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E-3503/2022

E-3503/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.4 Nachdem die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 13. Juni 2022 ausdrücklich zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich fest. Sie wird als solche in der Beschwerde auch nicht bestritten. Der Hinweis des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch, sie hätten in Österreich die Fingerabdrücke abgeben müssen, hätten aber lieber in die Schweiz weiterreisen wollen, vermag bezüglich der Zuständigkeitsfrage nichts zu ändern.

E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden.

E. 5.1.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.1.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei bekannt, dass Österreich viele afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan ausschaffe, obwohl sich die dortige Sicherheitslage dramatisch verschlechtert habe (unter Hinweis auf zwei Onlineberichte hierzu). Im Falle einer Überstellung nach Österreich würden auch sie, die Beschwerdeführenden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach Afghanistan ausgeschafft. Die Abschiebung würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen.

E. 5.1.3 Die Beschwerdeführenden haben mit ihren allgemeinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die - von den Beschwerdeführenden geltend gemachte - Annahme zu entnehmen, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die generellen Hinweise auf eine angebliche Praxis der österreichischen Behörden in Bezug auf afghanische Asylsuchende vermögen nicht darzulegen, dass den Beschwerdeführenden persönlich eine Gefährdung drohen könnte oder sie gar von einer Kettenabschiebung betroffen sein könnten. Dabei handelt es sich um blosse Befürchtungen seitens der Beschwerdeführenden. Sie haben weiter auch nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben schliesslich nicht aufgezeigt, dass Österreich ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen an die österreichischen Behörden wenden (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten.

E. 5.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311), hätte ausüben müssen, wonach das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien aufgrund der Erlebnisse in der Heimat (...) und würden an (...) Erkrankungen leiden. Daher seien sie in ärztlicher Behandlung (unter der Beilage mehrerer Arztberichte). Neben den Behandlungen benötigten sie die (...) Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten ([...] der Beschwerdeführerin, [...] des Beschwerdeführers). Deshalb hätten sie in der Schweiz und nicht in Österreich um Asyl nachsuchen wollen. Bei einer Überstellung nach Österreich hätten sie dort weder Verwandte noch Freunde, die sie (...) unterstützen könnten. Aufgrund der vorliegenden Umstände sei aus humanitären Gründen von einer Überstellung abzusehen.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung bereits ausführlich zum vorliegend geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis geäussert (vgl. Verfügung S. 6). Es wurde zutreffend dargelegt, dass die (...) der Beschwerdeführenden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Weiter wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene aufgezeigt, inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren bereits seit Längerem in der Schweiz lebenden Verwandten bestehen würde (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO), welches eine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde. Der eingereichte Arztbericht vom 11. August 2022 bezieht sich auf die gesundheitliche Situation (...) der Beschwerdeführerin, welcher sich namentlich mit seiner Frau seit dem Jahr (...) in der Schweiz befindet, und nicht auf diejenige der Beschwerdeführenden. Bei Bedarf kann die auch im Arztbericht vom 15. August 2022 erwähnte für die Gesundheit der Beschwerdeführerin förderliche (...) Unterstützung durch die Verwandten auch telefonisch erfolgen, unabhängig ihres Aufenthaltsortes. Entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift können sich die Beschwerdeführenden sodann als Familie gegenseitig beistehen und sind damit nicht ohne jegliche Unterstützung. Auch wenn der Wunsch nach einem Verbleib bei den Familienangehörigen verständlich ist, können die Beschwerdeführenden aus deren Anwesenheit in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5.2.3 Sodann kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 5.2.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss den aktuellsten Arztberichten vom 15. August 2022 leidet die Beschwerdeführerin an (...). Sie benötigt eine regelmässige (...) Behandlung sowie (...). Der Beschwerdeführer leidet ebenfalls an (...) und bedarf einer (...). Die Erkrankungen der Beschwerdeführenden sind ernstzunehmen, aber nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsste. Die in der Schweiz begonnenen Behandlungen können in Österreich fortgesetzt werden. Auch die Kinder, die mangels gegenteiliger Hinweise in der Beschwerdeschrift bislang keine ärztliche Konsultation benötigt zu haben scheinen, könnten in Österreich adäquat behandelt werden, falls Bedarf dazu bestehen sollte. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt (vgl. Verfügung S. 7-10) und zutreffend darauf hingewiesen, dass Österreich über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur sowie über Fachstellen verfügt, um die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden adäquat weiterbehandeln zu können. Die Mitgliedstaaten sind denn auch verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich den Beschwerde-führenden eine medizinische Behandlung verweigern würde oder es ihnen nicht möglich wäre, eine solche in Anspruch zu nehmen. Sie konnten mithin nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig wären oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-führenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.2.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich entgegenstehen könnte.

E. 5.2.6 Im vorliegenden Fall liegen mithin keine Gründe vor, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.3 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, die Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 8.2 Der am 16. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 8.3 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich aufgrund des direkten Entscheids in der Sache als gegenstandslos.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3503/2022 Urteil vom 18. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder suchten am 9. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie reichten vier Tazkiras, eine Geburtsurkunde (...) sowie eine COVID-Impfkarte der Beschwerdeführerin zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank vom 13. Mai 2022 ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatten und daktyloskopisch erfasst worden waren. C. Am 16. Mai 2022 erfolgte die Personalienaufnahme der Beschwerdeführenden durch das SEM. D. Am 19. und 30. Mai 2022 fanden die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Anlässlich der Befragungen wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten sie geltend, sie hätten in Österreich die Fingerabdrücke abgeben müssen und danach keine Informationen über ihr Asylgesuch bekommen. Man habe sie weder befragt noch hätten sie einen Entscheid bekommen. Nach einer Woche seien sie weiter nach E._______ gereist, von wo aus sie nach Österreich rücküberstellt worden seien. In der Folge seien sie Anfang Mai 2022 in die Schweiz gereist. Aufgrund der Erlebnisse in der Heimat und auf der Reise gehe es der ganzen Familie (...). Sie wollten in der Schweiz bleiben, da sich (...) der Beschwerdeführerin sowie (...) des Beschwerdeführers hier aufhielten, deren (...) Unterstützung sie bräuchten. Zudem wollten sie nicht nach Österreich zurückkehren, weil sie dort erfahren hätten, dass die österreichischen Behörden Flüchtlinge nach Afghanistan zurückschicken würden und es lange dauere, bis man in Österreich einen Asylentscheid erhalte. Der Beschwerdeführer ergänzte, er habe (...), ein Arztzeugnis werde noch eingereicht. Es wurden zwei Arztberichte vom 24. Mai (bzgl. Beschwerdeführerin) und vom 1. Juni 2022 (bzgl. Beschwerdeführer) zu den Akten gereicht. E. Am 2. Juni 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. Letztere stimmten dem Übernahmeersuchen am 13. Juni 2022 zu. F. In der Folge wurden weitere Arztberichte vom 25. Mai, 1., 9., 15. Juni und 24. Juni 2022 sowie zwei Verordnungen zur (...) vom 9. Juni 2022 bezüglich (...) der Beschwerdeführenden eingereicht. G. Die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung gelangte mit Eingabe vom 11. Juli 2022 ans SEM und beantragte eine umfassende ärztliche Begutachtung des (...) Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Auch sei eine ärztliche Begutachtung in Bezug auf die Kinder vorzunehmen. Der Eingabe wurde unter anderem ein «Medic-Help Zuweisungsschreiben» an eine Fachärztin (...) vom 28. Juni 2022 (bzgl. Beschwerdeführerin) beigelegt. H. Weitere Zuweisungsschreiben sowie Kurzberichte der Fachärztin (vom 12., 13., 19., 26. Juli 2022) und ein Blatt «Kontrollierte Medikamentenabgabe» gingen in der Folge beim SEM ein. I. Der Beschwerdeführer wurde derselben Fachärztin zugewiesen (u.a. Schreiben vom 15. Juni 2022). Diese reichte Kurzberichte vom 8., 12. Juli und 25. Juli 2022 ein. Zudem gingen weitere Arztberichte vom 17. Juni und 1. Juli 2022 (körperliche Beschwerden) und ein Blatt «Kontrollierte Medikamentenabgabe» ein. J. Mit Verfügung vom 4. August 2022 (eröffnet am 8. August 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung nach Österreich. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Beschwerde vom 15. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 4. August 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden Ausdrucke eines Arztzeugnisses vom 11. August 2022 (den [...] der Beschwerdeführerin betreffend), mehrerer bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichter Arztberichte sowie von zwei Onlineberichten vom 15. August 2022 beigelegt. L. Am 16. August 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). M. Mit Eingabe vom 16. August 2022 wurden zwei weitere Arztberichte zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Nachdem die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 13. Juni 2022 ausdrücklich zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich fest. Sie wird als solche in der Beschwerde auch nicht bestritten. Der Hinweis des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch, sie hätten in Österreich die Fingerabdrücke abgeben müssen, hätten aber lieber in die Schweiz weiterreisen wollen, vermag bezüglich der Zuständigkeitsfrage nichts zu ändern. 4. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. 5.1.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.1.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei bekannt, dass Österreich viele afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan ausschaffe, obwohl sich die dortige Sicherheitslage dramatisch verschlechtert habe (unter Hinweis auf zwei Onlineberichte hierzu). Im Falle einer Überstellung nach Österreich würden auch sie, die Beschwerdeführenden, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach Afghanistan ausgeschafft. Die Abschiebung würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. 5.1.3 Die Beschwerdeführenden haben mit ihren allgemeinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die - von den Beschwerdeführenden geltend gemachte - Annahme zu entnehmen, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die generellen Hinweise auf eine angebliche Praxis der österreichischen Behörden in Bezug auf afghanische Asylsuchende vermögen nicht darzulegen, dass den Beschwerdeführenden persönlich eine Gefährdung drohen könnte oder sie gar von einer Kettenabschiebung betroffen sein könnten. Dabei handelt es sich um blosse Befürchtungen seitens der Beschwerdeführenden. Sie haben weiter auch nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben schliesslich nicht aufgezeigt, dass Österreich ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen an die österreichischen Behörden wenden (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten. 5.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311), hätte ausüben müssen, wonach das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien aufgrund der Erlebnisse in der Heimat (...) und würden an (...) Erkrankungen leiden. Daher seien sie in ärztlicher Behandlung (unter der Beilage mehrerer Arztberichte). Neben den Behandlungen benötigten sie die (...) Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten ([...] der Beschwerdeführerin, [...] des Beschwerdeführers). Deshalb hätten sie in der Schweiz und nicht in Österreich um Asyl nachsuchen wollen. Bei einer Überstellung nach Österreich hätten sie dort weder Verwandte noch Freunde, die sie (...) unterstützen könnten. Aufgrund der vorliegenden Umstände sei aus humanitären Gründen von einer Überstellung abzusehen. 5.2.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung bereits ausführlich zum vorliegend geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis geäussert (vgl. Verfügung S. 6). Es wurde zutreffend dargelegt, dass die (...) der Beschwerdeführenden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Weiter wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene aufgezeigt, inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren bereits seit Längerem in der Schweiz lebenden Verwandten bestehen würde (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO), welches eine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde. Der eingereichte Arztbericht vom 11. August 2022 bezieht sich auf die gesundheitliche Situation (...) der Beschwerdeführerin, welcher sich namentlich mit seiner Frau seit dem Jahr (...) in der Schweiz befindet, und nicht auf diejenige der Beschwerdeführenden. Bei Bedarf kann die auch im Arztbericht vom 15. August 2022 erwähnte für die Gesundheit der Beschwerdeführerin förderliche (...) Unterstützung durch die Verwandten auch telefonisch erfolgen, unabhängig ihres Aufenthaltsortes. Entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift können sich die Beschwerdeführenden sodann als Familie gegenseitig beistehen und sind damit nicht ohne jegliche Unterstützung. Auch wenn der Wunsch nach einem Verbleib bei den Familienangehörigen verständlich ist, können die Beschwerdeführenden aus deren Anwesenheit in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.2.3 Sodann kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.2.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss den aktuellsten Arztberichten vom 15. August 2022 leidet die Beschwerdeführerin an (...). Sie benötigt eine regelmässige (...) Behandlung sowie (...). Der Beschwerdeführer leidet ebenfalls an (...) und bedarf einer (...). Die Erkrankungen der Beschwerdeführenden sind ernstzunehmen, aber nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsste. Die in der Schweiz begonnenen Behandlungen können in Österreich fortgesetzt werden. Auch die Kinder, die mangels gegenteiliger Hinweise in der Beschwerdeschrift bislang keine ärztliche Konsultation benötigt zu haben scheinen, könnten in Österreich adäquat behandelt werden, falls Bedarf dazu bestehen sollte. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt (vgl. Verfügung S. 7-10) und zutreffend darauf hingewiesen, dass Österreich über eine ausgezeichnete medizinische Infrastruktur sowie über Fachstellen verfügt, um die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden adäquat weiterbehandeln zu können. Die Mitgliedstaaten sind denn auch verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich den Beschwerde-führenden eine medizinische Behandlung verweigern würde oder es ihnen nicht möglich wäre, eine solche in Anspruch zu nehmen. Sie konnten mithin nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig wären oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-führenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.2.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich entgegenstehen könnte. 5.2.6 Im vorliegenden Fall liegen mithin keine Gründe vor, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.3 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, die Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8.2 Der am 16. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 8.3 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich aufgrund des direkten Entscheids in der Sache als gegenstandslos. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: