Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Oktober 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl. Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 wies das damalige Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A17/10). A.b. Am 5. Februar 2016 teilte das kantonale Migrationsamt dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer seit 11. November 2015 unbekannten Aufenthalts sei. Daraufhin stellte das SEM am 18. Mai 2016 fest, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen sei (in den Akten der Vorinstanz, nicht paginiert). A.c. Am 12. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl. B. B.a. Ein Abgleich mit der europäischen Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. B.b. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens räumte der Beschwerdeführer ein, am 2. Februar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt zu haben. Mitte 2017 sei es abgelehnt worden. Gegen den negativen Entscheid habe er Rekurs eingelegt, dieser sei jedoch drei bis vier Monate später abgelehnt worden. Er habe in B._______ gelebt, von wo aus er mit dem Zug in die Schweiz gereist sei (SEM-act. 1048379-12/5; SEM-act. 1048379-13/5). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 21. August 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen und den «Eurodac-Treffer» das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland und zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer machte geltend, an Asthma zu leiden. Ferner sei er wegen seines langen Aufenthalts psychisch mitgenommen. Die Schweiz sei seine Heimat, hier habe er seit acht Jahren eine Freundin, die schwanger sei. Wenn er nach Deutschland zurückkehren würde, würde er wieder in die Schweiz kommen (SEM-act. 1048379-12/5). D. Am 22. August 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 26. August 2019 entsprochen. E. Mit Verfügung vom 27. August 2019 (eröffnet am 28. August 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Deutschland) weg. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung vom 27. August 2019, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung. G. Am 4. September 2019 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung an (BVGer-act. 2). H. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, die Beschwerde innert Frist eigenhändig unterzeichnet zu retournieren, woraufhin der Beschwerdeführer seine Eingabe fristgerecht verbesserte. I. Die - das vorliegende Verfahren betreffende - Akten der Vorinstanz lagen am 4. September 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Die Akten des ersten Asylverfahrens trafen am 11. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und Art. 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. Februar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 22. August 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten am 26. August 2019 dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben und bleibt auch über ein abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dort ein Asylgesuch gestellt zu haben; er gibt an, er habe einen negativen Asylentscheid erhalten, und auch das Beschwerdeverfahren sei erfolglos geblieben (vgl. Sachverhalt Bst. B.b).
E. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 4.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 4.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.1 Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er nicht nach Deutschland zurückkehren will, da er in der Schweiz seit acht Jahren eine Freundin hat, die ein Kind von ihm erwartet. Es sei ein Fehler von ihm gewesen, die Schweiz zu verlassen und sich nach Deutschland zu begeben. Der Grund für seine Ausreise nach Deutschland sei ein Anruf seiner Mutter gewesen. Nachdem er jahrelang nichts von ihr bzw. seiner Familie gehört und gedacht habe, sie seien tot, habe er nach deren telefonischer Auskunft, sie seien alle in Deutschland, nur noch den Wunsch nach einem Wiedersehen gehegt. Er sei jedoch nie in Deutschland heimisch geworden und habe die Schweiz immer vermisst (BVGer-act. 1).
E. 5.2 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle in der Schweiz bleiben, da seine Verlobte, mit der er seit acht Jahren liiert sei, hier lebe und sie ein Kind von ihm erwarte, beruft er sich implizit auf Art. 8 EMRK. Die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK setzt jedoch unter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraus, wobei gemäss Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes, sondern ein tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.H.). Dass ein solches vorliegend gegeben ist, geht aus den nur vagen Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor. Gemäss seinen Aussagen hat er seine Verlobte während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz kennengelernt. Dennoch verliess er die Schweiz (bzw. seine Verlobte nach einer dreijährigen Beziehung), um seine Mutter in Deutschland sehen zu können. (BVGer-act. 1). Die geltend gemachte Beziehung fällt damit - selbst bei Wahrunterstellung - nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Daran ändert auch die geltend gemachte Vaterschaft des Beschwerdeführers nichts. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer ein allfälliges Verfahren bezüglich Kindesanerkennung oder einen allfälligen Familiennachzug auch vom Ausland aus in die Wege leiten.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessenspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 5.3.1 In den Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Deutschland mangelhaft gewesen sein könnte. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellt nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist, und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs in sein Heimatland zurückgeführt werden kann, steht deshalb einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer gibt an, an Asthma zu leiden und aufgrund seines langen Aufenthalts im Ausland psychisch mitgenommen zu sein. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, verfügt Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist wie die übrigen Mitgliedstaaten gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Infolgedessen ist gewährleistet, dass der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Problemen angemessen behandelt wird und kein Grund zur Befürchtung besteht, Deutschland könnte seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen. Des Weiteren ist nicht anzunehmen, dass Deutschland dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen könnte er sich nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ferner obliegt den deutschen Behörden, das Anliegen des Beschwerdeführers bezüglich eines Schulbesuchs bzw. einer Ausbildung zu prüfen und allenfalls zu ermöglichen.
E. 5.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 5.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 9 Der am 4. September 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG e contrario abzuweisen. Gemäss Vollmacht vom 14. August 2019 hatte der Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f AsylG (SEM-act. 1048379-9/1), zog es jedoch vor, selber eine Beschwerde einzureichen.
E. 11 Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4435/2019 Urteil vom 30. September 2019 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. August 2019 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Oktober 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl. Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 wies das damalige Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A17/10). A.b. Am 5. Februar 2016 teilte das kantonale Migrationsamt dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer seit 11. November 2015 unbekannten Aufenthalts sei. Daraufhin stellte das SEM am 18. Mai 2016 fest, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen sei (in den Akten der Vorinstanz, nicht paginiert). A.c. Am 12. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl. B. B.a. Ein Abgleich mit der europäischen Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. B.b. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens räumte der Beschwerdeführer ein, am 2. Februar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt zu haben. Mitte 2017 sei es abgelehnt worden. Gegen den negativen Entscheid habe er Rekurs eingelegt, dieser sei jedoch drei bis vier Monate später abgelehnt worden. Er habe in B._______ gelebt, von wo aus er mit dem Zug in die Schweiz gereist sei (SEM-act. 1048379-12/5; SEM-act. 1048379-13/5). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 21. August 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen und den «Eurodac-Treffer» das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland und zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer machte geltend, an Asthma zu leiden. Ferner sei er wegen seines langen Aufenthalts psychisch mitgenommen. Die Schweiz sei seine Heimat, hier habe er seit acht Jahren eine Freundin, die schwanger sei. Wenn er nach Deutschland zurückkehren würde, würde er wieder in die Schweiz kommen (SEM-act. 1048379-12/5). D. Am 22. August 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 26. August 2019 entsprochen. E. Mit Verfügung vom 27. August 2019 (eröffnet am 28. August 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Deutschland) weg. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung vom 27. August 2019, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung. G. Am 4. September 2019 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung an (BVGer-act. 2). H. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, die Beschwerde innert Frist eigenhändig unterzeichnet zu retournieren, woraufhin der Beschwerdeführer seine Eingabe fristgerecht verbesserte. I. Die - das vorliegende Verfahren betreffende - Akten der Vorinstanz lagen am 4. September 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Die Akten des ersten Asylverfahrens trafen am 11. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und Art. 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt. 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. Februar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 22. August 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten am 26. August 2019 dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben und bleibt auch über ein abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dort ein Asylgesuch gestellt zu haben; er gibt an, er habe einen negativen Asylentscheid erhalten, und auch das Beschwerdeverfahren sei erfolglos geblieben (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). 4.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.2.1. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.2.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er nicht nach Deutschland zurückkehren will, da er in der Schweiz seit acht Jahren eine Freundin hat, die ein Kind von ihm erwartet. Es sei ein Fehler von ihm gewesen, die Schweiz zu verlassen und sich nach Deutschland zu begeben. Der Grund für seine Ausreise nach Deutschland sei ein Anruf seiner Mutter gewesen. Nachdem er jahrelang nichts von ihr bzw. seiner Familie gehört und gedacht habe, sie seien tot, habe er nach deren telefonischer Auskunft, sie seien alle in Deutschland, nur noch den Wunsch nach einem Wiedersehen gehegt. Er sei jedoch nie in Deutschland heimisch geworden und habe die Schweiz immer vermisst (BVGer-act. 1). 5.2. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle in der Schweiz bleiben, da seine Verlobte, mit der er seit acht Jahren liiert sei, hier lebe und sie ein Kind von ihm erwarte, beruft er sich implizit auf Art. 8 EMRK. Die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK setzt jedoch unter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraus, wobei gemäss Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes, sondern ein tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.H.). Dass ein solches vorliegend gegeben ist, geht aus den nur vagen Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor. Gemäss seinen Aussagen hat er seine Verlobte während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz kennengelernt. Dennoch verliess er die Schweiz (bzw. seine Verlobte nach einer dreijährigen Beziehung), um seine Mutter in Deutschland sehen zu können. (BVGer-act. 1). Die geltend gemachte Beziehung fällt damit - selbst bei Wahrunterstellung - nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Daran ändert auch die geltend gemachte Vaterschaft des Beschwerdeführers nichts. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer ein allfälliges Verfahren bezüglich Kindesanerkennung oder einen allfälligen Familiennachzug auch vom Ausland aus in die Wege leiten. 5.3. Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessenspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.3.1. In den Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Deutschland mangelhaft gewesen sein könnte. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellt nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist, und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs in sein Heimatland zurückgeführt werden kann, steht deshalb einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen. 5.3.2. Der Beschwerdeführer gibt an, an Asthma zu leiden und aufgrund seines langen Aufenthalts im Ausland psychisch mitgenommen zu sein. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, verfügt Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist wie die übrigen Mitgliedstaaten gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Infolgedessen ist gewährleistet, dass der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Problemen angemessen behandelt wird und kein Grund zur Befürchtung besteht, Deutschland könnte seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen. Des Weiteren ist nicht anzunehmen, dass Deutschland dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen könnte er sich nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ferner obliegt den deutschen Behörden, das Anliegen des Beschwerdeführers bezüglich eines Schulbesuchs bzw. einer Ausbildung zu prüfen und allenfalls zu ermöglichen. 5.3.3. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 5.4. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
9. Der am 4. September 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG e contrario abzuweisen. Gemäss Vollmacht vom 14. August 2019 hatte der Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f AsylG (SEM-act. 1048379-9/1), zog es jedoch vor, selber eine Beschwerde einzureichen.
11. Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand: