Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden und deren Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprü-fung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am (...) 2020 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatten (vgl. SEM-Akte [...]-12/1 und [...]-13/1). Die österreichischen Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz unter Einbezug der vier Kinder mit Schreiben vom 26. September 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte [...]-28/3). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben.
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden brachten diesbezüglich vor, ihre Asylgesuche seien in Österreich abgelehnt worden und die österreichischen Behörden hätten daraufhin damit begonnen, ihre Rückreise [nach] J._______ zu organisieren. Damit einhergehend sei ihnen die finanzielle Unterstützung gestrichen worden. Sie würden mangels einer (...) Staatsangehörigkeit nicht [nach] J._______ zurückkehren können. Zurück ins Camp K._______ könnten sie auch nicht, da ihnen dort Bombardierungen durch (...) Kampfflugzeuge drohe und sie somit an Leib und Leben gefährdet seien (unter Verweis auf die Kopie eines Zeitungsberichts vom 13. Oktober 2023 betreffend das Camp K._______). Eine Überstellung nach Österreich komme folglich einer indirekten Ausschaffung [nach] J._______ gleich, wo sie aufgrund ihrer kurdischen Herkunft und dem Umstand, dass sie im Camp K._______ gewesen seien, als Unterstützer der L._______ gelten und verhaftet werden würden. Die Beschwerdeführenden fordern mit diesen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden haben damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihrer Asylgesuche mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden allfällig neue Asylgründe sowie Wegweisungshindernisse bei den zuständigen österreichischen Behörden vorzubringen haben, da die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahren ist (vgl. vorhergehend E. 4).
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Österreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies ergibt sich denn auch aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten «Mitteilung über den Leistungsanspruch der GVS» (vgl. SEM-Akte [...]-26/3).
E. 5.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die geltend gemachten physischen Beschwerden des Beschwerdeführers (Augenprobleme und Schwindel) sowie die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden und insbesondere ihrer ältesten Tochter sind nicht ausgewiesen. Das SEM wies überdies zutreffend darauf hin, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu behandeln. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihnen nicht möglich wäre, im Bedarfsfall in Österreich medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2023 Ziff. II S. 6). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden und deren Kinder Rechnung tragen und die österreichischen Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 5.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. In Bezug auf das humanitäre Ermessen des SEM liegen keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.4 Das SEM ist dementsprechend zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und deren Kinder nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.
E. 8 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5647/2023 Urteil vom 23. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 7. September 2023 in der Schweiz für sich und ihre vier Kinder Asylgesuche ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am (...) 2020 in Österreich bereits um Asyl nachgesucht hatten. B. Am 15. September 2023 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. C.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 22. September 2023 - im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und im Beisein ihrer Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Heimat am (...) 2019 verlassen und sei über G._______ nach H.______ und dann weiter nach Österreich gereist. Sie habe Österreich am (...). Juli 2023 verlassen und sei schliesslich über I._______ in die Schweiz eingereist. Nach Österreich wolle sie nicht zurückkehren. Sie habe dort drei Jahre verbracht und es sei ihr während der gesamten Zeit psychisch nicht gutgegangen. Ausserdem habe ihre Familie in Österreich kein Asyl erhalten. Auch ihre Kinder würden nicht dorthin zurückkehren wollen, da der Umgang mit ihnen «unmenschlich» gewesen sei. Zuletzt hätten die Kinder nicht einmal mehr zur Schule gehen dürfen. Der ältesten Tochter gehe es denn auch psychisch sehr schlecht. Hinzu komme, dass Österreich sie [nach] J._______ zurückschicken wolle, obwohl sie vor dem Tod im Camp K._______ geflüchtet seien. Betreffend ihre gesundheitliche Situation führte sie aus, es gehe ihr psychisch sehr schlecht, sie könne nachts jeweils nicht schlafen. C.c Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs im Wesentlichen aus, er habe seine Heimat am (...) 2019 verlassen und sei mittels eines Schleppers über G._______ nach H._______ und dann weiter nach Österreich gereist. Nachdem er sich drei Jahre in Österreich aufgehalten habe, sei er weiter in die Schweiz gereist. Die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen, da hier zwei Brüder und zwei Schwestern von ihm leben. Zuvor sei er aber in Österreich aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden. Da er das Dublin-Verfahren kenne, sei er in Österreich geblieben. Er sei davon ausgegangen, dass er in Österreich zu seinem Recht komme. Er habe zwei Interviews gehabt. Nach dem ersten habe er einen negativen Entscheid erhalten, weil sein Vater angeblich aus J._______ sei. Dagegen habe er Beschwerde erhoben und sei zu einem zweiten Interview eingeladen worden. Nach diesem Gespräch habe er erneut einen ablehnenden Entscheid mit der Begründung sein Vater stamme aus J._______ erhalten. Die österreichischen Behörden hätten nicht berücksichtigt, dass er (der Beschwerdeführer) aus dem Camp K._______ sei. Die Lage im Camp K._______ müsse er nicht erklären, diese sei bekannt. Er sei von den österreichischen Behörden aufgefordert worden, [nach] J._______ zurückzukehren. Damit einhergehend seien alle Leistungen vom Sozialamt gestrichen und ihm mitgeteilt worden, dass die Behörden Vorbereitungen für die Rückführung [nach] J._______ einleiten würden. Er wolle nicht nach Österreich zurück, es wäre besser, wenn man ihn töten würde. Er habe keine Kraft mehr. Nach Europa sei er gekommen, weil hier die Menschenrechte gewährleistet seien und damit es seinen Kindern besser ergehe als ihm selbst. Nach der Ankunft in Österreich habe er gedacht, dass seine Kinder dort zur Ruhe kommen und zur Schule gehen könnten. Den Kindern gehe es psychisch nicht gut, die älteste Tochter weine nur noch. HätteÖsterreich ihm Asyl gewährt, wäre er nicht in die Schweiz gekommen. Er wolle, dass seine Familie in der Schweiz vom menschlichen Standpunkt aus beurteilt werde und nicht gemäss den Gesetzen. Er habe in Österreich bis zum Schluss gekämpft und keine andere Möglichkeit mehr gehabt, als in die Schweiz zu kommen. Betreffend seine gesundheitliche Situation hielt er fest, es gehe ihm psychisch nicht gut, er leide an Augenproblemen und es sei ihm immer schwindlig. Auch der restlichen Familie gehe es psychisch nicht gut. C.d Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden merkte anlässlich der Dublin-Gespräche an, die Verfahrensakten aus Österreich würden eingereicht werden. Zudem hielt sie fest, dass eine Rückführung der Beschwerdeführenden ein Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip darstelle. D. Am 22. September 2023 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (unter Hinweis auf den separaten Antrag betreffend seine Ehefrau [die Beschwerdeführerin] sowie die minderjährigen Kinder) sowie der Beschwerdeführerin und deren Kinder (unter Hinweis auf den separaten Antrag betreffend ihren Ehemann [den Beschwerdeführer]) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. E. Mit Schreiben vom 25. September 2023 liessen die Beschwerdeführenden eine Kopie der «Mitteilung über den Leistungsanspruch der GVS» des Amts der steiermärkischen Landesregierung vom (...) 2023 zu den Akten reichen. Dieser lässt sich entnehmen, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführenden am (...) 2023 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden und die Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen sei. F. Am 26. September 2023 stimmten die österreichischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführenden und deren vier Kinder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu. G. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 (eröffnet am 9. Oktober 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und deren Kinder nicht ein und verfügte deren Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei, und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 liessen die Beschwerdeführenden und ihre Kinder durch den neuen, rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesver-waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. J. Am 17. Oktober 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden und deren Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprü-fung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am (...) 2020 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatten (vgl. SEM-Akte [...]-12/1 und [...]-13/1). Die österreichischen Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz unter Einbezug der vier Kinder mit Schreiben vom 26. September 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte [...]-28/3). Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Die Beschwerdeführenden brachten diesbezüglich vor, ihre Asylgesuche seien in Österreich abgelehnt worden und die österreichischen Behörden hätten daraufhin damit begonnen, ihre Rückreise [nach] J._______ zu organisieren. Damit einhergehend sei ihnen die finanzielle Unterstützung gestrichen worden. Sie würden mangels einer (...) Staatsangehörigkeit nicht [nach] J._______ zurückkehren können. Zurück ins Camp K._______ könnten sie auch nicht, da ihnen dort Bombardierungen durch (...) Kampfflugzeuge drohe und sie somit an Leib und Leben gefährdet seien (unter Verweis auf die Kopie eines Zeitungsberichts vom 13. Oktober 2023 betreffend das Camp K._______). Eine Überstellung nach Österreich komme folglich einer indirekten Ausschaffung [nach] J._______ gleich, wo sie aufgrund ihrer kurdischen Herkunft und dem Umstand, dass sie im Camp K._______ gewesen seien, als Unterstützer der L._______ gelten und verhaftet werden würden. Die Beschwerdeführenden fordern mit diesen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden haben damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihrer Asylgesuche mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden allfällig neue Asylgründe sowie Wegweisungshindernisse bei den zuständigen österreichischen Behörden vorzubringen haben, da die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahren ist (vgl. vorhergehend E. 4). 5.3.2 Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Österreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies ergibt sich denn auch aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten «Mitteilung über den Leistungsanspruch der GVS» (vgl. SEM-Akte [...]-26/3). 5.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die geltend gemachten physischen Beschwerden des Beschwerdeführers (Augenprobleme und Schwindel) sowie die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden und insbesondere ihrer ältesten Tochter sind nicht ausgewiesen. Das SEM wies überdies zutreffend darauf hin, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu behandeln. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihnen nicht möglich wäre, im Bedarfsfall in Österreich medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2023 Ziff. II S. 6). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden und deren Kinder Rechnung tragen und die österreichischen Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. In Bezug auf das humanitäre Ermessen des SEM liegen keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Das SEM ist dementsprechend zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und deren Kinder nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.
8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die österreichisch Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und deren Kinder, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: