Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form und so auch vorliegend bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 4. August 2022 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
E. 5.1 Im Wiederwägungsgesuch vom 16. September 2022 berufen sich die Beschwerdeführerenden auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit der Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2022 und dem Urteil E-3503/2022 vom 18. August 2022, da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe und der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leide.
E. 5.2 Die Vorinstanz verwies im abweisenden Wiedererwägungsentscheid primär auf ihre Verfügung vom 4. August 2022 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3503/2022 vom 18. August 2022, worin dargelegt worden sei, dass die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführenden nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-Zuständigkeitsregeln gelten würden, weshalb kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren bereits seit Längerem in der Schweiz lebenden Verwandtenbestehen würde und sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Gemäss den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten ärztlichen Berichten leide der Beschwerdeführer an einer Gonalgie bei muskulärer Insuffizienz (Knieschmerzen) und die Beschwerdeführerin am Schulter-Arm-Syndrom, weshalb sich beide in physiotherapeutischer Behandlung befinden würden. Obwohl die Schmerzen bei beiden bereits hätten reduziert werden können, sei eine Fortführung der Therapie angezeigt. Der Beschwerdeführer leide zudem weiterhin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an Spannungskopfschmerzen. Eine Fortführung der Therapie werde empfohlen. Bei der Beschwerdeführerin sei eine PTBS diagnostiziert worden und sie habe eine schwere depressive Phase erlitten. Aufgrund von Suizidgedanken sei sie hospitalisiert worden. Österreich verfüge über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihnen die nötige medizinische Versorgung zu gewähren. Ihre Erkrankungen könnten nicht als derart schwerwiegend erachtet werden, dass aus humanitären Gründen oder wegen der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsse. Auch die Kinder würden in Österreich bei Bedarf behandelt werden können. Suizidalität stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Vollzugshindernis dar. In den Überstellungsmodalitäten seien die kantonalen Migrationsbehörden bereits darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Medizinalfälle handle und die für den Vollzug zuständigen Behörden sowie die österreichischen Behörden seien über die gesundheitlichen Probleme informiert worden. Es sei zudem vorgesehen gewesen, die geplante Überstellung am 21. September 2022 durch einen Sanitäter begleiten zu lassen. Die österreichischen Behörden würden auch im weiteren Verfahrensverlauf über neu auftretende gesundheitlichen Probleme informiert werden. Einer allfällig weiterhin bestehenden Suizidalität werde bei der Vollzugsplanung Rechnung getragen. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung beseitigen könnten.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dem ärztlichen Fragebogen vom 27. Oktober 2022 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer massiven traumaassoziierten Symptomatik mit starker intrusiver sowie konstruktiver Symptomatik, an körperlicher Überregung, körperlichen Schmerzen und an einer Schlafstörung leide. Von ihrem Transport werde abgeraten. Aufgrund der traumatisierenden Ereignisse im Heimatland würde ihr Sohn Verhaltensauffälligkeiten zeigen und ihre Tochter an ihren Fingernägeln kauen. Die Beschwerdeführenden würden nebst dem medizinisch indizierten Behandlungsbedarf die moralische Unterstützung der in der Schweiz lebenden Verwandten benötigen und es bestehe zwischen ihnen zudem ein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Österreich abzusehen sei.
E. 6 Wie im Urteil E-3503/2022 und im Wiedererwägungsentscheid bereits festgestellt wurde, lässt sich aus Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten, da zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Eltern und Geschwistern kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ihre Verwandten wohnen bereits seit längerer Zeit in der Schweiz. Daraus geht hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren nicht auf ihre Unterstützung angewiesen war. Eine allenfalls erforderliche Betreuung und Unterstützung des Vaters der Beschwerdeführerin kann auch weiterhin von seinen in der Schweiz lebenden Kindern und seiner Ehefrau wahrgenommen werden, wie dies in den vergangenen Jahren der Fall war. Die Beschwerdeführenden lebten bereits seit Jahren ohne ihre in der Schweiz lebende Verwandtschaft. Ihre Lage ist auch unter Würdigung der neuen Beweismittel nicht derart, dass sie auf diese angewiesen wäre, weshalb zwischen ihnen ebenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erkennen ist.
E. 7.1 Gegenstand des Dublin-Verfahrens waren die zum damaligen Zeitpunkt aktuellsten ärztlichen Berichte vom 15. August 2022, wonach der Beschwerdeführer an einer PTBS und die Beschwerdeführerin an einer PTBS, dissoziativen sowie rezidivierenden depressiven Störung mit Schlafstörung und an Albträumen leide. Diese Elemente wurden im Urteil E-3503/2022 eingehend behandelt. In den im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztberichten wurden beim Beschwerdeführer Knieschmerzen, Spannungskopfschmerzen und eine PTBS diagnostiziert. Er befindet sich weiterhin in therapeutischer Behandlung und erhält Medikamente sowie eine physiotherapeutische Behandlung. Bei der Beschwerdeführerin wurde ein Schulter-Arm-Syndrom und eine PTBS festgestellt. Zudem erlitt sie eine schwere depressive Phase. Sie wird nach wie vor psychotherapeutisch sowie medikamentös behandelt und erhält zudem eine physiotherapeutische Behandlung. Im ärztlichen Fragebogen vom 27. Oktober 2022 wurde ein Transport der Beschwerdeführerin mit einem Wechsel in ein anderes Land zwar mit einem Gesundheitsrisiko verknüpft und festgestellt, das Auftreten von akuter Suizidalität könne nicht ausgeschlossen werden. Wie von der Vorinstanz und im Urteil E-3503/2022 festgehalten, stellen gesundheitliche Probleme indes nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK respektive ein Überstellungshindernis dar (vgl. Urteil E-3503/2022 vom 18. August 2022 E. 5.2.3). Die gesundheitlichen Beschwerden im vorliegenden Fall sind nicht zu verharmlosen, sie bilden aber kein Überstellungshindernis im Sinne der restriktiven Praxis. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stellt Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-2273/2022 vom 1. Juni 2022 E. 9.2). Auch die psychischen Beschwerden des Sohnes (Verhaltensauffälligkeiten) und der Tochter (Fingernägel kauen), die mangels gegenteiliger Hinweise in der Beschwerdeschrift bislang keine ärztliche Konsultation benötigt zu haben scheinen, können in Österreich bei Bedarf adäquat behandelt werden. Österreich ist sodann in der Lage und verpflichtet (Art. 19 der Aufnahmerichtlinie), den Beschwerdeführenden die notwendige und angemessene medizinische Weiterbehandlung zur Verfügung zu stellen, und verfügt über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur sowie über Fachstellen, wie von der Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargelegt. Weiter hat die Vorinstanz angezeigt, die österreichischen Behörden vor einer Überstellung über die Situation und die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden umfassend zu informieren, so dass diese in der Lage sein werden, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, und weitere Abklärungen, Behandlungen sowie Unterstützungsmassnahmen in Österreich ohne Unterbruch fortgeführt werden können (vgl. insbesondere Art. 31 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO). Mithin ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Überstellung nach Österreich zeitnah einen Asylantrag werden stellen können und eine Registrierung erfolgt, womit sie Zugang zur benötigten Infrastruktur haben werden. Ferner dürfte in Österreich durch familienunterstützende Massnahmen auch dem Kindeswohl Rechnung getragen werden, verfügt Österreich doch über eine Kinder- und Jugendhilfe (<https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/begleitung-beratung-hilfe/kinder-und-jugendhilfe/ziele-aufgaben.html>, abgerufen am 14. November 2022). Wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt wurde, droht folglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist.
E. 7.2 In seinem Urteil BVGE 2015/9 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (humanitäre Gründe) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, äussert sich das Gericht nicht zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. November 2022 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5043/2022 Urteil vom 16. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid / Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. August 2022 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 9. Mai 2022 nicht ein. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug in den zuständigen Dublin-Staat Österreich an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3503/2022 vom 18. August 2022 abgewiesen. C. Am 31. August 2022 richtete die in der Schweiz lebende Schwester der Beschwerdeführerin eine als "Petition" bezeichnete Eingabe an die Vor-instanz, worin sie und ihre Familie die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden nach Österreich forderte. Der Eingabe lagen zwei ärztliche Bescheinigungen vom 11. August 2022 (bzgl. Vater der Beschwerdeführerin) und vom 15. August 2022 (bzgl. Beschwerdeführerin) bei sowie Kopien der Identitätsdokumente der in der Schweiz wohnhaften Verwandten. Mit Schreiben vom 5. September 2022 teilte die Vorinstanz der Schwester der Beschwerdeführerin mit, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3503/2022 vom 18. August 2022 sei rechtskräftig geworden. Zur erneuten Überprüfung des Entscheids sei von den Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen. D. Mit Eingabe vom 16. September 2022 richteten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz. Zur Begründung verwiesen sie auf die am 31. August 2022 als "Petition" bezeichnete Eingabe und brachten im Wesentlichen vor, der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert; sie sei am 13. September 2022 hospitalisiert worden. Der Beschwerdeführer leide ebenfalls an psychischen Beschwerden. Beide seien auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Familienangehörigen angewiesen. Eine Trennung von der Familie in der Schweiz würde sich traumatisierend auf ihre Kinder auswirken. Der Vater der Beschwerdeführerin sei betagt, schwer krank und abhängig von der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern. In Österreich würden sie die Sprache nicht sprechen und niemanden kennen. Sie würden in der Schweiz bleiben wollen. Es wurden ein Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 29. August 2022 und ein ärztlicher Kurzbericht vom 12. September 2022 (bzgl. Beschwerdeführer), ein Therapiebericht der Physiotherapie vom 12. September 2022 (bzgl. Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer) sowie ein Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 1. September 2022 (bzgl. Beschwerdeführerin) eingereicht. E. Mit Verfügung vom 28. September 2022 (eröffnet am 7. Oktober 2022) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 4. August 2022 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 3. November 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung vom 28. September 2022 sei aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde war ein ärztlicher Fragebogen vom 27. Oktober 2022 die Beschwerdeführerin betreffend beigelegt. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. November 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form und so auch vorliegend bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). 4.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 4. August 2022 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 5. 5.1 Im Wiederwägungsgesuch vom 16. September 2022 berufen sich die Beschwerdeführerenden auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit der Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2022 und dem Urteil E-3503/2022 vom 18. August 2022, da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe und der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leide. 5.2 Die Vorinstanz verwies im abweisenden Wiedererwägungsentscheid primär auf ihre Verfügung vom 4. August 2022 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3503/2022 vom 18. August 2022, worin dargelegt worden sei, dass die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführenden nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-Zuständigkeitsregeln gelten würden, weshalb kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren bereits seit Längerem in der Schweiz lebenden Verwandtenbestehen würde und sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Gemäss den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten ärztlichen Berichten leide der Beschwerdeführer an einer Gonalgie bei muskulärer Insuffizienz (Knieschmerzen) und die Beschwerdeführerin am Schulter-Arm-Syndrom, weshalb sich beide in physiotherapeutischer Behandlung befinden würden. Obwohl die Schmerzen bei beiden bereits hätten reduziert werden können, sei eine Fortführung der Therapie angezeigt. Der Beschwerdeführer leide zudem weiterhin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an Spannungskopfschmerzen. Eine Fortführung der Therapie werde empfohlen. Bei der Beschwerdeführerin sei eine PTBS diagnostiziert worden und sie habe eine schwere depressive Phase erlitten. Aufgrund von Suizidgedanken sei sie hospitalisiert worden. Österreich verfüge über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihnen die nötige medizinische Versorgung zu gewähren. Ihre Erkrankungen könnten nicht als derart schwerwiegend erachtet werden, dass aus humanitären Gründen oder wegen der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsse. Auch die Kinder würden in Österreich bei Bedarf behandelt werden können. Suizidalität stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Vollzugshindernis dar. In den Überstellungsmodalitäten seien die kantonalen Migrationsbehörden bereits darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Medizinalfälle handle und die für den Vollzug zuständigen Behörden sowie die österreichischen Behörden seien über die gesundheitlichen Probleme informiert worden. Es sei zudem vorgesehen gewesen, die geplante Überstellung am 21. September 2022 durch einen Sanitäter begleiten zu lassen. Die österreichischen Behörden würden auch im weiteren Verfahrensverlauf über neu auftretende gesundheitlichen Probleme informiert werden. Einer allfällig weiterhin bestehenden Suizidalität werde bei der Vollzugsplanung Rechnung getragen. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung beseitigen könnten. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dem ärztlichen Fragebogen vom 27. Oktober 2022 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer massiven traumaassoziierten Symptomatik mit starker intrusiver sowie konstruktiver Symptomatik, an körperlicher Überregung, körperlichen Schmerzen und an einer Schlafstörung leide. Von ihrem Transport werde abgeraten. Aufgrund der traumatisierenden Ereignisse im Heimatland würde ihr Sohn Verhaltensauffälligkeiten zeigen und ihre Tochter an ihren Fingernägeln kauen. Die Beschwerdeführenden würden nebst dem medizinisch indizierten Behandlungsbedarf die moralische Unterstützung der in der Schweiz lebenden Verwandten benötigen und es bestehe zwischen ihnen zudem ein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Österreich abzusehen sei. 6. Wie im Urteil E-3503/2022 und im Wiedererwägungsentscheid bereits festgestellt wurde, lässt sich aus Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten, da zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Eltern und Geschwistern kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ihre Verwandten wohnen bereits seit längerer Zeit in der Schweiz. Daraus geht hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren nicht auf ihre Unterstützung angewiesen war. Eine allenfalls erforderliche Betreuung und Unterstützung des Vaters der Beschwerdeführerin kann auch weiterhin von seinen in der Schweiz lebenden Kindern und seiner Ehefrau wahrgenommen werden, wie dies in den vergangenen Jahren der Fall war. Die Beschwerdeführenden lebten bereits seit Jahren ohne ihre in der Schweiz lebende Verwandtschaft. Ihre Lage ist auch unter Würdigung der neuen Beweismittel nicht derart, dass sie auf diese angewiesen wäre, weshalb zwischen ihnen ebenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erkennen ist. 7. 7.1 Gegenstand des Dublin-Verfahrens waren die zum damaligen Zeitpunkt aktuellsten ärztlichen Berichte vom 15. August 2022, wonach der Beschwerdeführer an einer PTBS und die Beschwerdeführerin an einer PTBS, dissoziativen sowie rezidivierenden depressiven Störung mit Schlafstörung und an Albträumen leide. Diese Elemente wurden im Urteil E-3503/2022 eingehend behandelt. In den im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztberichten wurden beim Beschwerdeführer Knieschmerzen, Spannungskopfschmerzen und eine PTBS diagnostiziert. Er befindet sich weiterhin in therapeutischer Behandlung und erhält Medikamente sowie eine physiotherapeutische Behandlung. Bei der Beschwerdeführerin wurde ein Schulter-Arm-Syndrom und eine PTBS festgestellt. Zudem erlitt sie eine schwere depressive Phase. Sie wird nach wie vor psychotherapeutisch sowie medikamentös behandelt und erhält zudem eine physiotherapeutische Behandlung. Im ärztlichen Fragebogen vom 27. Oktober 2022 wurde ein Transport der Beschwerdeführerin mit einem Wechsel in ein anderes Land zwar mit einem Gesundheitsrisiko verknüpft und festgestellt, das Auftreten von akuter Suizidalität könne nicht ausgeschlossen werden. Wie von der Vorinstanz und im Urteil E-3503/2022 festgehalten, stellen gesundheitliche Probleme indes nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK respektive ein Überstellungshindernis dar (vgl. Urteil E-3503/2022 vom 18. August 2022 E. 5.2.3). Die gesundheitlichen Beschwerden im vorliegenden Fall sind nicht zu verharmlosen, sie bilden aber kein Überstellungshindernis im Sinne der restriktiven Praxis. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stellt Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-2273/2022 vom 1. Juni 2022 E. 9.2). Auch die psychischen Beschwerden des Sohnes (Verhaltensauffälligkeiten) und der Tochter (Fingernägel kauen), die mangels gegenteiliger Hinweise in der Beschwerdeschrift bislang keine ärztliche Konsultation benötigt zu haben scheinen, können in Österreich bei Bedarf adäquat behandelt werden. Österreich ist sodann in der Lage und verpflichtet (Art. 19 der Aufnahmerichtlinie), den Beschwerdeführenden die notwendige und angemessene medizinische Weiterbehandlung zur Verfügung zu stellen, und verfügt über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur sowie über Fachstellen, wie von der Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargelegt. Weiter hat die Vorinstanz angezeigt, die österreichischen Behörden vor einer Überstellung über die Situation und die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden umfassend zu informieren, so dass diese in der Lage sein werden, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, und weitere Abklärungen, Behandlungen sowie Unterstützungsmassnahmen in Österreich ohne Unterbruch fortgeführt werden können (vgl. insbesondere Art. 31 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO). Mithin ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Überstellung nach Österreich zeitnah einen Asylantrag werden stellen können und eine Registrierung erfolgt, womit sie Zugang zur benötigten Infrastruktur haben werden. Ferner dürfte in Österreich durch familienunterstützende Massnahmen auch dem Kindeswohl Rechnung getragen werden, verfügt Österreich doch über eine Kinder- und Jugendhilfe ( , abgerufen am 14. November 2022). Wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt wurde, droht folglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. 7.2 In seinem Urteil BVGE 2015/9 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (humanitäre Gründe) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, äussert sich das Gericht nicht zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. November 2022 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: