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E-1883/2022

E-1883/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer beantragte am 1. Januar 2022 Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er in Italien am 14. Juni 2021 registriert worden war. A.b Am 11. Januar 2022 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) der B._______ seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme). A.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 25. Januar 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorge- sehenen Frist unbeantwortet. B. Vom 20. bis zum 31. Januar 2022 galt der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner Abwesenheit im BAZ als untergetaucht. Mit Schreiben des SEM vom

25. Januar 2022 wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dar- über informiert, dass aufgrund dessen unbekannten Aufenthalts auf die Durchführung des Dublin-Gesprächs verzichtet werde, er aber Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu einem Nichteintretensentscheid des SEM infolge der Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch erhalte. C. C.a In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2022 liess der Beschwerde- führer ausführen, er könne nicht nach Italien zurückkehren, da er an einer Suchterkrankung leide und auf die regelmässige Einnahme mehrerer Me- dikamente angewiesen sei. Die Rechtsvertretung wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer offensichtlich psychisch angeschlagen sei; es hätten in diesem Zusammenhang bisher aber aus unterschiedlichen Gründen noch keine vertieften Abklärungen vorgenommen werden können. Der medizini- sche Sachverhalt sei folglich als nicht erstellt zu erachten. Dieser sei aber angesichts der herrschenden Zustände im Gesundheitssystem und der da- raus resultierenden schlechten Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen in Italien entscheidrelevant. Es werde deshalb darum ersucht, den medizi- nischen Sachverhalt abzuklären und von einer Wegweisung nach Italien abzusehen.

E-1883/2022 Seite 3 C.b Als Beweismittel wurde ein ärztlicher Kurzbericht des Ambulatoriums C._______ vom 21. Januar 2022 zu den Akten gereicht, wonach keine Un- tersuchung des Beschwerdeführers habe stattfinden können, weil dieser sich damals in Covid-Quarantäne befunden habe. D. Gemäss Berichten der Kantonspolizei D._______ vom 8. respektive

9. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer vom 8. bis zum 9. Februar 2022 vorläufig festgenommen. E. Am 11. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer als verschwunden ge- meldet. Er tauchte am 18. Februar 2022 wieder im BAZ auf. F. Das Migrationsamt E._______ informierte am 23. Februar 2022 über eine eintägige Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2022. G. Gemäss Meldung des Migrationsamts vom 21. März 2022 wurde der Be- schwerdeführer am 16. März 2022 wiederum verhaftet und befindet sich seit dem 18. März 2022 in Untersuchungshaft. H. Einer Aktennotiz des SEM vom 29. März 2022 zufolge, nahm der Be- schwerdeführer mehrere geplante Arzttermine nicht wahr. I. Mit Verfügung vom 13. April 2022 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung in den für ihn zustän- digen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) an und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerde- führer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.

E-1883/2022 Seite 4 J. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

22. April 2022 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und inhaltlich – neben der Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung – beantragen, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu- treten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei diese anzuwei- sen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfah- ren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den italienischen Behörden einzuholen. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

25. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Glei- chentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung ge- stützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig erhoben. Es sei unzutreffend, dass er seine Arzttermine verpasst habe, vielmehr habe zwar der erste Arzttermin aufgrund einer Verspätung seiner- seits verschoben werden müssen, vom zweiten und dritten Termin habe er aber keine Kenntnis gehabt; ein Termin vom 3. Februar 2022 sei auch nicht in der Dokumentation der Pflege BAZ Embrach aufgeführt und der Termin vom 8. Februar 2022 sei durch die Medic Help storniert worden, weil er zu diesem Zeitpunkt in Haft gewesen sei.

E. 3.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht für die richtige und vollständige Ab- klärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhalts- feststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachum- stände berücksichtigt wurden; unrichtig ist sie, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver- neint und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht ein- geschränkt (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

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E. 3.3 Asylsuchende sind nach Art. 8 Abs. 3 AsylG verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten. Aus den Verfah- rensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in der kurzen Zeit seiner Anwesenheit im BAZ mehrmals als verschwunden gemeldet wurde. Angesichts dessen ging das SEM zumindest hinsichtlich der Ter- mine vom 2. sowie 16. Februar 2022 zu Recht davon aus, der Beschwer- deführer habe die Nichteinhaltung dieser Arzttermine selbst verschuldet.

E. 3.4 Dem SEM lag im Verfügungszeitpunkt sodann ein Kurzbericht des Am- bulatoriums C._______ vom 21. Januar 2022 vor und es hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der geltend gemachten Vulnerabilität des Beschwerdeführers sowie der Situation vulnerabler Personen im italieni- schen Asylsystem eingehend auseinandergesetzt.

E. 3.5 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Eine Rück- weisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts fällt ausser Betracht, womit das entsprechende Eventualbegehen abzuweisen ist.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung innert Frist zugestimmt hat – oder beim Anwendungsfall der Zustimmungsfiktion in- folge der sogenannten Verfristung –, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfah- ren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, so- bald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

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E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie vorliegend – sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kri- terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu- ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person erst- mals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitglied- staat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines an- deren Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin- III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro- dac-Datenbank ergab, dass er am 14. Juni 2021 im Dublin-Mitgliedstaat Italien registriert und dort am 16. Juni 2021 daktyloskopisch erfasst wurde.

E. 5.2 Nachdem die italienischen Behörden den Antrag des SEM vom 25. Ja- nuar 2022 auf Übernahme des Beschwerdeführers nicht innert Frist beant- wortet haben (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO), ist davon auszugehen, sie hätten dem Aufnahmegesuch stillschweigend stattgegeben, was die Ver- pflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben.

E. 6.1 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass auch bei einer möglichen weiteren medizinischen Behandlung des Beschwerde- führers in der Schweiz keine schwerwiegenden Diagnosen gestellt worden wären, welche zu einer anderen Einschätzung der Zulässigkeit seiner Wegweisung nach Italien oder der Anwendung der Souveränitätsklausel geführt hätte. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzesdekrets Nr. 130 vom

21. Oktober 2020 sei sowohl die medizinische Versorgung in den italieni- schen Erstaufnahmestrukturen als auch die Identifikation allfälliger Vulne- rabilitätsmerkmale sowie die Behandlung von physischen und psychischen Krankheiten gewährleistet. Diese Verbesserungen seien auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkannt worden. Der Beschwerdeführer könne folglich bei einer Rückkehr nach Italien dort ein Asylgesuch einreichen und die notwendigen medizinischen Leistungen beziehen. Eine Überstellung nach Italien stelle trotz der geltend gemachten medizinischen Beschwerden vorliegend keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar.

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E. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, es seien am 21. und 25. März 2022 weitere medizinische Abklärungen durch- geführt worden. Er leide an einer Drogensucht und habe vor fünf Jahren einen Suizidversuch unternommen. Er sei auch physisch angeschlagen, sodass am 25. März 2022 Blut aus seinem After ausgetreten sei. Ein Psy- chiater habe ihm anlässlich der beiden Termine vom 8. und 14. April 2022 ebenfalls eine Suchterkrankung diagnostiziert. Zwar habe sich die Geset- zeslage in Italien mit der Ersetzung des "Salvini-Dekrets" sowie der ent- sprechenden parlamentarischen gesetzlichen Umsetzung verändert, die tatsächliche Situation habe sich bisher aber nicht spürbar verbessert. Dies werde sowohl durch den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) als auch das Dokument Report and Recommendations of the Swiss Refugee Council vom 17. Februar 2022 bestätigt. Das führe dazu, dass Asylsuchende, die nach Italien zurückkehren würden, häufig in den Flug- häfen sich selbst überlassen und ohne jegliche Unterstützung zurückblei- ben würden. Auch in Bezug auf den Zugang zum Asylverfahren hätten sich keine Änderungen ergeben. Insgesamt würden sich die Behauptungen der Vorinstanz folglich nicht aufrechterhalten lassen. Bei der schweren Medi- kamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers handle es sich um eine schwere Erkrankung im Sinn des Referenzurteils des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019; damit sei er als vulnerable Person zu qualifizie- ren. Es drohe ihm deshalb die Gefahr einer unangemessenen Unterbrin- gung oder gar der Obdachlosigkeit sowie eine wesentliche Verschlechte- rung seines Gesundheitszustands.

E. 7.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben.

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E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstel- len – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile des BVGer F-6330/2020 vom

18. Oktober 2021 E. 9, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; satt vieler zudem Urteil des BVGer D-1752/2022 vom 20. April 2022 E. 7.2 m.w.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung.

E. 7.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 8.2 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall wider- legt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerde- führer allerdings nicht. Er hat weder ein konkretes noch ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh- men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re- geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Damit hat er sowohl Zugang zum Asylverfahren als auch zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun- gen vorenthalten. Der Beschwerdeführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, um unterstützt zu werden, und sich nur kurz dort aufgehalten hat, vermag mit seinen pauschalen Ausführungen die Vermu- tung, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht zu widerlegen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre er sodann gehalten, sich an die italienischen Behörden zu wenden und die

E-1883/2022 Seite 10 ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor- dern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat han- delt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko kon- frontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenser- wartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien

E. 8.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge- halten, die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers seien offen- sichtlich nicht von derartiger Schwere, sodass eine Überstellung einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten wür- den. Es wurde ihm eine Drogenabhängigkeit diagnostiziert und er hat ent- sprechende Medikamente verschrieben erhalten. Angesichts dessen ist bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht mit einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesund- heitszustands zu rechnen. Seiner Überstellung dorthin steht Art. 3 EMRK folglich nicht entgegen.

E. 8.3.3 Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, wie von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Veränderungen in den letz- ten zwei Jahre ausführlich dargelegt wurde (vgl. SEM-Verfügung S. 5 f.). Der Zugang von asylsuchenden Personen zum italienischen Gesundheits- system ist über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewähr- leistet (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2; Re- ferenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Es liegen keine substanziierten Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer in Italien eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde.

E. 8.3.4 In Abweichung von der früheren Praxis des Bundesverwaltungsge- richts, wonach das SEM verpflichtet wurde, bei allen schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medi- zinische Versorgung angewiesen sind, individuelle Zusicherungen betref-

E-1883/2022 Seite 11 fend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unter- bringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. hierzu Referenz- urteile BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2), kam das Gericht kürzlich im Refe- renzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 zum Schluss, dass bei soge- nannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) keine solchen individuel- len Garantien vor Anordnung der Überstellung nach Italien mehr notwendig sind (vgl. a.a.O. E. 10.4.3.3 und 10.4.4.).

E. 8.3.5 Individueller Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers be- darf es im vorliegenden Aufnahmeverfahren demnach nicht. Auch sein Subeventualbegehren ist damit abzuweisen.

E. 8.3.6 Schliesslich werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Voll- zug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III- VO).

E. 8.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor- instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.4.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Er- messens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zu- sammenhang weiterer Äusserungen.

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E. 8.5 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Somit bleibt Italien zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin- III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü- fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien angeord- net (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. Mit dem vorliegenden Urteil erweisen sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos. Der am 25. April 2022 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien angeordnet (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil erweisen sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos. Der am 25. April 2022 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1883/2022 Urteil vom 28. April 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, vertreten durch MLaw Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer beantragte am 1. Januar 2022 Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er in Italien am 14. Juni 2021 registriert worden war. A.b Am 11. Januar 2022 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) der B._______ seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme). A.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 25. Januar 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorge-sehenen Frist unbeantwortet. B. Vom 20. bis zum 31. Januar 2022 galt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abwesenheit im BAZ als untergetaucht. Mit Schreiben des SEM vom 25. Januar 2022 wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darüber informiert, dass aufgrund dessen unbekannten Aufenthalts auf die Durchführung des Dublin-Gesprächs verzichtet werde, er aber Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu einem Nichteintretensentscheid des SEM infolge der Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch erhalte. C. C.a In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer ausführen, er könne nicht nach Italien zurückkehren, da er an einer Suchterkrankung leide und auf die regelmässige Einnahme mehrerer Medikamente angewiesen sei. Die Rechtsvertretung wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer offensichtlich psychisch angeschlagen sei; es hätten in diesem Zusammenhang bisher aber aus unterschiedlichen Gründen noch keine vertieften Abklärungen vorgenommen werden können. Der medizinische Sachverhalt sei folglich als nicht erstellt zu erachten. Dieser sei aber angesichts der herrschenden Zustände im Gesundheitssystem und der daraus resultierenden schlechten Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen in Italien entscheidrelevant. Es werde deshalb darum ersucht, den medizinischen Sachverhalt abzuklären und von einer Wegweisung nach Italien abzusehen. C.b Als Beweismittel wurde ein ärztlicher Kurzbericht des Ambulatoriums C._______ vom 21. Januar 2022 zu den Akten gereicht, wonach keine Untersuchung des Beschwerdeführers habe stattfinden können, weil dieser sich damals in Covid-Quarantäne befunden habe. D. Gemäss Berichten der Kantonspolizei D._______ vom 8. respektive 9. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer vom 8. bis zum 9. Februar 2022 vorläufig festgenommen. E. Am 11. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer als verschwunden gemeldet. Er tauchte am 18. Februar 2022 wieder im BAZ auf. F. Das Migrationsamt E._______ informierte am 23. Februar 2022 über eine eintägige Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2022. G. Gemäss Meldung des Migrationsamts vom 21. März 2022 wurde der Beschwerdeführer am 16. März 2022 wiederum verhaftet und befindet sich seit dem 18. März 2022 in Untersuchungshaft. H. Einer Aktennotiz des SEM vom 29. März 2022 zufolge, nahm der Beschwerdeführer mehrere geplante Arzttermine nicht wahr. I. Mit Verfügung vom 13. April 2022 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) an und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. J. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2022 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und inhaltlich - neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung - beantragen, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei diese anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den italienischen Behörden einzuholen. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig erhoben. Es sei unzutreffend, dass er seine Arzttermine verpasst habe, vielmehr habe zwar der erste Arzttermin aufgrund einer Verspätung seinerseits verschoben werden müssen, vom zweiten und dritten Termin habe er aber keine Kenntnis gehabt; ein Termin vom 3. Februar 2022 sei auch nicht in der Dokumentation der Pflege BAZ Embrach aufgeführt und der Termin vom 8. Februar 2022 sei durch die Medic Help storniert worden, weil er zu diesem Zeitpunkt in Haft gewesen sei. 3.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden; unrichtig ist sie, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 3.3 Asylsuchende sind nach Art. 8 Abs. 3 AsylG verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten. Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in der kurzen Zeit seiner Anwesenheit im BAZ mehrmals als verschwunden gemeldet wurde. Angesichts dessen ging das SEM zumindest hinsichtlich der Termine vom 2. sowie 16. Februar 2022 zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe die Nichteinhaltung dieser Arzttermine selbst verschuldet. 3.4 Dem SEM lag im Verfügungszeitpunkt sodann ein Kurzbericht des Ambulatoriums C._______ vom 21. Januar 2022 vor und es hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der geltend gemachten Vulnerabilität des Beschwerdeführers sowie der Situation vulnerabler Personen im italienischen Asylsystem eingehend auseinandergesetzt. 3.5 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts fällt ausser Betracht, womit das entsprechende Eventualbegehen abzuweisen ist. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung innert Frist zugestimmt hat - oder beim Anwendungsfall der Zustimmungsfiktion infolge der sogenannten Verfristung -, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 14. Juni 2021 im Dublin-Mitgliedstaat Italien registriert und dort am 16. Juni 2021 daktyloskopisch erfasst wurde. 5.2 Nachdem die italienischen Behörden den Antrag des SEM vom 25. Januar 2022 auf Übernahme des Beschwerdeführers nicht innert Frist beantwortet haben (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO), ist davon auszugehen, sie hätten dem Aufnahmegesuch stillschweigend stattgegeben, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 5.3 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. 6. 6.1 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass auch bei einer möglichen weiteren medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz keine schwerwiegenden Diagnosen gestellt worden wären, welche zu einer anderen Einschätzung der Zulässigkeit seiner Wegweisung nach Italien oder der Anwendung der Souveränitätsklausel geführt hätte. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzesdekrets Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 sei sowohl die medizinische Versorgung in den italienischen Erstaufnahmestrukturen als auch die Identifikation allfälliger Vulnerabilitätsmerkmale sowie die Behandlung von physischen und psychischen Krankheiten gewährleistet. Diese Verbesserungen seien auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkannt worden. Der Beschwerdeführer könne folglich bei einer Rückkehr nach Italien dort ein Asylgesuch einreichen und die notwendigen medizinischen Leistungen beziehen. Eine Überstellung nach Italien stelle trotz der geltend gemachten medizinischen Beschwerden vorliegend keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, es seien am 21. und 25. März 2022 weitere medizinische Abklärungen durchgeführt worden. Er leide an einer Drogensucht und habe vor fünf Jahren einen Suizidversuch unternommen. Er sei auch physisch angeschlagen, sodass am 25. März 2022 Blut aus seinem After ausgetreten sei. Ein Psychiater habe ihm anlässlich der beiden Termine vom 8. und 14. April 2022 ebenfalls eine Suchterkrankung diagnostiziert. Zwar habe sich die Gesetzeslage in Italien mit der Ersetzung des "Salvini-Dekrets" sowie der entsprechenden parlamentarischen gesetzlichen Umsetzung verändert, die tatsächliche Situation habe sich bisher aber nicht spürbar verbessert. Dies werde sowohl durch den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) als auch das Dokument Report and Recommendations of the Swiss Refugee Council vom 17. Februar 2022 bestätigt. Das führe dazu, dass Asylsuchende, die nach Italien zurückkehren würden, häufig in den Flughäfen sich selbst überlassen und ohne jegliche Unterstützung zurückbleiben würden. Auch in Bezug auf den Zugang zum Asylverfahren hätten sich keine Änderungen ergeben. Insgesamt würden sich die Behauptungen der Vorinstanz folglich nicht aufrechterhalten lassen. Bei der schweren Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers handle es sich um eine schwere Erkrankung im Sinn des Referenzurteils des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019; damit sei er als vulnerable Person zu qualifizieren. Es drohe ihm deshalb die Gefahr einer unangemessenen Unterbringung oder gar der Obdachlosigkeit sowie eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands. 7. 7.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteile des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; satt vieler zudem Urteil des BVGer D-1752/2022 vom 20. April 2022 E. 7.2 m.w.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. 7.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 8.2 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. Er hat weder ein konkretes noch ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Damit hat er sowohl Zugang zum Asylverfahren als auch zu den Leistungen gemäss der Aufnahmerichtlinie. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Der Beschwerdeführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, um unterstützt zu werden, und sich nur kurz dort aufgehalten hat, vermag mit seinen pauschalen Ausführungen die Vermutung, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht zu widerlegen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre er sodann gehalten, sich an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers seien offensichtlich nicht von derartiger Schwere, sodass eine Überstellung einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würden. Es wurde ihm eine Drogenabhängigkeit diagnostiziert und er hat entsprechende Medikamente verschrieben erhalten. Angesichts dessen ist bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht mit einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen. Seiner Überstellung dorthin steht Art. 3 EMRK folglich nicht entgegen. 8.3.3 Italien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, wie von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Veränderungen in den letzten zwei Jahre ausführlich dargelegt wurde (vgl. SEM-Verfügung S. 5 f.). Der Zugang von asylsuchenden Personen zum italienischen Gesundheitssystem ist über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2; Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Es liegen keine substanziierten Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer in Italien eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. 8.3.4 In Abweichung von der früheren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das SEM verpflichtet wurde, bei allen schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. hierzu Referenzurteile BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3 sowie D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2), kam das Gericht kürzlich im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 zum Schluss, dass bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) keine solchen individuellen Garantien vor Anordnung der Überstellung nach Italien mehr notwendig sind (vgl. a.a.O. E. 10.4.3.3 und 10.4.4.). 8.3.5 Individueller Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers bedarf es im vorliegenden Aufnahmeverfahren demnach nicht. Auch sein Subeventualbegehren ist damit abzuweisen. 8.3.6 Schliesslich werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.4 8.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.4.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.5 Nach dem Gesagten lag für das SEM kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Somit bleibt Italien zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

9. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien angeordnet (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

10. Mit dem vorliegenden Urteil erweisen sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos. Der am 25. April 2022 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: