Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie die vorliegende wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Zudem habe es die Möglichkeit eines Selbsteintritts wegen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK unzureichend geprüft. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Auflage 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, je m.w.H).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand nicht hinreichend abgeklärt. Er habe anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben, Opfer von Folter geworden zu sein. Die medizinische Untersuchung sei jedoch zum Entscheidzeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. So habe er gleichentags einen Arzttermin gehabt, bei welchem er für eine Magnetresonanztomographie (MRI) und eine psychologische Begutachtung angemeldet worden sei. Die Resultate dieser Untersuchungen hätten jedoch beim Entscheid nicht berücksichtigt werden können, da die Vorinstanz es versäumt habe, vor Erlass der Verfügung beim medizinischen Personal nachzufragen, ob noch Termine ausstehend seien. Ebenfalls hätten die Arztbesuche ohne Dolmetscher stattfinden müssen. Der rechtserhebliche Sachverhalt habe somit nicht ausreichend erstellt werden können. Dabei sei die Vorinstanz insbesondere aufgrund der Foltervorbringen gehalten gewesen, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, die österreichischen Behörden entsprechend informieren zu können, insbesondere da Österreich nicht auf das Übernahmeersuchen der Vorinstanz reagiert habe. Allgemein sei die aktuelle Situation in Österreich zurzeit angespannt und die dortigen Asylstrukturen massiv überlastet. Aufgrund seiner Vulnerabilität als Opfer von Folter hätte die Vorinstanz zudem entsprechende Abklärungen tätigen müssen, um seinen Zugang zur medizinischen Erstversorgung und zum Asylverfahren sicherstellen zu können. Auch unter dem Aspekt einer möglichen Retraumatisierung durch eine allfällige Inhaftnahme aufgrund eines türkischen Haftbefehls wäre das vorgängige Informieren der österreichischen Behörden über seinen Gesundheitszustand zwingend notwendig.
E. 4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnte, um die Zulässigkeit einer Überstellung nach Österreich zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel zu befinden. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Informationen auseinandergesetzt und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme aktuell in Behandlung befindet und medikamentös versorgt wird. Zwar ist es richtig, dass es die Vorinstanz offenbar unterlassen hat, sich bezüglich anstehender Behandlungen beim medizinischen Personal zu erkundigen, jedoch bestand aufgrund der Aktenlage auch keine Veranlassung, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise das Resultat der erfolgten Behandlungen abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der Beschwerdeführer verkennt vorliegend, dass an die völkerrechtliche Verpflichtung, Folter sowie die daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen für Folteropfer zu identifizieren, bei Dublin-Rückkehrenden nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie bei Personen, welche in ihren Heimstaat zurückgewiesen werden sollen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Dublin-Überstellung aus medizinischen Gründen ist primär die Reisefähigkeit und die Behandelbarkeit der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden im zuständigen Mitgliedstaat massgebend. Da Österreich über ein gut funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, sind die Anforderungen an die Abklärung des medizinischen Sachverhalts entsprechend reduziert und bestand im vorliegenden Fall keine hinreichende Veranlassung, vor dem Entscheid eine umfassende ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen beziehungsweise das Ergebnis einer solchen abzuwarten. Im Weiteren fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass dem Beschwerdeführer in Österreich eine notwendige medizinische Behandlung vorenthalten würde. Die Vorinstanz durfte vorliegend somit davon ausgehen, dass der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt war. Im Übrigen hat die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich versichert, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Überstellungszeitpunkt abschliessend beurteilt wird und die österreichischen Behörden vor seiner Überstellung über den medizinischen Sachverhalt informiert werden, womit sich auch die diesbezüglich vorgebrachten Zweifel des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen.
E. 4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragsstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.4 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 25. Dezember 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 11. Januar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Österreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Die Zuständigkeit Österreichs steht somit grundsätzlich fest. Sie wird als solche vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Hinweise in der Beschwerdeschrift, Österreich sei nie sein Zielland gewesen und er habe in Österreich kein Asylgesuch einreichen wollen, sondern sei von den österreichischen Behörden über die Bedeutung der Abgabe seiner Fingerabdrücke bewusst getäuscht worden, vermögen bezüglich der Zuständigkeitsfrage nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber sei einig mit der Vor-instanz erwähnt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ebenso ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, von den österreichischen Behörden schikaniert und ausgelacht worden zu sein. Weiter seien die österreichischen Asylstrukturen massiv überlastet und er sei als Opfer von Folter besonders vulnerabel. Im Übrigen fürchte er sich in Österreich vor Verfolgung, da er als Mitglied einer terroristischen Organisation beurteilt werden könnte (vgl. S. 8, Ziff. 18).
E. 7.3 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die österreichischen Asylstrukturen seien massiv überlastet, vermag die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Österreich nicht umzustossen. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Österreich vermochte der Beschwerdeführer folglich nicht darzulegen. Weiter wurde er in Österreich - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - als Asylsuchender registriert und hat das Land verlassen, bevor sein Asylgesuch bearbeitet werden konnte. Seine Ausreise erfolgte somit freiwillig und die österreichischen Behörden haben nicht versucht, ihn in ein Land zu bringen, wo ihm eine völkerrechtlich verbotene Behandlung droht. Die pauschale Befürchtung des Beschwerdeführers, in Österreich aufgrund seiner Nähe zur PKK verfolgt zu werden und in die Türkei zurückgeschickt zu werden, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 8 f., Ziff. 18). Der Beschwerdeführer hat ebenso wenig dargetan, die ihm bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich Demütigungen durch einzelne Behördenmitglieder erlebt haben könnte, ist nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen der Dublin-Überstellung erneut solchen ausgesetzt wäre. Wie das SEM zu Recht festgehalten hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), handelt es sich bei der erwähnten Behandlung um Machtmissbrauch durch Einzelpersonen, welche nicht einem Missbrauch durch offizielle staatliche Stellen gleichgesetzt werden können. Österreich ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Stellen wenden kann, sollte er sich von den österreichischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 2. Februar 2023 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, ein allfälliger ärztlicher Bericht führe zu keinem anderen Ergebnis. Es ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.6 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Österreich unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 7.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-783/2023 Urteil vom 17. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 25. Dezember 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 2. Januar 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Rechtsschutzes für Asylsuchende der Region Tessin und Zentralschweiz. C. Anlässlich der Befragung vom 11. Januar 2023 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Österreich. Dabei führte er aus, unter Magenschmerzen und einer Nasennebenhöhlenentzündung zu leiden. Ausserdem sei seine rechte Köperhälfte gelähmt, was auf die Folter in der Türkei zurückzuführen sei. In Österreich habe er kein Asylgesuch gestellt und vor seiner Weiterreise in die Schweiz nur eine Nacht dort verbracht. Er wolle aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht nach Österreich zurückkehren. Ausserdem befürchte er als Anhänger der PKK, die in Österreich als terroristische Organisation eingestuft werde, in die Türkei abgeschoben zu werden. Bei Ausschreitungen in Frankreich sei ein Freund von ihm getötet worden und er fürchte sich vor einem ähnlichen Vorgehen in Österreich. Weiter hätten ihn die österreichischen Behörden belogen, indem sie ihm versichert hätten, die Abgabe seiner Fingerabdrücke käme keinem Asylgesuch gleich. Er sei auch sonst von der österreichischen Polizei schlecht behandelt, schikaniert und ausgelacht worden. D. Am 11. Januar 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden liessen sich innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen nicht vernehmen. E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (eröffnet am 2. Februar 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und sein Asylgesuch materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mittels superprovisorischer Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie die vorliegende wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Zudem habe es die Möglichkeit eines Selbsteintritts wegen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK unzureichend geprüft. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Auflage 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, je m.w.H). 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand nicht hinreichend abgeklärt. Er habe anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben, Opfer von Folter geworden zu sein. Die medizinische Untersuchung sei jedoch zum Entscheidzeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. So habe er gleichentags einen Arzttermin gehabt, bei welchem er für eine Magnetresonanztomographie (MRI) und eine psychologische Begutachtung angemeldet worden sei. Die Resultate dieser Untersuchungen hätten jedoch beim Entscheid nicht berücksichtigt werden können, da die Vorinstanz es versäumt habe, vor Erlass der Verfügung beim medizinischen Personal nachzufragen, ob noch Termine ausstehend seien. Ebenfalls hätten die Arztbesuche ohne Dolmetscher stattfinden müssen. Der rechtserhebliche Sachverhalt habe somit nicht ausreichend erstellt werden können. Dabei sei die Vorinstanz insbesondere aufgrund der Foltervorbringen gehalten gewesen, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, die österreichischen Behörden entsprechend informieren zu können, insbesondere da Österreich nicht auf das Übernahmeersuchen der Vorinstanz reagiert habe. Allgemein sei die aktuelle Situation in Österreich zurzeit angespannt und die dortigen Asylstrukturen massiv überlastet. Aufgrund seiner Vulnerabilität als Opfer von Folter hätte die Vorinstanz zudem entsprechende Abklärungen tätigen müssen, um seinen Zugang zur medizinischen Erstversorgung und zum Asylverfahren sicherstellen zu können. Auch unter dem Aspekt einer möglichen Retraumatisierung durch eine allfällige Inhaftnahme aufgrund eines türkischen Haftbefehls wäre das vorgängige Informieren der österreichischen Behörden über seinen Gesundheitszustand zwingend notwendig. 4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnte, um die Zulässigkeit einer Überstellung nach Österreich zu beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel zu befinden. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Informationen auseinandergesetzt und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme aktuell in Behandlung befindet und medikamentös versorgt wird. Zwar ist es richtig, dass es die Vorinstanz offenbar unterlassen hat, sich bezüglich anstehender Behandlungen beim medizinischen Personal zu erkundigen, jedoch bestand aufgrund der Aktenlage auch keine Veranlassung, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise das Resultat der erfolgten Behandlungen abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der Beschwerdeführer verkennt vorliegend, dass an die völkerrechtliche Verpflichtung, Folter sowie die daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen für Folteropfer zu identifizieren, bei Dublin-Rückkehrenden nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie bei Personen, welche in ihren Heimstaat zurückgewiesen werden sollen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Dublin-Überstellung aus medizinischen Gründen ist primär die Reisefähigkeit und die Behandelbarkeit der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden im zuständigen Mitgliedstaat massgebend. Da Österreich über ein gut funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, sind die Anforderungen an die Abklärung des medizinischen Sachverhalts entsprechend reduziert und bestand im vorliegenden Fall keine hinreichende Veranlassung, vor dem Entscheid eine umfassende ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen beziehungsweise das Ergebnis einer solchen abzuwarten. Im Weiteren fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass dem Beschwerdeführer in Österreich eine notwendige medizinische Behandlung vorenthalten würde. Die Vorinstanz durfte vorliegend somit davon ausgehen, dass der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt war. Im Übrigen hat die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich versichert, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Überstellungszeitpunkt abschliessend beurteilt wird und die österreichischen Behörden vor seiner Überstellung über den medizinischen Sachverhalt informiert werden, womit sich auch die diesbezüglich vorgebrachten Zweifel des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen. 4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragsstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 25. Dezember 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 11. Januar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Österreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Die Zuständigkeit Österreichs steht somit grundsätzlich fest. Sie wird als solche vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Hinweise in der Beschwerdeschrift, Österreich sei nie sein Zielland gewesen und er habe in Österreich kein Asylgesuch einreichen wollen, sondern sei von den österreichischen Behörden über die Bedeutung der Abgabe seiner Fingerabdrücke bewusst getäuscht worden, vermögen bezüglich der Zuständigkeitsfrage nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber sei einig mit der Vor-instanz erwähnt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Ebenso ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 7.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, von den österreichischen Behörden schikaniert und ausgelacht worden zu sein. Weiter seien die österreichischen Asylstrukturen massiv überlastet und er sei als Opfer von Folter besonders vulnerabel. Im Übrigen fürchte er sich in Österreich vor Verfolgung, da er als Mitglied einer terroristischen Organisation beurteilt werden könnte (vgl. S. 8, Ziff. 18). 7.3 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die österreichischen Asylstrukturen seien massiv überlastet, vermag die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Österreich nicht umzustossen. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Österreich vermochte der Beschwerdeführer folglich nicht darzulegen. Weiter wurde er in Österreich - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - als Asylsuchender registriert und hat das Land verlassen, bevor sein Asylgesuch bearbeitet werden konnte. Seine Ausreise erfolgte somit freiwillig und die österreichischen Behörden haben nicht versucht, ihn in ein Land zu bringen, wo ihm eine völkerrechtlich verbotene Behandlung droht. Die pauschale Befürchtung des Beschwerdeführers, in Österreich aufgrund seiner Nähe zur PKK verfolgt zu werden und in die Türkei zurückgeschickt zu werden, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 8 f., Ziff. 18). Der Beschwerdeführer hat ebenso wenig dargetan, die ihm bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich Demütigungen durch einzelne Behördenmitglieder erlebt haben könnte, ist nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen der Dublin-Überstellung erneut solchen ausgesetzt wäre. Wie das SEM zu Recht festgehalten hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), handelt es sich bei der erwähnten Behandlung um Machtmissbrauch durch Einzelpersonen, welche nicht einem Missbrauch durch offizielle staatliche Stellen gleichgesetzt werden können. Österreich ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Stellen wenden kann, sollte er sich von den österreichischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 2. Februar 2023 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, ein allfälliger ärztlicher Bericht führe zu keinem anderen Ergebnis. Es ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.6 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Österreich unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 7.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand: