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E-1019/2023

E-1019/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt,

E-1019/2023 Seite 6 dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi- schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge- meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna- tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L180/96 vom 29. Juni

2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben, dass die Vermutung, Österreich halte seine völker- und gemeinschafts- rechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die vom Be- troffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel eine Ermessensunter- schreitung des SEM rügt, weil die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, es sei keine dauerhafte oder tatsächlich gelebte Beziehung zwischen ihm und seiner Freundin ersichtlich, diese habe er dabei nicht ansatzweise kon- kretisieren können und aufgrund der äusserst kurzen Dauer der gemeinsa- men Unterbringung habe kaum eine enge Beziehung zur Partnerin (und zum Kind aus deren Ehe) aufgebaut werden können, dass er schliesslich bereits beim Dublin-Gespräch erklärt habe, er sei als Kind vergewaltigt worden, habe später Suizidversuche unternommen und die Freundin helfe ihm bei der Verarbeitung seiner psychischen Probleme, weshalb sich sein Zustand in letzter Zeit gebessert habe, dass umgekehrt auch die Freundin anlässlich ihres Dublin-Gesprächs er- klärt habe, der Beschwerdeführer würde sie pflegen und habe auf sie eine beruhigende Wirkung, dass der Freundin, ihrem Kind und ihm in den Unterkünften jeweils ein Familienzimmer zugeteilt worden, ein geplanter Transfer rückgängig ge- macht worden sei, um ihr Beisammensein zu erhalten, und aus diesen organisatorischen Massnahmen und aus den Ausführungen des SEM her- vorgehe, dass es faktisch von einer gelebten Beziehung ausgehe, dass von der Vorinstanz eine sorgfältige Abwägung zwischen der Tat- sache, dass das Paar mit Hilfe des SEM zusammenleben konnte und der Tatsache, dass die Dossiers getrennt wurden, zu erwarten gewesen wäre, dass die Ausführungen in der Verfügung nicht nachvollziehbar seien, der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, wie sich die Beziehung zwischen ihm und der Partnerin gestalte, zumal bereits die Schilderungen,

E-1019/2023 Seite 7 dass sie sich gegenseitig als unabdingbare psychische Stütze für den an- deren betrachteten, die Stabilität und das Leben der Beziehung aufzeigen würden, dass die Freundin des Beschwerdeführers noch verheiratet sei und eine Scheidung dadurch erschwert sei, dass ihr gewalttätiger Ehemann dann von ihrem Aufenthalt erfahren würde, was das Paar der Gefahr vor Rache- handlungen aussetzen würde, dass eine zivile Trauung auch deshalb nicht möglich sei, weil der Be- schwerdeführer nicht über die nötigen Papiere verfüge, dass vor diesem Hintergrund aber nicht einfach die Stabilität ihrer Bezie- hung abgesprochen werden könne, dass damit im Fall einer Überstellung nach Österreich die Verletzung von Art. 8 EMRK drohe, weshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten sei, dass die Freundin schwanger und die Vaterschaft des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei (eine Kindsanerkennung sei mangels Dokumenten nicht möglich), dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Österreich endgültig verunmöglicht würde, das Kind nach der Geburt anzuerkennen, und sich eine fehlende Anerkennung ne- gativ auf eine spätere Familienzusammenführung auswirken würde, womit eine Verletzung von Art. 8 EMRK nur mittels eines Selbsteintritts der Schweiz verhindert werden könne, dass das SEM in diesem Kontext keine entsprechenden Abwägungen vor- genommen und damit seinen Ermessensspielraum unterschritten habe, dass mit diesen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird, gemäss welcher das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal- tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement

E-1019/2023 Seite 8 missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme- richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah- mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf- nahmerichtlinie), dass vorliegend auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK ersichtlich ist, zu- mal eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Beschwerdeführer dort auch bereits behandelt worden ist (vgl. SEM-Aktenstück A13/32), dass die schweizerischen Behörden (mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt) den medizinischen Umständen beim Festlegen der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO und angefochtene Verfügung S. 10), dass bezüglich der gesundheitlichen Situation und der vom Beschwerde- führer dazu bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizini- schen Unterlagen auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist (vgl. dort S. 7 ff.) denen nichts Weiteres beizufügen ist, dass sodann entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis von der Freundin aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auszu- gehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO),

E-1019/2023 Seite 9 dass auch hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 8 EMRK die ein- lässlichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort S. 5 f.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen wer- den kann, zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer und seine iranische Freundin nicht verheiratet sind und schon angesichts der kurzen Dauer des Zusammenlebens (nach ihrer Einreise in die Schweiz) nicht von einer eheähnlichen Beziehung aus- zugehen ist, dass die Berufung auf die Garantie von Art. 8 EMRK unter anderem das Bestehen einer gefestigten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung voraussetzt (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.H.), von einer solchen gemäss Akten jedoch nicht auszugehen ist, wie dies das SEM richtig festgestellt hat, dass die Beziehung damit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt und daran auch die behauptete Vaterschaft des Beschwerdeführers bezüg- lich des ungeborenen Kindes seiner Freundin nichts zu ändern vermag, das im Übrigen gemäss Akten offenbar zu einem Zeitpunkt nach der Been- digung des Dublin-Verfahrens der Freundin (vom 10. November 2022) ge- zeugt wurde, in dem eine baldige Trennung der Partner bereits absehbar war (vgl. SEM-Verfügung S. 6 und Beschwerde S. 8), dass der Beschwerdeführer ein allfälliges Verfahren bezüglich Kindes- anerkennung oder einen allfälligen Familiennachzug auch vom Ausland aus in die Wege leiten könnte (vgl. Urteile BVGer F-4435/2019 vom

30. September 2019 E. 5.2, F-1683/2019 vom 15. April 2019 E. 4.3.4 und F-1038/2019 vom 8. März 2019 S. 7), dass dem SEM bei der Prüfung eines Selbsteintritts aus humanitären Grün- den, Ermessen zukommt, es dieses gesetzeskonform ausüben und insbe- sondere prüfen sowie entsprechend begründen muss, ob und weshalb Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zur Anwendung kommt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht hierbei nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Prüfung beschränkt, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in Übereinstimmung mit dem Gesetz getan hat (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das SEM in seiner Verfügung (vgl dort S. 7–9) ausführlich das Vor- liegen humanitärer Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geprüft hat und dabei zum Schluss gekommen ist, es würden sich vorliegend keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ergeben,

E-1019/2023 Seite 10 dass weder diesen Erwägungen noch den Akten Anhaltspunkte auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind und diese auf einer korrekt fest- gestellten Sachverhaltsgrundlage entschieden hat, dass unter diesen Umständen die Ermessensentscheidung des SEM, das Vorliegen von humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu verneinen, vom Bundesverwaltungsgericht inhaltlich nicht zu überprüfen ist und das Gericht sich demnach in diesem Zusammenhang weiterer Ausfüh- rungen enthält, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o- der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass auch kein Grund für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersichtlich und die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-1019/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1019/2023 Urteil vom 27. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, und am 7. September 2022 seine Personalien aufgenommen wurden, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2015 in Ungarn, am 1. September 2015 in Österreich, am 7. Juni 2021 in Deutschland, am 3. November 2021 in Österreich und am 1. April 2022 wiederum in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass ihm im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 20. September 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-entscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in einen dieser Staaten zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer das Einreichen von Asylgesuchen in den besagten Ländern nicht bestritt, dabei auf seine schlechte psychische Verfassung sowie darauf hinwies, dass er nach der zweiten Abschiebung (von Deutschland nach Österreich) einen Suizidversuch unternommen habe, er kurz darauf seine jetzige Freundin kennengelernt habe und es ihm seither besser gehe, dass die Rechtsvertretung am 23. September 2022 dem SEM den Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, (nachfolgend: Dublin-III-Verordnung) und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sowie am 29. September 2022 die Zusammenlegung und gemeinsame Behandlung seines Asylverfahrens mit demjenigen seiner Freundin beantragte und das SEM diesem Ersuchen in der Folge nicht nachkam, dass das SEM am 20. September 2022 die österreichischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Ersuchen am 3. Oktober 2022 stattgaben, dass am 10. November 2022 das Dublin-Verfahren der Freundin des Beschwerdeführers vom SEM beendet wurde und seine Rechtsvertretung das SEM am 3. Januar 2023 auf ihre Schwangerschaft hinwies, dass der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen aus Deutschland und Österreich, Unterlagen aus seiner deutschen Asylverfahrensakte sowie den Arztbericht aus der Schweiz zur Schwangerschaft der Freundin einreichte und das SEM weitere medizinische Unterlagen (mit der Beschwerde als Beilagen 7-13 erneut eingereicht) zu den Akten nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2023 (am Folgetag eröffnet) in Anwendung von Art. 31b Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Überstellung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 13. Februar 2023 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Beizug des Dossiers N (...) (Freundin) ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der Vollzug der Überstellung durch den Instruktionsrichter am gleichen Tag gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch ausgesetzt wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die digitalen Asylakten der Freundin des Beschwerdeführers (N [...]) vom Gericht antragsgemäss beigezogen worden sind, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt sowie den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass in der vorliegenden Streitsache als staatsvertragliche Grundlage für die Zuständigkeit eines anderen Staates die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien anzuwenden sind, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, (zuletzt) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass aufgrund der Gutheissung des Wiederaufnahmegesuchs durch die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-783/2023 vom 17. Februar 2023 E. 7 oder E-519/2023 vom 13. Februar 2023 E. 5), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2, ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H.), dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben, dass die Vermutung, Österreich halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel eine Ermessensunterschreitung des SEM rügt, weil die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, es sei keine dauerhafte oder tatsächlich gelebte Beziehung zwischen ihm und seiner Freundin ersichtlich, diese habe er dabei nicht ansatzweise konkretisieren können und aufgrund der äusserst kurzen Dauer der gemeinsamen Unterbringung habe kaum eine enge Beziehung zur Partnerin (und zum Kind aus deren Ehe) aufgebaut werden können, dass er schliesslich bereits beim Dublin-Gespräch erklärt habe, er sei als Kind vergewaltigt worden, habe später Suizidversuche unternommen und die Freundin helfe ihm bei der Verarbeitung seiner psychischen Probleme, weshalb sich sein Zustand in letzter Zeit gebessert habe, dass umgekehrt auch die Freundin anlässlich ihres Dublin-Gesprächs erklärt habe, der Beschwerdeführer würde sie pflegen und habe auf sie eine beruhigende Wirkung, dass der Freundin, ihrem Kind und ihm in den Unterkünften jeweils ein Familienzimmer zugeteilt worden, ein geplanter Transfer rückgängig gemacht worden sei, um ihr Beisammensein zu erhalten, und aus diesen organisatorischen Massnahmen und aus den Ausführungen des SEM hervorgehe, dass es faktisch von einer gelebten Beziehung ausgehe, dass von der Vorinstanz eine sorgfältige Abwägung zwischen der Tat-sache, dass das Paar mit Hilfe des SEM zusammenleben konnte und der Tatsache, dass die Dossiers getrennt wurden, zu erwarten gewesen wäre, dass die Ausführungen in der Verfügung nicht nachvollziehbar seien, der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, wie sich die Beziehung zwischen ihm und der Partnerin gestalte, zumal bereits die Schilderungen, dass sie sich gegenseitig als unabdingbare psychische Stütze für den anderen betrachteten, die Stabilität und das Leben der Beziehung aufzeigen würden, dass die Freundin des Beschwerdeführers noch verheiratet sei und eine Scheidung dadurch erschwert sei, dass ihr gewalttätiger Ehemann dann von ihrem Aufenthalt erfahren würde, was das Paar der Gefahr vor Rachehandlungen aussetzen würde, dass eine zivile Trauung auch deshalb nicht möglich sei, weil der Beschwerdeführer nicht über die nötigen Papiere verfüge, dass vor diesem Hintergrund aber nicht einfach die Stabilität ihrer Beziehung abgesprochen werden könne, dass damit im Fall einer Überstellung nach Österreich die Verletzung von Art. 8 EMRK drohe, weshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten sei, dass die Freundin schwanger und die Vaterschaft des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei (eine Kindsanerkennung sei mangels Dokumenten nicht möglich), dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Österreich endgültig verunmöglicht würde, das Kind nach der Geburt anzuerkennen, und sich eine fehlende Anerkennung negativ auf eine spätere Familienzusammenführung auswirken würde, womit eine Verletzung von Art. 8 EMRK nur mittels eines Selbsteintritts der Schweiz verhindert werden könne, dass das SEM in diesem Kontext keine entsprechenden Abwägungen vorgenommen und damit seinen Ermessensspielraum unterschritten habe, dass mit diesen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird, gemäss welcher das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass vorliegend auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK ersichtlich ist, zumal eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Beschwerdeführer dort auch bereits behandelt worden ist (vgl. SEM-Aktenstück A13/32), dass die schweizerischen Behörden (mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt) den medizinischen Umständen beim Festlegen der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO und angefochtene Verfügung S. 10), dass bezüglich der gesundheitlichen Situation und der vom Beschwerdeführer dazu bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist (vgl. dort S. 7 ff.) denen nichts Weiteres beizufügen ist, dass sodann entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis von der Freundin aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auszu-gehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass auch hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 8 EMRK die einlässlichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort S. 5 f.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann, zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer und seine iranische Freundin nicht verheiratet sind und schon angesichts der kurzen Dauer des Zusammenlebens (nach ihrer Einreise in die Schweiz) nicht von einer eheähnlichen Beziehung auszugehen ist, dass die Berufung auf die Garantie von Art. 8 EMRK unter anderem das Bestehen einer gefestigten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung voraussetzt (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.H.), von einer solchen gemäss Akten jedoch nicht auszugehen ist, wie dies das SEM richtig festgestellt hat, dass die Beziehung damit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt und daran auch die behauptete Vaterschaft des Beschwerdeführers bezüglich des ungeborenen Kindes seiner Freundin nichts zu ändern vermag, das im Übrigen gemäss Akten offenbar zu einem Zeitpunkt nach der Beendigung des Dublin-Verfahrens der Freundin (vom 10. November 2022) gezeugt wurde, in dem eine baldige Trennung der Partner bereits absehbar war (vgl. SEM-Verfügung S. 6 und Beschwerde S. 8), dass der Beschwerdeführer ein allfälliges Verfahren bezüglich Kindes-anerkennung oder einen allfälligen Familiennachzug auch vom Ausland aus in die Wege leiten könnte (vgl. Urteile BVGer F-4435/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, F-1683/2019 vom 15. April 2019 E. 4.3.4 und F-1038/2019 vom 8. März 2019 S. 7), dass dem SEM bei der Prüfung eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen, Ermessen zukommt, es dieses gesetzeskonform ausüben und insbesondere prüfen sowie entsprechend begründen muss, ob und weshalb Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zur Anwendung kommt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht hierbei nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Prüfung beschränkt, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in Übereinstimmung mit dem Gesetz getan hat (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das SEM in seiner Verfügung (vgl dort S. 7-9) ausführlich das Vor-liegen humanitärer Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geprüft hat und dabei zum Schluss gekommen ist, es würden sich vorliegend keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ergeben, dass weder diesen Erwägungen noch den Akten Anhaltspunkte auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind und diese auf einer korrekt festgestellten Sachverhaltsgrundlage entschieden hat, dass unter diesen Umständen die Ermessensentscheidung des SEM, das Vorliegen von humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu verneinen, vom Bundesverwaltungsgericht inhaltlich nicht zu überprüfen ist und das Gericht sich demnach in diesem Zusammenhang weiterer Ausführungen enthält, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass auch kein Grund für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersichtlich und die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: