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E-2008/2023

E-2008/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-2088/2023 geführt. Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen sicheren Drittstaat ist angesichts dessen Dringlichkeit (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz hingegen eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde Pt. 3.3, S. 9).

E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.3 Im Rechtsmittel wird diesbezüglich im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, die Legalvermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG könne nicht umgestossen werden, ohne jedoch auf die aktuell herrschende Notlage im italienischen Aufnahmesystem einzugehen. Zudem habe der Beschwerdeführer bis anhin keinen einzigen Termin bei einem Arzt wahrnehmen können, bei dem er mit einem Dolmetscher auf Somali über seine gesundheitlichen Probleme sowie seine Foltererfahrung habe sprechen können. Aus dem vorliegenden Arztbericht von C._______ sei der Vermerk «tel. Übersetzungsdienst nicht erreichbar» angebracht, womit klar ersichtlich sei, dass kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Überdies stütze sich die angefochtene Verfügung insofern auf einen unrichtig festgestellten Sachverhalt, als die Vorinstanz festgestellt habe, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts im BAZ seine psychischen und physischen Beschwerden in Zusammenhang mit den erlebten Folterungen in Libyen weder beim Pflegedienst noch beim Hausarzt vorgebracht. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die notwendigen individuellen schriftlichen Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend den Zugang zur medizinischen Grundversorgung, zu holistischen Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), zu adäquater kindsgerechter Unterkunft sowie Ernährung nicht eingeholt (Beschwerde Pt. 3.3 S. 9 ff.)

E. 5.4 Entgegen den Beschwerdevorbringen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und in einem für einen Nichteintretensentscheid angemessenen Rahmen dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, es lägen keine Elemente vor, aufgrund derer sie auf das Asylgesuch hätte eintreten müssen und eine Überstellung nach Italien als zulässig und zumutbar erachtet. Ebenfalls sind die vom Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung UMA vom 21. November 2022, der Stellungnahme vom 23. Februar 2023 sowie der Stellungnahme vom 31. März 2023 gemachten Ausführungen in die angefochtene Verfügung aufgenommen worden. Soweit vorgebracht wird, die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgestellt, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts im BAZ seine psychischen und physischen Beschwerden in Zusammenhang mit den erlebten Folterungen in Libyen weder beim Pflegedienst noch beim Hausarzt geltend gemacht, erweist sich dies als unzutreffend. Tatsächlich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung festgestellt, die Foltervorbringen seien erstmals am 25. November 2022, mithin zwei Monate nach der Einreichung des Asylgesuchs, durch die Rechtsvertretung gemeldet worden (SEM-Akte [...]). Dies entspricht der Aktenlage (vgl. Verlaufsblatt Medic-Help, SEM-Akte [...]). Was den medizinischen Sachverhalt angeht, ist dieser ebenfalls als vollständig und richtig erstellt zu erachten. Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich - nebst anderen punktuell behandelten Beschwerden wie Ohrenschmerzen oder Grippesymptomen - über Bauchschmerzen, namentlich am Abend und nach dem Essen, klagte und diesbezüglich angab, er sei in Italien operiert worden und habe vier bis sechs Monate im Spital verbracht, wobei er keine diesbezüglichen Unterlagen besässe beziehungsweise diese verloren habe (SEM-Akte [...]). Zudem fürchte er, ihm sei in Libyen eine Niere entnommen worden (SEM-Akte [...]). Gemäss den Akten wurde am 2. Dezember 2022 in der Arztpraxis C._______ eine Ultraschalluntersuchung des Bauchraumes vorgenommen, aus der sich kein krankhafter Befund ergab und die eine Nephrektomie ausschloss. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein «guter Allgemeinzustand» attribuiert. Als Therapie wurde Buscopan verschrieben (SEM-Akte [...]). Alleine der Umstand, dass die zugewiesene Rechtsvertretung bereits im vorinstanzlichen Verfahren der Ansicht war, es sei «extrem wichtig», dass ein Dolmetscher genutzt werde, da es «um körperliche Untersuchungen gehe» und der Beschwerdeführer «dann stark eingeschüchtert sei» (vgl. SEM-Akte [...]), bedeutet nicht, dass die Vorinstanz dem zwingend Folge leisten muss. Im Übrigen wird auch nicht näher substantiiert, welche medizinischen Beschwerden nicht berücksichtigt worden wären beziehungsweise inwiefern der medizinische Sachverhalt weiter hätte abgeklärt werden müssen. Die Vorinstanz war nach dem Gesagten schliesslich auch nicht gehalten, bei den italienischen Behörden allfällige medizinische Akten des Beschwerdeführers anzufordern, die dieser verloren hatte. In Bezug auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe sich nicht zum in Italien ausgerufenen Ausnahmezustand beziehungsweise zur herrschenden Notlage im italienischen Aufnahmesystem geäussert (Beschwerde Pt. 3.3, S. 9), ist Folgendes festzuhalten: Am 11. April 2023 wurde in Italien für sechs Monate der Ausnahmezustand («stato di emergenza») zur Bewältigung der aktuellen Migrationslage beschlossen. Dadurch können namentlich Gelder und Ressourcen schneller und effizienter freigegeben werden, um beispielweise Unterkunftsplätze zu schaffen. Auf der gleichen gesetzlichen Grundlage beruhende Ausnahmezustände wurden in der Vergangenheit beispielsweise aufgrund der hohen Anzahl an aus der Ukraine geflüchteten Personen oder Überschwemmungen beschlossen; aktuell ist für ungefähr zwanzig Situationen ein solcher Ausnahmezustand in Kraft (Il Sole 24 Ore, Migranti, cosa cambia con la dichiarazione dello stato di emergenza, www.ilsole24ore.com/art/migranti-cosa-cambia-la-dichiarazione-stato-emergenza-AEUevGGD, abgerufen am 20.04.2023; ANSA [Agenzia Nazionale Stampa Associata], Stato di emergenza per i migranti, www.ansa.it/sito/notizie/politica/2023/04/11/stato-di-emergenza-sulla-migrazione-durera-6-mesi-varra-su-tutto-il-territorio-nazionale_5a727192-c2a5-44a0-b683-da9d5278db7e.html, abgerufen am 20.04.2023). Nachdem das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien indessen bereits abgeschlossen ist, er als Flüchtling anerkannt wurde und über eine bis 7. Dezember 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist nicht ersichtlich, dass weitere diesbezügliche Instruktionsmassnahmen nötig gewesen wären.

E. 5.5 Nach dem Gesagten sowie aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. insb. E. 6 und E. 10) gibt es auch keinen Anlass, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen (etwa bezüglich des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung, besonderen Therapiemassnahmen und adäquater Unterbringung) einzuholen.

E. 5.6 Im Ergebnis kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist dementsprechend nicht angezeigt und die entsprechenden Begehren sind abzuweisen. Im Übrigen wird bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass es sich bei ihm um ein potentielles Folteropfer handelt, auf die nachfolgenden Erwägungen (insb. E. 10) verwiesen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Geburtsdatum sei der 2. Mai 2005 und er sei minderjährig.

E. 6.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).

E. 6.3 Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ vom 7. Dezember 2023 lässt sich entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer auf der Grundlage der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse - nachdem die zahnärztliche Untersuchung aufgrund fehlender Weisheitszahnanlagen nicht zur forensischen Altersbeurteilung herangezogen werden konnte - ein Mindestalter von 17.6 Jahren (17 Jahre, 7 Monate und 13 Tage) ergibt. Mit dieser Feststellung könne das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, gemäss dem er zum Zeitpunkt des Gutachtens 17 Jahre, 6 Monate und 27 Tage alt gewesen wäre, gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten alleine aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens jedoch nicht ausgeschlossen.

E. 6.4 Aus den Akten ergeben sich hingegen Ungereimtheiten in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter und mithin seine Minderjährigkeit. So hat er in der Erstbefragung zuerst vorgebracht, er habe den italienischen Behörden dasselbe Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben, nämlich den 2. Mai 2005, wobei er zuerst zweimal den zweiten Monat 2005 nannte (SEM-Akte [...]). In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör führte er sodann - konfrontiert mit dem in Italien tatsächlich registrierten Datum - aus, er habe in Italien den 2. Mai 2005 als Geburtsdatum angegeben, aber die italienischen Behörden hätten von sich aus ein anderes Datum aufgeschrieben und später auch keine Korrektur zugelassen (SEM-Akte [...]). Dies erklärt jedoch einerseits nicht, weshalb er der Vorinstanz auf deren spezifische Fragen zum in Italien registrierten Geburtsdatum diese angebliche Falschregistrierung verschwiegen hat. Andererseits hat der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nochmals eine neue, mithin dritte Version der Ereignisse bezüglich der Registrierung in Italien geliefert: Er habe tatsächlich ursprünglich angegeben, 18 Jahre alt zu sein, weil er gehört habe, dass Minderjährige in Italien eingesperrt würden. Er habe hingegen weiterreisen wollen und nie beabsichtigt, in Italien zu bleiben (SEM-Akte [...]). Dies ist insofern überraschend, als der Beschwerdeführer in Italien das Asylverfahren durchlaufen und in jenem Land geblieben ist, obwohl die angebliche Falschangabe zu seiner Volljährigkeit gerade nur dazu gedient habe, direkt weiterzureisen können. Davon abgesehen zeigt sich nach dem Gesagten, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit bei der Identitäts- bzw. Altersangabe von taktischen Überlegungen in Bezug auf sein Asylverfahren hat leiten lassen. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Erstbefragung angegeben hatte, er habe sein Alter von seiner Mutter erfahren, als er «zwölf, dreizehn» geworden sei (SEM-Akte [...]). Die Tatsache, dass er keine genaue Angabe zu seinem Alter im Zeitpunkt, in dem er sein Geburtsdatum erfahren haben soll, machen kann, stellt die Glaubhaftigkeit seiner späteren Aussagen zu seinem Alter beziehungsweise Geburtsdatum von vornherein in Frage.

E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, zumal in der Beschwerde lediglich pauschal ausgeführt wird, seine Aussagen seien nachvollziehbar, er sehe ausgesprochen jung aus und eine Minderjährigkeit sei auch gemäss Altersgutachten nicht ausgeschlossen (Beschwerde Pt. 3, S. 6). Auf übrige, in diesem Zusammenhang gestellte Anträge ist nicht weiter einzugehen.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 7.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass Italien die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt hat, er über eine bis am 27. Dezember 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung in Italien verfügt und die italienischen Behörden zudem seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 8 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Italien zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2 Nachdem der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Die italienischen Behörden hielten in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 27. Januar 2023 ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer sei Begünstigter internationalen Schutzes. Die zuständige Behörde warte darauf, dass ihr das Datum der Überstellung bekanntgegeben werde (SEM-Akte [...]). Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK und des FoK; es gibt keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien auch an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt. Es besteht kein "real risk" im Sinne einer konkreten Verweigerung von Italien, dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien im Sinne der genannten EU-Richtlinie zu gewähren (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Italien zeitweise kein Obdach gehabt bzw. er sei trotz Krankheit auf die Strasse gestellt worden und auch die Behörden hätten ihm nicht geholfen (Beschwerde Pt. 3.2, S. 6 f.), nichts, zumal die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht Widersprüche in seinen diesbezüglichen Vorbringen festgestellt hat (SEM-Akte [...]). Aus diesem Einzelfall könnte jedenfalls auch bei Wahrunterstellung nicht geschlossen werden, dass Italien Flüchtlingen systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte der Beschwerdeführer sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einfordern. Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 10.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 10.3.2 Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich - nebst anderen punktuell behandelten Beschwerden wie Ohrenschmerzen oder Grippesymptomen - über Bauchschmerzen, namentlich am Abend und nach dem Essen, klagte und diesbezüglich angab, er sei in Italien operiert worden und habe vier bis sechs Monate im Spital verbracht, wobei er keine diesbezüglichen Unterlagen besässe beziehungsweise diese verloren habe (vgl. oben E. 5.4).

E. 10.3.3 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf einedrohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für dieAnnahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italienverfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-922/2023 vom 14. Februar 2023 E. 8.3; F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6; F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5). Dies zeigt - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - nicht zuletzt auch die medizinische Versorgung, die der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Italien erhalten hat.

E. 10.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm stünden als (potentielles) Folteropfer spezifische Rechte gemäss dem FoK zu, namentlich Zugang zu holistischen Rehabilitationsmassnahmen, handelt es sich bei Italien - wie erwähnt - um einen Signatarstaat, sodass der Beschwerdeführer allfällige sich für ihn aus dieser Konvention ergebenden Ansprüche auch in jenem Staat besitzt und geltend machen kann. Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen, er habe seine Foltererlebnisse im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen in Italien vorgebracht, aber keine medizinische Versorgung erhalten und sei auf die Strasse gestellt worden, nichts, zumal es sich um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, die im Übrigen der Aktenlage widerspricht (vgl. oben E. 10.2 f.).

E. 10.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit als zulässig.

E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 11.2 Die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat ist grundsätzlich zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zur Asylverordnung [AsylV1; SR 412.311]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substantiierten Gegenargumenten umzustossen. Dies gelingt dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, wobei - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, an deren Einschätzung auch die Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern vermag.

E. 11.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bestehen von in der Schweiz möglicherweise besseren Lebensumständen für schutzberechtigte Personen nicht für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen ausreicht. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen, sondern bestimmen sich die Zuständigkeiten für die Prüfung der Schutzberechtigung nach völkerrechtlichen Abkommen der europäischen und anderen assoziierten Staaten. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Italiens als anerkannter Flüchtling mit Erschwernissen verbunden sein kann, die das Gericht nicht verkennt, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen.

E. 11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 12 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Zudem hat Italien der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Nachdem der Beschwerdeführer über eine bis 27. Dezember 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung in Italien verfügt, ist ihm eine Einreise nach Italien ausserdem grundsätzlich jederzeit möglich.

E. 13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verlangt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzulehnen ist.

E. 15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2008/2023 Urteil vom 21. April 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 4. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger - suchte am 26. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, er sei am 2. Mai 2005 geboren und damit minderjährig. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 21. Juli 2020 bereits in Italien um Asyl ersucht hatte. B. Am 3. Oktober 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 21. November 2022 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt. D. Am 29. November 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden wiesen dieses Gesuch am 12. Dezember 2022 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis. Somit würde das Verfahren nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Dublin-Einheit fallen. Eine mögliche Überstellung der Betroffenen könne nur gestützt auf andere Abkommen erfolgen, was die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs erfordere. E. Das SEM gab am 28. November 2022 beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 7. Dezember 2022 kommt zum Schluss, in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde lasse sich beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17.6 Jahren (17 Jahre, 7 Monate und 13 Tage) zum Untersuchungszeitpunkt ermitteln; das Durchschnittsalter liege zwischen 18 und 21 Jahren. F. Am 19. Dezember 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549). Am 27. Januar 2023 stimmten die italienischen Behörden der Anfrage zu. G. Am 16. Februar 2023 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Zustimmung Italiens zu seiner Rückübernahme und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien. Es gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Altersabklärung und zum Umstand, dass es das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum als unglaubhaft beurteile und sein Geburtsdatum deshalb im ZEMIS als 1. Januar 2004 erfassen werde. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 23. Februar 2023 Stellung. H. Am 27. März 2023 übermittelte die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 31. März 2023 eine Stellungnahme ein. I. Mit Verfügung vom 4. April 2023 (gleichentags eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und verfügte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS laute auf den 1. Januar 2004. J. Mit Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2023 stellt der Beschwerdeführer folgende Anträge:

1. Es sei die Verfügung des SEM vom 4. April 2023 vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten sowie in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen.

2. Das SEM sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 2. Mai 2005 einzutragen.

3. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 4. April 2023 vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien die vorläufige Aufnahme zu erteilen.

4. Subsubeventualiter (recte: subeventualiter) sei die Verfügung des SEM vom 4. April 2023 aufzuheben, und die Sache sei zur Einholung individueller schriftlicher Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend den Zugang zur medizinischen Grundversorgung, zu holistischen Rehabilitationsmassnahmen, zu adäquater Unterkunft sowie Ernährung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Subsubeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 4. April 2023 vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-2088/2023 geführt. Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen sicheren Drittstaat ist angesichts dessen Dringlichkeit (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz hingegen eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde Pt. 3.3, S. 9). 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Im Rechtsmittel wird diesbezüglich im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, die Legalvermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG könne nicht umgestossen werden, ohne jedoch auf die aktuell herrschende Notlage im italienischen Aufnahmesystem einzugehen. Zudem habe der Beschwerdeführer bis anhin keinen einzigen Termin bei einem Arzt wahrnehmen können, bei dem er mit einem Dolmetscher auf Somali über seine gesundheitlichen Probleme sowie seine Foltererfahrung habe sprechen können. Aus dem vorliegenden Arztbericht von C._______ sei der Vermerk «tel. Übersetzungsdienst nicht erreichbar» angebracht, womit klar ersichtlich sei, dass kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Überdies stütze sich die angefochtene Verfügung insofern auf einen unrichtig festgestellten Sachverhalt, als die Vorinstanz festgestellt habe, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts im BAZ seine psychischen und physischen Beschwerden in Zusammenhang mit den erlebten Folterungen in Libyen weder beim Pflegedienst noch beim Hausarzt vorgebracht. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die notwendigen individuellen schriftlichen Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend den Zugang zur medizinischen Grundversorgung, zu holistischen Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), zu adäquater kindsgerechter Unterkunft sowie Ernährung nicht eingeholt (Beschwerde Pt. 3.3 S. 9 ff.) 5.4 Entgegen den Beschwerdevorbringen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und in einem für einen Nichteintretensentscheid angemessenen Rahmen dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, es lägen keine Elemente vor, aufgrund derer sie auf das Asylgesuch hätte eintreten müssen und eine Überstellung nach Italien als zulässig und zumutbar erachtet. Ebenfalls sind die vom Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung UMA vom 21. November 2022, der Stellungnahme vom 23. Februar 2023 sowie der Stellungnahme vom 31. März 2023 gemachten Ausführungen in die angefochtene Verfügung aufgenommen worden. Soweit vorgebracht wird, die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgestellt, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts im BAZ seine psychischen und physischen Beschwerden in Zusammenhang mit den erlebten Folterungen in Libyen weder beim Pflegedienst noch beim Hausarzt geltend gemacht, erweist sich dies als unzutreffend. Tatsächlich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung festgestellt, die Foltervorbringen seien erstmals am 25. November 2022, mithin zwei Monate nach der Einreichung des Asylgesuchs, durch die Rechtsvertretung gemeldet worden (SEM-Akte [...]). Dies entspricht der Aktenlage (vgl. Verlaufsblatt Medic-Help, SEM-Akte [...]). Was den medizinischen Sachverhalt angeht, ist dieser ebenfalls als vollständig und richtig erstellt zu erachten. Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich - nebst anderen punktuell behandelten Beschwerden wie Ohrenschmerzen oder Grippesymptomen - über Bauchschmerzen, namentlich am Abend und nach dem Essen, klagte und diesbezüglich angab, er sei in Italien operiert worden und habe vier bis sechs Monate im Spital verbracht, wobei er keine diesbezüglichen Unterlagen besässe beziehungsweise diese verloren habe (SEM-Akte [...]). Zudem fürchte er, ihm sei in Libyen eine Niere entnommen worden (SEM-Akte [...]). Gemäss den Akten wurde am 2. Dezember 2022 in der Arztpraxis C._______ eine Ultraschalluntersuchung des Bauchraumes vorgenommen, aus der sich kein krankhafter Befund ergab und die eine Nephrektomie ausschloss. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein «guter Allgemeinzustand» attribuiert. Als Therapie wurde Buscopan verschrieben (SEM-Akte [...]). Alleine der Umstand, dass die zugewiesene Rechtsvertretung bereits im vorinstanzlichen Verfahren der Ansicht war, es sei «extrem wichtig», dass ein Dolmetscher genutzt werde, da es «um körperliche Untersuchungen gehe» und der Beschwerdeführer «dann stark eingeschüchtert sei» (vgl. SEM-Akte [...]), bedeutet nicht, dass die Vorinstanz dem zwingend Folge leisten muss. Im Übrigen wird auch nicht näher substantiiert, welche medizinischen Beschwerden nicht berücksichtigt worden wären beziehungsweise inwiefern der medizinische Sachverhalt weiter hätte abgeklärt werden müssen. Die Vorinstanz war nach dem Gesagten schliesslich auch nicht gehalten, bei den italienischen Behörden allfällige medizinische Akten des Beschwerdeführers anzufordern, die dieser verloren hatte. In Bezug auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe sich nicht zum in Italien ausgerufenen Ausnahmezustand beziehungsweise zur herrschenden Notlage im italienischen Aufnahmesystem geäussert (Beschwerde Pt. 3.3, S. 9), ist Folgendes festzuhalten: Am 11. April 2023 wurde in Italien für sechs Monate der Ausnahmezustand («stato di emergenza») zur Bewältigung der aktuellen Migrationslage beschlossen. Dadurch können namentlich Gelder und Ressourcen schneller und effizienter freigegeben werden, um beispielweise Unterkunftsplätze zu schaffen. Auf der gleichen gesetzlichen Grundlage beruhende Ausnahmezustände wurden in der Vergangenheit beispielsweise aufgrund der hohen Anzahl an aus der Ukraine geflüchteten Personen oder Überschwemmungen beschlossen; aktuell ist für ungefähr zwanzig Situationen ein solcher Ausnahmezustand in Kraft (Il Sole 24 Ore, Migranti, cosa cambia con la dichiarazione dello stato di emergenza, www.ilsole24ore.com/art/migranti-cosa-cambia-la-dichiarazione-stato-emergenza-AEUevGGD, abgerufen am 20.04.2023; ANSA [Agenzia Nazionale Stampa Associata], Stato di emergenza per i migranti, www.ansa.it/sito/notizie/politica/2023/04/11/stato-di-emergenza-sulla-migrazione-durera-6-mesi-varra-su-tutto-il-territorio-nazionale_5a727192-c2a5-44a0-b683-da9d5278db7e.html, abgerufen am 20.04.2023). Nachdem das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien indessen bereits abgeschlossen ist, er als Flüchtling anerkannt wurde und über eine bis 7. Dezember 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist nicht ersichtlich, dass weitere diesbezügliche Instruktionsmassnahmen nötig gewesen wären. 5.5 Nach dem Gesagten sowie aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. insb. E. 6 und E. 10) gibt es auch keinen Anlass, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen (etwa bezüglich des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung, besonderen Therapiemassnahmen und adäquater Unterbringung) einzuholen. 5.6 Im Ergebnis kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist dementsprechend nicht angezeigt und die entsprechenden Begehren sind abzuweisen. Im Übrigen wird bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass es sich bei ihm um ein potentielles Folteropfer handelt, auf die nachfolgenden Erwägungen (insb. E. 10) verwiesen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Geburtsdatum sei der 2. Mai 2005 und er sei minderjährig. 6.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 6.3 Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ vom 7. Dezember 2023 lässt sich entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer auf der Grundlage der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse - nachdem die zahnärztliche Untersuchung aufgrund fehlender Weisheitszahnanlagen nicht zur forensischen Altersbeurteilung herangezogen werden konnte - ein Mindestalter von 17.6 Jahren (17 Jahre, 7 Monate und 13 Tage) ergibt. Mit dieser Feststellung könne das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, gemäss dem er zum Zeitpunkt des Gutachtens 17 Jahre, 6 Monate und 27 Tage alt gewesen wäre, gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten alleine aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens jedoch nicht ausgeschlossen. 6.4 Aus den Akten ergeben sich hingegen Ungereimtheiten in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter und mithin seine Minderjährigkeit. So hat er in der Erstbefragung zuerst vorgebracht, er habe den italienischen Behörden dasselbe Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben, nämlich den 2. Mai 2005, wobei er zuerst zweimal den zweiten Monat 2005 nannte (SEM-Akte [...]). In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör führte er sodann - konfrontiert mit dem in Italien tatsächlich registrierten Datum - aus, er habe in Italien den 2. Mai 2005 als Geburtsdatum angegeben, aber die italienischen Behörden hätten von sich aus ein anderes Datum aufgeschrieben und später auch keine Korrektur zugelassen (SEM-Akte [...]). Dies erklärt jedoch einerseits nicht, weshalb er der Vorinstanz auf deren spezifische Fragen zum in Italien registrierten Geburtsdatum diese angebliche Falschregistrierung verschwiegen hat. Andererseits hat der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nochmals eine neue, mithin dritte Version der Ereignisse bezüglich der Registrierung in Italien geliefert: Er habe tatsächlich ursprünglich angegeben, 18 Jahre alt zu sein, weil er gehört habe, dass Minderjährige in Italien eingesperrt würden. Er habe hingegen weiterreisen wollen und nie beabsichtigt, in Italien zu bleiben (SEM-Akte [...]). Dies ist insofern überraschend, als der Beschwerdeführer in Italien das Asylverfahren durchlaufen und in jenem Land geblieben ist, obwohl die angebliche Falschangabe zu seiner Volljährigkeit gerade nur dazu gedient habe, direkt weiterzureisen können. Davon abgesehen zeigt sich nach dem Gesagten, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit bei der Identitäts- bzw. Altersangabe von taktischen Überlegungen in Bezug auf sein Asylverfahren hat leiten lassen. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Erstbefragung angegeben hatte, er habe sein Alter von seiner Mutter erfahren, als er «zwölf, dreizehn» geworden sei (SEM-Akte [...]). Die Tatsache, dass er keine genaue Angabe zu seinem Alter im Zeitpunkt, in dem er sein Geburtsdatum erfahren haben soll, machen kann, stellt die Glaubhaftigkeit seiner späteren Aussagen zu seinem Alter beziehungsweise Geburtsdatum von vornherein in Frage. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, zumal in der Beschwerde lediglich pauschal ausgeführt wird, seine Aussagen seien nachvollziehbar, er sehe ausgesprochen jung aus und eine Minderjährigkeit sei auch gemäss Altersgutachten nicht ausgeschlossen (Beschwerde Pt. 3, S. 6). Auf übrige, in diesem Zusammenhang gestellte Anträge ist nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 7.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass Italien die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt hat, er über eine bis am 27. Dezember 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung in Italien verfügt und die italienischen Behörden zudem seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

8. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Italien zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2 Nachdem der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Die italienischen Behörden hielten in ihrem Schreiben an die Vorinstanz vom 27. Januar 2023 ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer sei Begünstigter internationalen Schutzes. Die zuständige Behörde warte darauf, dass ihr das Datum der Überstellung bekanntgegeben werde (SEM-Akte [...]). Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK und des FoK; es gibt keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien auch an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt. Es besteht kein "real risk" im Sinne einer konkreten Verweigerung von Italien, dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien im Sinne der genannten EU-Richtlinie zu gewähren (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Italien zeitweise kein Obdach gehabt bzw. er sei trotz Krankheit auf die Strasse gestellt worden und auch die Behörden hätten ihm nicht geholfen (Beschwerde Pt. 3.2, S. 6 f.), nichts, zumal die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht Widersprüche in seinen diesbezüglichen Vorbringen festgestellt hat (SEM-Akte [...]). Aus diesem Einzelfall könnte jedenfalls auch bei Wahrunterstellung nicht geschlossen werden, dass Italien Flüchtlingen systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte der Beschwerdeführer sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einfordern. Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 10.3 10.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 10.3.2 Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich - nebst anderen punktuell behandelten Beschwerden wie Ohrenschmerzen oder Grippesymptomen - über Bauchschmerzen, namentlich am Abend und nach dem Essen, klagte und diesbezüglich angab, er sei in Italien operiert worden und habe vier bis sechs Monate im Spital verbracht, wobei er keine diesbezüglichen Unterlagen besässe beziehungsweise diese verloren habe (vgl. oben E. 5.4). 10.3.3 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf einedrohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für dieAnnahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italienverfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-922/2023 vom 14. Februar 2023 E. 8.3; F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6; F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5). Dies zeigt - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - nicht zuletzt auch die medizinische Versorgung, die der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Italien erhalten hat. 10.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm stünden als (potentielles) Folteropfer spezifische Rechte gemäss dem FoK zu, namentlich Zugang zu holistischen Rehabilitationsmassnahmen, handelt es sich bei Italien - wie erwähnt - um einen Signatarstaat, sodass der Beschwerdeführer allfällige sich für ihn aus dieser Konvention ergebenden Ansprüche auch in jenem Staat besitzt und geltend machen kann. Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen, er habe seine Foltererlebnisse im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen in Italien vorgebracht, aber keine medizinische Versorgung erhalten und sei auf die Strasse gestellt worden, nichts, zumal es sich um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, die im Übrigen der Aktenlage widerspricht (vgl. oben E. 10.2 f.). 10.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit als zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.2 Die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat ist grundsätzlich zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zur Asylverordnung [AsylV1; SR 412.311]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substantiierten Gegenargumenten umzustossen. Dies gelingt dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, wobei - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, an deren Einschätzung auch die Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern vermag. 11.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bestehen von in der Schweiz möglicherweise besseren Lebensumständen für schutzberechtigte Personen nicht für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen ausreicht. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen, sondern bestimmen sich die Zuständigkeiten für die Prüfung der Schutzberechtigung nach völkerrechtlichen Abkommen der europäischen und anderen assoziierten Staaten. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Italiens als anerkannter Flüchtling mit Erschwernissen verbunden sein kann, die das Gericht nicht verkennt, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. 11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

12. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Zudem hat Italien der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Nachdem der Beschwerdeführer über eine bis 27. Dezember 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung in Italien verfügt, ist ihm eine Einreise nach Italien ausserdem grundsätzlich jederzeit möglich.

13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verlangt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzulehnen ist. 15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: