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D-5329/2022

D-5329/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5329/2022 Urteil vom 25. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger und ethnischer Berber, am 23. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit «Eurodac») ergab, dass er bereits am 29. August 2020 in den Niederlanden, am 4. Februar 2021 sowie am 9. Februar 2021 in Deutschland und am 5. Juli 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte, dass am 4. August 2022 die Personalienaufnahme (PA) stattfand, dass am 9. August 2022 ein Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt wurde und dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs, Deutschlands und der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, im Jahr (...) im Rahmen einer Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin in die Schweiz gekommen zu sein und (...) sowie (...) eine Niederlassungsbewilligung erhalten zu haben, dass der Beschwerdeführer weiter angab, letztmals 2018 nach der Scheidung dieser Ehe eine Woche in seinem Heimatstaat Algerien verbracht zu haben, dass seine Niederlassungsbewilligung zwar bis zum (...) 2022 gültig gewesen sei, er den entsprechenden Ausweis jedoch im Frühling 2020 verloren habe und ihm die zuständige kantonale Behörde den Ausweis aus ihm unbekannten Gründen nicht habe erneuern wollen, dass er arbeitslos gewesen sei und von der Sozialhilfe gelebt habe, ohne in dieser schwierigen Situation Unterstützung erhalten zu haben und, dass er deshalb zuerst in den Niederlanden, danach in Deutschland und Österreich ein Asylgesuch gestellt habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Österreichs erklärte, er sei in Österreich verhaftet worden, weil er keine Identitätsdokumente habe vorweisen können und, um einem Haftaufenthalt zu entgehen, ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die Bedingungen in seiner zweiten Asylunterkunft in Österreich unmenschlich gewesen seien, keine Schlafplätze zur Verfügung gestanden hätten, die Unterkunft unhygienisch gewesen sei und keine Sicherheit geherrscht habe, weshalb er den Asylentscheid in Österreich nicht abgewartet habe, dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, aufgrund eines zweijährigen Einreiseverbots nicht nach Deutschland zurückkehren zu können, dass der Beschwerdeführer zu einer allfälligen Zuständigkeit der Niederlande darlegte, dort bereits ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dieses sei jedoch abgelehnt worden, dass er nach der Rückführung (durch die deutschen Behörden) in die Niederlande zuerst keine Unterkunft erhalten habe und ihm erst eine solche angeboten worden sei, als er während drei Monaten krank gewesen sei, dass er zu seinem aktuellen Gesundheitszustand vorbrachte, sich physisch und psychisch gut zu fühlen, dass die Vorinstanz am 15. August 2022 die niederländischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese das Wiederaufnahmeersuchen am 25. August 2022 ablehnten, sowie gleichzeitig auf ihre Ablehnung des Wiederaufnahmeersuchens der österreichischen Behörden vom 9. August 2022 hinwiesen, dass die Vorinstanz in der Folge am 29. August 2022 die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-VO um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Ersuchen am 6. September 2022 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 14. November 2022 - eröffnet am 16. November 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer verfügte, dass die amtliche Rechtsvertretung am 17. November 2022 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2022 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass ausserdem die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, Österreich sei für die Prüfung seines Asylgesuchs nicht zuständig, weil er während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz gelebt sowie über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und sich lediglich während einer kurzen Zeit in den Niederlanden, Deutschland und Österreich aufgehalten habe, dass er die Schweiz lediglich verlassen habe, weil er aufgrund der Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie arbeitslos und sozialabhängig geworden und dies eine schwierige Zeit für ihn gewesen sei, dass ausserdem sein Bruder und zwei seiner Cousins in der Schweiz leben würden, dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, er sei in Österreich gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen, da er ansonsten von der Polizei inhaftiert worden wäre, dass er insbesondere die Unterbringungsbedingungen in den österreichischen Unterkünften bemängelte und ausführte, dass die dortigen Zustände unmenschlich seien, es weder Schlafplätze noch Sicherheit gebe und die Bedingungen unhygienisch seien, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 22. November 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; SR 172.021) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG]; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]; SR 173.110), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und die Feststellung der Vollzugshindernisse ins Heimatland somit nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass diesbezüglich vorliegend die Dublin-III-VO für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem «Eurodac» ergab, dass dieser am 29. August 2020 in den Niederlanden, am 4. und 9. Februar 2021 in Deutschland und am 5. Juli 2022 in Österreich um Asyl ersucht hat, dass die niederländischen Behörden das Rückübernahmeersuchen am 25. August 2022 ablehnten und darauf hinwiesen, dass bereits das Rückübernahmeersuchen der österreichischen Behörden am 9. August 2022 abgelehnt worden sei, dass das SEM in der Folge die österreichischen Behörden am 29. August 2022 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass diese dem Gesuch um Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 6. September 2022 zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung seines Asylverfahrens bestritt und dies damit begründete, dass er während über zehn Jahren in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung gelebt und sich lediglich während kurzer Zeit im Ausland aufgehalten habe, dass er jedoch nicht abstritt, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren somit gegeben ist, dass daran auch Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO nichts zu ändern vermag, zumal es sich vorliegend um ein «Take Back-Verfahren» handelt und auch nicht genügend nachgewiesen wäre, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigte, eine Überstellung nach Österreich würde völkerrechtliche Normen verletzen, dass er lediglich - ohne seine Angaben näher zu begründen - ausführte, die Bedingungen in den österreichischen Asylunterkünften seien unmenschlich, es gebe keine Schlafplätze, die hygienischen Bedingungen seien ungenügend und es mangle an Sicherheit, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, beantragte, sein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 forderte, dass sein Wunsch auf Verbleib in der Schweiz an der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung eines Asylgesuchs nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Österreich Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, die österreichischen Behörden hätten seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien nicht geprüft, dass er angab, dort ein Asylgesuch eingereicht, den Entscheid hingegen nicht abgewartet zu haben, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer zwar anführte, sein Bruder und zwei seiner Cousins würden in der Schweiz leben, jedoch keine Gründe dafür anführte, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz vorliegen würde, dass auch andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass gemäss dem Schreiben des Migrationsamtes B._______ vom 13. August 2020 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund einer Abmeldung per (...) 2020 nach Italien im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Bst. a AIG von Gesetzes wegen erloschen ist und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er über einen anderen, gültigen Aufenthaltsstatus verfügen würde, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass demzufolge das Gesuch um amtliche Verbeiständung ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: