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D-5982/2022

D-5982/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5982/2022 469 Urteil vom 4. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 28. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die durchgeführten Abgleiche mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) und der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergaben, dass der Beschwerdeführer durch die österreichischen Behörden in Aserbaidschan am (...) 2022 ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (...) 2022 bis am (...) 2022 ausgestellt worden war, dass er am 5. November 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ mandatierte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 15. November 2022 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) mit dem Beschwerdeführer gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) führte, dass er dabei angab, sein Heimatland am (...) 2022 per Flugzeug in Richtung C._______ verlassen zu haben und im Weiteren bestätigte, das ihm ausgestellte Visum für die Einreise nach Österreich benutzt zu haben, er sich einen Tag in D._______ aufgehalten habe ohne ein Asylgesuch einzureichen und anschliessend nach E._______ weitergereist sei, dass er im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin, vorbrachte, er habe gehört, dass Leute aus Aserbaidschan von Österreich zurückgeschickt werden würden und da er noch nie vernommen habe, dass jemand von der Schweiz nach Aserbaidschan zurückgewiesen worden sei, habe er sich entschlossen hierher zu kommen, dass er zu seinem Gesundheitszustand ausführte, es gehe ihm zwar körperlich gut, er aber mental angeschlagen sei, da er Angst habe, seinen beiden Kindern, welche sich nach wie vor in Aserbaidschan aufhalten würden, passiere etwas, dass die Vorinstanz die österreichischen Behörden am 16. November 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch am 12. Dezember 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 19. Dezember 2022 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 mitteilte, dass das Mandat beendet sei, dass der Beschwerdeführer mit Formular-Eingabe vom 22. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2022 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz zu prüfen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerde - entgegen dem Beilagenverzeichnis - lediglich eine Kopie der angefochtenen Verfügung beilag, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2022 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass gleichentags der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG]; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]; SR 173.110), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - im Zeitpunkt des Entscheids als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO seien die österreichischen Behörden aufgrund des ausgestellten Visums für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig und diese der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass im Weiteren auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird (vgl. SEM-Akte [...]-20/12), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsbegehren zusammengefasst geltend machte, Österreich werde ihn wie andere Flüchtlinge aus Aserbaidschan in sein Heimatland zurückschicken, dass er ausserdem per (...) Drohungen vom Geheimdienst erhalten habe und dieser wisse, dass er sich in Österreich befinde und er dort von diesem gesucht werde, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass bei Asylgesuchen mit einem Visum die Zuständigkeit bei demjenigen Staat liegt, welcher dieses erteilt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass bei einem seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen Visum derjenige Staat zuständig bleibt, welcher das Visum ausgestellt hat, sofern der Asylsuchende das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht verlassen hat (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer mit einem von Österreich ausgestellten und bis am (...) 2022 gültigen Visum in die Schweiz eingereist ist und das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten seither nicht verlassen hat, dass die österreichischen Behörden ihre auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens mit Zustimmung vom 12. Dezember 2022 anerkannt haben (vgl. SEM-Akte [...]-19/2 [nachfolgend: SEM-Akte 19/2]), dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer D-5757/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 7.1, D-5329/2022 vom 25. November 2022 S. 8 und F-5074/2022 vom 11. November 2022 S. 5), dass der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene geltend machte, er befürchte, von Österreich nach Aserbaidschan zurückgeschickt zu werden, dass er diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass Österreich sich ausdrücklich bereit erklärt hat, ihn aufzunehmen (vgl. SEM-Akte 19/2), dass er ferner die Möglichkeit hat, in Österreich ein Asylgesuch einzureichen, dass Österreich Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Befürchtungen hinsichtlich einer Kettenrückschiebung nach Aserbaidschan durch die österreichischen Behörden implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten sodann keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, dass seine Überstellung nach Österreich zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise die österreichischen Behörden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Österreich ferner ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden ist, weshalb sich der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen könnte, sollte er weiterhin von Drittpersonen bedroht werden, dass schliesslich auch sein Gesundheitszustand einer Überstellung nach Österreich nicht entgegensteht, zumal er - soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich - nicht an behandlungsbedürftigen (psychischen) Problemen leidet, dass Österreich zudem ohnehin über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Anhaltspunkte bestehen, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht und Österreich somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG wie auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: