Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz wäre aufgrund seiner Aussagen bezüglich seines Gesundheitszustands gehalten gewesen, ein psychologisches Gutachten zu veranlassen. Ohne dieses Gutachten sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und spruchreif. Eine sofortige Vollziehung der Wegweisung nach Italien würde daher aufgrund eines unvollständigen Sachverhalts erfolgen, was zumindest eine Aufschiebung der Wegweisung bis zum Vorliegen eines psychologischen Gutachtens erfordere.
E. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine ungenügende Sachverhaltserstellung geltend macht, ist er auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer führte am 18. Oktober 2023 im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Bezug auf seine psychische Gesundheit an, psychisch und seelisch am Anfang sehr müde gewesen zu sein; jetzt gehe es ihm besser. Weder reichte die damalige Rechtsvertretung medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand ein, noch finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bei der Pflege vorstellig geworden wäre. Bei dieser Sachlage drängten sich weitere psychologischen Untersuchungen durch die Vorinstanz nicht auf. Erst recht gab es keine Veranlassung, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.
E. 3.4.1 Auch zum jetzigen Zeitpunkt erweist sich der Sachverhalt als genügend erstellt. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift aus, dass er «psychisch müde» gewesen sei, könne auch mit einer «gedrückten Stimmung» und «fehlendem Antrieb» gleichgesetzt werden. Ein solches Empfinden stelle ein starkes Indiz für eine depressive Störung wie Depression, Manie oder affektive Störung dar. Weiter liege es aufgrund der traumatischen Erlebnisse im Irak und auf der Flucht in die Schweiz nahe, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden könnte. Er habe sich im Zusammenhang mit seinen Angstzuständen an das B._______ in C._______ gewandt. Ein Bericht stehe noch aus.
E. 3.4.2 Zwar schildert der Beschwerdeführer, inwiefern die Aussage, «psychisch müde» gewesen zu sein, in medizinischer Sicht auf depressive Störungen hindeuten könnte, und erwähnt die Möglichkeit, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden könnte. Er unterlässt es jedoch weiterhin, die konkreten psychischen Leiden näher zu schildern. Er führt insbesondere nicht aus, wie sich diese Leiden äussern und wie es ihm seit seiner Aussage am 18. Oktober 2023 - nunmehr vor über drei Monaten - gesundheitlich ergangen ist. Zwar führt er aus, sich in der Zwischenzeit an das B._______ in C._______ gewandt zu haben. Diese Kontaktaufnahme wird jedoch weder genauer geschildert, noch belegt. Ebenso wenig wird über den aktuellen Abklärungsstand informiert. Angesichts der fehlenden Ausführungen in Bezug auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers und aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht des (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers ist der (medizinische) Sachverhalt als erstellt zu erachten; auf die Einholung oder das Abwarten eines psychologischen Gutachtens ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Der entsprechende Antrag zur Erstellung eines richterlichen Gutachtens ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) in Italien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war. Das Asylgesuch in der Schweiz stellte er am (...) und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien. Das Aufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 15. November 2023 liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet. Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), womit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben ist. Die Einwände, welche der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit Blick auf das Nichtreagieren der italienischen Behörden erhoben hat, ändern daran nichts. Sodann ist dem Einwand des Beschwerdeführers, die Fingerabdrücke seien ihm gegen seinen Willen abgenommen worden, entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es steht dem Beschwerdeführer damit frei, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich entgegen seiner Verpflichtung in Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sind nicht ersichtlich.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 6.3 Wie bereits dargelegt, unterlässt es der Beschwerdeführer vollständig, seine geltend gemachten psychischen Leiden näher zu schildern. Aus den Akten sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - sofern überhaupt nötig - in Italien behandelt werden können (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2008/2023 vom 21. April 2023 E. 10.3.3; E-922/2023 vom 14. Februar 2023 E. 8.3; F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6). Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3; Urteil des BVGer D-2926/2021 vom 19. Juli 2021 E. 11).
E. 6.4 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten hat, indem sie das Vorliegen humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verneinte. Daran vermögen auch die - nachfolgend - dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend des in der Schweiz lebenden Onkels nichts zu ändern.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe nun seit mehreren Monaten bei seinem Onkel. Dieser wolle ihm mit sämtlichen Belangen in der Schweiz helfen, ihn auch finanziell unterstützen. Dies helfe ihm bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme und bei der Genesung sehr.
E. 7.2 Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt voraus, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen ein Abhängigkeitsverhältnis wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters besteht. Sofern sich der Beschwerdeführer implizit auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Onkel beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verwandtschaftsverhältnis nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst ist. Die weiteren Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind daher nicht zu prüfen.
E. 7.3 Aus dem Umstand, dass der volljährige Beschwerdeführer über einen Verwandten in der Schweiz verfügt, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch wenn verständlich ist, dass er aufgrund dieser Beziehung gerne in der Schweiz sein Asylverfahren durchlaufen möchte. Sein Onkel gilt nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III VO.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. Januar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-476/2024 Urteil vom 30. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schmid, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und dort daktyloskopisch erfasst worden war. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei insgesamt einen Tag und eine Nacht in Italien gewesen. Italien sei nicht sein Zielland gewesen. Dort sei er nur angekommen, weil das Schiff nicht mehr weitergefahren sei. Die Fingerabdrücke seien ihm gegen seinen Willen abgenommen worden. Körperlich gehe es ihm gut. Psychisch und seelisch sei er am Anfang sehr müde gewesen, jetzt gehe es ihm besser. Er habe einen Onkel in der Schweiz. C. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 15. November 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 (eröffnet am 17. Januar 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 22. Januar 2024 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Nichteintretensentscheid vom 16. Januar 2024 der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei auf sein Gesuch um Asyl vom (...) einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter sei superprovisorisch von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis über die aufschiebende Wirkung entschieden worden sei und über seinen Gesundheitszustand ein zur Abweisung günstiges richterliches Gutachten vorliege. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. G. Am 23. Januar 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz wäre aufgrund seiner Aussagen bezüglich seines Gesundheitszustands gehalten gewesen, ein psychologisches Gutachten zu veranlassen. Ohne dieses Gutachten sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und spruchreif. Eine sofortige Vollziehung der Wegweisung nach Italien würde daher aufgrund eines unvollständigen Sachverhalts erfolgen, was zumindest eine Aufschiebung der Wegweisung bis zum Vorliegen eines psychologischen Gutachtens erfordere. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine ungenügende Sachverhaltserstellung geltend macht, ist er auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). 3.3 Der Beschwerdeführer führte am 18. Oktober 2023 im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Bezug auf seine psychische Gesundheit an, psychisch und seelisch am Anfang sehr müde gewesen zu sein; jetzt gehe es ihm besser. Weder reichte die damalige Rechtsvertretung medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand ein, noch finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bei der Pflege vorstellig geworden wäre. Bei dieser Sachlage drängten sich weitere psychologischen Untersuchungen durch die Vorinstanz nicht auf. Erst recht gab es keine Veranlassung, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. 3.4 3.4.1 Auch zum jetzigen Zeitpunkt erweist sich der Sachverhalt als genügend erstellt. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift aus, dass er «psychisch müde» gewesen sei, könne auch mit einer «gedrückten Stimmung» und «fehlendem Antrieb» gleichgesetzt werden. Ein solches Empfinden stelle ein starkes Indiz für eine depressive Störung wie Depression, Manie oder affektive Störung dar. Weiter liege es aufgrund der traumatischen Erlebnisse im Irak und auf der Flucht in die Schweiz nahe, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden könnte. Er habe sich im Zusammenhang mit seinen Angstzuständen an das B._______ in C._______ gewandt. Ein Bericht stehe noch aus. 3.4.2 Zwar schildert der Beschwerdeführer, inwiefern die Aussage, «psychisch müde» gewesen zu sein, in medizinischer Sicht auf depressive Störungen hindeuten könnte, und erwähnt die Möglichkeit, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden könnte. Er unterlässt es jedoch weiterhin, die konkreten psychischen Leiden näher zu schildern. Er führt insbesondere nicht aus, wie sich diese Leiden äussern und wie es ihm seit seiner Aussage am 18. Oktober 2023 - nunmehr vor über drei Monaten - gesundheitlich ergangen ist. Zwar führt er aus, sich in der Zwischenzeit an das B._______ in C._______ gewandt zu haben. Diese Kontaktaufnahme wird jedoch weder genauer geschildert, noch belegt. Ebenso wenig wird über den aktuellen Abklärungsstand informiert. Angesichts der fehlenden Ausführungen in Bezug auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers und aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht des (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers ist der (medizinische) Sachverhalt als erstellt zu erachten; auf die Einholung oder das Abwarten eines psychologischen Gutachtens ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Der entsprechende Antrag zur Erstellung eines richterlichen Gutachtens ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) in Italien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war. Das Asylgesuch in der Schweiz stellte er am (...) und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien. Das Aufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 15. November 2023 liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet. Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), womit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben ist. Die Einwände, welche der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit Blick auf das Nichtreagieren der italienischen Behörden erhoben hat, ändern daran nichts. Sodann ist dem Einwand des Beschwerdeführers, die Fingerabdrücke seien ihm gegen seinen Willen abgenommen worden, entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es steht dem Beschwerdeführer damit frei, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich entgegen seiner Verpflichtung in Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sind nicht ersichtlich. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). 6.3 Wie bereits dargelegt, unterlässt es der Beschwerdeführer vollständig, seine geltend gemachten psychischen Leiden näher zu schildern. Aus den Akten sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - sofern überhaupt nötig - in Italien behandelt werden können (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2008/2023 vom 21. April 2023 E. 10.3.3; E-922/2023 vom 14. Februar 2023 E. 8.3; F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6). Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3; Urteil des BVGer D-2926/2021 vom 19. Juli 2021 E. 11). 6.4 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten hat, indem sie das Vorliegen humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verneinte. Daran vermögen auch die - nachfolgend - dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend des in der Schweiz lebenden Onkels nichts zu ändern. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe nun seit mehreren Monaten bei seinem Onkel. Dieser wolle ihm mit sämtlichen Belangen in der Schweiz helfen, ihn auch finanziell unterstützen. Dies helfe ihm bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme und bei der Genesung sehr. 7.2 Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt voraus, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen ein Abhängigkeitsverhältnis wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters besteht. Sofern sich der Beschwerdeführer implizit auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Onkel beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verwandtschaftsverhältnis nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst ist. Die weiteren Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind daher nicht zu prüfen. 7.3 Aus dem Umstand, dass der volljährige Beschwerdeführer über einen Verwandten in der Schweiz verfügt, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch wenn verständlich ist, dass er aufgrund dieser Beziehung gerne in der Schweiz sein Asylverfahren durchlaufen möchte. Sein Onkel gilt nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III VO.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. Januar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: