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E-71/2023

E-71/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden hatten gemäss Eurodac-Treffer (...) vor ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz bereits in Österreich um Asyl nachgesucht (vgl. Sachverhalt Bst. B). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am (...) 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden liessen das Ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Österreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Die Zuständigkeit Österreichs steht somit grundsätzlich fest. Sie wird als solche von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Die Hinweise in der Beschwerdeschrift, sie seien von der Polizei festgenommen, eingesperrt und ihre Fingerabdrücke seien «mit erpressen entwendet» worden, ferner sei ihr Ziel von Anfang an die Schweiz gewesen, vermögen bezüglich der Zuständigkeitsfrage nichts zu ändern.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden.

E. 6.1.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5696/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Daran vermögen die unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerdeführenden zum dortigen Umgang mit ihnen - man habe sie (...) lang eingesperrt und nicht einmal richtig zur Toilette gehen lassen - nichts zu ändern. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, sie seien von der Polizei festgenommen und ihre Fingerabdrücke seien erpresst worden, beziehungsweise man habe sie nicht in einem Asylheim aufgenommen, sondern auf die Strassen G._______ gelassen, sie seien (...) in G._______ verloren gewesen, stehen sodann im Widerspruch zu den Angaben an den Befragungen (vgl. Sachverhalt Bst. D) und gehen in zeitlicher Hinsicht nicht auf. Die Andeutung, sie seien weiter in die Schweiz gereist, da sie in Österreich nicht aufgenommen worden seien, überzeugt nicht, zumal die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben von Anfang an das Ziel hatten, in die Schweiz zu gelangen. Ein ernsthaftes Risiko, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, wurde vorliegend nicht dargetan. Dass Österreich im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten oder seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten werde, vermochten diese ebenso wenig aufzuzeigen, wie derart schlechte Bedingungen, die zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch konkrete Hinweise dafür, Österreich würde ihnen dauerhaft die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, legten die Beschwerdeführenden - die nur (...) in Österreich verbrachten - nicht dar. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.1.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt.

E. 6.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311), hätte ausüben müssen, wonach das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde auf Erlebnisse in Österreich hingewiesen und dargelegt, die Psyche der Kinder sei nach dem Vorfall in G._______ kaputtgegangen. Sie wollten nicht aus der Schweiz weg wegen der Zukunft der (...) Kinder und der Nähe zu den (...) der Beschwerdeführerin. Ihr Ziel sei die Schweiz gewesen. Bereits an den Befragungen wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, unter anderem deshalb in die Schweiz gekommen zu sein, um die Unterstützung der hier lebenden Verwandten zu erhalten.

E. 6.2.2 Zu den vorliegend geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnissen hat sich die Vorinstanz bereits geäussert und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO), welches eine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde, zu Recht verneint (Verfügung S. 4). Darauf ist zu verweisen, zumal die Beschwerdeführenden der zutreffenden vorinstanzlichen Argumentation nichts Stichhaltiges entgegengebracht haben. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine moralische Unterstützung durch die Verwandten auch telefonisch erfolgen kann, unabhängig ihres Aufenthaltsortes. Ferner können sich die Beschwerdeführenden als Familie gegenseitig beistehen und unterstützen. Auch wenn der Wunsch nach einem Verbleib bei den Angehörigen verständlich ist, können die Beschwerdeführenden aus deren Anwesenheit in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 6.2.3 Die in der Beschwerdeschrift erwähnten psychischen Probleme der Kinder aufgrund von Erlebnissen in G._______ wurden nicht substantiiert dargelegt. Ferner steht die Angabe im Widerspruch zu den Erklärungen an den Befragungen, wonach die ganze Familie gesund sei und es ihnen gut gehe. Ausserdem wäre eine adäquate psychologische Betreuung der Kinder - falls Bedarf bestehen sollte - auch in Österreich möglich. Das Land verfügt über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5043/2022 vom 16. November 2022 E. 7.1). Die Beschwerdeführenden haben dort gestützt auf die Aufnahmerichtlinie Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach ihnen Österreich eine medizinische Behandlung verweigern würde oder es ihnen nicht möglich wäre, eine solche in Anspruch zu nehmen. Dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden respektive ihrer Kinder einer Überstellung entgegenstehen könnte oder sie nicht reisefähig wären, zeigten sie mithin nicht auf.

E. 6.2.4 Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich entgegenstehen könnte, zumal sie sich erst seit kurzem in der Schweiz aufhalten und die Kinder mit ihren Eltern - ihren Hauptbezugspersonen - nach Österreich zurückkehren können. Der Wunsch der Beschwerdeführenden, aufgrund (...) der Kinder in der Schweiz bleiben zu können, vermag daran nichts zu ändern. Familienunterstützende Massnahmen können sodann bei Bedarf auch in Österreich in Anspruch genommen werden (vgl. a.a.O. E. 7.1).

E. 6.2.5 Im vorliegenden Fall liegen mithin keine Gründe vor, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Mit ihrer Begründung können die Beschwerdeführenden insgesamt das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz - nicht erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.3 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, die Asylverfahren wiederaufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-71/2023 Urteil vom 11. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, B._______, geboren am (...), Syrien, (...) C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder suchten am 17. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Beschwerdeführerin gab ihren Reisepass sowie ihren Personalausweis (beides aus Syrien) zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank vom 21. November 2022 ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatten und am Folgetag daktyloskopisch erfasst worden waren. C. Am 2. Dezember 2022 mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen im Bundesasylzentrum (BAZ) zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 8. Dezember 2022 fanden die persönlichen Gespräche statt (gemäss Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). Anlässlich der Befragungen gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin machte jedoch geltend, sie seien in Österreich von der Polizei aufgegriffen worden. Man habe sie vier Stunden in der Kälte stehen lassen, bevor man sie in eine Art «Gefängnis» gebracht habe. Wenn sie nach etwas gefragt hätten, habe man sie ignoriert. Sie seien schlecht behandelt worden. Sie hätten gesagt, sie wollten in die Schweiz weiterreisen. Man habe ihnen dann Dokumente gegeben und sie in ein Camp bringen wollen. Sie seien aber einfach weggegangen und in die Schweiz gereist. Auch wegen der Kinder wollten sie nicht nach Österreich zurück. Dort hätten sie niemanden. Hier in der Schweiz habe sie (...), die sie unterstützen könnten. Auf ihre Gesundheit angesprochen gab die Beschwerdeführerin an, es würde ihr und den Kindern gut gehen. Der Beschwerdeführer ergänzte, die Polizei in Österreich habe sie aufgegriffen und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen. Sie seien schlecht behandelt worden und man habe sie in eine gefängnisähnliche Unterkunft gebracht. Als er erwähnt habe, dass sie in die Schweiz reisen wollten, hätten sie ein Dokument erhalten und weitergehen können. Ferner seien sie in die Schweiz gekommen, um die Unterstützung ihrer Verwandten zu erhalten. Seine Frau schaffe das nicht alleine mit den (...) Kindern und werde hier von ihren (...) unterstützt. Auch er habe Familienangehörige in der Schweiz. Sodann würden Flüchtlinge hier gut behandelt und er wolle für seine Kinder eine Zukunft aufbauen. Gesundheitlich gehe es ihm und den Kindern gut. E. Am (...) 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die Gesuche blieben innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. F. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 (eröffnet am Folgetag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Österreich. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. G. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 zeigte die mandatierte Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. H. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2023 (Eingang am 6. Januar 2023) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 30. Dezember 2022 (recte: 29. Dezember) sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Die Beschwerdeführenden hatten gemäss Eurodac-Treffer (...) vor ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz bereits in Österreich um Asyl nachgesucht (vgl. Sachverhalt Bst. B). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am (...) 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden liessen das Ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Österreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Die Zuständigkeit Österreichs steht somit grundsätzlich fest. Sie wird als solche von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Die Hinweise in der Beschwerdeschrift, sie seien von der Polizei festgenommen, eingesperrt und ihre Fingerabdrücke seien «mit erpressen entwendet» worden, ferner sei ihr Ziel von Anfang an die Schweiz gewesen, vermögen bezüglich der Zuständigkeitsfrage nichts zu ändern. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. 6.1.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5696/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Daran vermögen die unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerdeführenden zum dortigen Umgang mit ihnen - man habe sie (...) lang eingesperrt und nicht einmal richtig zur Toilette gehen lassen - nichts zu ändern. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, sie seien von der Polizei festgenommen und ihre Fingerabdrücke seien erpresst worden, beziehungsweise man habe sie nicht in einem Asylheim aufgenommen, sondern auf die Strassen G._______ gelassen, sie seien (...) in G._______ verloren gewesen, stehen sodann im Widerspruch zu den Angaben an den Befragungen (vgl. Sachverhalt Bst. D) und gehen in zeitlicher Hinsicht nicht auf. Die Andeutung, sie seien weiter in die Schweiz gereist, da sie in Österreich nicht aufgenommen worden seien, überzeugt nicht, zumal die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben von Anfang an das Ziel hatten, in die Schweiz zu gelangen. Ein ernsthaftes Risiko, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, wurde vorliegend nicht dargetan. Dass Österreich im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten oder seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten werde, vermochten diese ebenso wenig aufzuzeigen, wie derart schlechte Bedingungen, die zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch konkrete Hinweise dafür, Österreich würde ihnen dauerhaft die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, legten die Beschwerdeführenden - die nur (...) in Österreich verbrachten - nicht dar. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.1.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt. 6.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311), hätte ausüben müssen, wonach das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde auf Erlebnisse in Österreich hingewiesen und dargelegt, die Psyche der Kinder sei nach dem Vorfall in G._______ kaputtgegangen. Sie wollten nicht aus der Schweiz weg wegen der Zukunft der (...) Kinder und der Nähe zu den (...) der Beschwerdeführerin. Ihr Ziel sei die Schweiz gewesen. Bereits an den Befragungen wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, unter anderem deshalb in die Schweiz gekommen zu sein, um die Unterstützung der hier lebenden Verwandten zu erhalten. 6.2.2 Zu den vorliegend geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnissen hat sich die Vorinstanz bereits geäussert und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO), welches eine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde, zu Recht verneint (Verfügung S. 4). Darauf ist zu verweisen, zumal die Beschwerdeführenden der zutreffenden vorinstanzlichen Argumentation nichts Stichhaltiges entgegengebracht haben. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine moralische Unterstützung durch die Verwandten auch telefonisch erfolgen kann, unabhängig ihres Aufenthaltsortes. Ferner können sich die Beschwerdeführenden als Familie gegenseitig beistehen und unterstützen. Auch wenn der Wunsch nach einem Verbleib bei den Angehörigen verständlich ist, können die Beschwerdeführenden aus deren Anwesenheit in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.2.3 Die in der Beschwerdeschrift erwähnten psychischen Probleme der Kinder aufgrund von Erlebnissen in G._______ wurden nicht substantiiert dargelegt. Ferner steht die Angabe im Widerspruch zu den Erklärungen an den Befragungen, wonach die ganze Familie gesund sei und es ihnen gut gehe. Ausserdem wäre eine adäquate psychologische Betreuung der Kinder - falls Bedarf bestehen sollte - auch in Österreich möglich. Das Land verfügt über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5043/2022 vom 16. November 2022 E. 7.1). Die Beschwerdeführenden haben dort gestützt auf die Aufnahmerichtlinie Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach ihnen Österreich eine medizinische Behandlung verweigern würde oder es ihnen nicht möglich wäre, eine solche in Anspruch zu nehmen. Dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden respektive ihrer Kinder einer Überstellung entgegenstehen könnte oder sie nicht reisefähig wären, zeigten sie mithin nicht auf. 6.2.4 Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich entgegenstehen könnte, zumal sie sich erst seit kurzem in der Schweiz aufhalten und die Kinder mit ihren Eltern - ihren Hauptbezugspersonen - nach Österreich zurückkehren können. Der Wunsch der Beschwerdeführenden, aufgrund (...) der Kinder in der Schweiz bleiben zu können, vermag daran nichts zu ändern. Familienunterstützende Massnahmen können sodann bei Bedarf auch in Österreich in Anspruch genommen werden (vgl. a.a.O. E. 7.1). 6.2.5 Im vorliegenden Fall liegen mithin keine Gründe vor, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Mit ihrer Begründung können die Beschwerdeführenden insgesamt das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz - nicht erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.3 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, die Asylverfahren wiederaufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: