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D-5696/2022

D-5696/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, wobei zu berücksichtigen ist, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, unter Vorbehalt der von Art. 7 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfassten Situationen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Das Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 4.5 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden suchten gemäss Eurodac-Treffer wenige Tage vor ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz bereits in Österreich um Asyl nach (vgl. Bst. B vorstehend). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 7. November 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden liessen das Rückübernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Österreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Dublin-Gespräch zwar vor, dass sie in Österreich nicht um Asyl nachgesucht habe. Der daktyloskopisch erhärtete Nachweis des Eurodac-Systems steht dieser Behauptung indes klar entgegen, weshalb ihr nicht zu folgen ist. Das Gleiche gilt auch für das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie anlässlich der Abnahme ihrer Fingerabdrücke in Österreich gesagt habe, dass sie in die Schweiz wolle, und ihr mitgeteilt worden sei, die Fingerabdrücke seien nicht für den Asylantrag, sondern für die Polizei. Es besteht kein Grund, die in Österreich registrierte Asylgesuchstellung anzuzweifeln.

E. 5.3 Die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch das (in der Beschwerde wiederholte) Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ziel die Schweiz gewesen sei, nichts, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Sofern die Beschwerdeführerin (erstmals) in der Beschwerde geltend machen will (der Wortlaut lässt auch den gegenteiligen Schluss zu), sie habe Verwandte in der Schweiz, lässt sich daraus mangels Substanziierung kein Zuständigkeitskriterium ableiten.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen.

E. 6.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung entsprechend davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.2 m.w.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der unsubstanziierten Behauptungen der Beschwerdeführerin zum dortigen Umgang mit ihr und ihrem Sohn - keine Veranlassung.

E. 6.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin - etwa mit ihren Vorbringen zu den behaupteten Erlebnissen in Österreich und ihrem Gesundheitszustand - implizit geforderten Selbsteintritts durch die Schweiz ist sodann Folgendes festzuhalten:

E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie und ihren Sohn wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 7.2.2 Die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Solche hat die Beschwerdeführerin, die gemäss Akten nur wenige Tage in Österreich verbrachte, weder mit ihren unsubstanziierten Vorbringen während des Dublin-Gesprächs (vgl. Bst. C.b vorstehend), noch mit ihren Beschwerdevorbringen - sie bringt vor, sie sei nach ihrer Ankunft in Österreich (um 2 Uhr nachts) mit grossen Schmerzen infolge eines (...) zusammen mit ihrem Sohn in einen Raum gebracht worden, der einer Zelle geglichen habe und es habe weder zu Essen noch Wasser gegeben und sie hätten nicht einmal die Toilette benutzen dürfen - dargetan. Abgesehen davon, dass die Beschwerdevorbringen ebenfalls (insb. in zeitlicher Hinsicht) unsubstanziiert ausgefallen sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Logenpersonal des Bundesasylzentrums bei der Asylgesuchstellung als reisefähig einschätzt wurde (vgl. Akten SEM 1206132-1/1) und gemäss dem in den Akten liegenden ärztlichen Bericht vom 24. Oktober 2022 (1206132-15/3) ihr rechtes (...) in der Schweiz geröntgt wurde, indessen keine Zeichen für einen Bruch festgestellt werden konnten. Es besteht mithin auch kein Grund zur Annahme, Österreich würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Überstellung nach Österreich setze sie und ihren Sohn der Gefahr für ihre (psychische) Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, ist zunächst festzuhalten, dass betreffend den Sohn kein ärztlicher Bericht (resp. nur ein Bericht zu einer Visite vom 28. November 2022, bei welcher er nicht erschienen sei [1206132-34/3]) in den Akten liegt. Bei der Beschwerdeführerin wurden sodann gemäss den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten eine Pyodermie, ein (...), Kopfschmerzen (nach einem Schädeltrauma resp. vom Spannungstyp) und anamnestisch Nasenbluten diagnostiziert. Ausserdem wurden ihr ein Präparat gegen Eisenmangel (Maltofer) und ein Schilddrüsenmedikament (Euthyrox) verordnet (vgl. 1206132-15/3, -20/3, -25/2 und -33/2). Diese gesundheitlichen Probleme sowie allfällige psychische Probleme stehen einer Überstellung nach Österreich offensichtlich nicht entgegen. Es ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Beschwerdeführenden haben dort gestützt auf die Aufnahmerichtlinie Zugang zu den erforderlichen Behandlungen. Es liegen keine (glaubhaften) Hinweise vor, wonach Österreich ihnen eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte und insbesondere in Zukunft verweigern würde.

E. 7.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin sodann in Österreich Übergriffe durch Dritte befürchtet, ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - festzuhalten, dass Österreich ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt. Die Beschwerdeführenden können sich deshalb bei allfälligen Übergriffen durch Privatpersonen (erneut) an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Österreich unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen sowie auch im Lichte des Kindswohl als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5696/2022 Urteil vom 16. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Sohn B._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 21. Oktober 2022 - zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn (B._______) - in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 16. Oktober 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 7. November 2022 - im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeiten Österreichs für die Behandlung ihres Asylgesuchs, zu einer Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Die Beschwerdeführerin bestritt dabei, in Österreich um Asyl nachgesucht zu haben und erklärte im Wesentlichen, sie und ihr Sohn seien dort schlecht behandelt worden und würden bei einer Rückkehr ihr Leben riskieren. Sie sei zwei Tage eingesperrt gewesen. Sie und auch ihr Sohn seien krank gewesen, hätten indessen keine (medizinische) Hilfe erhalten, obwohl sie darum gebeten habe, einen Arzt aufzusuchen. Ihr sei nichts zu essen respektive erst nach ein paar Tagen trockenes Brot gegeben worden. Sie sei in Österreich gezwungen gewesen, zur Polizei zu gehen, weil sie von Mitreisenden verfolgt worden sei, die sie hätten vergewaltigen wollen. Sie sei entkommen und habe sich am (...) verletzt, sei aber nicht medizinisch behandelt worden. Ihr Sohn sei nach den Erlebnissen in Österreich immer noch krank und esse nichts. Die Personen, von welchen sie im Iran auf den Kopf geschlagen worden sei, hätten ausserdem Freunde in Österreich, weshalb sie und ihr Sohn nicht dorthin zurückkehren könnten. Ihr Ziel sei die Schweiz gewesen und sie fühle sich nur hier sicher. C.c Zu ihrem Gesundheitszustand und demjenigen ihres Sohnes gab sie (zusätzlich) an, sie leide an Eisenmangel, Schmerzen im (...) und wiederkehrenden Kopfschmerzen sowie Nasenbluten. Zudem habe sie auch starkes Herzrasen, wofür sie seit Jahren Medikamente einnehme und welches auf Schilddrüsenprobleme zurückzuführen sei. Ihr Sohn leide an Ohrenschmerzen und schwitze stark. Sie beide seien zudem psychisch stark angeschlagen. D. Ebenfalls am 7. November 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. F. Am 5. Dezember 2022 ging beim SEM eine (auch von der Beschwerdeführerin unterschriebene) Erklärung der zugewiesenen Rechtsvertretung ein, wonach die Beschwerdeführerin die Akten erhalten habe und die Rechtsvertretung auf die Fortführung des Mandats verzichte. G. Mit auf den 2. Dezember 2022 datierter Eingabe (Datum Poststempel: 9. Dezember 2022) erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, wobei zu berücksichtigen ist, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, unter Vorbehalt der von Art. 7 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfassten Situationen (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Das Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.5 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden suchten gemäss Eurodac-Treffer wenige Tage vor ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz bereits in Österreich um Asyl nach (vgl. Bst. B vorstehend). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 7. November 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden liessen das Rückübernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Österreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Dublin-Gespräch zwar vor, dass sie in Österreich nicht um Asyl nachgesucht habe. Der daktyloskopisch erhärtete Nachweis des Eurodac-Systems steht dieser Behauptung indes klar entgegen, weshalb ihr nicht zu folgen ist. Das Gleiche gilt auch für das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie anlässlich der Abnahme ihrer Fingerabdrücke in Österreich gesagt habe, dass sie in die Schweiz wolle, und ihr mitgeteilt worden sei, die Fingerabdrücke seien nicht für den Asylantrag, sondern für die Polizei. Es besteht kein Grund, die in Österreich registrierte Asylgesuchstellung anzuzweifeln. 5.3 Die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch das (in der Beschwerde wiederholte) Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ziel die Schweiz gewesen sei, nichts, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Sofern die Beschwerdeführerin (erstmals) in der Beschwerde geltend machen will (der Wortlaut lässt auch den gegenteiligen Schluss zu), sie habe Verwandte in der Schweiz, lässt sich daraus mangels Substanziierung kein Zuständigkeitskriterium ableiten. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen. 6.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung entsprechend davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.2 m.w.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der unsubstanziierten Behauptungen der Beschwerdeführerin zum dortigen Umgang mit ihr und ihrem Sohn - keine Veranlassung. 6.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin - etwa mit ihren Vorbringen zu den behaupteten Erlebnissen in Österreich und ihrem Gesundheitszustand - implizit geforderten Selbsteintritts durch die Schweiz ist sodann Folgendes festzuhalten: 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie und ihren Sohn wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.2.2 Die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Solche hat die Beschwerdeführerin, die gemäss Akten nur wenige Tage in Österreich verbrachte, weder mit ihren unsubstanziierten Vorbringen während des Dublin-Gesprächs (vgl. Bst. C.b vorstehend), noch mit ihren Beschwerdevorbringen - sie bringt vor, sie sei nach ihrer Ankunft in Österreich (um 2 Uhr nachts) mit grossen Schmerzen infolge eines (...) zusammen mit ihrem Sohn in einen Raum gebracht worden, der einer Zelle geglichen habe und es habe weder zu Essen noch Wasser gegeben und sie hätten nicht einmal die Toilette benutzen dürfen - dargetan. Abgesehen davon, dass die Beschwerdevorbringen ebenfalls (insb. in zeitlicher Hinsicht) unsubstanziiert ausgefallen sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Logenpersonal des Bundesasylzentrums bei der Asylgesuchstellung als reisefähig einschätzt wurde (vgl. Akten SEM 1206132-1/1) und gemäss dem in den Akten liegenden ärztlichen Bericht vom 24. Oktober 2022 (1206132-15/3) ihr rechtes (...) in der Schweiz geröntgt wurde, indessen keine Zeichen für einen Bruch festgestellt werden konnten. Es besteht mithin auch kein Grund zur Annahme, Österreich würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Überstellung nach Österreich setze sie und ihren Sohn der Gefahr für ihre (psychische) Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, ist zunächst festzuhalten, dass betreffend den Sohn kein ärztlicher Bericht (resp. nur ein Bericht zu einer Visite vom 28. November 2022, bei welcher er nicht erschienen sei [1206132-34/3]) in den Akten liegt. Bei der Beschwerdeführerin wurden sodann gemäss den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten eine Pyodermie, ein (...), Kopfschmerzen (nach einem Schädeltrauma resp. vom Spannungstyp) und anamnestisch Nasenbluten diagnostiziert. Ausserdem wurden ihr ein Präparat gegen Eisenmangel (Maltofer) und ein Schilddrüsenmedikament (Euthyrox) verordnet (vgl. 1206132-15/3, -20/3, -25/2 und -33/2). Diese gesundheitlichen Probleme sowie allfällige psychische Probleme stehen einer Überstellung nach Österreich offensichtlich nicht entgegen. Es ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Beschwerdeführenden haben dort gestützt auf die Aufnahmerichtlinie Zugang zu den erforderlichen Behandlungen. Es liegen keine (glaubhaften) Hinweise vor, wonach Österreich ihnen eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte und insbesondere in Zukunft verweigern würde. 7.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin sodann in Österreich Übergriffe durch Dritte befürchtet, ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - festzuhalten, dass Österreich ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt. Die Beschwerdeführenden können sich deshalb bei allfälligen Übergriffen durch Privatpersonen (erneut) an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. 7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Österreich unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen sowie auch im Lichte des Kindswohl als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: