Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 2022 um Asyl in der Schweiz nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Euro- dac ergab, dass er am 4. Januar 2022 in Italien eingereist ist. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 31. Januar 2022 gab er an, die italienischen Behörden hätten ihn zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen. Sein Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Gesundheitlich gehe es ihm gut; er sei nur psychisch angeschlagen, müde und erschöpft. In Afgha- nistan sei sein Leben in Gefahr gewesen und er habe seine Familie dort zurückgelassen. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdefüh- rers ersuchte die Vorinstanz am 25. Januar 2022 die italienischen Behör- den um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. C. Mit Verfügung vom 26. April 2022 (eröffnet am 29. April 2022) trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete des- sen Wegweisung nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Am 29. April 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom
26. April 2022 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei von der Vorinstanz in der Schweiz zu prüfen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
F-1983/2022 Seite 3 E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Mai 2022 setzte die Instrukti- onsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einst- weilen aus.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
F-1983/2022 Seite 4 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge- stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme- verfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu- ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor- instanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe- antwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich ge- geben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
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E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er schulde seinen Schleppern in Ita- lien 8'500 Euro. Wenn er nach Italien zurückkehre und ihnen das Geld nicht zurückzahlen könne, würden sie ihn töten. Zudem sei er Coiffeur. In Afgha- nistan habe er mit einem anderen Coiffeur eine Schlägerei gehabt und sei von diesem mit einem Messer schwer verletzt worden. Dieser Coiffeur und mehrere seiner Kollegen hielten sich nun ebenfalls in Italien auf. Er habe Angst, dass sie ihn in Italien finden und ihm Gewalt antun würden.
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer damit geltend machen will, der italieni- sche Staat sei nicht in der Lage, ihn vor (allfälligen) Übergriffen zu schüt- zen, ist im Folgendes entgegenzuhalten. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto- kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen ent- sprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen kommt. Es darf davon aus- gegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsu- chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer- kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens- richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor- men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra- gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italie- nische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine syste- mischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom
17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom
17. Dezember 2019 E. 6.3). Des Weiteren ist Italien ein Rechtsstaat und verfügt über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Sollte der Be- schwerdeführer in Italien Probleme mit Drittpersonen bekommen, hat er die Möglichkeit, sich an die Behörden der Strafverfolgung zu wenden. Eine An- wendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.
E. 5 Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 9. Februar 2022 schloss der Arzt auf- grund der Angaben des Beschwerdeführers auf eine posttraumatische Be- lastungsstörung und empfahl eine Überweisung an eine Spezialistin. Ge- mäss ärztlichem Kurzbericht vom 30. März 2022 leidet der Beschwerde-
F-1983/2022 Seite 6 führer an unklaren Gelenkschmerzen. Ihm wurde Vitamin B12 verschrie- ben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Probleme eine Spezialistin aufgesucht hätte oder in medikamentöser oder therapeutischer Behandlung gewesen wäre. Im Üb- rigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6; F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesund- heitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich ge- währleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kom- men kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Es liegen keine Hinweise vor, wo- nach dem Beschwerdeführer dort eine allenfalls nötige, adäquate medizi- nische Behandlung verweigert würde. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist; auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 2. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos ge- worden.
E. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-1983/2022 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1983/2022 Urteil vom 9. Mai 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 2022 um Asyl in der Schweiz nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 4. Januar 2022 in Italien eingereist ist. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 31. Januar 2022 gab er an, die italienischen Behörden hätten ihn zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen. Sein Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Gesundheitlich gehe es ihm gut; er sei nur psychisch angeschlagen, müde und erschöpft. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr gewesen und er habe seine Familie dort zurückgelassen. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens und zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 25. Januar 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. C. Mit Verfügung vom 26. April 2022 (eröffnet am 29. April 2022) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Am 29. April 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. April 2022 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei von der Vorinstanz in der Schweiz zu prüfen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Mai 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er schulde seinen Schleppern in Italien 8'500 Euro. Wenn er nach Italien zurückkehre und ihnen das Geld nicht zurückzahlen könne, würden sie ihn töten. Zudem sei er Coiffeur. In Afghanistan habe er mit einem anderen Coiffeur eine Schlägerei gehabt und sei von diesem mit einem Messer schwer verletzt worden. Dieser Coiffeur und mehrere seiner Kollegen hielten sich nun ebenfalls in Italien auf. Er habe Angst, dass sie ihn in Italien finden und ihm Gewalt antun würden. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer damit geltend machen will, der italienische Staat sei nicht in der Lage, ihn vor (allfälligen) Übergriffen zu schützen, ist im Folgendes entgegenzuhalten. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen kommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Des Weiteren ist Italien ein Rechtsstaat und verfügt über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Sollte der Beschwerdeführer in Italien Probleme mit Drittpersonen bekommen, hat er die Möglichkeit, sich an die Behörden der Strafverfolgung zu wenden. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 5. Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 9. Februar 2022 schloss der Arzt aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auf eine posttraumatische Belastungsstörung und empfahl eine Überweisung an eine Spezialistin. Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 30. März 2022 leidet der Beschwerdeführer an unklaren Gelenkschmerzen. Ihm wurde Vitamin B12 verschrieben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Probleme eine Spezialistin aufgesucht hätte oder in medikamentöser oder therapeutischer Behandlung gewesen wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6; F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist; auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Versand: