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E-297/2021

E-297/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, er sei am (...) geboren worden. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 in Bulgarien und am (...) 2020 in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Gestützt darauf ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 6. November 2020 um zusätzliche Informationen im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden teilten mit, gestützt auf seine eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer bei ihnen mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. B. Am 23. November 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung durch. Dabei wurde er unter anderem zu seinem Alter und seinem Aufenthalt in Europa befragt und darüber informiert, dass er zu einer Altersabklärung eingeladen werde. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO gewährt. C. Das Altersgutachten vom B._______ datiert vom 2. Dezember 2020. Am 26. November 2020 wurden eine Röntgenuntersuchung der (linken) Hand, eine Computertomografie der Schlüsselbein-/Brustbeingelenke, eine Panoramaröntgenuntersuchung des Ober- und Unterkiefers sowie eine körperliche Untersuchung durchgeführt. In der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgestellt, die erhobenen Befunde ergäben ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren. Basierend auf dem Medianwert der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbein-/Brustbeingelenke liege das wahrscheinlichste Alter (...) Jahren. In einer Gesamtwürdigung aller Untersuchungsbefunde lasse sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung am 26. November 2020 ein Mindestalter von (...) Jahren ermitteln. Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. D. D.a Am 10. Dezember 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anpassung seines Alters auf den (...). Das SEM informierte ihn darüber, dass es beabsichtige, sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den (...) anzupassen. D.b Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 Stellung dazu. D.c Die Vorinstanz passte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers am 23. Dezember 2020 an, erfasste den (...) als sein Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) und erachtete ihn für das weitere Verfahren als volljährig. E. Am 23. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Duplikats seiner Tazkira zu den Akten. F. F.a Am 23. Dezember 2020 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. F.b Da der Beschwerdeführer bei den österreichischen Behörden als Minderjähriger registriert worden war, lehnten diese das Übernahmeersuchen zunächst ab und baten um Übermittlung des Altersgutachtens. F.c Am 30. Dezember 2020 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden unter Beilage des Altersgutachtens erneut um Übernahme des Beschwerdeführers und teilte mit, der Beschwerdeführer werde im schweizerischen Asylverfahren als volljährig betrachtet. F.d Am 11. Januar 2021 hiessen die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen gut. G. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021, eröffnet am 12. Januar 2021, trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin Mitgliedstaat Österreich weg, hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Weiter stellte die Vorinstanz fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden zudem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien einstweilig und superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen; die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS geänderte Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) zu berichtigen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. I. Die Instruktionsrichterin ordnete am 21. Januar 2021 einen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Hinsichtlich des Nichteintretenseintscheids entscheidet das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde vom 19. Januar 2021 (gleichentags der Post übergeben) ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Bezüglich der ZEMIS-Beschwerde ist die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Über ein Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (vgl. D-8083/2016 vom 18. Januar 2017 sowie bereits EMARK 1997 Nr. 13 E. 1; EMARK 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung.

E. 2.2 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist bei unbegleiteten Minderjährigen derjenige Staat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3).

E. 5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; Jan Bangert, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.).

E. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, sie erachte es als erstellt, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden über seine Identität habe täuschen wollen. Bei der Einreichung seines Asylgesuchs habe er geltend gemacht, am (...) geboren worden zu sein. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, seinen Geburtstag im afghanischen Kalender nicht zu kennen. Seine Eltern hätten ihm gesagt, er habe im Jahr (...) Geburtstag. Danach gefragt, bei welcher Gelegenheit seine Eltern ihm sein Geburtsdatum genannt hätten, habe er ausgeführt, er wisse nicht, wie alt er gewesen sei. Zudem seien nebst seinem Alter und seinem Geburtsdatum auch seine Angaben zu seiner Schulbildung vage und ungenau gewesen. Ferner sei er in Bulgarien mit einem anderen Geburtsdatum registriert worden als in der Schweiz. Darauf angesprochen, habe er behauptet, er sei dort mit einem Alter von (...) Jahren registriert worden, wobei aber eine andere Person die Angaben für ihn gemacht habe. Diese Aussage bleibe unbelegt, zumal die bulgarischen Behörden ausgeführt hätten, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei gestützt auf seine Angaben registriert worden. Das SEM gehe davon aus, dass er in Bulgarien persönlich nach seinem Geburtsdatum oder Alter gefragt und auch verlangt worden sei, dass er diese relevanten Identitätsangaben den zuständigen Behörden persönlich habe angeben müssen. In Österreich sei er zudem mit unterschiedlichen Alias registriert worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Verlust seiner Tazkira seien unbelegt geblieben. Der eingereichten Kopie des Duplikats seiner Tazkira komme keine genügende Beweiskraft zu, da in Afghanistan viele amtliche und nicht amtliche Dokumente beliebigen Inhalts ohne Mühe entgeltlich erworben werden könnten. Soweit von der Rechtsvertretung darauf hingewiesen worden sei, das Verhalten des Beschwerdeführers entspreche nicht demjenigen einer volljährigen Person, sei dieses Indiz - mit Verweis auf die Rechtsprechung (Urteil des BVGer E-3013/2020) - schwacher Natur. Zwar könnten das Verhalten und das Erscheinungsbild Hinweise für oder gegen eine Minderjährigkeit darstellen, im vorliegenden Fall sei aber gestützt auf eine Gesamtwürdigung und dem Vorliegen von sehr starken Indizien für die Volljährigkeit von dieser auszugehen. Das vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten habe ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren und ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren ergeben. Basierend auf der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke liege das wahrscheinlichste Alter bei (...) Jahren. Gemäss dem Altersgutachten sei daher beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen. Das von ihm angegebene chronologische Lebensalter von (...) Jahren (bzw. inzwischen (...) Jahren) könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung jedenfalls eindeutig nicht zutreffen. Die Ausführungen der Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs vermöchten am Standpunkt, dass die Minderjährigkeit weder belegt noch glaubhaft habe gemacht werden können, nichts zu ändern. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen sei. Gestützt darauf sei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) geändert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden.

E. 6.2 Da die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dulin-III-VO gutgeheissen hätten, liege die Zuständigkeit für das weitere Verfahren bei Österreich. Der indirekt geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Ebenso wenig lägen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich Schwachstellen aufweise, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden. Das Land habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Es sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es lägen keine systemischen Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem vor. Es sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung dorthin gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin und Art. 3 EMRK ausgesetzt werden, geriete in eine existenzielle Notlage oder würde ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt. Weiter lägen auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, an (...) und (...) zu leiden, wogegen er Medikamente erhalten habe. Gemäss Abklärung bei der Unterkunft seien keine Arztberichte vorhanden und es seien keine Arzttermine geplant. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung auch explizit angegeben, in Österreich Medikamente erhalten zu haben. Somit sei er dort medizinisch betreut worden. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung, indem es die österreichischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände ergäben sich somit keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.

E. 7.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist respektive zu Recht das Geburtsdatum (...) im ZEMIS eingetragen hat. Die Beschwerde, die auch gegen den Nichteintretensentscheid - mithin die Wegweisung nach Österreich gerichtet ist - wurde einzig damit begründet, dass das SEM zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe.

E. 7.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden.

E. 7.3 Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht vorliegend insbesondere die forensische Altersschätzung, welche zu einem eindeutigen Fazit gelangt, wonach das wahrscheinlichste Alter des Beschwerdeführers bei (...) Jahren und sein Mindestalter bei (...) Jahren liege. Das Altersgutachten weist keinerlei Mängel auf und ist demnach ein starkes Indiz für das von der Vorinstanz festgelegte Alter. In Bulgarien hat der Beschwerdeführer ein anderes Geburtsdatum angegeben, weshalb Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bestehen. Sein Einwand, eine andere Person habe damals diese Angaben für ihn gemacht, mag, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, nicht zu überzeugen. Soweit von der Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer angeführt wurde, er sei in Österreich mit verschiedenen Alias-Namen registriert worden, wird in der Beschwerde dargetan, diese entsprächen einer unterschiedlichen Abfolge der Namen des Beschwerdeführers (Vor- und Nachnamen, Name des Vaters). Dies erscheint plausibel. Die verschiedenen Namensangaben sind daher nicht als irreführende Angaben des Beschwerdeführers zu beurteilen. Ein weiteres Indiz gegen die Minderjährigkeit bildet das Aussehen des Beschwerdeführers. Zwar ist das Aussehen grundsätzlich als schwaches Indiz zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer E-3013/2020 vom 8. Juli 2020 E. 4). Aus den Akten geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar selbst davon ausgeht, er sehe älter aus, als er angegeben hat. So wurde bereits an der Erstbefragung angedeutet, er habe nicht das Aussehen eines (...)-Jährigen. Woraufhin er entgegnete, wer warmes Blut habe, habe frühen Bartwuchs. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sehe deutlich jünger aus, als das im Gutachten ermittelte Mindestalter, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer konnte keine originalen Identitätsausweise vorlegen, um sein Alter beziehungsweise sein Geburtsdatum zu belegen. Seine Schilderungen wie er die Tazkira verloren habe und schliesslich doch noch eine Fotografie eines Duplikats habe erhältlich machen können, vermögen nicht zu überzeugen. Er konnte denn auch nicht angeben, wann beziehungsweise in welchem Zusammenhang seine Tazkira ausgestellt worden sei (SEM-Akten 1080296 A17/14 Ziff. 4.03). An der Erstbefragung konnte er - abgesehen davon, dass er behauptete, im Jahr 2005 geboren worden zu sein - keinerlei Aussagen zu seinem Alter, zum Zeitpunkt als er sein Geburtsdatum erfahren habe und zu seiner Schulbildung machen. Seine schlichte Behauptung seine Eltern hätten ihm gesagt, er sei im Jahr 2005 geboren (a.a.O. Ziff. 1.06), kann vor dem Hintergrund, dass er sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender nicht kennt und auch sonst keinerlei chronologische Angaben machen konnte, nicht geglaubt werden. In der Beschwerde wird angeführt, im afghanischen Kontext sei es nicht unüblich, dass der Beschwerdeführer nur wenig Angaben zu seinem Alter machen könne, da dem Geburtsdatum keine grosse Bedeutung beigemessen werde. Gerade darum erstaunt es aber umso mehr, dass er angeblich weiss, dass er nach gregorianischem Kalender im Jahr 2005 geboren sei, er aber keinerlei weitere Ausführungen dazu machen kann. Beispielsweise, weshalb er dann gerade weiss, wann er geboren wurde, und in welchem Zusammenhang ihm dies erklärt wurde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat der Beschwerdeführer nämlich keine konstanten, sondern nur knappe Angaben gemacht. Dass er in Österreich - im Gegensatz zu seiner Registrierung in Bulgarien - ebenfalls angegeben hat, er sei im Jahr 2005 geboren, vermag daran nichts zu ändern. In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht wie eine volljährige Person. Er wirke vielmehr wie ein Kind, welchem alles in altersgerechter Sprache erklärt werden müsse. So habe er die Fragen in den Erstbefragung oft nicht verstanden und habe gedacht, die Dolmetscherin beziehungsweise die Befragerin sei böse auf ihn. Dass der Beschwerdeführer das Weltbild eines Kindes habe, habe sich auch an der Besprechung mit der Rechtsvertretung gezeigt. Er habe mit Unverständnis und trotzigem Verhalten reagiert. Dazu ist festzuhalten, dass ein solches Verhalten nicht alleine auf eine Minderjährigkeit deutet, können doch auch Erwachsene aus verschiedenen Gründen durchaus ein kindliches, unselbständiges Verhalten aufweisen. Eine Volljährigkeit ist aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls nicht auszuschliessen.

E. 7.4 Es ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer nicht, wie angegeben, aktuell (...) Jahre alt ist. Sodann ergibt eine Würdigung, dass die Argumente, die gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, jene, die dafür sprechen, deutlich überwiegen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Ein Zweifelsfall, wie in der Beschwerde vorgebracht, der die Annahme der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufdrängen würde, liegt gerade nicht vor.

E. 8.1 Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wird als einziges Argument gegen die Überstellung nach Österreich angeführt. Aus den Akten sind keine anderen Gründe ersichtlich, welche eine Zuständigkeit der Schweiz begründen könnten, wobei auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (oben E. 6). Da dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, enthält sich das Gericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.

E. 8.2 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9.1 Zum gleichen Ergebnis gelangt das Gericht bei Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Grundsätze. Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlich - sind.

E. 9.2 Aufgrund des Gutachtens, welches festhält, dass das wahrscheinlichste Alter des Beschwerdeführers bei (...) Jahren und sein Mindestalter bei (...) Jahren liege, und welches zudem festhält, dass sich das von ihm angegebene Alter mit den erhobenen Befunden nicht vereinbaren lasse, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine geeigneten Dokumente betreffend sein Alter einreichte, ohne dies nachvollziehbar erklären zu können, erscheint das vom SEM erfasste Geburtsdatum insgesamt wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene, welches lediglich auf seinen nicht glaubhaften Angaben basiert und ansonsten keine Stütze findet.

E. 9.3 Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums noch die des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien steht aber fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit (...) ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

E. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, womit das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts abzuweisen ist.

E. 10.2 Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos geworden.

E. 12 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anfechtung des Nichteintretensentscheids abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-297/2021 Urteil vom 28. Januar 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, er sei am (...) geboren worden. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2019 in Bulgarien und am (...) 2020 in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Gestützt darauf ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 6. November 2020 um zusätzliche Informationen im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden teilten mit, gestützt auf seine eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer bei ihnen mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. B. Am 23. November 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung durch. Dabei wurde er unter anderem zu seinem Alter und seinem Aufenthalt in Europa befragt und darüber informiert, dass er zu einer Altersabklärung eingeladen werde. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO gewährt. C. Das Altersgutachten vom B._______ datiert vom 2. Dezember 2020. Am 26. November 2020 wurden eine Röntgenuntersuchung der (linken) Hand, eine Computertomografie der Schlüsselbein-/Brustbeingelenke, eine Panoramaröntgenuntersuchung des Ober- und Unterkiefers sowie eine körperliche Untersuchung durchgeführt. In der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgestellt, die erhobenen Befunde ergäben ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren. Basierend auf dem Medianwert der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbein-/Brustbeingelenke liege das wahrscheinlichste Alter (...) Jahren. In einer Gesamtwürdigung aller Untersuchungsbefunde lasse sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung am 26. November 2020 ein Mindestalter von (...) Jahren ermitteln. Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. D. D.a Am 10. Dezember 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anpassung seines Alters auf den (...). Das SEM informierte ihn darüber, dass es beabsichtige, sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den (...) anzupassen. D.b Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 Stellung dazu. D.c Die Vorinstanz passte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers am 23. Dezember 2020 an, erfasste den (...) als sein Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) und erachtete ihn für das weitere Verfahren als volljährig. E. Am 23. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Duplikats seiner Tazkira zu den Akten. F. F.a Am 23. Dezember 2020 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. F.b Da der Beschwerdeführer bei den österreichischen Behörden als Minderjähriger registriert worden war, lehnten diese das Übernahmeersuchen zunächst ab und baten um Übermittlung des Altersgutachtens. F.c Am 30. Dezember 2020 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden unter Beilage des Altersgutachtens erneut um Übernahme des Beschwerdeführers und teilte mit, der Beschwerdeführer werde im schweizerischen Asylverfahren als volljährig betrachtet. F.d Am 11. Januar 2021 hiessen die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen gut. G. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021, eröffnet am 12. Januar 2021, trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin Mitgliedstaat Österreich weg, hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Weiter stellte die Vorinstanz fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden zudem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien einstweilig und superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen; die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS geänderte Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) zu berichtigen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. I. Die Instruktionsrichterin ordnete am 21. Januar 2021 einen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Hinsichtlich des Nichteintretenseintscheids entscheidet das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde vom 19. Januar 2021 (gleichentags der Post übergeben) ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Bezüglich der ZEMIS-Beschwerde ist die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Über ein Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (vgl. D-8083/2016 vom 18. Januar 2017 sowie bereits EMARK 1997 Nr. 13 E. 1; EMARK 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. 2.2 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3. In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist bei unbegleiteten Minderjährigen derjenige Staat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; Jan Bangert, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, sie erachte es als erstellt, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden über seine Identität habe täuschen wollen. Bei der Einreichung seines Asylgesuchs habe er geltend gemacht, am (...) geboren worden zu sein. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, seinen Geburtstag im afghanischen Kalender nicht zu kennen. Seine Eltern hätten ihm gesagt, er habe im Jahr (...) Geburtstag. Danach gefragt, bei welcher Gelegenheit seine Eltern ihm sein Geburtsdatum genannt hätten, habe er ausgeführt, er wisse nicht, wie alt er gewesen sei. Zudem seien nebst seinem Alter und seinem Geburtsdatum auch seine Angaben zu seiner Schulbildung vage und ungenau gewesen. Ferner sei er in Bulgarien mit einem anderen Geburtsdatum registriert worden als in der Schweiz. Darauf angesprochen, habe er behauptet, er sei dort mit einem Alter von (...) Jahren registriert worden, wobei aber eine andere Person die Angaben für ihn gemacht habe. Diese Aussage bleibe unbelegt, zumal die bulgarischen Behörden ausgeführt hätten, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei gestützt auf seine Angaben registriert worden. Das SEM gehe davon aus, dass er in Bulgarien persönlich nach seinem Geburtsdatum oder Alter gefragt und auch verlangt worden sei, dass er diese relevanten Identitätsangaben den zuständigen Behörden persönlich habe angeben müssen. In Österreich sei er zudem mit unterschiedlichen Alias registriert worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Verlust seiner Tazkira seien unbelegt geblieben. Der eingereichten Kopie des Duplikats seiner Tazkira komme keine genügende Beweiskraft zu, da in Afghanistan viele amtliche und nicht amtliche Dokumente beliebigen Inhalts ohne Mühe entgeltlich erworben werden könnten. Soweit von der Rechtsvertretung darauf hingewiesen worden sei, das Verhalten des Beschwerdeführers entspreche nicht demjenigen einer volljährigen Person, sei dieses Indiz - mit Verweis auf die Rechtsprechung (Urteil des BVGer E-3013/2020) - schwacher Natur. Zwar könnten das Verhalten und das Erscheinungsbild Hinweise für oder gegen eine Minderjährigkeit darstellen, im vorliegenden Fall sei aber gestützt auf eine Gesamtwürdigung und dem Vorliegen von sehr starken Indizien für die Volljährigkeit von dieser auszugehen. Das vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten habe ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren und ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren ergeben. Basierend auf der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke liege das wahrscheinlichste Alter bei (...) Jahren. Gemäss dem Altersgutachten sei daher beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen. Das von ihm angegebene chronologische Lebensalter von (...) Jahren (bzw. inzwischen (...) Jahren) könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung jedenfalls eindeutig nicht zutreffen. Die Ausführungen der Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs vermöchten am Standpunkt, dass die Minderjährigkeit weder belegt noch glaubhaft habe gemacht werden können, nichts zu ändern. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen sei. Gestützt darauf sei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) geändert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. 6.2 Da die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dulin-III-VO gutgeheissen hätten, liege die Zuständigkeit für das weitere Verfahren bei Österreich. Der indirekt geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Ebenso wenig lägen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich Schwachstellen aufweise, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden. Das Land habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Es sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es lägen keine systemischen Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem vor. Es sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung dorthin gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin und Art. 3 EMRK ausgesetzt werden, geriete in eine existenzielle Notlage oder würde ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt. Weiter lägen auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, an (...) und (...) zu leiden, wogegen er Medikamente erhalten habe. Gemäss Abklärung bei der Unterkunft seien keine Arztberichte vorhanden und es seien keine Arzttermine geplant. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung auch explizit angegeben, in Österreich Medikamente erhalten zu haben. Somit sei er dort medizinisch betreut worden. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung, indem es die österreichischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände ergäben sich somit keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 7. 7.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist respektive zu Recht das Geburtsdatum (...) im ZEMIS eingetragen hat. Die Beschwerde, die auch gegen den Nichteintretensentscheid - mithin die Wegweisung nach Österreich gerichtet ist - wurde einzig damit begründet, dass das SEM zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe. 7.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. 7.3 Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht vorliegend insbesondere die forensische Altersschätzung, welche zu einem eindeutigen Fazit gelangt, wonach das wahrscheinlichste Alter des Beschwerdeführers bei (...) Jahren und sein Mindestalter bei (...) Jahren liege. Das Altersgutachten weist keinerlei Mängel auf und ist demnach ein starkes Indiz für das von der Vorinstanz festgelegte Alter. In Bulgarien hat der Beschwerdeführer ein anderes Geburtsdatum angegeben, weshalb Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bestehen. Sein Einwand, eine andere Person habe damals diese Angaben für ihn gemacht, mag, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, nicht zu überzeugen. Soweit von der Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer angeführt wurde, er sei in Österreich mit verschiedenen Alias-Namen registriert worden, wird in der Beschwerde dargetan, diese entsprächen einer unterschiedlichen Abfolge der Namen des Beschwerdeführers (Vor- und Nachnamen, Name des Vaters). Dies erscheint plausibel. Die verschiedenen Namensangaben sind daher nicht als irreführende Angaben des Beschwerdeführers zu beurteilen. Ein weiteres Indiz gegen die Minderjährigkeit bildet das Aussehen des Beschwerdeführers. Zwar ist das Aussehen grundsätzlich als schwaches Indiz zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer E-3013/2020 vom 8. Juli 2020 E. 4). Aus den Akten geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar selbst davon ausgeht, er sehe älter aus, als er angegeben hat. So wurde bereits an der Erstbefragung angedeutet, er habe nicht das Aussehen eines (...)-Jährigen. Woraufhin er entgegnete, wer warmes Blut habe, habe frühen Bartwuchs. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sehe deutlich jünger aus, als das im Gutachten ermittelte Mindestalter, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer konnte keine originalen Identitätsausweise vorlegen, um sein Alter beziehungsweise sein Geburtsdatum zu belegen. Seine Schilderungen wie er die Tazkira verloren habe und schliesslich doch noch eine Fotografie eines Duplikats habe erhältlich machen können, vermögen nicht zu überzeugen. Er konnte denn auch nicht angeben, wann beziehungsweise in welchem Zusammenhang seine Tazkira ausgestellt worden sei (SEM-Akten 1080296 A17/14 Ziff. 4.03). An der Erstbefragung konnte er - abgesehen davon, dass er behauptete, im Jahr 2005 geboren worden zu sein - keinerlei Aussagen zu seinem Alter, zum Zeitpunkt als er sein Geburtsdatum erfahren habe und zu seiner Schulbildung machen. Seine schlichte Behauptung seine Eltern hätten ihm gesagt, er sei im Jahr 2005 geboren (a.a.O. Ziff. 1.06), kann vor dem Hintergrund, dass er sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender nicht kennt und auch sonst keinerlei chronologische Angaben machen konnte, nicht geglaubt werden. In der Beschwerde wird angeführt, im afghanischen Kontext sei es nicht unüblich, dass der Beschwerdeführer nur wenig Angaben zu seinem Alter machen könne, da dem Geburtsdatum keine grosse Bedeutung beigemessen werde. Gerade darum erstaunt es aber umso mehr, dass er angeblich weiss, dass er nach gregorianischem Kalender im Jahr 2005 geboren sei, er aber keinerlei weitere Ausführungen dazu machen kann. Beispielsweise, weshalb er dann gerade weiss, wann er geboren wurde, und in welchem Zusammenhang ihm dies erklärt wurde. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat der Beschwerdeführer nämlich keine konstanten, sondern nur knappe Angaben gemacht. Dass er in Österreich - im Gegensatz zu seiner Registrierung in Bulgarien - ebenfalls angegeben hat, er sei im Jahr 2005 geboren, vermag daran nichts zu ändern. In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht wie eine volljährige Person. Er wirke vielmehr wie ein Kind, welchem alles in altersgerechter Sprache erklärt werden müsse. So habe er die Fragen in den Erstbefragung oft nicht verstanden und habe gedacht, die Dolmetscherin beziehungsweise die Befragerin sei böse auf ihn. Dass der Beschwerdeführer das Weltbild eines Kindes habe, habe sich auch an der Besprechung mit der Rechtsvertretung gezeigt. Er habe mit Unverständnis und trotzigem Verhalten reagiert. Dazu ist festzuhalten, dass ein solches Verhalten nicht alleine auf eine Minderjährigkeit deutet, können doch auch Erwachsene aus verschiedenen Gründen durchaus ein kindliches, unselbständiges Verhalten aufweisen. Eine Volljährigkeit ist aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers jedenfalls nicht auszuschliessen. 7.4 Es ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer nicht, wie angegeben, aktuell (...) Jahre alt ist. Sodann ergibt eine Würdigung, dass die Argumente, die gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, jene, die dafür sprechen, deutlich überwiegen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Ein Zweifelsfall, wie in der Beschwerde vorgebracht, der die Annahme der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufdrängen würde, liegt gerade nicht vor. 8. 8.1 Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wird als einziges Argument gegen die Überstellung nach Österreich angeführt. Aus den Akten sind keine anderen Gründe ersichtlich, welche eine Zuständigkeit der Schweiz begründen könnten, wobei auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (oben E. 6). Da dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, enthält sich das Gericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 8.2 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. 9.1 Zum gleichen Ergebnis gelangt das Gericht bei Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Grundsätze. Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlich - sind. 9.2 Aufgrund des Gutachtens, welches festhält, dass das wahrscheinlichste Alter des Beschwerdeführers bei (...) Jahren und sein Mindestalter bei (...) Jahren liege, und welches zudem festhält, dass sich das von ihm angegebene Alter mit den erhobenen Befunden nicht vereinbaren lasse, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine geeigneten Dokumente betreffend sein Alter einreichte, ohne dies nachvollziehbar erklären zu können, erscheint das vom SEM erfasste Geburtsdatum insgesamt wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene, welches lediglich auf seinen nicht glaubhaften Angaben basiert und ansonsten keine Stütze findet. 9.3 Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums noch die des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien steht aber fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit (...) ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 10. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, womit das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts abzuweisen ist. 10.2 Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos geworden.

12. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anfechtung des Nichteintretensentscheids abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: