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F-1683/2019

F-1683/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten, welches für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer, die Angelegenheit sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer wurde am 18. März 2019 anlässlich der PA ausführlich befragt, wobei er sich insbesondere zu seinen Beziehungen in der Schweiz sowie in Drittstaaten äussern konnte (vgl. Protokoll zur PA, Ziff. 3). Zudem erklärte er am 9. März 2019 bei seinem Eintritt ins Bundesasylzentrum, er habe keine Verwandten in der Schweiz. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte er nicht geltend, in der Schweiz eine Beziehung zu führen und demnächst Vater zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demnach nicht verletzt. Ob ein Versäumnis der Rechtsvertretung vorliegt, kann offen bleiben. Wie nachfolgend dargelegt wird, vermag die angebliche Beziehung des Beschwerdeführers zu einer Schweizerin sowie deren Schwangerschaft am Ergebnis nichts zu ändern. Nachfolgend ist somit auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

E. 3.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnte wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 5. April 2017 sowie am 6. Juli 2018 in Deutschland, am 14. Juni 2017 in Österreich und am 23. Februar 2019 in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt hatte. Zudem war ihm durch Spanien ein Schengen-Visum (gültig vom 10. Januar 2017 bis 8. Februar 2017) ausgestellt worden. Abklärungen mit den niederländischen Behörden ergaben, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Deutschland liegt. Die deutschen Behörden stimmten am 2. April 2019 dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben und bleibt auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dort ein Asylgesuch gestellt zu haben.

E. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingen für Asylsuchende in Deutschland würden systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Abl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgende: EU-Grundrechtscharta) mit sich bringen würden.

E. 4.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 4.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 4.3 Aus den Angaben auf Beschwerdeebene ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nach Deutschland zurückkehren will, da er in der Schweiz eine Lebenspartnerin habe, welche im Kanton B._______ lebe, Schweizer Staatsangehörige sei und in Bälde das gemeinsame Kind erwarte.

E. 4.3.1 Wie nachfolgend (E. 4.3.4) dargelegt wird, verfügt der Beschwerdeführer - selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben - in der Schweiz über keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Weitere Ausführungen zu den in der Beschwerde erwähnten Bestimmungen (Art. 9, 10 oder 16 Dublin-III-VO) erübrigen sich damit.

E. 4.3.2 Mit diesen Vorbringen verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 4.3.3 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle in der Schweiz bleiben, um bei der Geburt seines Kindes anwesend zu sein und inskünftig für es sorgen zu können, beruft er sich explizit auf Art. 8 EMRK.

E. 4.3.4 Die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK setzt jedoch unter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraus, wobei gemäss Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes, sondern ein tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.H.). Dass ein solches vorliegend gegeben ist, geht aus den nur vagen Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor. Gemäss seinen Aussagen hält er sich erst seit rund einem Monat in der Schweiz (im Kanton C._______) auf, während seine angebliche Partnerin im Kanton B._______ lebt. Die geltend gemachte Beziehung fällt damit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Daran ändert auch die geltend gemachte Vaterschaft des Beschwerdeführers nichts. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer ein allfälliges Verfahren bezüglich Kindesanerkennung oder einen allfälligen Familiennachzug auch vom Ausland aus in die Wege leiten.

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).

E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 9 Der am 9. April 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 11 Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1683/2019 Urteil vom 15. April 2019 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. April 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 9. März 2019 in die Schweiz er, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Er habe Algerien am 12. Januar 2017 verlassen und sich in Europa zuerst nach Spanien begeben (vgl. Ziff. 5.01-Ziff. 5.03 des Protokolls der Personalienaufnahme [PA] vom 18. März 2019, in den Akten der Vorinstanz) B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er bereits in Deutschland (...), in Österreich (...) und in den Niederlanden (...) ein Asylgesuch gestellt hatte. Zudem war ihm durch Spanien ein Schengen-Visum (...) ausgestellt worden. C. Gestützt auf die "Eurodac"-Treffer gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 21. März 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Deutschland, Österreich, Spanien oder in die Niederlande sowie zu seinem Gesundheitszustand. D. In seiner Stellungnahme vom 27. März 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei nur ein oder zwei Tage in Spanien gewesen. In Österreich würde er auf keinen Fall bleiben. Dort habe man ihm gesagt, er werde nach Deutschland oder Spanien "geschickt". In Deutschland sei er aufgefordert worden, das Land zu verlassen. In den Niederlanden habe er noch kein Interview gehabt. E. E.a Am 22. März 2019 ersuchte die Vorinstanz die niederländischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E.b In ihrer Mitteilung vom 27. März 2019 verneinten die niederländischen Behörden ihre Zuständigkeit mit der Begründung, die deutschen Behörden hätten am 5. März 2019 ein Übernahmegesuch der Niederlande gutgeheissen. E.c In der Folge richtete das SEM am 29. März 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ein Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden, welches am 2. April 2019 gutgeheissen wurde. F. Mit Verfügung vom 3. April 2019 (eröffnet am 4. April 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Deutschland) weg. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2019 und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und dem Beschwerdeführer ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das vorliegende Verfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter wurde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Aussetzung von einer Überstellung nach Deutschland sowie die unentgeltliche Prozessführung und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung (zum Ganzen Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Lebenspartnerin sei Schweizer Staatsangehörige und erwarte ihr gemeinsames Kind. Die "Rechtsvertretung" habe im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs versäumt, mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Partnerin habe und in Bälde Vater werde. H. Am 9. April 2019 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung an (BVGer-act. 2). I. Am 9. April 2019 lagen die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten, welches für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer, die Angelegenheit sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer wurde am 18. März 2019 anlässlich der PA ausführlich befragt, wobei er sich insbesondere zu seinen Beziehungen in der Schweiz sowie in Drittstaaten äussern konnte (vgl. Protokoll zur PA, Ziff. 3). Zudem erklärte er am 9. März 2019 bei seinem Eintritt ins Bundesasylzentrum, er habe keine Verwandten in der Schweiz. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte er nicht geltend, in der Schweiz eine Beziehung zu führen und demnächst Vater zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demnach nicht verletzt. Ob ein Versäumnis der Rechtsvertretung vorliegt, kann offen bleiben. Wie nachfolgend dargelegt wird, vermag die angebliche Beziehung des Beschwerdeführers zu einer Schweizerin sowie deren Schwangerschaft am Ergebnis nichts zu ändern. Nachfolgend ist somit auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 3.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnte wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 5. April 2017 sowie am 6. Juli 2018 in Deutschland, am 14. Juni 2017 in Österreich und am 23. Februar 2019 in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt hatte. Zudem war ihm durch Spanien ein Schengen-Visum (gültig vom 10. Januar 2017 bis 8. Februar 2017) ausgestellt worden. Abklärungen mit den niederländischen Behörden ergaben, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Deutschland liegt. Die deutschen Behörden stimmten am 2. April 2019 dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben und bleibt auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dort ein Asylgesuch gestellt zu haben. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingen für Asylsuchende in Deutschland würden systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Abl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgende: EU-Grundrechtscharta) mit sich bringen würden. 4.2.1. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.2.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.3 Aus den Angaben auf Beschwerdeebene ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nach Deutschland zurückkehren will, da er in der Schweiz eine Lebenspartnerin habe, welche im Kanton B._______ lebe, Schweizer Staatsangehörige sei und in Bälde das gemeinsame Kind erwarte. 4.3.1. Wie nachfolgend (E. 4.3.4) dargelegt wird, verfügt der Beschwerdeführer - selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben - in der Schweiz über keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Weitere Ausführungen zu den in der Beschwerde erwähnten Bestimmungen (Art. 9, 10 oder 16 Dublin-III-VO) erübrigen sich damit. 4.3.2. Mit diesen Vorbringen verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 4.3.3. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle in der Schweiz bleiben, um bei der Geburt seines Kindes anwesend zu sein und inskünftig für es sorgen zu können, beruft er sich explizit auf Art. 8 EMRK. 4.3.4. Die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK setzt jedoch unter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraus, wobei gemäss Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes, sondern ein tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.H.). Dass ein solches vorliegend gegeben ist, geht aus den nur vagen Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor. Gemäss seinen Aussagen hält er sich erst seit rund einem Monat in der Schweiz (im Kanton C._______) auf, während seine angebliche Partnerin im Kanton B._______ lebt. Die geltend gemachte Beziehung fällt damit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Daran ändert auch die geltend gemachte Vaterschaft des Beschwerdeführers nichts. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer ein allfälliges Verfahren bezüglich Kindesanerkennung oder einen allfälligen Familiennachzug auch vom Ausland aus in die Wege leiten. 4.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).

6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

9. Der am 9. April 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

11. Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Ulrike Raemy Versand: