Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1038/2019 Urteil vom 8. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geboren am [...], vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2019 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1), dass sie gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 8. Januar 2016 in Frankreich um Asyl ersucht hatte (SEM act. A6), dass das SEM die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2019 summarisch zur Person und zum Reiseweg befragte und ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens oder Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und - damit zusammenhängend - zum möglichen Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung nach Italien bzw. Frankreich gewährte (SEM act. A9), dass das SEM die französischen Behörden am 23. Januar 2019 um Wie-deraufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-trags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte (SEM act. A14), dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 30. Januar 2019 guthiessen (SEM act. A17), dass das SEM mit Verfügung vom 18. Februar 2019 - eröffnet am 20. Februar 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte (SEM act. A25), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben; weiter sei das SEM anzuweisen, auf ihr Gesuch einzutreten, dass überdies auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1), dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 1. März 2019 vorsorglich stoppte (BVGer act. 2), dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie es in der vorliegenden Streitsache vorliegt, demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass das SEM die französischen Behörden am 23. Januar 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte und die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 30. Januar 2019 zustimmten (SEM act. A14 und A17), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) einräumte, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben (SEM act. A9/5), dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe auf das schwierige Leben in Frankreich hinweist und geltend macht, sie und ihr Kind seien ohne öffentliche Unterstützung auf die Wohltätigkeit anderer angewiesen (S. 4 ebenda) und sie sich damit auf Mängel des französischen Asylsystems beruft, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, dass es hingegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich überdies Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass dieser Staat zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde und sie in Bezug auf ihre Schwangerschaft und den sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([...]) - soweit überhaupt noch benötigt - auch in Frankreich die nötige medizinische Versorgung erhält, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass sie sich in diesem Zusammenhang auf Art. 8 EMRK beruft und geltend macht, sie habe mit einem Schweizer Staatsangehörigen eine Ehe nach Brauch ("mariage coutumier") geschlossen; sie sei, nachdem ihr Asylantrag in Frankreich abgelehnt worden sei, in die Schweiz gekommen und habe mit ihrem Partner in einem gemeinsamen Haushalt gelebt; sie sei schwanger und ein Verfahren bezüglich Kindesanerkennung sei in die Wege geleitet worden; das Paar wolle in der Schweiz heiraten (Beschwerde S. 3), dass die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK unter anderem das Bestehen einer familiären Beziehung voraussetzt, wobei gemäss Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes, sondern ein tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.H.), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 17. Januar 2019 geltend machte, sie sei etwa zweimal für kurze Zeit in der Schweiz gewesen, sie habe hier nicht einmal übernachtet (SEM act. A9/5 Pkt. 2.03); der Vater des (ungeborenen) Kindes wohne in A._______; sie habe ihn angerufen, da er aber gewusst habe, dass sie schwanger sei, habe er das Telefon nicht abgenommen; sie sei selber nach Zürich gekommen; er habe gewusst, dass er sie nicht bei sich zu Hause aufnehmen dürfe, deshalb habe er sie hierher (Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen) gebracht (SEM act. A9/3 Pkt. 1.14), dass sie gemäss Protokoll BzP anlässlich des rechtlichen Gehörs lediglich ausführte, sie wolle wegen des Kindes nicht nach Italien bzw. Frankreich gehen (SEM act. A9/8 Pkt. 8.01) und sie ihren Partner in diesem Zusammenhang nicht erwähnte, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Beziehung und ihren illegalen Aufenthalt in der Schweiz herunterspielen wollen, damit ihr Partner deswegen nicht strafrechtlich belangt werden könne (vgl. Beschwerde S. 3), nicht zu überzeugen vermag, zumal auch ihre Ausführungen in Bezug auf ihre Partnerschaft lediglich sehr pauschal gehalten sind, dass ihre beschwerdeweisen Aussagen bezüglich des in der Schweiz geführten gemeinsamen Haushaltes aus diesem Grund nicht glaubhaft sind, dass der in der Beschwerde erwähnte USB-Stick mit angeblichen Fotografien und Videos des Paares dem Rechtsmittel nicht beigelegt wurde, dass in casu das Vorliegen eines familienähnlichen Zusammenlebens im Sinne von Art. 8 EMRK verneint werden muss und die geltend gemachte Beziehung damit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, und die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin daran ebenfalls nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin die von ihr beabsichtigte Eheschliessung vom Ausland her in die Wege leiten kann und auch der Abschluss eines allfälligen Verfahrens bezüglich Kindesanerkennung im Ausland abgewartet werden kann, dass die Vaterschaft (noch) nicht feststeht, weshalb die Vorbringen in Bezug auf eine etwaige schweizerische Staatsangehörigkeit des Kindes ins Leere laufen, dass bezüglich der gesundheitlichen Probleme auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass die Beschwerdeführerin keine Hinweise für die Annahme vorgebacht hat, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zu-stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und sie sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden könnte, um die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ohnehin über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt, weshalb das Gericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-standen ist, und es somit keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der am 1. März 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen war, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: