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D-5421/2022

D-5421/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer warf der Vorinstanz vor, sie hätte seinen Angaben betreffend seine Schwester nachgehen müssen um abzuklären, ob ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Damit rügte er eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 AsylG).

E. 4.3 Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer auf Nachfragen seiner Rechtsvertretung an, seine Schwester lebe in der Schweiz; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erwähnte er nicht (vgl. SEM-Akte [...]-13/2). Vor diesem Hintergrund kann der Rüge, wonach das SEM das Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester hätte näher abklären müssen, nicht gefolgt werden. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es vielmehr Sache des (im vorinstanzlichen Verfahren juristisch vertretenen) Beschwerdeführers gewesen, das angeblich bestehende Abhängigkeitsverhältnis zu substantiieren. Bezeichnenderweise finden sich indessen auch auf Beschwerdeebene diesbezüglichen keine relevanten Angaben. Überdies bleibt anzumerken, dass im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) unter den von ihm angegebenen Personalien seiner Schwester niemand erfasst ist.

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.

E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die österreichischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit, das weitere Verfahren durchzuführen, am 17. November 2022 an Österreich übergegangen sei. Dass die österreichischen Behörden ein Interesse daran gehabt hätten, gegen den Willen des Beschwerdeführers ein Asylgesuch zu erfassen, sei nicht anzunehmen. Überdies wäre es ihm freigestanden, auf die Einreichung eines Asylgesuchs zu verzichten. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Österreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, lägen ebenfalls nicht vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls über eine Schwester in der Schweiz verfüge, ändere nichts an der Zuständigkeit Österreichs, würden doch Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden Schwester. Sodann sei Österreich ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm Österreich eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Schliesslich liege kein Grund vor, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in Österreich keinen Asylantrag gestellt und ausdrücklich gesagt, dass er dort nicht bleiben wolle. Die Fingerabdrücke seien ihm zwangsweise abgenommen worden. Zudem hätten sich auch die österreichischen Behörden nicht so verhalten, als hätten sie ein Asylgesuch von ihm entgegengenommen; vielmehr sei er zur Weiterreise gedrängt worden. Es sei folglich davon auszugehen, dass er in Österreich kein Asylgesuch gestellt habe, weshalb Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung komme. Die österreichischen Behörden hätten zwar nicht auf das Übernahmeersuchen des SEM reagiert, da die zweimonatige Frist gemäss Art. 22 Abs.1 Dublin-III-VO noch nicht abgelaufen sei, sei auch die Zuständigkeit nicht übergegangen. Weiter machte er geltend, er habe Bombensplitter in seinem (...), starke Schmerzen im (...), grosse (...) und (...). Weiter leide er insbesondere seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung an (...) und (...). Er habe sich bisher nicht um seine (...) Verletzungen kümmern können, habe jedoch am (...) 2022 einen Arzttermin vereinbart. Dieser ärztliche Bericht müsse zwingend in die Entscheidung miteinbezogen werden. Ferner führte er aus, seine Schwester, welche in F._______ lebe, sei eine wichtige Bezugsperson für ihn und unterstütze ihn in dieser psychisch enorm belastenden Zeit in sprachlicher sowie in emotionaler Hinsicht. Da seine Verletzungen sehr komplex seien, benötige er Hilfe. Schliesslich sei die Situation in Österreich angesichts der hohen Zahlen von Asylsuchenden derzeit äusserst anspannt. Zudem sei aufgrund von Gesetzesänderungen der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung erschwert und es gäbe grosse Probleme, weil vulnerable Asylsuchende inhaftiert werden würden.

E. 7.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akte [...]-8/1). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 2. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akte [...]-15/5). Diese liessen das Rückübernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.2 Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, er sei in Österreich zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegen zu halten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Es steht ihm damit gerade nicht frei zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der österreichischen Behörden ist damit nicht zu beanstanden.

E. 7.3 Soweit er sodann vorbrachte, er wolle in der Schweiz bleiben, weil Flüchtlinge hier besser behandelt werden würden (vgl. SEM-Akte [...]-13/2), ist entgegen zu halten, dass die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

E. 8 In Bezug auf einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, auf den sich der Beschwerdeführer implizit berief, indem er geltend machte, seine Schwester lebe mit ihren Kindern in der Schweiz (vgl. SEM-Akte [...]-13/2, S. 2 und Beschwerde, S. 4), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Geschwister, Nichten und Neffen fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Bestimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) berufen. Im Übrigen machte er auch mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen sich und seiner Schwester geltend und es lassen sich diesbezüglich auch keine konkreten Hinweise aus den Akten entnehmen.

E. 9.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer D-5329/2022 vom 25. November 2022 S. 8 und F-5074/2022 vom 11. November 2022 S. 5).

E. 9.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 9.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 10.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer implizit geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 10.1.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Seine Vorbringen in der Rechtmitteleingabe, wonach der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung in Österreich nach zahlreichen Gesetzesänderungen erschwert sei und selbst vulnerable Personen dort inhaftiert werden würden, sind als unbegründete, pauschale Behauptungen zu werten. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 10.1.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann aus gesundheitlichen Gründen erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 10.1.3 Eine solche Situation ist aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Gründe ([...]-, [...]- und [...], Schwierigkeiten, sich zu entscheiden; vgl. SEM-Akte [...]-13/2) offensichtlich nicht gegeben. Gemäss Auskunft des Gesundheitsdiensts des BAZ D._______ habe sich der Beschwerdeführer bisher lediglich wegen (...) gemeldet, wogegen ihm eine (...) und (...) verschrieben worden seien. Arzttermine seien keine pendent und Arztberichte würden nicht vorliegen (vgl. SEM-Akte [...]-17/1). Da auch auf Beschwerdeebene keine medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht wurden, ist davon auszugehen, dass sich die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht verschlimmert haben. Seine gesundheitlichen Beschwerden vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Ausserdem stellen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme kein schweres medizinisches Leiden dar, welches nach der Ankunft in Österreich eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. Die gesundheitlichen Probleme sind zudem nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles sowie der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 10.1.4 hiernach), kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, der in der Beschwerde in Aussicht gestellte ärztliche Bericht betreffend den Termin vom (...) 2022 führe zu keinem anderen Ergebnis.

E. 10.1.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Falls erforderlich, würden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 10.1.5 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Österreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 10.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 10.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 12 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 13 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG als gegenstandslos erweist.

E. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Begehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - als aussichtlos erwiesen haben.

E. 14.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.

E. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5421/2022 Urteil vom 30. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der afghanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 3. Oktober 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. A.b. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 5. Oktober 2022 ergab, dass er bereits am (...) 2022 in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte. A.c. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 7. Oktober 2022 statt. A.d. Am 10. Oktober 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______. A.e. Am 2. November 2022 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nachdem er die Grenze zu Österreich überquert habe, sei er daktyloskopiert worden, wobei er nicht gewusst habe, ob ihm die Fingerabdrücke aus polizeilichen Gründen oder wegen eines Asylgesuchs abgenommen würden. Gleichentags sei er zum Bahnhof in C._______ gebracht worden, von wo aus er dann mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei. Im Hinblick auf eine mögliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin brachte er vor, er sei in Österreich gegen seinen Willen daktyloskopiert worden und habe dort nur zwei Stück Brot mit Marmelade erhalten. Weiter würde er als Flüchtling in der Schweiz (medizinisch) besser behandelt werden. Schliesslich machte er geltend, dass seine Schwester mit ihren Kindern in der Schweiz leben würde. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er habe Splitter einer Handgranate im (...) und infolge eines Schlages Schmerzen im (...). Ab und zu habe er Schwierigkeiten (...). Er sei bereits beim Gesundheitsdienst in der Unterkunft wegen (...)- und (...) vorstellig geworden und habe in der Folge eine (...) sowie (...) erhalten. B. B.a. Am 2. November 2022 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. B.b. Nachdem die österreichischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen nahmen, teilte ihnen das SEM am 17. November 2022 mit, dass die Zuständigkeit für die Behandlung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Verfristung an Österreich übergegangen sei. C. Am 17. November 2022 erkundigte sich das SEM telefonisch bei der zuständigen Gesundheitsbetreuung des BAZ D._______ nach medizinischen Informationen betreffend den Beschwerdeführer. D. Mit am darauffolgenden Tag eröffneter Verfügung vom 17. November 2022 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM mit Schreiben vom 18. November 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. F.a. Mit Eingabe vom 25. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 17. November 2022 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Zuständigkeit erneut zu prüfen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer warf der Vorinstanz vor, sie hätte seinen Angaben betreffend seine Schwester nachgehen müssen um abzuklären, ob ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Damit rügte er eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 AsylG). 4.3 Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer auf Nachfragen seiner Rechtsvertretung an, seine Schwester lebe in der Schweiz; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erwähnte er nicht (vgl. SEM-Akte [...]-13/2). Vor diesem Hintergrund kann der Rüge, wonach das SEM das Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester hätte näher abklären müssen, nicht gefolgt werden. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) wäre es vielmehr Sache des (im vorinstanzlichen Verfahren juristisch vertretenen) Beschwerdeführers gewesen, das angeblich bestehende Abhängigkeitsverhältnis zu substantiieren. Bezeichnenderweise finden sich indessen auch auf Beschwerdeebene diesbezüglichen keine relevanten Angaben. Überdies bleibt anzumerken, dass im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) unter den von ihm angegebenen Personalien seiner Schwester niemand erfasst ist. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die österreichischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit, das weitere Verfahren durchzuführen, am 17. November 2022 an Österreich übergegangen sei. Dass die österreichischen Behörden ein Interesse daran gehabt hätten, gegen den Willen des Beschwerdeführers ein Asylgesuch zu erfassen, sei nicht anzunehmen. Überdies wäre es ihm freigestanden, auf die Einreichung eines Asylgesuchs zu verzichten. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Österreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, lägen ebenfalls nicht vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls über eine Schwester in der Schweiz verfüge, ändere nichts an der Zuständigkeit Österreichs, würden doch Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden Schwester. Sodann sei Österreich ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm Österreich eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Schliesslich liege kein Grund vor, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in Österreich keinen Asylantrag gestellt und ausdrücklich gesagt, dass er dort nicht bleiben wolle. Die Fingerabdrücke seien ihm zwangsweise abgenommen worden. Zudem hätten sich auch die österreichischen Behörden nicht so verhalten, als hätten sie ein Asylgesuch von ihm entgegengenommen; vielmehr sei er zur Weiterreise gedrängt worden. Es sei folglich davon auszugehen, dass er in Österreich kein Asylgesuch gestellt habe, weshalb Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung komme. Die österreichischen Behörden hätten zwar nicht auf das Übernahmeersuchen des SEM reagiert, da die zweimonatige Frist gemäss Art. 22 Abs.1 Dublin-III-VO noch nicht abgelaufen sei, sei auch die Zuständigkeit nicht übergegangen. Weiter machte er geltend, er habe Bombensplitter in seinem (...), starke Schmerzen im (...), grosse (...) und (...). Weiter leide er insbesondere seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung an (...) und (...). Er habe sich bisher nicht um seine (...) Verletzungen kümmern können, habe jedoch am (...) 2022 einen Arzttermin vereinbart. Dieser ärztliche Bericht müsse zwingend in die Entscheidung miteinbezogen werden. Ferner führte er aus, seine Schwester, welche in F._______ lebe, sei eine wichtige Bezugsperson für ihn und unterstütze ihn in dieser psychisch enorm belastenden Zeit in sprachlicher sowie in emotionaler Hinsicht. Da seine Verletzungen sehr komplex seien, benötige er Hilfe. Schliesslich sei die Situation in Österreich angesichts der hohen Zahlen von Asylsuchenden derzeit äusserst anspannt. Zudem sei aufgrund von Gesetzesänderungen der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung erschwert und es gäbe grosse Probleme, weil vulnerable Asylsuchende inhaftiert werden würden. 7. 7.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akte [...]-8/1). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 2. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akte [...]-15/5). Diese liessen das Rückübernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, er sei in Österreich zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegen zu halten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Es steht ihm damit gerade nicht frei zu wählen, ob und wann seine Fingerabdrücke abgenommen und an die Eurodac-Datenbank übermittelt werden. Das Vorgehen der österreichischen Behörden ist damit nicht zu beanstanden. 7.3 Soweit er sodann vorbrachte, er wolle in der Schweiz bleiben, weil Flüchtlinge hier besser behandelt werden würden (vgl. SEM-Akte [...]-13/2), ist entgegen zu halten, dass die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

8. In Bezug auf einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, auf den sich der Beschwerdeführer implizit berief, indem er geltend machte, seine Schwester lebe mit ihren Kindern in der Schweiz (vgl. SEM-Akte [...]-13/2, S. 2 und Beschwerde, S. 4), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Geschwister, Nichten und Neffen fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Bestimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) berufen. Im Übrigen machte er auch mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen sich und seiner Schwester geltend und es lassen sich diesbezüglich auch keine konkreten Hinweise aus den Akten entnehmen. 9. 9.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer D-5329/2022 vom 25. November 2022 S. 8 und F-5074/2022 vom 11. November 2022 S. 5). 9.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 9.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 10. 10.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer implizit geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 10.1.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Seine Vorbringen in der Rechtmitteleingabe, wonach der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung in Österreich nach zahlreichen Gesetzesänderungen erschwert sei und selbst vulnerable Personen dort inhaftiert werden würden, sind als unbegründete, pauschale Behauptungen zu werten. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 10.1.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann aus gesundheitlichen Gründen erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 10.1.3 Eine solche Situation ist aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Gründe ([...]-, [...]- und [...], Schwierigkeiten, sich zu entscheiden; vgl. SEM-Akte [...]-13/2) offensichtlich nicht gegeben. Gemäss Auskunft des Gesundheitsdiensts des BAZ D._______ habe sich der Beschwerdeführer bisher lediglich wegen (...) gemeldet, wogegen ihm eine (...) und (...) verschrieben worden seien. Arzttermine seien keine pendent und Arztberichte würden nicht vorliegen (vgl. SEM-Akte [...]-17/1). Da auch auf Beschwerdeebene keine medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht wurden, ist davon auszugehen, dass sich die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht verschlimmert haben. Seine gesundheitlichen Beschwerden vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Ausserdem stellen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme kein schweres medizinisches Leiden dar, welches nach der Ankunft in Österreich eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. Die gesundheitlichen Probleme sind zudem nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles sowie der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 10.1.4 hiernach), kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, der in der Beschwerde in Aussicht gestellte ärztliche Bericht betreffend den Termin vom (...) 2022 führe zu keinem anderen Ergebnis. 10.1.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Falls erforderlich, würden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 10.1.5 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Österreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 10.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 10.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

13. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG als gegenstandslos erweist. 14. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Begehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - als aussichtlos erwiesen haben. 14.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: