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F-1038/2021

F-1038/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 1. März 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1038/2021 Urteil vom 15. März 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien B._______, geboren am (...) 1999, Afghanistan, Beschwerdeführer, vertreten durch Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum (BAZ) Region Bern, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. März 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [...] / N [...] [SEM-act.] 1), dass das SEM mit Verfügung vom 1. März 2021 - eröffnet am 2. März 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 22), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung am 9. März 2021 Rechtsmittel einlegte und deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte (Akten des BVGer [BVGer-act.] 1), dass der Beschwerdeführer ferner ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte, dass der Beschwerdeführer schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Kostenbefreiung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass mit superprovisorischer Massnahme vom 10. März 2021 der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien einstweilen ausgesetzt wurde (BVGer-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dagegen im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet, der zuständige Mitgliedstaat vielmehr gestützt auf Art. 18 Bst. b bis d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu bestimmen ist (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der zuständige Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen, dass der zuständige Mitgliedstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ferner verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags (Bst. b) oder nach Rückzug seines Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach Abweisung seines Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Einträgen in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 31. Juli 2020 in Italien bei seiner illegalen Einreise in den Dublin-Raum aufgegriffen wurde und am 14. Oktober 2020 in Frankreich ein Asylgesuch stellte (SEM-act. 8), dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dessen Grenze der Antragsteller von einem Drittstaat kommen illegal überschritten hat, sofern kein höherrangiges Zuständigkeitskriterium des Kapitels III auf einen anderen Mitgliedstaat verweist, dass diese Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, dass ein höherrangiges Zuständigkeitskriterium des Kapitels III im Falle des Beschwerdeführers weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, weshalb die rechtswidrige Einreise des Beschwerdeführers nach Italien zunächst einmal die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates begründete, dass der nachträgliche Übergang der Zuständigkeit von Italien auf einen anderen Mitgliedstaat - hier Frankreich - kraft besonderer Umstände möglich ist (z.B. infolge ungenutzten Ablaufs der Frist für ein Aufnahmegesuch oder explizitem oder implizitem Selbsteintritt auf ein in Frankreich gestelltes Asylgesuch), dass das SEM jedoch für die Feststellung eines solchen nachträglichen Zuständigkeitsübergangs regelmässig zusätzlicher, im Eurodac nicht enthaltener Informationen bedarf, die ihm der um Aufnahme oder Wiederaufnahme ersuchte Mitgliedstaat zur Verfügung stellt, wovon das SEM im Sinne einer Vermutung ausgehen kann, dass zudem die Dublin-III-VO keine Bestimmung kennt, die verbindlich vorschreiben würde, in welcher Reihenfolge zur Behandlung eines Asylgesuchs potentiell zuständige Mitgliedstaaten um Aufnahme oder Wiederaufnahme zu ersuchen sind, dass unter diesen Umständen nicht beanstandet werden kann, dass sich die Vorinstanz mit ihrem Ersuchen in einem ersten Schritt an die italienischen Behörden wandte (SEM-act. 9), deren zumindest anfängliche Zuständigkeit sich klar aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ergibt, dass diese Festellung umso mehr gilt, als der zur Mitwirkung verpflichtete Beschwerdeführer (vgl. Art. 5 Dublin-III-VO, Art. 13 VwVG) nicht nur keine näheren Angaben zu seinem Aufenthalt in Frankreich machte, sondern im Rahmen des Dublin-Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO tatsachenwidrig behauptete, er habe dort kein Asylgesuch gestellt (SEM-act. 17), dass sich das Vorgehen der Vorinstanz jedoch im Einzelnen als rechtsfehlerhaft erweist, dass nämlich die Vorinstanz den italienischen Behörden am 29. Januar 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO unterbreitete (SEM-act. 9), dass jedoch der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nie ein Asylgesuch in Italien gestellt hatte, eine Konstellation nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b - d Dublin-III-VO, die den Anwendungsbereich der Bestimmungen der Art. 23 - 25 Dublin-III-VO über das Wiederaufnahmeverfahren geöffnet hätte, somit von vornherein nicht vorlag, dass die Vorinstanz vielmehr gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Aufnahmegesuch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO hätte stellen müssen, dass die Vorinstanz demnach auch zu Unrecht davon ausging, die italienischen Behörden hätten die für das Wiederaufnahmeverfahren geltende, zweiwöchige Antwortfrist ungenutzt ablaufen lassen, weshalb die Verantwortung für das Asylgesuch am 13. Februar 2021 auf Italien übergegangen sei (vgl. Art. 25 Dublin-III-VO), dass nämlich die in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO geregelte, analoge Frist für die Beantwortung von Aufnahmeersuchen wesentlich länger bemessen ist und zwei Monate beziehungweise - bei explizit als dringlich erklärten und entsprechend begründeten Fällen - einen Monat beträgt, dass die vorliegend massgebende zweimonatige Frist erst am 29. März 2021 abläuft, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einer Übernahme der Zuständigkeit infolge Verfristung ausging, auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügte, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz vor einem neuen Entscheid in der Sache die Angelegenheit mit den italienischen Behörden wird klären müssen, denn diese wurden mit Schreiben vom 1. März 2021 fälschlicherweise darüber in Kenntnis gesetzt, Italien sei infolge ungenutzt abgelaufener Antwortfrist als verantwortlicher Mitgliedstaat zu betrachten (SEM-act. 19), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass damit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird, dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zusteht, da er durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 1. März 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: