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F-5074/2022

F-5074/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5074/2022 Urteil vom 11. November 2022 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien Z._______, geb. (...) 1999, Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2022 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten des SEM [...] / N [...] [SEM-act.] 1), dass das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 - eröffnet am 1. November 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 (recte: 7.November 2022) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in der Sache beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Österreich bis zum Entscheid in der Sache abzusehen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. November in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass gleichentags der Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch ausgesetzt wurde (Rek-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2022 (recte: 8. November 2022) unaufgefordert die Begründung seiner Beschwerde ergänzte (Rek-act. 3), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass in der vorliegenden Streitsache als staatsvertragliche Grundlage für die Zuständigkeit eines anderen Staates die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung gelangt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation im Zeitpunkt auszugehen ist, in dem Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt haben (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dagegen im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet, der zuständige Mitgliedstaat sich vielmehr unmittelbar aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b bis d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vor seiner Einreise in die Schweiz am 9. September 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 7), dass daher als Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO in Betracht fällt, dass nach dieser Bestimmung der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt, wieder aufzunehmen, dass die Vorinstanz am 21. Oktober 2022 gestützt auf den vorgenannten Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit einem Wiederaufnahmegesuch an die österreichischen Behörden gelangte (SEM-act. 16), dass die österreichischen Behörden dem Gesuch am 28. Oktober 2022 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten und damit die Zuständigkeit Österreichs anerkannten (SEM-act. 18), dass der Beschwerdeführer die sich daraus ergebende Zuständigkeit Österreichs bestreitet, dass er geltend macht, er habe in Österreich kein Asylgesuch gestellt und gegenüber den österreichischen Behörden auch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er dort nicht bleiben wolle, dass die österreichischen Behörden ihm gesagt hätten, er könne weiterreisen, seine Fingerabdrücke würden nicht im Zusammenhang mit einem Asylgesuch, sondern lediglich zu Sicherheitszwecken abgenommen, dass jedoch mit der Vorinstanz nicht angenommen werden kann, die österreichischen Behörden würden ohne entsprechende Willenskundgebung einer Person oder gar gegen ihren erklärten Willen zu Lasten Österreichs ein Asylgesuch registrieren, dass daher die nur rudimentär begründete Darstellung des Beschwerdeführers unglaubhaft ist, die österreichischen Behörden hätten entgegen seinem erklärten Willen ein Asylgesuch erfasst, dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs gegeben ist und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob besondere Gründe für eine Übernahme dieser Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Österreich wiesen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen würden (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4; je m.H.), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 21. Oktober 2022 und in seiner Rechtsmitteleingabe gesundheitliche Beschwerden geltend machte (starke Schmerzen nach einer alten Kniefraktur, Schlafstörungen und Angstzustände aufgrund des Erlebten), dass er wegen dieser Beschwerden psychologische Betreuung und rasche medizinische Behandlung benötige - so habe er am 7. November 2022 einen Arzttermin zwecks Durchführung einer MRI -, und diese Versorgung - wie er befürchte - in Österreich nicht sichergestellt wäre, dass nämlich Asylsuchende mit psychischen oder körperlichen Beeinträchtigungen ihrem Bedarf entsprechend untergebracht und betreut werden müssten, es in Österreich jedoch «keinen festgelegten Mechanismus (...) für vulnerable Asylsuchende» gebe (gemeint ist wohl die Erkennung vulnerabler Personen), weshalb es laut einem AIDA-Länderbericht zu Österreich «häufig von den Asylsuchenden selbst ab(hänge), für angemessene Bedingungen zu sorgen», dass der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. November 2022 seine gesundheitlichen Beschwerden erstmals auf Folterung durch die Taliban im Jahr 2020 zurückführt und sein spätes Vorbringen damit erklärt, er sei nicht gefragt worden, ob er gefoltert worden sei und habe deshalb nichts dazu erzählen können, dass das Knie seit einer ersten Operation in Afghanistan nicht mehr behandelt worden sei, es - wie ihm gesagt worden sei - dringend operiert werden müsse und er derzeit wegen intensiver Schmerzen kaum laufen könne, dass sich im Falle einer Überstellung nach Österreich seine medizinische Behandlung weiter verzögern würde, was in seiner Situation nicht tragbar sei, da er so schnell wie möglich eine medizinische Behandlung brauche und nicht warten könne, dass dem bei den Akten liegenden Arztbericht vom 20. Oktober 2022 entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer vor zwei Jahren eine Kniefraktur erlitten hat und im Rahmen der operativen Versorgung der Fraktur Metallfixierungen verbaut worden sind, wobei eine gewisse Winkelfehlstellung zu sehen sind (SEM-act. 15), dass dem Arztbericht weiter zu entnehmen ist, dass zwar äusserlich keine Schwellung oder Rötung zu erkennen und der Gang des Patienten normal sei, der Betroffene jedoch über starke Schmerzen im gesamten Kniegelenk und vom Knie bis zur Hüfte klage, die ihn nicht schlafen liessen, dass dem Beschwerdeführer gemäss Arztbericht gegen seine Schmerzen das Medikament Tramadol verschrieben und als weiteres Prozedere die Überweisung ans «(...)» (wohl Kantonsspital [...]) zwecks Vornahme einer MRI beziehungsweise einer CT ansteht, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass zu diesen Rechten die erforderliche medizinische Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass im Falle von Schutzsuchenden mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf Zugang zur erforderlichen medizinischen oder sonstigen Hilfe einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung hinzutritt (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Opfern von Folter, Vergewaltigung oder anderer schwerer Gewalttaten schliesslich die Behandlung zu gewähren ist - insbesondere der Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung -, die für den Schaden, der ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist (Art. 25 Aufnahmerichtlinie), dass die Vermutung, Österreich halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass Österreich über eine ausreichende, mit derjenigen der Schweiz vergleichbare medizinische Infrastruktur verfügt, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine belastbaren Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, Österreich könnte ihm nach einer Überstellung dorthin in Verletzung seiner Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 25 Aufnahmerichtlinie den Zugang zur erforderlichen medizinischen und psychologischen Versorgung verwehren, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass bis zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich die Verantwortung für seine medizinische und psychologische Versorgung bei der Schweiz verbleibt und in diesem Rahmen auch dringende, nicht bis nach der Überstellung aufschiebbare medizinische Interventionen vorgenommen werden können, dass im Übrigen eine Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen in den zuständigen Mitgliedstaat nur unter ganz ausserordentlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.3 m.H.), dass weitere Abklärungen keinen Erkenntnisgewinn versprechen, die Vorinstanz daher den medizinischen Sachverhalt als hinreichend abgeklärt betrachten und zu Recht davon ausgehen durfte, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Österreich nicht entgegensteht, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: