Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Januar 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 26. Dezem- ber 2021 illegal nach Italien gelangt und dort daktyloskopisch erfasst wor- den war. A.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Januar 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Anlässlich des am 11. Februar 2022 im Beisein seiner Rechtsvertretung durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein- tretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien gewährt. Er gab zu Protokoll, er habe Afghanistan im August 2021 verlassen und sei über die Türkei nach Italien gelangt, wo er bei der Ankunft aufgegriffen wor- den sei und ihm aus Sicherheitsgründen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Ein Asylgesuch habe er dort nicht gestellt. Etwa zwanzig Tage später sei er in der Schweiz eingetroffen. Er wolle nicht nach Italien zurück. Obwohl er starke Schmerzen gehabt habe, als er dort angekommen sei, habe sich niemand um ihn gekümmert. Es habe keine Gesundheitsversor- gung und kein Essen gegeben und die Unterbringungszustände seien unzu- mutbar gewesen. Erst in der Schweiz habe er bezüglich seines Gesund- heitszustands die nötige Aufmerksamkeit erhalten und er könnte hierzulande
– anders als in Italien – etwas aufbauen. Zudem habe er Angst, dass er nach Afghanistan zurückgeschafft werden könnte, falls er in Italien einen negati- ven Asylentscheid erhalten sollte. In Afghanistan würde ihn der Tod erwar- ten. Er sei nicht gesund. Er habe seit etwa sechs Monaten (…), die auf einen Vorfall in Afghanistan zurückzuführen seien. Ein (…) respektive eine (…) weise eine Bruchstelle auf und bei einer (…) seien die (…) gerissen. Zudem habe er seit seinem Aufenthalt in Italien (…) unbekannten Ursprungs, allen- falls seien diese psychischer Natur. Dazu kämen (…) und (…). Er benötige
D-1752/2022 Seite 3 deswegen Medikamente. Die Pflege in der Unterkunft wisse Bescheid über seine Leiden, er sei bereits bei ihr gewesen. Die Rechtsvertreterin beantragte am Ende der Befragung eine körperliche und psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers. A.e Am 21. Februar 2022 reichte die Rechtsvertretung ein medizinisches Datenblatt mit einem Eintrag über eine ärztliche Behandlung des Be- schwerdeführers vom 8. Februar 2022 zu den Akten. A.f Am 31. März 2022 stellte das SEM fest, dass das den italienischen Be- hörden übermittelte Übernahmeersuchen vom 28. Januar 2022 innert der vorgesehenen Frist (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) unbeantwortet geblieben sei. B. Mit Verfügung vom 31. März 2022 – eröffnet am 5. April 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerde- frist zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editions- pflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen C. Mit Eingabe vom 12. April 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Eintreten auf das Asylgesuch und Durchführen eines materiellen Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D-1752/2022 Seite 4 Auf die Beschwerdebegründung ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
13. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Glei- chentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1752/2022 Seite 5
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwer- deführers, wonach die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt habe (un- vollständige Sachverhaltsabklärung, Verletzung der Begründungspflicht), geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich rele- vanten Umstände abzuklären. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel- lung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht.
E. 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und sich in ungenügender Weise mit seinen gesundheitlichen Problemen auseinandergesetzt, erweist sich als nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Ge- sprächs vom 11. Februar 2022 an, dass er an (…) leide und deswegen Me- dikamente benötige. Gemäss dem von der Rechtsvertretung am 21. Februar
D-1752/2022 Seite 6 2022 eingereichten medizinischen Datenblatt hat der vom Beschwerdefüh- rer am 8. Februar 2022 konsultierte Arzt folgende gesundheitliche Beein- trächtigungen diagnostiziert: (…) sowie (…) mit gelegentlichem (…). Zur Be- handlung der festgestellten Beschwerden wurden folgende Massnahmen verordnet: medikamentöse Behandlung mit (…), Empfehlung zur Durchfüh- rung einer (…) für den Fall ausbleibender Besserung oder rascher Ver- schlechterung der (…). Das SEM hat die vom Beschwerdeführer vorge- brachten gesundheitliche Beschwerden in seinem Entscheid berücksichtigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorgelegten medi- zinischen Akten ärztlich versorgt worden sei und es nicht ersichtlich sei, dass er nicht auch in Italien die adäquate Versorgung erhalten werde (vgl. Verfü- gung vom 31. März 2022 S. 4). Auch wenn die Ausführungen des SEM zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und deren Folgen bei der Rückführung nach Italien knapp ausgefallen sind, hat sich das SEM doch in rechtsgenüglicher Weise und mit hinreichender Begründung mit den ent- scheidwesentlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Aufgrund der bestehenden Aktenlage war der medizinische Sachverhalt im Entscheid- zeitpunkt ausreichend erstellt und das SEM konnte sich ein angemessenes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Ein dringli- cher Behandlungsbedarf in psychischer Hinsicht ergab sich aus den Akten nicht, zumal psychische Probleme vom Beschwerdeführer beim Dublin-Ge- spräch nur angedeutet wurden, indem er lediglich die vage Vermutung äus- serte, dass die (…) allenfalls psychischer Natur sein könnten, und solche vom konsultierten Arzt nicht diagnostiziert wurden. Das SEM war nach Ein- gang des Belegs über die erfolgte ärztliche Versorgung des Beschwerdefüh- rers vom 8. Februar 2022 somit nicht gehalten, weitere medizinische Abklä- rungen vorzunehmen. In der Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2022 macht der Beschwerdeführer zwar geltend, dass seine gesundheitlichen Probleme weiterhin bestehen würden und sich gar verschlechtert hätten, weitere Un- terlagen hierzu reichte er jedoch nicht ein. Allein der Hinweis auf einen er- folgten Transfer in eine andere Unterkunft vermag nicht zu erklären, weshalb eine allfällig (erheblich) verschlechterte Symptomatik nicht hätte Gehör und Niederschlag in den Akten finden sollen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.
E. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das SEM auf Seite 3 (Absätze 1 und 2) der Verfügung vom 31. März 2022 eine falsche Länder- bezeichnung angeführt hat (C._______ statt Italien), was nicht von grosser Sorgfalt zeugt, dieses Versehen allein vermag aber keine Kassation zu rechtfertigen.
D-1752/2022 Seite 7
E. 4.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prü- fung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit- gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit endet ge- mäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
E. 6.1 Vorliegend ist durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentral- einheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2021 in Italien aufgegriffen und dort am Folgetag daktyloskopisch erfasst worden ist. Das Ersuchen des SEM vom 28. Januar 2022 an die italieni- schen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Dublin-III-VO blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannt hat (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gege- ben. Allein der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz
D-1752/2022 Seite 8 vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsu- chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asyl- system erkannt. Zwar steht das dortige Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Er- kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (vgl. Referenz- urteile F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.2 sowie E-962/2019 vom
17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Einschätzung vermögen die allge- meinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 12. April 2022 zum italienischen Asylsystem nichts zu ändern. Am
20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Geset- zesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Letzteres sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sogenannten Salvini- Dekrets geändert wurden und ein eng verflochtenes Aufnahme- und Integ- rationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist ver- gleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorheri- gen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsu- chenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accog- lienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsu- chenden – also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen – offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer
D-1752/2022 Seite 9 besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstel- lung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5).
E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8 Februar 2022 einen Arzt konsultiert und Medikamente zur Behandlung der diagnostizierten Beschwerden (…) erhalten. Es handelt sich dabei nicht
D-1752/2022 Seite 12 um derart schwere Leiden, welche nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische (Weiter-)Versorgung im Sinne der Rechtspre- chung erfordern würden. Da der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe be- sonders verletzlicher Personen im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 gezählt werden kann, war das SEM nicht gehalten, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich medizinischer Versorgung einzuholen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach die Un- terbringung und Verpflegung in Italien mangelhaft gewesen sei, er dort keine medizinische Unterstützung erhalten habe und sich bei einem allfäl- ligen negativen italienischen Asylentscheid vor einer Rückschaffung nach Afghanistan fürchten würde, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl- verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
E. 8.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus hu- manitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbstein- tritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer An- spruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zu- ständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer ande- ren die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylge- such in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.3 Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nach. Im Weiteren darf davon
D-1752/2022 Seite 10 ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 8.4 Indem die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2022 unbeantwortet liessen, erklär- ten sie sich implizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah- rens zuständig. Dem Beschwerdeführer steht es folglich nach erfolgter Über- stellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den beschriebenen asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernst- haftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein- haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus ei- nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ge- gen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Ita- lien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Hei- matland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).
E. 8.5 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Ita- lien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme- richtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Der Beschwer- deführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht und sich dort nur wenige Wochen aufgehalten hat, vermag mit seinen pauschalen Ausfüh- rungen die Vermutung, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht zu widerlegen. Es darf davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungs- mitteln und zu medizinischer Versorgung (vgl. hierzu auch die nachfolgen- den Ausführungen unter E. 8.6.) nach einer Überstellung nach Italien ge- währleistet ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden
D-1752/2022 Seite 11 und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein- fordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglich- keit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 8.6 Den medizinischen Sachverhalt anbelangend ist Folgendes festzustel- len:
E. 8.6.1 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforder- liche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf- nahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor- derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf- nahmerichtlinie).
E. 8.6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me- dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungs- gericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung ange- wiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3).
E. 8.6.3 Vorliegend ist nicht von der Unzulässigkeit einer Überstellung im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung respektive einer Situation, wel- che die Einholung individueller Zusicherungen seitens der italienischen Be- hörden notwendig machen würde, auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt. Er hat am
E. 8.6.4 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizini- sche (Weiter-)Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint vielmehr gewährleistet (vgl. Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5 und 11.1; ferner etwa Urteile des BVGer D-1647/2022 vom 11. April 2022 S. 7, E-910/2022 vom 1. April 2022 E. 6.5 und F-1025/2022 vom
E. 8.6.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es aufgrund des Gesagten nicht nachzuweisen, dass eine Überstellung nach Italien seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde.
E. 8.7 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; den Akten sind keine Hin- weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsge- richt enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 8.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
D-1752/2022 Seite 13 Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzu- nehmen.
E. 8.9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8.10 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus- setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1752/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen..
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1752/2022 Urteil vom 20. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Veronica Chindamo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Januar 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 26. Dezember 2021 illegal nach Italien gelangt und dort daktyloskopisch erfasst worden war. A.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Januar 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Anlässlich des am 11. Februar 2022 im Beisein seiner Rechtsvertretung durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien gewährt. Er gab zu Protokoll, er habe Afghanistan im August 2021 verlassen und sei über die Türkei nach Italien gelangt, wo er bei der Ankunft aufgegriffen worden sei und ihm aus Sicherheitsgründen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Ein Asylgesuch habe er dort nicht gestellt. Etwa zwanzig Tage später sei er in der Schweiz eingetroffen. Er wolle nicht nach Italien zurück. Obwohl er starke Schmerzen gehabt habe, als er dort angekommen sei, habe sich niemand um ihn gekümmert. Es habe keine Gesundheitsversorgung und kein Essen gegeben und die Unterbringungszustände seien unzumutbar gewesen. Erst in der Schweiz habe er bezüglich seines Gesundheitszustands die nötige Aufmerksamkeit erhalten und er könnte hierzulande - anders als in Italien - etwas aufbauen. Zudem habe er Angst, dass er nach Afghanistan zurückgeschafft werden könnte, falls er in Italien einen negativen Asylentscheid erhalten sollte. In Afghanistan würde ihn der Tod erwarten. Er sei nicht gesund. Er habe seit etwa sechs Monaten (...), die auf einen Vorfall in Afghanistan zurückzuführen seien. Ein (...) respektive eine (...) weise eine Bruchstelle auf und bei einer (...) seien die (...) gerissen. Zudem habe er seit seinem Aufenthalt in Italien (...) unbekannten Ursprungs, allenfalls seien diese psychischer Natur. Dazu kämen (...) und (...). Er benötige deswegen Medikamente. Die Pflege in der Unterkunft wisse Bescheid über seine Leiden, er sei bereits bei ihr gewesen. Die Rechtsvertreterin beantragte am Ende der Befragung eine körperliche und psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers. A.e Am 21. Februar 2022 reichte die Rechtsvertretung ein medizinisches Datenblatt mit einem Eintrag über eine ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2022 zu den Akten. A.f Am 31. März 2022 stellte das SEM fest, dass das den italienischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen vom 28. Januar 2022 innert der vorgesehenen Frist (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) unbeantwortet geblieben sei. B. Mit Verfügung vom 31. März 2022 - eröffnet am 5. April 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen C. Mit Eingabe vom 12. April 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Eintreten auf das Asylgesuch und Durchführen eines materiellen Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Beschwerdebegründung ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt habe (unvollständige Sachverhaltsabklärung, Verletzung der Begründungspflicht), geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und sich in ungenügender Weise mit seinen gesundheitlichen Problemen auseinandergesetzt, erweist sich als nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. Februar 2022 an, dass er an (...) leide und deswegen Medikamente benötige. Gemäss dem von der Rechtsvertretung am 21. Februar 2022 eingereichten medizinischen Datenblatt hat der vom Beschwerdeführer am 8. Februar 2022 konsultierte Arzt folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen diagnostiziert: (...) sowie (...) mit gelegentlichem (...). Zur Behandlung der festgestellten Beschwerden wurden folgende Massnahmen verordnet: medikamentöse Behandlung mit (...), Empfehlung zur Durchführung einer (...) für den Fall ausbleibender Besserung oder rascher Verschlechterung der (...). Das SEM hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitliche Beschwerden in seinem Entscheid berücksichtigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorgelegten medizinischen Akten ärztlich versorgt worden sei und es nicht ersichtlich sei, dass er nicht auch in Italien die adäquate Versorgung erhalten werde (vgl. Verfügung vom 31. März 2022 S. 4). Auch wenn die Ausführungen des SEM zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und deren Folgen bei der Rückführung nach Italien knapp ausgefallen sind, hat sich das SEM doch in rechtsgenüglicher Weise und mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Aufgrund der bestehenden Aktenlage war der medizinische Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt ausreichend erstellt und das SEM konnte sich ein angemessenes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Ein dringlicher Behandlungsbedarf in psychischer Hinsicht ergab sich aus den Akten nicht, zumal psychische Probleme vom Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch nur angedeutet wurden, indem er lediglich die vage Vermutung äusserte, dass die (...) allenfalls psychischer Natur sein könnten, und solche vom konsultierten Arzt nicht diagnostiziert wurden. Das SEM war nach Eingang des Belegs über die erfolgte ärztliche Versorgung des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2022 somit nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In der Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2022 macht der Beschwerdeführer zwar geltend, dass seine gesundheitlichen Probleme weiterhin bestehen würden und sich gar verschlechtert hätten, weitere Unterlagen hierzu reichte er jedoch nicht ein. Allein der Hinweis auf einen erfolgten Transfer in eine andere Unterkunft vermag nicht zu erklären, weshalb eine allfällig (erheblich) verschlechterte Symptomatik nicht hätte Gehör und Niederschlag in den Akten finden sollen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das SEM auf Seite 3 (Absätze 1 und 2) der Verfügung vom 31. März 2022 eine falsche Länderbezeichnung angeführt hat (C._______ statt Italien), was nicht von grosser Sorgfalt zeugt, dieses Versehen allein vermag aber keine Kassation zu rechtfertigen. 4.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 6. 6.1 Vorliegend ist durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2021 in Italien aufgegriffen und dort am Folgetag daktyloskopisch erfasst worden ist. Das Ersuchen des SEM vom 28. Januar 2022 an die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Dublin-III-VO blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannt hat (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Allein der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das dortige Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (vgl. Referenzurteile F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.2 sowie E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Einschätzung vermögen die allgemeinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 12. April 2022 zum italienischen Asylsystem nichts zu ändern. Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Letzteres sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sogenannten Salvini-Dekrets geändert wurden und ein eng verflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5). 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach die Unterbringung und Verpflegung in Italien mangelhaft gewesen sei, er dort keine medizinische Unterstützung erhalten habe und sich bei einem allfälligen negativen italienischen Asylentscheid vor einer Rückschaffung nach Afghanistan fürchten würde, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 8.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.3 Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.4 Indem die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2022 unbeantwortet liessen, erklärten sie sich implizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Dem Beschwerdeführer steht es folglich nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den beschriebenen asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Italien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). 8.5 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Der Beschwerdeführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht und sich dort nur wenige Wochen aufgehalten hat, vermag mit seinen pauschalen Ausführungen die Vermutung, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht zu widerlegen. Es darf davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Versorgung (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 8.6.) nach einer Überstellung nach Italien gewährleistet ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 8.6 Den medizinischen Sachverhalt anbelangend ist Folgendes festzustellen: 8.6.1 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 8.6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). 8.6.3 Vorliegend ist nicht von der Unzulässigkeit einer Überstellung im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung respektive einer Situation, welche die Einholung individueller Zusicherungen seitens der italienischen Behörden notwendig machen würde, auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits erwähnt, in der Schweiz medizinisch versorgt. Er hat am 8. Februar 2022 einen Arzt konsultiert und Medikamente zur Behandlung der diagnostizierten Beschwerden (...) erhalten. Es handelt sich dabei nicht um derart schwere Leiden, welche nach der Ankunft in Italien eine sofortige und lückenlose medizinische (Weiter-)Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würden. Da der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 gezählt werden kann, war das SEM nicht gehalten, bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich medizinischer Versorgung einzuholen. 8.6.4 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint vielmehr gewährleistet (vgl. Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5 und 11.1; ferner etwa Urteile des BVGer D-1647/2022 vom 11. April 2022 S. 7, E-910/2022 vom 1. April 2022 E. 6.5 und F-1025/2022 vom 9. März 2022 E. 5.3.2). Es darf somit aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische Unterstützung zukommen wird. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die italienischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung über die aktuellen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird im Überstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu berücksichtigen sein. 8.6.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es aufgrund des Gesagten nicht nachzuweisen, dass eine Überstellung nach Italien seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. 8.7 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 8.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. 8.9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8.10 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen..
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr