Tage alt, was einem Geburtsdatum vom 14. Januar 2005 entsprochen hätte. Zur Stützung seiner Angaben legte er das Foto einer Tazkira und das Foto eines Impfausweises vor. Laut der am 7.2.1399 (26. April 2020) ausgestellten Tazkira war er im Ausstellungszeitpunkt dieses Papiers seiner äusseren Erscheinung gemäss 15-jährig; ein Geburtsdatum ist im Papier nicht verzeichnet. Laut dem Eintrag im Impfausweis ist er am 30.5.1384 geboren, was dem 21. August 2005 entspricht. Zum Schluss der Befragung wurde vom SEM der 4. November 2005 als sein Geburtsdatum erfasst, da der Beschwerdeführer dieses Datum als das zutreffende erklärt hatte. Das Datum wurde vom SEM im ZEMIS unter der Rubrik der sogenannten "Hauptidentität" entsprechend geändert; das an dieser Stelle zuvor verzeichnete Datum (1. Januar 2001) wurde unter der Rubrik einer sogenannten "Nebenidentität" in der Datenbank belassen. A.e Nach der Befragung erteilte das SEM dem (...) (IRM) den Auftrag, ein Gutachten zur Frage des Lebensalters des Beschwerdeführers zu erstellen; das ersuchte Gutachten ging dem SEM vier Wochen später zu (vgl. nachfolgend). B. B.a Am 22. Dezember 2021 ging dem SEM vorab aus Griechenland die Mitteilung zu, dass der Beschwerdeführer dort am 24. September 2021 um Asyl ersucht habe. Er sei als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden, geboren am 24. August 2005. Dies gestützt auf seine Angaben. Identitätspapiere habe er nicht vorgelegt. Das in dieser Mitteilung genannte Geburtsdatum wurde vom SEM in der Folge unter der Rubrik einer weiteren Nebenidentität im ZEMIS aufgenommen. B.b Am 13. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen angehört; in diesem Rahmen machte er keine weiteren Angaben zur Frage seines Geburtsdatums respektive Alters. B.c Am 14. Januar 2021 ging dem SEM aus Österreich die Mitteilung zu, dass der Beschwerdeführer dort am 22. November 2021 um Asyl ersucht habe und sein Geburtsdatum von Österreich mit 1. Januar 2001 registriert worden sei. Da das in dieser Mitteilung genannte Geburtsdatum im ZEMIS bereits unter der Rubrik einer Nebenidentität erfasst war, erfolgte kein zusätzlicher Datenbankeintrag. B.d Am 17. Januar 2022 ging dem SEM das einverlangte Gutachten zur Frage des Lebensalters des Beschwerdeführers zu. In seinem Gutachten vom 11. Januar 2022 gelangt das IRM im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe; in Zusammenschau der erhobenen Befunde betrage sein Mindestalter 21.6 Jahre. C. Am 18. Januar 2022 lud das SEM den Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin und unter Zustellung des vorgenannten Gutachtens sowie der aus Griechenland und Österreich erhaltenen Mitteilungen zur Stellungnahme ein. Dabei hielt es fest, es sehe vor, ihn als volljährig zu registrieren und sein Geburtsdatum im ZEMIS mit 1. Januar 2003 zu erfassen. Der Beschwerdeführer hielt daraufhin in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2022 an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest, wobei seine Rechtsvertreterin anführte, ihr Mandant habe anlässlich der EB UMA keine widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter gemacht und seine Angaben würden auch durch sein kindliches Verhalten gestützt. Bei den unterschiedlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum würden die meisten jedenfalls auf das Jahr 2005 lauten. Im Rahmen seiner weiteren Ausführungen sprach der Beschwerdeführer unter anderem dem IRM-Gutachten die Schlüssigkeit ab. Aufgrund der vorhandenen Indizien sei sein Geburtsdatum wie bisher zu belassen, ansonsten eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei. Mit der Stellungnahme reichte er ferner ein Foto seines griechischen Asylausweises zu den Akten. Nach Eingang der Stellungnahme teilte das SEM dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin mit, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf den 1. Januar 2003 angepasst worden sei, mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Als Folge der Altersanpassung werde er für die nächsten Schritte im Verfahren als volljährige Person behandelt, was auch für seine Unterbringung gelte. Die Altersanpassung mit Bestreitungsvermerk werde mit dem Endentscheid verfügt. Weiter werde ein Dublin-Verfahren eingeleitet. Aus den Akten geht hervor, dass seit dieser Mitteilung im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität der 1. Januar 2003 als Geburtsdatum verzeichnet ist, inklusive Bestreitungsvermerk (ausgewiesen durch eine grafische Kennzeichnung des Datums). Das zuvor an dieser Stelle geführte Datum (4. November 2005) wird seither unter der Rubrik einer weiteren Nebenidentität geführt. D. Das vom SEM in Aussicht gestellte Dublin-Verfahren wurde am 24. Januar 2022 eingeleitet, indem die Vorinstanz an diesem Tag ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Österreich sandte; dem Ersuchen um Wiederaufnahme wurde in der Folge von Österreich entsprochen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Ebenfalls am 24. Januar 2022 lud das SEM den Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin ein, sich zur Frage seiner Wegweisung nach Österreich in Anwendung der Bestimmungen des Dublin-Verfahrens zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer daraufhin über seine Rechtsvertreterin nochmals an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest, wobei er zur Hauptsache erklärte, die Altersschätzung gemäss dem vom SEM eingeholten Gutachten sei nicht nachvollziehbar und werde von ihm vollumfänglich bestritten. Er müsse aber auch deshalb nach wie vor als Minderjähriger behandelt werden, da die Änderung seines Alters im ZEMIS bis dahin noch nicht rechtskräftig verfügt worden sei. Er sei daher vom SEM auch weiterhin in den Strukturen für unbegleitete Minderjährige (UMA) zu belassen. Daneben brachte er vor, er wolle auf keinen Fall nach Österreich zurück; für seine diesbezüglichen Vorbringen kann auf die Akten verweisen werden. E. Das SEM trat mit Verfügung vom 7. April 2022 (eröffnet am 13. April 2022) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Österreich an, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (vgl. a.a.O., Ziffn. 1, 3 und 4 des Dispositivs). Vom SEM wurde gleichzeitig festgestellt, im ZEMIS sei der 1. Januar 2003 mit Bestreitungsvermerk als sein Geburtsdatum registriert (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs). Daneben erklärte es, der Kanton C._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Ziffn. 5-7 des Dispositivs). Auf die vorinstanzlichen Entscheidbegründung wird - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - nachfolgend eingegangen. F. Der Beschwerdeführer erhob am 22. April 2022 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen den Nichteintretens- und Wegweisungs- sowie ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und zwar verbunden einerseits mit der Anweisung an das SEM, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom 1. Januar 2003 auf den 4. November 2005 zu berichtigen (1), und andererseits verbunden mit der Anweisung, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz das materielle Asylverfahren durchzuführen (4), eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (5). In prozessualer Hinsicht ersuchte er zum einen darum, die Vorinstanz im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im ZEMIS seine Personalien respektive sein Geburtsdatum im Sinne seines Hauptantrages festzuhalten und ihn zugleich in den Strukturen für UMA unterzubringen (2) und sodann seiner Beschwerde hinsichtlich der Anpassung des ZEMIS-Eintrages die aufschiebende Wirkung zu erteilen (3). Zum andern ersuchte er darum, seiner Beschwerde auch hinsichtlich der angeordneten Wegweisung nach Österreich die aufschiebende Wirkung zu erteilen (gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG), verbunden mit der vorsorglichen Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (6). Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (7) wie auch um Ausrichtung einer Parteientschädigung (8). Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe wird - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - nachfolgend eingegangen. G. Das Verfahren bezüglich Asyl- und Wegweisung wurde durch das Gericht von demjenigen der Datenänderung getrennt, unter der Verfahrensnummer D-1877/2022 geführt und mit Urteil vom 3. Mai 2022 rechtskräftig entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren D-1918/2022 hat die vom Beschwerdeführer beantragte ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand respektive seine Beschwerde, soweit sich diese gegen Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, welche - wie vorliegend - das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde gegen den ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Nachdem die angefochtene Verfügung am 13. April 2022 eröffnet ist, läuft die ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen (und nicht von 30 Arbeitstagen, wie von der Vorinstanz offenkundig versehentlich in der Rechtsmittelbelehrung erwähnt) noch bis zum 24. Mai 2022 (vgl. Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG). Über ein Rechtsmittel kann jedoch schon vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (vgl. dazu u.a. BVGer-Urteile D-8083/2016 vom 18. Januar 2017 und E-297/2021 vom 28. Januar 2021, je E. 1.4 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1.5 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als zum vornherein unbegründet zu erkennen ist.

2. In der Beschwerde wird um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 55 Abs. 3 VwVG) ersucht, nach vorgängiger Anordnung superprovisorischer Massnahmen sowohl hinsichtlich des strittigen ZEMIS-Eintrages als auch der Unterbringung des Beschwerdeführers. Da jedoch der Beschwerde im vorliegend zu beurteilenden Umfang grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und vom SEM die aufschiebende Wirkung auch nicht gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen worden ist, bedurfte es vonseiten des Gerichts keiner Anordnungen im beantragten Sinne. Dass das SEM einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 2 des Dispositivs seiner Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ergibt sich aus der Verfügung selbst, wenn neben deren Dispositiv auch die zugehörige Entscheidbegründung (vgl. dort den letzten Satz) und die zum Dispositiv gehörende Rechtsmittelbelehrung (vgl. dort den Verweis ausschliesslich auf die Bestimmung von Art. 107a AsylG) beachtet wird. Mit Blick darauf besteht kein Zweifel daran, dass die Aussage von Ziff. 7 des Dispositivs ("Eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung") praxisgemäss nur die asylrechtlichen Komponenten des vorinstanzlichen Entscheides betraf, also nur das verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Anordnung der Wegweisung nach Österreich. Das SEM muss sich allerdings entgegenhalten lassen, dass die Formulierung der Dispositivziffer eine hinreichend klare Abgrenzung vermissen lässt. Ohnehin ist jedoch fraglich, welche Auswirkungen die aufschiebende Wirkung im Rahmen eines Verfahrens um Berichtigung von Personendaten haben kann, zumal die Behörde zuständig ist, Personendaten zu bearbeiten und dem Betroffenen diesbezüglich bei Unrichtigkeit das Recht auf Berichtigung eingeräumt wird. Diese Frage kann mit dem Entscheid in der Hauptsache aber letztlich offenbleiben. Für weitere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG gab es ebenfalls keinen Anlass, zumal der Beschwerdeführer als bereits volljährige Person - woran wie nachfolgend aufgezeigt kein Zweifel besteht (vgl. zudem das BVGer-Urteil D-1877/2022 vom 3. Mai 2022) - getrennt von Minderjährigen unterzubringen ist, und zwar zu deren Schutz.

3. Über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Das Gericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

4. Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks einer umfassenden Abklärung seines Alters beantragt (vgl. Begehren Nr. 5 und Beschwerdebegründung unter Bst. B Ziff. 33). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch von einem offenkundig genügend erstellten Sachverhalt bezüglich Altersangaben auszugehen (vgl. auch nachfolgend). Damit fällt die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG) 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.1). 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). 5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. BGer- Urteil 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 5.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen (als Neben- bzw. Aliasidentität) oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 6. 6.1 Im vorliegenden Verfahren obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2003) korrekt ist respektive zumindest wahrscheinlicher als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (zurück auf den 4. November 2005) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und 4.2.3). 6.2 6.2.1 Das SEM hält im Wesentlichen dafür, der Beschwerdeführer habe das im Rahmen der EB UMA geltend gemachte Geburtsdatum mit keinem Identitätsdokument belegen können, da der vorgelegten Tazkira keine relevante Beweiskraft zuzumessen sei. Seinen unbelegten Angaben stehe das rechtsmedizinische Gutachten vom 11. Januar 2022 entgegen, das ergeben habe, dass in seinem Fall von einem Mindestalter von 21.6 Jahren auszugehen sei. Das Gutachten halte zudem fest, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Die von ihm gegen das Gutachten eingebrachten Einwände überzeugten nicht und auch aus seiner Registrierung in Griechenland als Minderjähriger könne er nichts für sich ableiten, da der dortige Eintrag gemäss Aktenlage nicht auf einer gesicherten Grundlage erfolgt sei. In Österreich sei er als am 1. Januar 2001 geboren und damit volljährig registriert worden. Sein Vorbringen, dieser Eintrag sei nur einem Übersetzungsfehler geschuldet, überzeuge ebenfalls nicht. Aufgrund dieser Sachlage sei von seiner Volljährigkeit auszugehen. Sein Geburtsdatum sei daher im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 mit Bestreitungsvermerk eingetragen worden. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das SEM habe in seinem Entscheid einseitig auf das Ergebnis des eingeholten Gutachtes abgestellt und damit keine Gesamtwürdigung aller Aspekte vorgenommen, welche sowohl für als auch gegen das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum respektive seine Minderjährigkeit sprechen würden, worauf er jedoch nach der massgeblichen Praxis (gemäss EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 und 6) einen Anspruch habe. Dabei bekräftigt er seine Angaben im Rahmen der EB UMA, die immerhin im Wesentlichen übereinstimmend ausgefallen seien. Auch liege seine Tazkira vor, die vom SEM nur ungenügend gewürdigt worden sei. Im Übrigen sei auch das SEM während des Verfahrens lange von seiner Minderjährigkeit ausgegangen, was ebenfalls hätte berücksichtig werden müssen. Schliesslich werde vom SEM verkannt, dass das angeführte IRM-Gutachten nicht schlüssig sei respektive das Gutachten ein Ergebnis erbracht habe, das nach der massgeblichen Praxis (gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2) lediglich als sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für seine Volljährigkeit zu werten sei. Es müsse daher, wie in anderen Beschwerdeverfahren auch, im Zweifel von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden, eventualiter sei sein Alter nochmals umfassend abzuklären. 6.3 Nachdem das Geburtsdatum weder vom Beschwerdeführer nachgewiesen worden ist noch vom SEM konkret festgestellt werden kann, ist dasjenige Datum im ZEMIS einzutragen, das am wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlich - ist. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass aufgrund des IRM-Gutachtens vom 11. Januar 2022 kein Anlass zur Annahme bestehen kann, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig wäre. Sein Vorbringen, er sei am 4. November 2005 geboren, oder zumindest an einem anderen Datum in diesem Jahr, ist durch das Gutachten mit hinreichender Sicherheit widerlegt. Der Beschwerdeführer verkennt in seinen anders lautenden Vorbringen, dass das Gutachten in sich schlüssig ist, wogegen er seine angebliche Minderjährigkeit bloss behauptet, verbunden mit der Vorlage von Beweismitteln ohne nennenswerte Beweiskraft. Zwar trifft es zu, dass er - wie in der Beschwerde angerufen - gemäss allen von ihm im Rahmen der EB UMA vertretenen Varianten seines Geburtsdatums im Jahre 2005 geboren sei. Indes kann eben gerade nicht überzeugen, dass er an dieser Stelle überhaupt verschiedene Varianten angeführt hat. Auch das Vorbringen seiner Rechtsvertreterin vermag nicht zu überzeugen, wonach es sich bei ihm jedenfalls ihrer eigenen Wahrnehmung gemäss um einen UMA handle. Diesem Eindruck steht das schlüssige interdisziplinäre IRM-Gutachten entgegen, laut dem er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht hat und in seinem Fall von einem Mindestalter von 21.6 Jahren auszugehen sei. Der Beschwerdeführer blendet in seinen Einwänden gegen das Gutachten aus, dass bei ihm alle drei vom IRM untersuchten medizinischen Merkmale - also nicht nur die Entwicklung seiner Handwurzelknochen, sondern auch die Entwicklung seiner Zähne und insbesondere die Entwicklung seiner Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke - jener einer erwachsenen Person entsprechen, indem bei allen die Entwicklung bereits vollständig abgeschlossen ist. Damit liegt ein Ergebnis vor, welchem auch gemäss der vom Beschwerdeführer angerufenen und in BVGE 2018 VI/3 E. 2.2.2 dargestellten Abstufung eine hohe Aussage- und Beweiskraft zukommt. Wenn eine Person wie vorliegend unter allen geprüften Gesichtspunkten vollständig entwickelt ist, kann kein vernünftiger Zweifel an ihrer Volljährigkeit bestehen. Der Beschwerdeführer unterscheidet sich damit auch von den von ihm angerufenen, angeblich vergleichbaren Fällen. Alleine der Umstand, dass das IRM zufolge bereits vollständig abgeschlossener Entwicklung zu zwei der drei geprüften Merkmale (zur Entwicklung der Handwurzelknochen und zur Entwicklung der Zähne) die einschlägigen Mittelwerte der vollständigen Entwicklung nicht mehr erwähnt, sondern nur noch die Minimalwerte benannt hat, wann eine vollständige Entwicklung des betreffenden Merkmals frühestens habe beobachtet werden können, ändert am Aussagegehalt des Gutachtens nichts. Das anders lautende Vorbringen geht an der Sache vorbei. In entscheidrelevanter Hinsicht verbleibt, dass aufgrund der vollständigen Entwicklung aller geprüften Merkmale eben auch jenes Merkmal vollständig entwickelt ist, dessen Entwicklung im Vergleich zu den anderen den höchsten Minimalwert aufweist; es handelt sich dabei um die Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen, was in dem beim Beschwerdeführer festgestellten Stadium 4 (abgeschlossene Entwicklung) bei Knaben frühestens bei einem Alter von 21.6 Jahren habe beobachtet werden können, ansonsten aber bei einem mittleren Alter von 29.7 ± 5.1 Jahren zu beobachten sei. Damit erscheint als durchaus überzeugend, dass das IRM auf ein Mindestalter von 21.6 Jahren schliesst. 6.4 Nach dem Gesagten ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb eine Datenänderung in dem von ihm beantragten Sinne ausser Betracht fällt. Aufgrund der erstellten Volljährigkeit erscheint als grundsätzlich nachvollziehbar, dass das SEM den 1. Januar 2003 als sein Geburtsdatum im ZEMIS aufgenommen hat (inkl. Bestreitungsvermerk).

7. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde bezüglich des vom SEM registrierten ZEMIS-Eintrags ist demnach abzuweisen; im ZEMIS ist das Geburtsdatum mit 1. Januar 2003 zu belassen, versehen mit einem Bestreitungsvermerk.

8. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten im vorliegend zu behandelnden Umfang als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Dem Beschwerdeführenden sind daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, welche bei vorliegender Verfahrenskonstellation auf Fr. 500.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2003) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD, den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: