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D-5649/2022

D-5649/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb dasUrteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, was unbestritten blieb. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.

E. 4.2 Die italienischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen des SEM vom 3. Oktober 2022 bezüglich des Beschwerdeführers am 22. November 2022 zugestimmt (vgl. Bst. C und E), womit sie die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens explizit anerkannten (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).

E. 5 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Aufnahmebedingungen in Italien seien unzureichend und die Situation habe sich durch die Ankunft zahlreicher Personen aus der Ukraine weiter massiv verschärft. Der Zugang zum Asylverfahren sei erschwert, teils müsse man Monate warten, um ein Asylgesuch stellen zu können. Bei einer Rückkehr nach Italien wären weder angemessene Unterkunft und Nahrung noch eine hinreichende medizinische Versorgung sichergestellt. Das SEM habe es unterlassen, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären und sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu medizinischer Versorgung, gesicherter Unterbringung sowie zum Asylverfahren habe.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. den mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 6. Mai 2022 und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen) - festzuhalten. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht sowie die unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügt, erweist sich dies als unbegründet. Die Vorinstanz hat seine Einwände betreffend eine Überstellung nach Italien (unzureichende Unterbringungsmöglichkeiten und mangelhafter Zugang zu medizinischer Versorgung) in der angefochtenen Verfügung ausreichend wiedergegeben und es ergibt sich mit genügender Klarheit, auf welche Überlegungen sich das SEM bei seiner Begründung stützte. Insbesondere war es dem Beschwerdeführer möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass er eine inhaltlich andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz, vermag nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu führen.

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer stellt den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun vermag, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Im vorliegenden Fall hat Italien seine Zuständigkeit für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens explizit anerkannt (Zustimmungserklärung der italienischen Behörden vom 22. November 2022; vgl. E. 4). Voraussetzung ist, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den dortigen Behörden ausweist und er sich diesen auch zur Verfügung hält. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zudem hat der Beschwerdeführer - trotz der eingereichten Fotos - nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben. Auch machte er zu keinem Zeitpunkt geltend, den Zugang und die Integration ins italienische Asylsystem überhaupt gesucht zu haben, weshalb seiner Kritik am italienischen Asylsystem zum Vornherein die Grundlage entzogen ist und es ihm deshalb nicht gelingt, besagte Vermutung zu widerlegen.

E. 7.3.2 Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.4.2 Gemäss Akten durchlief der Beschwerdeführer in der Schweiz während des vorinstanzlichen Verfahrens folgende medizinische Untersuchungen und Behandlungen: (...) (12. Oktober 2022), medizinische Behandlung aufgrund Verdachts auf (...) (19. Oktober 2022) und eines diagnostizierten (...) (28. Oktober 2022). In der Eingabe vom 9. Dezember 2022 brachte er vor, er sei am Mittwoch (gemeint wohl am 7. Dezember 2022) zu einem Spezialisten (Psychiatrie) gebracht worden. Dazu lägen noch keine Unterlagen vor, diese würden umgehend nach Erhalt nachgereicht. Bei der Fahrt zum Arzt sei es zu einem Verkehrsunfall gekommen, soweit heute ersichtlich habe er dabei glücklicherweise keine körperliche Schäden erlitten. Seine psychische Verfassung habe sich jedoch insbesondere durch die nach dem Unfall erfolgte ausführliche Befragung nochmals verschlechtert.

E. 7.4.3 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5), weshalb die diagnostizierten Beschwerden des Beschwerdeführers, sollten diese weiterhin bestehen, einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Auch eine adäquate Behandlung psychischer Leiden ist in Italien möglich (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 sowie BVGer-Urteile F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, E-730/2022 vom 23. Februar 2022 E. 6.3.2, Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor.

E. 7.4.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der medizinische Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei, findet in den Akten keine Stütze. Gemäss Akten wurde der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch (...), da er bis dato noch keine (...) erhalten habe (ärztlicher Bericht vom 12. Oktober 2022), es erfolgte eine medizinische Behandlung wegen Verdachts auf (...) (ärztlicher Bericht vom 19. Oktober 2022) und die diagnostizierte (...) wurde medikamentös behandelt (ärztlicher Bericht vom 28. Oktober 2022). Aus letzterem Bericht ist abzuleiten, dass sich der behandelnde Arzt nicht zu weiteren psychologischen Abklärungen veranlasst sah. Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall übereinstimmend mit dem SEM davon aus, dass sich aufgrund des bislang erstellten medizinischen Sachverhalts eine Beurteilung der sich diesbezüglich stellenden Rechtsfragen vornehmen lässt. Ein Abwarten beziehungsweise ein Einfordern weiterer fachärztlicher Berichte erweist sich - entgegen der abweichenden Einschätzung auf Beschwerdeebene - in der vorliegenden Konstellation als nicht notwendig, insbesondere die Vollzugsbehörden beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auch entsprechend angekündigt (S. 7).

E. 7.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge haben wird.

E. 7.6.1 Bezüglich des Vorliegens von «humanitären Gründen» ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 7.6.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 7.6.3 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.

E. 7.7 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).

E. 9 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandslos.

E. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5649/2022 Urteil vom 13. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Regula Frey, Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 3. September 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. C. Am 3. Oktober 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Ge-sprächs vom 26. Oktober 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer erklärte im Wesentlichen, er habe in Italien nicht um Asyl ersucht. Die Bedingungen in den italienischen Aufnahmezentren seien schlecht, so seien sowohl die Unterkünfte als auch die Verpflegung mangelhaft. Es sei ihm dort nicht gut ergangen und er habe an (...) gelitten. Er habe nach einem Arzt verlangt, aber man habe ihm erklärt, dass er warten müsse. Bei einer Rückkehr würde er keinen Zugang zu den Aufnahmezentren haben, ein Leben in Italien wäre unerträglich. Nach zehn Tagen habe er Italien verlassen, um in der Schweiz Asyl zu beantragen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er ferner an, seit Verlassen seines Heimatlandes an psychischen Problemen zu leiden. Weiter machte er Schmerzen im unteren (...) geltend. In der Schweiz habe er im Rahmen einer ärztlichen Konsultation (Covid-Test) um einen Termin bei einem (...) gebeten, jedoch noch keinen Termin erhalten. E. Am 22. November 2022 hiessen die italienischen Behörden das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. F. Mit Verfügung vom 29. November 2022 - eröffnet am 30. November 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Dezember 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und sein Asylgesuch materiell zu prüfen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über dieselbe von Vollzugshandlungen abzusehen. Sodann sei er unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Gleichzeitig reichte er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; "Zusammenstellung Infos Italien", Stand: 6. Mai 2022) ein. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 12. Dezember 2022) machte der Beschwerdeführer weiterführende Angaben zu seinem aktuellen Gesundheitszustand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb dasUrteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4. 4.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, was unbestritten blieb. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. 4.2 Die italienischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen des SEM vom 3. Oktober 2022 bezüglich des Beschwerdeführers am 22. November 2022 zugestimmt (vgl. Bst. C und E), womit sie die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens explizit anerkannten (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).

5. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Aufnahmebedingungen in Italien seien unzureichend und die Situation habe sich durch die Ankunft zahlreicher Personen aus der Ukraine weiter massiv verschärft. Der Zugang zum Asylverfahren sei erschwert, teils müsse man Monate warten, um ein Asylgesuch stellen zu können. Bei einer Rückkehr nach Italien wären weder angemessene Unterkunft und Nahrung noch eine hinreichende medizinische Versorgung sichergestellt. Das SEM habe es unterlassen, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären und sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu medizinischer Versorgung, gesicherter Unterbringung sowie zum Asylverfahren habe. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. den mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 6. Mai 2022 und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen) - festzuhalten. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, ist Folgendes festzuhalten: 7.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht sowie die unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügt, erweist sich dies als unbegründet. Die Vorinstanz hat seine Einwände betreffend eine Überstellung nach Italien (unzureichende Unterbringungsmöglichkeiten und mangelhafter Zugang zu medizinischer Versorgung) in der angefochtenen Verfügung ausreichend wiedergegeben und es ergibt sich mit genügender Klarheit, auf welche Überlegungen sich das SEM bei seiner Begründung stützte. Insbesondere war es dem Beschwerdeführer möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass er eine inhaltlich andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz, vermag nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu führen. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer stellt den Zugang zum Asylverfahren und zu einer adäquaten Unterbringung in Frage. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun vermag, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Im vorliegenden Fall hat Italien seine Zuständigkeit für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens explizit anerkannt (Zustimmungserklärung der italienischen Behörden vom 22. November 2022; vgl. E. 4). Voraussetzung ist, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den dortigen Behörden ausweist und er sich diesen auch zur Verfügung hält. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zudem hat der Beschwerdeführer - trotz der eingereichten Fotos - nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben. Auch machte er zu keinem Zeitpunkt geltend, den Zugang und die Integration ins italienische Asylsystem überhaupt gesucht zu haben, weshalb seiner Kritik am italienischen Asylsystem zum Vornherein die Grundlage entzogen ist und es ihm deshalb nicht gelingt, besagte Vermutung zu widerlegen. 7.3.2 Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.4 7.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4.2 Gemäss Akten durchlief der Beschwerdeführer in der Schweiz während des vorinstanzlichen Verfahrens folgende medizinische Untersuchungen und Behandlungen: (...) (12. Oktober 2022), medizinische Behandlung aufgrund Verdachts auf (...) (19. Oktober 2022) und eines diagnostizierten (...) (28. Oktober 2022). In der Eingabe vom 9. Dezember 2022 brachte er vor, er sei am Mittwoch (gemeint wohl am 7. Dezember 2022) zu einem Spezialisten (Psychiatrie) gebracht worden. Dazu lägen noch keine Unterlagen vor, diese würden umgehend nach Erhalt nachgereicht. Bei der Fahrt zum Arzt sei es zu einem Verkehrsunfall gekommen, soweit heute ersichtlich habe er dabei glücklicherweise keine körperliche Schäden erlitten. Seine psychische Verfassung habe sich jedoch insbesondere durch die nach dem Unfall erfolgte ausführliche Befragung nochmals verschlechtert. 7.4.3 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5), weshalb die diagnostizierten Beschwerden des Beschwerdeführers, sollten diese weiterhin bestehen, einer Behandlung dort zugänglich sein dürften. Auch eine adäquate Behandlung psychischer Leiden ist in Italien möglich (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 sowie BVGer-Urteile F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, E-730/2022 vom 23. Februar 2022 E. 6.3.2, Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. 7.4.4 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der medizinische Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei, findet in den Akten keine Stütze. Gemäss Akten wurde der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch (...), da er bis dato noch keine (...) erhalten habe (ärztlicher Bericht vom 12. Oktober 2022), es erfolgte eine medizinische Behandlung wegen Verdachts auf (...) (ärztlicher Bericht vom 19. Oktober 2022) und die diagnostizierte (...) wurde medikamentös behandelt (ärztlicher Bericht vom 28. Oktober 2022). Aus letzterem Bericht ist abzuleiten, dass sich der behandelnde Arzt nicht zu weiteren psychologischen Abklärungen veranlasst sah. Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall übereinstimmend mit dem SEM davon aus, dass sich aufgrund des bislang erstellten medizinischen Sachverhalts eine Beurteilung der sich diesbezüglich stellenden Rechtsfragen vornehmen lässt. Ein Abwarten beziehungsweise ein Einfordern weiterer fachärztlicher Berichte erweist sich - entgegen der abweichenden Einschätzung auf Beschwerdeebene - in der vorliegenden Konstellation als nicht notwendig, insbesondere die Vollzugsbehörden beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auch entsprechend angekündigt (S. 7). 7.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge haben wird. 7.6 7.6.1 Bezüglich des Vorliegens von «humanitären Gründen» ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.6.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 7.6.3 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 7.7 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).

9. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandslos. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: