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E-5820/2024

E-5820/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-24 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2024 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein.

A.b Ebenfalls am 16. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Einreiseverweigerung und einer Zu- weisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ gewährt. Am

19. August 2024 liess er sich durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung dazu vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 19. August 2024 verweigerte das SEM dem Be- schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. A.d Am 29. August 2024 fand die Befragung zur Person (BzP) und am

4. September 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht vor, er sei iranischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und sunnitischen Glau- bens. Er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und (…) im Dorf C._______ in der Nähe der iranischen Stadt D._______ in ei- nem Eigenheim gelebt. Die Schule habe er nicht lange besucht, jedoch von Imamen gelernt. Er habe (…) und zahlreiche Tätigkeiten, welche in einem Dorf anfallen würden, ausgeübt, so etwa jene eines (…). Zu seinen Asylgründen machte er geltend, vor ungefähr zwei Jahren habe er zwei Mal um die Hand einer Frau angehalten, deren Familie Verbindun- gen zum iranischen Geheimdienst (Etelaat) gehabt habe. Die Familie der Frau sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen. Er habe den Kontakt zu dieser Frau sodann abgebrochen. Obwohl er nie politisch aktiv gewesen sei, sei ihm fünf oder sechs Monate später vom Etelaat vorgeworfen wor- den, für Parteien der Opposition, wie die «Komalay Zahmatkeshani» (Ko- mala-Partei) oder die «Demokratische Partei des Iranischen Kurdistans» (DPK-I) tätig gewesen zu sein. Er sei jedoch einzig bei seiner Tätigkeit als (…) manchmal regierungsfeindlichen Gruppen begegnet und habe diese teilweise (…). Bei seinen Ausflügen als (…) sei er zwei bis drei Mal Mitglie- dern der Sepāh-e Pāsdārān-e Enqelāb-e Eslāmī (kurz auch Sepâh; irani- sche Revolutionsgarde) begegnet, da diese in der Umgebung militärische Basen gehabt hätten. Er habe sich auch von diesen beobachtet gefühlt.

E-5820/2024 Seite 3 Zudem habe das Etelaat – jeweils vier bis fünf bewaffnete Personen – ihn ungefähr drei bis vier Mal zu Hause aufgesucht, bedroht und beschimpft. Wegen der Nähe der Familie der Frau, um deren Hand er angehalten habe, zum Etelaat, vermute er, dass diesbezüglich ein Zusammenhang bestehe. Zuletzt sei er ungefähr Mitte (…) 2024 von vier bewaffneten Personen des Etelaat aufgesucht worden. Dabei sei er gestossen und es sei ihm mit einer Inhaftierung gedroht worden, weshalb er im (…) 2024 aus seinem Heimat- land ausgereist sei. Mit Hilfe eines Schleppers habe er (…) und sei von einem ihm nicht bekannten Ort – wahrscheinlich [in] E._______ – per Flug- zeug nach B.________ gelangt. Im Iran sei er nie in Haft oder vor Gericht gewesen und es sei ihm auch nicht bekannt, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Entfernte Verwandte von ihm seien in der Komala-Partei und der DPK-I politisch aktiv. A.e Mit Eingabe vom 9. September 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM vom 6. September 2024 Stellung. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. September 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transit- bereich des Flughafens B.________ sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit in der Sprache Sorani verfasster Formularbeschwerde vom 12. Sep- tember 2024 (Eingang beim Gericht: 17. September 2024) wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte gemäss den vorgedruckten, ebenfalls in Sorani abgefassten, Rechtsbegehren sinn- gemäss, nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei er unter Asyl- gewährung als Flüchtling anzuerkennen; ausserdem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar und möglich sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, allenfalls sei die auf- schiebende Wirkung wiederherzustellen. Ferner sei die zuständige Be- hörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei der Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung darüber zu informieren.

E-5820/2024 Seite 4 D. Am 18. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 19. September 2024 traf die von der zuständigen Instruktionsrichterin veranlasste interne Übersetzung der in Sorani verfassten Beschwerde beim Gericht ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Ver- fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor- behalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten.

E. 1.2 Auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das SEM diese auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-5820/2024 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine Veranlassung für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an das SEM besteht, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben sei zu unterlassen. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht keine solche Datenbekanntgabe hervor, weshalb die entsprechenden Anträge abzuwei- sen sind.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs in der angefoch- tenen Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Vorab stellte das SEM in Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers, er werde gegenwärtig von seinen Heimatbehörden nicht infolge eines Strafverfahrens gesucht, er sei nie in Haft oder vor Gericht und nie politisch aktiv gewesen, fest, dass abgesehen von seiner ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe aus den Akten keine Risikofaktoren ersichtlich

E-5820/2024 Seite 6 seien. Namentlich verfüge er nicht über ein besonderes oder exponiertes persönliches Profil oder über politisch aktive nahe Familienmitglieder. Seine Angehörigen würden sich vielmehr weiterhin in seinem Heimatdorf aufhalten. Schliesslich liege auch der Konflikt mit der Familie der Frau, um deren Hand er angehalten habe, bereits zwei Jahre zurück und er habe seither auch keinen Kontakt mehr zu ihr. Somit seien weder den Akten noch seinen Aussagen begründete und konkrete objektive Hinweise dafür zu entnehmen, dass die iranischen Behörden ein Interesse an seiner Ergrei- fung und Festnahme gehabt hätten beziehungsweise er bei einer Rückkehr in den Iran mit einer (Straf-)Verfolgung rechnen müsste. Gemäss seinen Aussagen sei er zwar über einen Zeitraum von einem be- ziehungsweise eineinhalb Jahren von seinen Heimatbehörden wiederholt aufgesucht, gewarnt, teilweise auch bedroht und einmal gestossen wor- den, doch seien seinen Schilderungen keine Hinweise dafür zu entneh- men, dass seine Heimatbehörden ihn persönlich gezielt und in intensiver Art und Weise verfolgt hätten. So habe er zu Protokoll gegeben, dass er von verschiedenen Behörden angesprochen worden sei, nicht nur von An- gehörigen des Etelaat. Er sei jedoch nie festgenommen worden. Dies weise darauf hin, dass er über kein spezifisches Profil verfüge, welches das Interesse seiner Heimatbehörden auf seine Person ziehe. Es sei zu- dem allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung im Iran Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ausreichend intensive Nachteile im Sinne des Asylgesetztes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung im Iran allgemein befinde, gemäss gefestigter Praxis auch nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Perso- nenkontrollen und Beschimpfungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung im Iran in ähnlicher Weise zu gewärtigen hätten. Die geschilderten Nachteile seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Schliesslich verwies das SEM bezüglich der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Ausführungen (entgegen der Auffassung des SEM sei das Leben des Beschwerdeführers im Iran in Gefahr gewe- sen, weshalb er gezwungen gewesen sei, das Land zu verlassen; durch seine Ausreise und den Aufenthalt im Ausland sei er zusätzlich ins Visier der Behörden geraten, weshalb er bei einer Rückkehr von den iranischen

E-5820/2024 Seite 7 Behörden geprüft und vermutlich inhaftiert oder getötet werde) auf ihre vo- rangegangenen Erwägungen, zu welchen keine neuen Aspekte einge- bracht worden seien, und hielt zudem fest, es sei durchaus möglich, dass er bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Ausreise zumindest mit einer Befragung durch die heimatlichen Behörden rechnen müsse. Auf- grund seines niederschwelligen politischen Profils sei es jedoch nicht wahr- scheinlich, dass sein Aufenthalt im Ausland eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Gefährdung seiner Person im Iran zur Folge habe.

E. 6.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer die anlässlich seiner Anhörung vorgetragenen Fluchtgründe und trug ergänzend vor, er sei zudem als (…) (sog. […]) (…) tätig gewesen. Diese Arbeit sei sehr ge- fährlich, da die iranische Revolutionsgarde (…) festnehme, verurteile und lebenslang inhaftiere oder töte. Aufgrund der Bedrohungen in seinem Hei- matland durch die iranischen Behörden sei sein Leben dort gefährdet ge- wesen. Da er seit der Ausreise zu niemandem im Iran mehr Kontakt habe, sei ihm auch nicht bekannt, ob in seinem Heimatstaat ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Bei einer Rückkehr in den Iran werde er verhaftet.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wie- derholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1) verwiesen werden. Den vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Beschwerdebegründung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt, zumal auch keine Unterlagen über die Verfolgungssituation eingereicht werden, welche zu einer anderen Einschätzung führen würden. Gestützt auf die Ausführun- gen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb er ins Visier der iranischen Behörden geraten sein soll. Bei einem ernsthaften Verfolgungs- interesse hätten die iranischen Behörden – insbesondere, da der Be- schwerdeführer angibt, er sei über einen Zeitraum von ein- bis eineinhalb Jahren mehrmals vom Etelaat aufgesucht und von der iranische Revoluti- onsgarde angehalten worden (A18 F10 ff., F38, F42 ff.; Beschwerde S. 3 ff.) – denn auch genügend Gelegenheiten gehabt, ihn festzunehmen oder zu inhaftieren.

E. 7.2 Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…) (Beschwerde S. 5) ist zwar bekannt, dass es seitens der iranischen (…)behörden zu Übergriffen auf sogenannte (…)

E-5820/2024 Seite 8 kommen kann. Der Beschwerdeführer macht jedoch keinerlei konkrete Nachteile aufgrund seiner Tätigkeit als (…) geltend. Auch lassen sich die genannten behördlichen Übergriffe nicht grundsätzlich auf asylrechtlich re- levante Motive zurückführen. Die Tätigkeit der (…) dürfte in allen Staaten illegal sein und strafrechtlich verfolgt werden.

E. 7.3 Demzufolge gibt es keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden tatsächlich als regie- rungskritische Person aufgefallen wäre und sie deshalb ein ernsthaftes und gezieltes Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Demnach drohen dem Be- schwerdeführer – wie das SEM zutreffend ausgeführt hat – auch aufgrund einer allfälligen Einreisekontrolle bei seiner Rückkehr keine asylbeachtli- chen Nachteile.

E. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihm eine künftige asyl- relevante Verfolgung drohen würde. Das SEM hat das Asylgesuch des Be- schwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B.________ wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die gesundheitliche Situ- ation des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend E. 9.3.3) lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

E-5820/2024 Seite 10 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr ge- nerell unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer E-3898/2020 vom 5. April 2024 E. 9.2; E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.2).

E. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Hierbei kann vorab wiederum auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. dort Ziff. III). Der Beschwerdeführer kann mehrjährige Arbeits- erfahrung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern in seinem Heimatdorf vorwei- sen. Bis zu seiner Ausreise war er in der (…) und gelegentlich als (…) tätig (A16 1.17.05; A18 F29; Beschwerde S. 5), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr in den Iran nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Gemäss seinen Angaben habe seine Familie zudem "genug zum Leben" (A18 F30). Ausserdem dürften ihm seine in der Heimat ver- bliebenen, in einem eigenen Haus lebenden Familienangehörigen bei der Reintegration behilflich sein (A16 1.16.04; A18 F18 ff.; Beschwerde S. 2, S. 5). Schliesslich steht auch sein Gesundheitszustand dem Wegwei- sungsvollzug ins Heimatland nicht entgegen. Er gab an, er sei bedrückt sowie gestresst, weil er keine Nachrichten von seiner Familie empfangen könne, und habe bei seiner Ankunft in der Schweiz aufgrund von Husten Tee erhalten, ansonsten habe er keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigun- gen und es gehe ihm gut (A16 8.02, 9.01; A18 F8 f.).

E. 9.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-5820/2024 Seite 11

E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher – ungeachtet der nicht nachgewiesenen – prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 11.3 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-5820/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

... Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5820/2024 Urteil vom 24. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 10. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2024 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. A.b Ebenfalls am 16. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Einreiseverweigerung und einer Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens B._______ gewährt. Am 19. August 2024 liess er sich durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung dazu vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 19. August 2024 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer von maximal sechzig Tagen dem Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. A.d Am 29. August 2024 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 4. September 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht vor, er sei iranischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und sunnitischen Glaubens. Er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und (...) im Dorf C._______ in der Nähe der iranischen Stadt D._______ in einem Eigenheim gelebt. Die Schule habe er nicht lange besucht, jedoch von Imamen gelernt. Er habe (...) und zahlreiche Tätigkeiten, welche in einem Dorf anfallen würden, ausgeübt, so etwa jene eines (...). Zu seinen Asylgründen machte er geltend, vor ungefähr zwei Jahren habe er zwei Mal um die Hand einer Frau angehalten, deren Familie Verbindungen zum iranischen Geheimdienst (Etelaat) gehabt habe. Die Familie der Frau sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen. Er habe den Kontakt zu dieser Frau sodann abgebrochen. Obwohl er nie politisch aktiv gewesen sei, sei ihm fünf oder sechs Monate später vom Etelaat vorgeworfen worden, für Parteien der Opposition, wie die «Komalay Zahmatkeshani» (Komala-Partei) oder die «Demokratische Partei des Iranischen Kurdistans» (DPK-I) tätig gewesen zu sein. Er sei jedoch einzig bei seiner Tätigkeit als (...) manchmal regierungsfeindlichen Gruppen begegnet und habe diese teilweise (...). Bei seinen Ausflügen als (...) sei er zwei bis drei Mal Mitgliedern der Sep h-e P sd r n-e Enqel b-e Esl m (kurz auch Sepâh; iranische Revolutionsgarde) begegnet, da diese in der Umgebung militärische Basen gehabt hätten. Er habe sich auch von diesen beobachtet gefühlt. Zudem habe das Etelaat - jeweils vier bis fünf bewaffnete Personen - ihn ungefähr drei bis vier Mal zu Hause aufgesucht, bedroht und beschimpft. Wegen der Nähe der Familie der Frau, um deren Hand er angehalten habe, zum Etelaat, vermute er, dass diesbezüglich ein Zusammenhang bestehe. Zuletzt sei er ungefähr Mitte (...) 2024 von vier bewaffneten Personen des Etelaat aufgesucht worden. Dabei sei er gestossen und es sei ihm mit einer Inhaftierung gedroht worden, weshalb er im (...) 2024 aus seinem Heimatland ausgereist sei. Mit Hilfe eines Schleppers habe er (...) und sei von einem ihm nicht bekannten Ort - wahrscheinlich [in] E._______ - per Flugzeug nach B.________ gelangt. Im Iran sei er nie in Haft oder vor Gericht gewesen und es sei ihm auch nicht bekannt, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Entfernte Verwandte von ihm seien in der Komala-Partei und der DPK-I politisch aktiv. A.e Mit Eingabe vom 9. September 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM vom 6. September 2024 Stellung. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. September 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B.________ sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit in der Sprache Sorani verfasster Formularbeschwerde vom 12. September 2024 (Eingang beim Gericht: 17. September 2024) wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte gemäss den vorgedruckten, ebenfalls in Sorani abgefassten, Rechtsbegehren sinngemäss, nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei er unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen; ausserdem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar und möglich sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, allenfalls sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei der Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. D. Am 18. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 19. September 2024 traf die von der zuständigen Instruktionsrichterin veranlasste interne Übersetzung der in Sorani verfassten Beschwerde beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten. 1.2 Auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das SEM diese auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine Veranlassung für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an das SEM besteht, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben sei zu unterlassen. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht keine solche Datenbekanntgabe hervor, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Vorab stellte das SEM in Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers, er werde gegenwärtig von seinen Heimatbehörden nicht infolge eines Strafverfahrens gesucht, er sei nie in Haft oder vor Gericht und nie politisch aktiv gewesen, fest, dass abgesehen von seiner ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe aus den Akten keine Risikofaktoren ersichtlich seien. Namentlich verfüge er nicht über ein besonderes oder exponiertes persönliches Profil oder über politisch aktive nahe Familienmitglieder. Seine Angehörigen würden sich vielmehr weiterhin in seinem Heimatdorf aufhalten. Schliesslich liege auch der Konflikt mit der Familie der Frau, um deren Hand er angehalten habe, bereits zwei Jahre zurück und er habe seither auch keinen Kontakt mehr zu ihr. Somit seien weder den Akten noch seinen Aussagen begründete und konkrete objektive Hinweise dafür zu entnehmen, dass die iranischen Behörden ein Interesse an seiner Ergreifung und Festnahme gehabt hätten beziehungsweise er bei einer Rückkehr in den Iran mit einer (Straf-)Verfolgung rechnen müsste. Gemäss seinen Aussagen sei er zwar über einen Zeitraum von einem beziehungsweise eineinhalb Jahren von seinen Heimatbehörden wiederholt aufgesucht, gewarnt, teilweise auch bedroht und einmal gestossen worden, doch seien seinen Schilderungen keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass seine Heimatbehörden ihn persönlich gezielt und in intensiver Art und Weise verfolgt hätten. So habe er zu Protokoll gegeben, dass er von verschiedenen Behörden angesprochen worden sei, nicht nur von Angehörigen des Etelaat. Er sei jedoch nie festgenommen worden. Dies weise darauf hin, dass er über kein spezifisches Profil verfüge, welches das Interesse seiner Heimatbehörden auf seine Person ziehe. Es sei zudem allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung im Iran Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ausreichend intensive Nachteile im Sinne des Asylgesetztes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung im Iran allgemein befinde, gemäss gefestigter Praxis auch nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Personenkontrollen und Beschimpfungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung im Iran in ähnlicher Weise zu gewärtigen hätten. Die geschilderten Nachteile seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Schliesslich verwies das SEM bezüglich der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Ausführungen (entgegen der Auffassung des SEM sei das Leben des Beschwerdeführers im Iran in Gefahr gewesen, weshalb er gezwungen gewesen sei, das Land zu verlassen; durch seine Ausreise und den Aufenthalt im Ausland sei er zusätzlich ins Visier der Behörden geraten, weshalb er bei einer Rückkehr von den iranischen Behörden geprüft und vermutlich inhaftiert oder getötet werde) auf ihre vorangegangenen Erwägungen, zu welchen keine neuen Aspekte eingebracht worden seien, und hielt zudem fest, es sei durchaus möglich, dass er bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Ausreise zumindest mit einer Befragung durch die heimatlichen Behörden rechnen müsse. Aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils sei es jedoch nicht wahrscheinlich, dass sein Aufenthalt im Ausland eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung seiner Person im Iran zur Folge habe. 6.2 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer die anlässlich seiner Anhörung vorgetragenen Fluchtgründe und trug ergänzend vor, er sei zudem als (...) (sog. [...]) (...) tätig gewesen. Diese Arbeit sei sehr gefährlich, da die iranische Revolutionsgarde (...) festnehme, verurteile und lebenslang inhaftiere oder töte. Aufgrund der Bedrohungen in seinem Heimatland durch die iranischen Behörden sei sein Leben dort gefährdet gewesen. Da er seit der Ausreise zu niemandem im Iran mehr Kontakt habe, sei ihm auch nicht bekannt, ob in seinem Heimatstaat ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Bei einer Rückkehr in den Iran werde er verhaftet. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1) verwiesen werden. Den vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Beschwerdebegründung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt, zumal auch keine Unterlagen über die Verfolgungssituation eingereicht werden, welche zu einer anderen Einschätzung führen würden. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb er ins Visier der iranischen Behörden geraten sein soll. Bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse hätten die iranischen Behörden - insbesondere, da der Beschwerdeführer angibt, er sei über einen Zeitraum von ein- bis eineinhalb Jahren mehrmals vom Etelaat aufgesucht und von der iranische Revolutionsgarde angehalten worden (A18 F10 ff., F38, F42 ff.; Beschwerde S. 3 ff.) - denn auch genügend Gelegenheiten gehabt, ihn festzunehmen oder zu inhaftieren. 7.2 Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) (Beschwerde S. 5) ist zwar bekannt, dass es seitens der iranischen (...)behörden zu Übergriffen auf sogenannte (...) kommen kann. Der Beschwerdeführer macht jedoch keinerlei konkrete Nachteile aufgrund seiner Tätigkeit als (...) geltend. Auch lassen sich die genannten behördlichen Übergriffe nicht grundsätzlich auf asylrechtlich relevante Motive zurückführen. Die Tätigkeit der (...) dürfte in allen Staaten illegal sein und strafrechtlich verfolgt werden. 7.3 Demzufolge gibt es keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden tatsächlich als regierungskritische Person aufgefallen wäre und sie deshalb ein ernsthaftes und gezieltes Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Demnach drohen dem Beschwerdeführer - wie das SEM zutreffend ausgeführt hat - auch aufgrund einer allfälligen Einreisekontrolle bei seiner Rückkehr keine asylbeachtlichen Nachteile. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihm eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B.________ wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend E. 9.3.3) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer E-3898/2020 vom 5. April 2024 E. 9.2; E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.2). 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Hierbei kann vorab wiederum auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. dort Ziff. III). Der Beschwerdeführer kann mehrjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern in seinem Heimatdorf vorweisen. Bis zu seiner Ausreise war er in der (...) und gelegentlich als (...) tätig (A16 1.17.05; A18 F29; Beschwerde S. 5), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr in den Iran nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Gemäss seinen Angaben habe seine Familie zudem "genug zum Leben" (A18 F30). Ausserdem dürften ihm seine in der Heimat verbliebenen, in einem eigenen Haus lebenden Familienangehörigen bei der Reintegration behilflich sein (A16 1.16.04; A18 F18 ff.; Beschwerde S. 2, S. 5). Schliesslich steht auch sein Gesundheitszustand dem Wegweisungsvollzug ins Heimatland nicht entgegen. Er gab an, er sei bedrückt sowie gestresst, weil er keine Nachrichten von seiner Familie empfangen könne, und habe bei seiner Ankunft in der Schweiz aufgrund von Husten Tee erhalten, ansonsten habe er keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen und es gehe ihm gut (A16 8.02, 9.01; A18 F8 f.). 9.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher - ungeachtet der nicht nachgewiesenen - prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. 11.3 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: