Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Vorliegend wurden formell die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung respektive des Nichteintretensentscheides und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit beantragt. Inhaltlich machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht nach Italien zurückkönne und beanstandet somit (sinnesgemäss) den Nichteintretensentscheid (im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Prozessgegenstand bildet vorliegend somit lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf sein Asylgesuch eingetreten ist. Auf das Begehren um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit ist hingegen nicht einzutreten (vgl. E. 2.2).
E. 5.1 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO in anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM den Beschwerdeführer betreffend keine Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit seines Asylverfahrens am 15. Dezember 2022 auf diese übergegangen sei. Seine Ausführungen während des Dublin-Gesprächs, dass eine Wegweisung nach Italien nicht in Frage käme, da er sich nach einem insgesamt fünfjährigen Aufenthalt erfolglos um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht habe und auf der Strasse gelandet sei, würden ebenso wenig an der Zuständigkeit Italiens ändern, wie seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme. Es sei nicht davon auszugehen, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) beinhalten würden. Italien habe die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt und sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde oder sein Asylgesuch, auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, mangelhaft geprüft werde. Es lägen insgesamt keine Gründe dafür vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen oder die Souveränitätsklausel anzuwenden. Bezüglich seiner erfolglosen Bemühungen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Italien und dem fehlenden Obdach sei festzuhalten, dass sich die Unterstützung, auf welche er in Italien auch nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren Anspruch habe, sich nach der nationalen Gesetzgebung richte. Zudem bestehe kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaaten. Bei gesundheitlichen Problemen könne er bei den örtlichen medizinischen Einrichtungen ASL (Azienda sanitaria locale) insbesondere notwendige Behandlungen, die Teilnahme an Programmen zur Verminderung und Prävention von Risikoverhalten wie etwa Drogenabhängigkeit oder die Teilnahme an Programmen zum Schutz der psychischen Gesundheit beanspruchen. Gemäss Artikel 35 des Gesetzesdekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 werde Ausländern mit irregulärem Aufenthalt ausdrücklich das Recht auf medizinische Grundversorgung gewährt. Eine allfällige Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist nach Italien respektive vorübergehende Transferbeschränkungen durch die italienischen Behörden aufgrund der aktuellen Belastung des italienischen Aufnahmesystems könnten eine grundsätzliche Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht begründen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er unmöglich nach Italien zurückgeführt werden könne, da ihm dort immense Gewalt drohen könnte. Während seines Aufenthalts in Italien habe er Drogen konsumiert und diese von verschiedenen Händlern bezogen. Da er aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen sei, seine angehäuften Schulden zu begleichen, sei ihm durch die Händler Gewalt angedroht worden. Es habe bereits gezielte Gewalt gegen ihn gegeben, seine Narbe auf dem Gesicht und fehlende Zähne seien die Folge davon gewesen. Danach sei er in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Italien drohe ihm mangels Begleichung seiner Schulden erneute Gewalt durch kriminelle Drogenbanden. Des Weiteren könne er aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht nach Italien zurück. Dort müsste er auf der Strasse leben und hätte keinen Zugang zu regelmässiger Hygiene und zu Medikamenten. Er leide unter (...), enormem (...), (...) und (...). Insgesamt erwarte ihn in Italien ein menschenunwürdiges Leben.
E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 3. November 2022 ergab, dass er am 30. April 2013 und 2. Mai 2013 in Norwegen, am 31. Mai 2016 in Deutschland, am 13. Dezember 2016 in den Niederlanden, am 31. Juli 2018 in Italien und zuletzt am 9. August 2022 in Belgien um Asyl ersucht hat (vgl. SEM-Akte A2/1). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 30. November 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A16/6), nachdem die belgischen Behörden ihre Zuständigkeit mit dem Verweis auf die Zuständigkeit Italiens, abgelehnt haben (vgl. SEM-Akte A15/1). Die italienischen Behörden liessen das Ersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (vgl. SEM-Akte A18/2).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, dass die Behörden weder in Norwegen, Deutschland, Belgien, Holland oder Italien von einem Dublin-Verfahren gesprochen hätten. Zudem habe er sich während rund fünf Jahren in Italien aufgehalten und eine für sechs Monate gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche ihm jedoch wieder entzogen worden sei. Dabei bestritt er nicht explizit, kein Asylgesuch in Italien gestellt zu haben. Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
E. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 8.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. hierzu statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht aufzuzeigen, dass eine Überstellung nach Italien völkerrechtliche Normen verletzen würde. Seiner Begründung, er sei zuletzt obdachlos gewesen und habe keinen Zugang zu regelmässiger Hygiene sowie zu Medikamenten erhalten, ist entgegenzuhalten, dass er bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hat, sich an die italienischen Behörden zu wenden und seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Hinsichtlich seines Vorbringens, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Italien Gewalt durch kriminelle Drogenbanden, bei welchen er Schulden angehäuft habe, ist ebenfalls auf die Möglichkeit, sich an die zuständigen Stellen zu wenden und seine Recht - nötigenfalls auch mit dem Beschreiten des Rechtsweges - einzufordern, hinzuweisen. Bezüglich seiner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass das Gericht davon ausgeht, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3; D-869/2022 vom 1. März 2022; E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 4.4.3 m.w.H.), wobei davon ausgegangen werden kann, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt. Des Weiteren ist bezüglich der medizinischen Versorgung in Italien vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen.
E. 8.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht aufzuzeigen, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er brachte hierzu auch keine Argumente vor, welche Anlass zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Nach einer Rückkehr nach Italien besteht zudem die Möglichkeit, bei einem allfälligen negativen Ausgang seines Asylverfahrens Beschwerde dagegen zu erhaben.
E. 9.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-4363/2022 vom 4.Oktober 2022 E. 9.1.1 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2).
E. 9.4 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 9.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Italien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 12.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5980/2022 Urteil vom 17. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 1. November 2022 in der Schweiz um Asyl. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 3. November 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2013 sowie am 2. Mai 2013 in Norwegen, am 31. Mai 2016 in Deutschland, am 13. Dezember 2016 in den Niederlanden, am 31. Juli 2018 in Italien und am 9. August 2022 in Belgien um Asyl ersucht hat. Dem Schengener Informationssystem (SIS) zufolge sei er zudem ausgeschrieben und eine Einreiseverweigerung sei gegen ihn erlassen worden. B. Mit Vollmacht vom 7. November 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. C.a Am 14. November 2022 wurde das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Deutschland, den Niederlanden, Italien und Belgien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C.b Der Beschwerdeführer führte zusammenfassend aus, er sei 2005 erstmals nach Europa gereist und habe während acht Jahren in C._______ gelebt. Danach habe er sich nach Norwegen begeben, wo man ihn wieder nach C._______ abgeschoben und schliesslich 2013 nach Marokko ausgewiesen habe. 2015 sei er nach Italien gekommen, sei danach nach Deutschland gereist, wo er sich während zwei Jahren aufgehalten habe. Nach einem viermonatigen Aufenthalt in Holland sei er nach Italien abgeschoben worden und habe dort einen sechs Monate gültigen Aufenthaltstitel (Permesso di Soggiorno) erhalten, welchen man ihm jedoch wieder entzogen habe. Seine Bemühungen, eine weitere Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, seien erfolglos geblieben. Schliesslich sei er über Belgien und Italien in die Schweiz eingereist. C.c Zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands gab der Beschwerdeführer an, dass eine Rückkehr nach Deutschland nicht in Frage käme, da er dort zahlreiche Drogen konsumiert und sich strafbar gemacht habe; er befürchte eine Festnahme und eine Strafverfolgung. Zu einer allfälligen Wegweisung in die Niederlande führte er aus, dass die meisten Asylsuchenden nur während sechs Monaten dort blieben und anschliessend von den Behörden weggeschickt würden. Dieser Staat sei auch keine Option für ihn. Ebenfalls käme Italien nicht in Frage, da er sich dort während fünf Jahren aufgehalten und sich erfolglos um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht habe; er würde in Italien wieder obdachlos werden. Nach Belgien könne nicht zurückgeschickt werden, weil er dort lediglich daktyloskopiert, jedoch nicht befragt worden sei, zudem habe es keinen Platz für ihn in einem Camp gehabt. C.d Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, dass anlässlich einer Blutentnahme (...) in seinem Blut gefunden worden seien und er hierfür Medikamente einnehmen müsse. Zudem sei er (...) und würde an (...) und (...) leiden. Er nehme Medikamente gegen Schlafprobleme und Gereiztheit ein. D. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 14. November 2022 die belgischen Behörden - mit Verweis auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens - um Übernahme des Beschwerdeführers. E. Mit Eingabe vom 22. November 2022 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Kopien eines Behandlungsberichts (vom 11. November 2022), zweier medizinischen Dokumentationen (vom 3.-9. November 2022 sowie vom 9.-11. November 2022), einer Medikamentenliste (vom 9. November 2022), der Laborberichte (vom 3. November 2022 und vom 4. November 2022) zu den Akten. F. Die belgischen Behörden verweigerten das Ersuchen um Rückübernahme am 29. November 2022 mit der Begründung, dass die italienischen Behörden - nachdem der Beschwerdeführer in Belgien am 9. August 2022 um internationalen Schutz ersucht hat - nach einem Rückübernahmeersuchen der belgischen Behörden ihre Zuständigkeit anerkannt hätten, weshalb deren Zuständigkeit weiterhin gelte. G. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 30. November 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Die Anfrage blieb unbeantwortet. H. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 (eröffnet am 21. Dezember 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. I. Am 21. Dezember 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. J. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 20. Dezember 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführer aufgrund von Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Dezember 2022 wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorliegend wurden formell die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung respektive des Nichteintretensentscheides und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit beantragt. Inhaltlich machte der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht nach Italien zurückkönne und beanstandet somit (sinnesgemäss) den Nichteintretensentscheid (im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Prozessgegenstand bildet vorliegend somit lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf sein Asylgesuch eingetreten ist. Auf das Begehren um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit ist hingegen nicht einzutreten (vgl. E. 2.2). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.1 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO in anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM den Beschwerdeführer betreffend keine Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit seines Asylverfahrens am 15. Dezember 2022 auf diese übergegangen sei. Seine Ausführungen während des Dublin-Gesprächs, dass eine Wegweisung nach Italien nicht in Frage käme, da er sich nach einem insgesamt fünfjährigen Aufenthalt erfolglos um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht habe und auf der Strasse gelandet sei, würden ebenso wenig an der Zuständigkeit Italiens ändern, wie seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme. Es sei nicht davon auszugehen, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) beinhalten würden. Italien habe die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt und sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde oder sein Asylgesuch, auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, mangelhaft geprüft werde. Es lägen insgesamt keine Gründe dafür vor, welche die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen oder die Souveränitätsklausel anzuwenden. Bezüglich seiner erfolglosen Bemühungen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Italien und dem fehlenden Obdach sei festzuhalten, dass sich die Unterstützung, auf welche er in Italien auch nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren Anspruch habe, sich nach der nationalen Gesetzgebung richte. Zudem bestehe kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaaten. Bei gesundheitlichen Problemen könne er bei den örtlichen medizinischen Einrichtungen ASL (Azienda sanitaria locale) insbesondere notwendige Behandlungen, die Teilnahme an Programmen zur Verminderung und Prävention von Risikoverhalten wie etwa Drogenabhängigkeit oder die Teilnahme an Programmen zum Schutz der psychischen Gesundheit beanspruchen. Gemäss Artikel 35 des Gesetzesdekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 werde Ausländern mit irregulärem Aufenthalt ausdrücklich das Recht auf medizinische Grundversorgung gewährt. Eine allfällige Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist nach Italien respektive vorübergehende Transferbeschränkungen durch die italienischen Behörden aufgrund der aktuellen Belastung des italienischen Aufnahmesystems könnten eine grundsätzliche Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht begründen. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er unmöglich nach Italien zurückgeführt werden könne, da ihm dort immense Gewalt drohen könnte. Während seines Aufenthalts in Italien habe er Drogen konsumiert und diese von verschiedenen Händlern bezogen. Da er aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen sei, seine angehäuften Schulden zu begleichen, sei ihm durch die Händler Gewalt angedroht worden. Es habe bereits gezielte Gewalt gegen ihn gegeben, seine Narbe auf dem Gesicht und fehlende Zähne seien die Folge davon gewesen. Danach sei er in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Italien drohe ihm mangels Begleichung seiner Schulden erneute Gewalt durch kriminelle Drogenbanden. Des Weiteren könne er aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht nach Italien zurück. Dort müsste er auf der Strasse leben und hätte keinen Zugang zu regelmässiger Hygiene und zu Medikamenten. Er leide unter (...), enormem (...), (...) und (...). Insgesamt erwarte ihn in Italien ein menschenunwürdiges Leben. 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 3. November 2022 ergab, dass er am 30. April 2013 und 2. Mai 2013 in Norwegen, am 31. Mai 2016 in Deutschland, am 13. Dezember 2016 in den Niederlanden, am 31. Juli 2018 in Italien und zuletzt am 9. August 2022 in Belgien um Asyl ersucht hat (vgl. SEM-Akte A2/1). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 30. November 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A16/6), nachdem die belgischen Behörden ihre Zuständigkeit mit dem Verweis auf die Zuständigkeit Italiens, abgelehnt haben (vgl. SEM-Akte A15/1). Die italienischen Behörden liessen das Ersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (vgl. SEM-Akte A18/2). 7.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, dass die Behörden weder in Norwegen, Deutschland, Belgien, Holland oder Italien von einem Dublin-Verfahren gesprochen hätten. Zudem habe er sich während rund fünf Jahren in Italien aufgehalten und eine für sechs Monate gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche ihm jedoch wieder entzogen worden sei. Dabei bestritt er nicht explizit, kein Asylgesuch in Italien gestellt zu haben. Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 8. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. hierzu statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht aufzuzeigen, dass eine Überstellung nach Italien völkerrechtliche Normen verletzen würde. Seiner Begründung, er sei zuletzt obdachlos gewesen und habe keinen Zugang zu regelmässiger Hygiene sowie zu Medikamenten erhalten, ist entgegenzuhalten, dass er bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen die Möglichkeit hat, sich an die italienischen Behörden zu wenden und seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Hinsichtlich seines Vorbringens, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Italien Gewalt durch kriminelle Drogenbanden, bei welchen er Schulden angehäuft habe, ist ebenfalls auf die Möglichkeit, sich an die zuständigen Stellen zu wenden und seine Recht - nötigenfalls auch mit dem Beschreiten des Rechtsweges - einzufordern, hinzuweisen. Bezüglich seiner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass das Gericht davon ausgeht, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3; D-869/2022 vom 1. März 2022; E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 4.4.3 m.w.H.), wobei davon ausgegangen werden kann, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt. Des Weiteren ist bezüglich der medizinischen Versorgung in Italien vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen. 8.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 9.2 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht aufzuzeigen, dass die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er brachte hierzu auch keine Argumente vor, welche Anlass zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Nach einer Rückkehr nach Italien besteht zudem die Möglichkeit, bei einem allfälligen negativen Ausgang seines Asylverfahrens Beschwerde dagegen zu erhaben. 9.3 Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts denn auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-4363/2022 vom 4.Oktober 2022 E. 9.1.1 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 7.2). 9.4 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Italien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 12. 12.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: