Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 3. August 2018 - eröffnet am 7. August 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr zweites Asylgesuch vom 5. November 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und gewährte ihr Einsicht in die editionspflichtigen Asylakten. B. Mit Eingabe vom 6. September 2018 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte sie mehrere Auszüge der Homepage Iran-Interlink.org, einen Auszug der Nejat Society, je einen Wikipedia Auszug zu Nazanin Zaghari-Ratcliffe und Mohammad Reyshahari, einen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt B._______ vom 15. November 2017, einen Bericht des Gefängnisdienstes der Heilsarmee vom 13. November 2017 und einen Zusammenzug aller erfassten Besuche des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Justizvollzugsanstalt B._______ vom 1. März 2017 bis am 30. Juni 2018, eine Bestätigungsmail von Frau C._______ vom 31. August 2018 an die Beschwerdeführerin und ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 28. August 2018 (unterzeichnet von D._______) inklusive Übersetzung ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 28. September 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. D. Am 27. September 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin per Telefax darum, es sei die Schweizer Botschaft in Teheran aufzufordern, bei der Cyberpolizei nachzufragen, ob es zutreffe, dass sie eine Einladung erhalten habe. E. Am 28. September 2018 erschien die Beschwerdeführerin persönlich beim Bundesverwaltungsgericht und wollte ihre Situation mündlich darlegen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlungsfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses noch am gleichen Tag ablaufe und sie ihre Erklärung, warum die Einschätzung zur Aussichtlosigkeit nicht stimme, schriftlich festhalten solle. F. Am 28. September 2018 leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss. G. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie sei aus Liebe zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen, der aber nun bis ins Jahr 2023 im Gefängnis seine Strafe verbüsse. Nach dessen Festnahme sei sie psychisch und physisch am Ende gewesen und habe trotz intensiven Behandlungen im Spital mit niemandem mehr kommunizieren können. Daraufhin habe sie ihren Lebenslauf im Internet veröffentlicht, was sie mittlerweile bereue, da die iranische Polizei nach ihr suche und sie bei einer Rückkehr in den Iran unter Folter zu einem Geständnis zwingen werde. H. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine gemäss ihren Ausführungen bei der iranischen Botschaft in E._______ eingereichte Vollmacht, eine beglaubigte Kopie der Vorladung der iranischen Cyberpolizei vom 5. Dezember 2015 inklusive Übersetzung und eine Kopie des Sendeumschlags, ein Schreiben des SEM an einen anderen iranischen Asylsuchenden, einen Internetaufruf der Beschwerdeführerin vom 21. August 2018 und eine Bestätigungsmail von Herrn F._______, wohnhaft in Frankreich, ein. Zudem beantragte sie, die Richtigkeit der Vorladung sei durch die Schweizer Botschaft in Teheran und die iranischen Behörden zu überprüfen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde am 28. September 2018 fristgerecht einbezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 5 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe im Iran im Geheimen mit den Mujaheddin zusammengearbeitet, sich aber wegen deren gewaltsamen Vorgehens später von ihnen getrennt. Sie habe zahlreiche Artikel über ihre Zeit bei den Mujaheddin veröffentlicht, weshalb ihr sowohl von Seiten der iranischen Regierung als auch der Mujaheddin eine asylrelevante Verfolgung drohe. Sie habe eine Vorladung der Cyberpolizei vom 5. Dezember 2015 erhalten, wonach sie zu einer Befragung vorgeladen worden wäre. Auch ihre Mutter habe nach einem Besuch in der Schweiz im Herbst 2015 bei ihrer Rückkehr in den Iran selbst eine Vorladung, datiert vom 15. Dezember 2015, erhalten. Dies zeige, dass ihre Familie überwacht werde und die iranischen Behörden über die Flucht und den Aufenthaltsort von ihr (der Beschwerdeführerin) Bescheid wüssten. Im Strafverfahren ihres Ehemannes habe die Staatsanwaltschaft einen Auszug aus dem iranischen Strafregister ihres Mannes verlangt. Die iranische Regierung sei deshalb über die Tätigkeiten ihres Mannes informiert, weswegen ihrem Mann im Iran eine strafrechtliche Verfolgung drohe. Aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Mannes für die (...)-Partei im Iran drohe ihr eine Verfolgung. Als Frau eines strafrechtlich verfolgten Mannes werde sie von der iranischen Gesellschaft stigmatisiert und von ihrer Familie verstossen und könne dadurch keine neue Existenz aufbauen. Sie leide an schweren psychischen Problemen und ihre Behandlung im Iran sei nicht sichergestellt. In der Schweiz sei sie gut integriert.
E. 6.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 3. August 2018 im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe die neu vorgebrachte frühere Zusammenarbeit mit den Mujaheddin ohne zwingenden Grund nie geltend gemacht - weder im ordentlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene. Sie habe im vorliegenden Verfahren keine Beweismittel, wie Fotos oder andere persönliche Dokumente aus der entsprechenden Zeit, eingereicht, welche belegen würden, dass sie tatsächlich mit den Mujaheddin zusammengearbeitet habe. Die eingereichten Artikel seien mit einer Ausnahme nicht in eine Amtssprache übersetzt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Inhalt der unübersetzten Artikel im Grossen und Ganzen dem eingereichten teilweise übersetzten Artikel entspreche und die deutsche Übersetzung alle wesentlichen Elemente zusammenfasse. Der übersetzte Artikel enthalte keine Belege der geltend gemachten Zusammenarbeit mit den Mujaheddin, sondern beinhalte eine Aneinanderreihung von Behauptungen letztlich das Ersuchen um Asyl in der Schweiz. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum sie die geltend gemachte Zusammenarbeit mit den Mujaheddin nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe. Dieses Vorbringen werde deshalb als nachgeschoben beurteilt und ihr nicht geglaubt. Die eingereichten Internetartikel seien soweit ersichtlich alle im Zeitraum von August bis Oktober 2015 publiziert worden und vermöchten aufgrund ihrer Form, ihres Inhalts und ihrer Häufigkeit keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie sich anderweitig in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Der Beweiswert der eingereichten Vorladungen sei als gering einzustufen, da solche Dokumente im Iran ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Die Ausstellung einer Vorladung der iranischen Behörden erscheine angesichts ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht plausibel. Denn wenn die iranischen Behörden ein Interesse daran gehabt hätten, sie festzunehmen oder zu befragen, hätten sie alles daran gesetzt, ihr die Rückkehr in den Iran zu erleichtern. Das Nichtbefolgen der Vorladungen durch sie und ihre Mutter hätte von den iranischen Behörden längst zu Konsequenzen geführt. Da sie aber solche weder geltend mache noch belege, seien die eingereichten Dokumente als nicht authentisch zu beurteilen. Zur geltend gemachten drohenden Verfolgung von Seiten der Mujaheddin sei festzuhalten, dass ihre frühere Mitgliedschaft bei der Gruppierung, wie ausgeführt, nicht glaubhaft sei. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass sie tatsächlich über geheime Informationen der Gruppierung verfüge, diese publiziert habe und damit einer persönlichen Verfolgung durch die Mujaheddin ausgesetzt sei. Zur geltend gemachten Verfolgungsgefahr ihres Ehemannes sei festzuhalten, dass gemäss rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2691/2013 vom 3. April 2014 eine Vorverfolgung und Identifizierung ihres Ehemannes durch die iranischen Behörden nicht glaubhaft sei. Selbst bei einer tatsächlichen Parteimitgliedschaft seien den Akten keine konkreten Hinweise daraus zu entnehmen, dass sich ihr Ehemann in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die iranischen Behörden über die Umstände und Details des Strafverfahrens ihres Ehemannes in der Schweiz informiert seien und sich daraus für ihn eine konkrete Verfolgungsgefahr ergeben würde. Daran ändere auch das Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ an Fedpol um einen iranischen Strafregisterauszug ihres Ehemannes nichts. Somit lägen keine hinreichenden Hinweise vor, gemäss welchen ihrem Ehemann im Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe, weshalb auch eine (Reflex-)Verfolgungsgefahr für sie persönlich wegen ihres Ehemannes nicht gegeben sei.
E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe aus Rücksicht auf die Situation ihrer Familie nicht gewollt, dass ihre Mitgliedschaft bei den Mujaheddin publik werde. Zudem gehöre ihr Mann zur kurdischen Minderheit, an deren Genozid die Mujaheddin aktiv gewesen seien, weshalb es nicht einfach gewesen sei, zuzugeben, dass sie dazugehört habe. Zudem sei die Geheimpolizei bei der Familie ihres Mannes erschienen, um zu beweisen, dass die Familie ihr geholfen habe, die iranisch-irakische Grenze illegal zu passieren. Ihr Lebenslauf sei auf acht verschiedenen Webseiten, die jedem zugänglich seien, in Listen von "Ehemaligen Mujaheddin" veröffentlicht. Es habe zu ihren Aufgaben gehört, illegal in den Irak zu reisen, um in G._______ Mujaheddin-Mitglieder zu besuchen. Das Nichtbefolgen der Vorladungen für ihre Mutter habe keine Konsequenzen gehabt, weil sie nie politisch aktiv gewesen sei. Ihr Fall sei aber noch nicht abgeschlossen. Ihr Bruder habe nach Erhalt der Vorladung betreffend seine Schwester (die Beschwerdeführerin) bei den Behörden nachgefragt, warum man sie suche, und bezeugt, dass sie im Ausland sei, weshalb ihr Fall archiviert und ihr Name auf eine Liste der gesuchten Personen vermerkt worden sei. Sobald sie in den Iran einreise, werde sich verhaftet. Es sei unmöglich und gleichzeitig lebensgefährlich, als Regimegegner Fotos von sich im Internet zu veröffentlichen. Bei den Fotos im Internet handle sich immer um exekutierte Mujaheddin. Bei ihrem illegalen Grenzübertritt in den Irak und retour habe sie keinen Ausweis oder irgendein Foto von sich auf sich getragen, weil dies zu gefährlich gewesen sei. Sie habe in den im Internet publizierten Artikeln geheime Informationen zu den Aktivitäten der Mujaheddin preisgegeben, weshalb sie vom iranischen Geheimdienst dafür bestraft werde.
E. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass es sich bei der geltend gemachten Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Mujaheddin um ein nachgeschobenes Vorbringen handelt. Die Erklärung in der Beschwerde, sie habe aus Rücksicht auf ihre Familie ihre Aktivitäten für die Mujaheddin nicht bereits früher erwähnt, ist nicht logisch. In diesem Fall hätte sie auch darauf verzichten müssen, ihre Aktivitäten im Internet publik zu machen. Ihr Vorgehen spricht vielmehr dafür, dass sie, nachdem die im vorangegangen Verfahren gegen die Verfügung des SEM vom 5. April 2013 erhobene die Beschwerde mit Urteil D-2691/2013 vom 3. April 2014 abgewiesen beziehungsweise ihr Mann in der Schweiz ab dem 16. Dezember 2014 inhaftiert wurde, nunmehr versucht, neue Asylgründe zu konstruieren. Weder aus dem Lebenslauf noch aus den eingereichten übersetzten Passagen der Internetauszüge geht eine Überzeugung der Beschwerdeführerin für die Sache der Mujaheddin hervor. Sie spricht darin zwar von Fotos und Plakaten, welche sie habe ausdrucken müssen, reichte diesbezüglich aber keine Beweismittel ein. Die Besuche bei den Personen in G._______ werden auch bloss erwähnt. Persönliche Erfahrungen und Beschreibungen mit Details und Realkennzeichen sind aber nicht vorhanden. Auch der Zeitpunkt ihrer Tätigkeit bei den Mujaheddin geht aus dem aufgeschalteten Lebenslauf nicht hervor. Im Schreiben vom 4. Oktober 2018 teilt die Beschwerdeführerin nunmehr mit, sie sei wegen ihrem Mann in die Schweiz gekommen, was darauf hinweist, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Iran gar keine Furcht vor Verfolgung gehabt hat. Insofern ergibt auch der Aufruf im Internet vom 21. August 2018 "sich bei ihr, einem ehemaligen Mitglied der Mujaheddin, zu melden, wenn man sich an sie erinnern möge" keinen Sinn. Aus der eingereichten Kopie des Aufrufs ist sodann nicht ersichtlich, auf welcher Internetseite dieser Aufruf überhaupt publiziert worden ist. Bezüglich der Mail von F._______, der sich angeblich im Zusammenhang mit dem Aufruf gemeldet hat, handelt es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, da dieser sogar die N-Nummer der Beschwerdeführerin im Mail erwähnt, obwohl diese im Aufruf nicht aufgeführt worden ist. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachten Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die Mujaheddin nicht glaubhaft sind.
E. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen ihres Mannes ist festzustellen, dass dessen Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden ist, ihm demnach keine Verfolgung im Iran droht und zudem aus den Akten nicht ersichtlich ist, warum die iranischen Behörden Kenntnis hinsichtlich seiner verübten Delikte oder seiner Verurteilung in der Schweiz erhalten haben sollten. Einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemanns ist deshalb der Boden entzogen und sie hat deswegen keine Verfolgung zu befürchten.
E. 7.3 Bezüglich der in der Schweiz publizierten Artikel ist festzustellen, dass diesen nicht zu entnehmen ist, wer der Verfasser oder die Verfasserin ist, da sie nicht vollständig übersetzt worden sind. Sodann hat das SEM zu Recht festgestellt, dass diese in einem beschränkten Zeitraum getätigte exilpolitische Tätigkeit nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Die Beschwerdeführerin hat zudem in den letzten drei Jahren keine exilpolitischen Tätigkeiten mehr vorgewiesen.
E. 7.4 Die mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben (vgl. Bst. B) sind als Gefälligkeitsschreiben zu werten, zumal nicht ersichtlich wird, in welcher Beziehung die beiden für die Schreiben verantwortlichen Personen mit der Beschwerdeführerin stehen und von woher sie sich kennen. Hinsichtlich der eingereichten Vorladungen ist nebst den zutreffenden Ausführungen des SEM festzustellen, dass die Vorladung der Cyberpolizei betreffend die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2015 ausgestellt und diese noch am selben Tag von der DHL in die Schweiz versendet worden ist, was nicht dem natürlichen Lauf der Dinge entspricht und darauf hindeutet, dass es sich nicht um ein echtes Dokument handelt. Es erübrigt sich deshalb auch, weitere Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Teheran oder durch die iranischen Behörden zu tätigen. Hinsichtlich der beglaubigten Kopie der Vorladung ist festzustellen, dass das darin enthaltene Ausstellungsdatum nicht mit demjenigen im Original der Vorladung übereinstimmt und darin zudem lediglich festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin vorgeladen werde, um eine Erklärung abzugeben. Entgegen ihren Ausführungen geht aus der Vorladung ferner nicht hervor, dass ihr bei Nichtbefolgung irgendwelche Konsequenzen angedroht werden. Sollte es, wie von ihr im Schreiben vom 9. Oktober 2018 ausgeführt, sodann zutreffen, dass sie für den Erhalt der beglaubigten Kopie in E._______ bei der iranischen Botschaft für die Bevollmächtigung ihres Bruders vorstellig geworden ist, wäre sie freiwillig in den Kontakt mit den heimatlichen Behörden getreten. Dieses Verhalten zeigt, dass sie selbst nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgeht. Ansonsten wäre nicht anzunehmen, dass sie das Risiko, das mit einem persönlichen Erscheinen bei der iranischen Botschaft in E._______ einhergegangen wäre, auf sich genommen hätte.
E. 7.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs in den Iran geltend gemacht, die Beschwerdeführerin pflege ein enges Verhältnis zu ihrem Ehemann und besuche ihn regelmässig in der Justizvollzugsanstalt B._______.
E. 8.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 7 S. 46 ff. könne ein Ehegatte eines sich im Strafvollzug befindenden abgewiesenen Asylsuchenden aus dem Prinzip der Einheit der Familie kein Bleiberecht ableiten und die Anwesenheit des Ehegatten in der Schweiz zwecks Strafvollzug gelte nicht als gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK.
E. 8.4 Das Asylgesuch ihres Ehemannes wurde mit Verfügung vom 5. April 2013 abgelehnt, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet. Die Verfügung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2691/2013 vom 3. April 2014 rechtskräftig, weshalb es sich beim Ehegatten der Beschwerdeführerin um einen abgewiesenen Asylsuchenden im Strafvollzug handelt und die Beschwerdeführerin daraus kein Bleiberecht in der Schweiz ableiten kann.
E. 8.5 Vorliegend hat der Kanton der Beschwerdeführerin auch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 Weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihrer Familie und wurde nicht wegen ihrem straffälligen Mann verstossen, da ihre Mutter sie nach der Verhaftung ihres Mannes sogar in der Schweiz besucht hat. Es ist deshalb davon auszugehen, sie finde bei ihrer Rückkehr in den Iran Unterschlupf bei ihren Eltern. Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über einen Hochschulabschluss in (...), ihre Eltern besitzen Liegenschaften und ihr Vater ist (...), weshalb nicht davon auszugehen ist, sie würde in eine existenzielle Notlage geraten. Hinsichtlich ihrer psychischen Probleme verwies das SEM zu Recht darauf, dass im Iran insbesondere in H._______, wo sie gelebt hat, die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen grundsätzlich sichergestellt und der Zugang zu Psychopharmaka gewährleistet ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. September 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5073/2018 law/fes Urteil vom 18. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. August 2018 - eröffnet am 7. August 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr zweites Asylgesuch vom 5. November 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und gewährte ihr Einsicht in die editionspflichtigen Asylakten. B. Mit Eingabe vom 6. September 2018 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte sie mehrere Auszüge der Homepage Iran-Interlink.org, einen Auszug der Nejat Society, je einen Wikipedia Auszug zu Nazanin Zaghari-Ratcliffe und Mohammad Reyshahari, einen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt B._______ vom 15. November 2017, einen Bericht des Gefängnisdienstes der Heilsarmee vom 13. November 2017 und einen Zusammenzug aller erfassten Besuche des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Justizvollzugsanstalt B._______ vom 1. März 2017 bis am 30. Juni 2018, eine Bestätigungsmail von Frau C._______ vom 31. August 2018 an die Beschwerdeführerin und ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 28. August 2018 (unterzeichnet von D._______) inklusive Übersetzung ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 28. September 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. D. Am 27. September 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin per Telefax darum, es sei die Schweizer Botschaft in Teheran aufzufordern, bei der Cyberpolizei nachzufragen, ob es zutreffe, dass sie eine Einladung erhalten habe. E. Am 28. September 2018 erschien die Beschwerdeführerin persönlich beim Bundesverwaltungsgericht und wollte ihre Situation mündlich darlegen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlungsfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses noch am gleichen Tag ablaufe und sie ihre Erklärung, warum die Einschätzung zur Aussichtlosigkeit nicht stimme, schriftlich festhalten solle. F. Am 28. September 2018 leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss. G. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie sei aus Liebe zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen, der aber nun bis ins Jahr 2023 im Gefängnis seine Strafe verbüsse. Nach dessen Festnahme sei sie psychisch und physisch am Ende gewesen und habe trotz intensiven Behandlungen im Spital mit niemandem mehr kommunizieren können. Daraufhin habe sie ihren Lebenslauf im Internet veröffentlicht, was sie mittlerweile bereue, da die iranische Polizei nach ihr suche und sie bei einer Rückkehr in den Iran unter Folter zu einem Geständnis zwingen werde. H. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine gemäss ihren Ausführungen bei der iranischen Botschaft in E._______ eingereichte Vollmacht, eine beglaubigte Kopie der Vorladung der iranischen Cyberpolizei vom 5. Dezember 2015 inklusive Übersetzung und eine Kopie des Sendeumschlags, ein Schreiben des SEM an einen anderen iranischen Asylsuchenden, einen Internetaufruf der Beschwerdeführerin vom 21. August 2018 und eine Bestätigungsmail von Herrn F._______, wohnhaft in Frankreich, ein. Zudem beantragte sie, die Richtigkeit der Vorladung sei durch die Schweizer Botschaft in Teheran und die iranischen Behörden zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde am 28. September 2018 fristgerecht einbezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe im Iran im Geheimen mit den Mujaheddin zusammengearbeitet, sich aber wegen deren gewaltsamen Vorgehens später von ihnen getrennt. Sie habe zahlreiche Artikel über ihre Zeit bei den Mujaheddin veröffentlicht, weshalb ihr sowohl von Seiten der iranischen Regierung als auch der Mujaheddin eine asylrelevante Verfolgung drohe. Sie habe eine Vorladung der Cyberpolizei vom 5. Dezember 2015 erhalten, wonach sie zu einer Befragung vorgeladen worden wäre. Auch ihre Mutter habe nach einem Besuch in der Schweiz im Herbst 2015 bei ihrer Rückkehr in den Iran selbst eine Vorladung, datiert vom 15. Dezember 2015, erhalten. Dies zeige, dass ihre Familie überwacht werde und die iranischen Behörden über die Flucht und den Aufenthaltsort von ihr (der Beschwerdeführerin) Bescheid wüssten. Im Strafverfahren ihres Ehemannes habe die Staatsanwaltschaft einen Auszug aus dem iranischen Strafregister ihres Mannes verlangt. Die iranische Regierung sei deshalb über die Tätigkeiten ihres Mannes informiert, weswegen ihrem Mann im Iran eine strafrechtliche Verfolgung drohe. Aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Mannes für die (...)-Partei im Iran drohe ihr eine Verfolgung. Als Frau eines strafrechtlich verfolgten Mannes werde sie von der iranischen Gesellschaft stigmatisiert und von ihrer Familie verstossen und könne dadurch keine neue Existenz aufbauen. Sie leide an schweren psychischen Problemen und ihre Behandlung im Iran sei nicht sichergestellt. In der Schweiz sei sie gut integriert. 6. 6.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 3. August 2018 im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe die neu vorgebrachte frühere Zusammenarbeit mit den Mujaheddin ohne zwingenden Grund nie geltend gemacht - weder im ordentlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene. Sie habe im vorliegenden Verfahren keine Beweismittel, wie Fotos oder andere persönliche Dokumente aus der entsprechenden Zeit, eingereicht, welche belegen würden, dass sie tatsächlich mit den Mujaheddin zusammengearbeitet habe. Die eingereichten Artikel seien mit einer Ausnahme nicht in eine Amtssprache übersetzt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Inhalt der unübersetzten Artikel im Grossen und Ganzen dem eingereichten teilweise übersetzten Artikel entspreche und die deutsche Übersetzung alle wesentlichen Elemente zusammenfasse. Der übersetzte Artikel enthalte keine Belege der geltend gemachten Zusammenarbeit mit den Mujaheddin, sondern beinhalte eine Aneinanderreihung von Behauptungen letztlich das Ersuchen um Asyl in der Schweiz. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum sie die geltend gemachte Zusammenarbeit mit den Mujaheddin nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe. Dieses Vorbringen werde deshalb als nachgeschoben beurteilt und ihr nicht geglaubt. Die eingereichten Internetartikel seien soweit ersichtlich alle im Zeitraum von August bis Oktober 2015 publiziert worden und vermöchten aufgrund ihrer Form, ihres Inhalts und ihrer Häufigkeit keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie sich anderweitig in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Der Beweiswert der eingereichten Vorladungen sei als gering einzustufen, da solche Dokumente im Iran ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Die Ausstellung einer Vorladung der iranischen Behörden erscheine angesichts ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht plausibel. Denn wenn die iranischen Behörden ein Interesse daran gehabt hätten, sie festzunehmen oder zu befragen, hätten sie alles daran gesetzt, ihr die Rückkehr in den Iran zu erleichtern. Das Nichtbefolgen der Vorladungen durch sie und ihre Mutter hätte von den iranischen Behörden längst zu Konsequenzen geführt. Da sie aber solche weder geltend mache noch belege, seien die eingereichten Dokumente als nicht authentisch zu beurteilen. Zur geltend gemachten drohenden Verfolgung von Seiten der Mujaheddin sei festzuhalten, dass ihre frühere Mitgliedschaft bei der Gruppierung, wie ausgeführt, nicht glaubhaft sei. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass sie tatsächlich über geheime Informationen der Gruppierung verfüge, diese publiziert habe und damit einer persönlichen Verfolgung durch die Mujaheddin ausgesetzt sei. Zur geltend gemachten Verfolgungsgefahr ihres Ehemannes sei festzuhalten, dass gemäss rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2691/2013 vom 3. April 2014 eine Vorverfolgung und Identifizierung ihres Ehemannes durch die iranischen Behörden nicht glaubhaft sei. Selbst bei einer tatsächlichen Parteimitgliedschaft seien den Akten keine konkreten Hinweise daraus zu entnehmen, dass sich ihr Ehemann in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die iranischen Behörden über die Umstände und Details des Strafverfahrens ihres Ehemannes in der Schweiz informiert seien und sich daraus für ihn eine konkrete Verfolgungsgefahr ergeben würde. Daran ändere auch das Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ an Fedpol um einen iranischen Strafregisterauszug ihres Ehemannes nichts. Somit lägen keine hinreichenden Hinweise vor, gemäss welchen ihrem Ehemann im Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe, weshalb auch eine (Reflex-)Verfolgungsgefahr für sie persönlich wegen ihres Ehemannes nicht gegeben sei. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe aus Rücksicht auf die Situation ihrer Familie nicht gewollt, dass ihre Mitgliedschaft bei den Mujaheddin publik werde. Zudem gehöre ihr Mann zur kurdischen Minderheit, an deren Genozid die Mujaheddin aktiv gewesen seien, weshalb es nicht einfach gewesen sei, zuzugeben, dass sie dazugehört habe. Zudem sei die Geheimpolizei bei der Familie ihres Mannes erschienen, um zu beweisen, dass die Familie ihr geholfen habe, die iranisch-irakische Grenze illegal zu passieren. Ihr Lebenslauf sei auf acht verschiedenen Webseiten, die jedem zugänglich seien, in Listen von "Ehemaligen Mujaheddin" veröffentlicht. Es habe zu ihren Aufgaben gehört, illegal in den Irak zu reisen, um in G._______ Mujaheddin-Mitglieder zu besuchen. Das Nichtbefolgen der Vorladungen für ihre Mutter habe keine Konsequenzen gehabt, weil sie nie politisch aktiv gewesen sei. Ihr Fall sei aber noch nicht abgeschlossen. Ihr Bruder habe nach Erhalt der Vorladung betreffend seine Schwester (die Beschwerdeführerin) bei den Behörden nachgefragt, warum man sie suche, und bezeugt, dass sie im Ausland sei, weshalb ihr Fall archiviert und ihr Name auf eine Liste der gesuchten Personen vermerkt worden sei. Sobald sie in den Iran einreise, werde sich verhaftet. Es sei unmöglich und gleichzeitig lebensgefährlich, als Regimegegner Fotos von sich im Internet zu veröffentlichen. Bei den Fotos im Internet handle sich immer um exekutierte Mujaheddin. Bei ihrem illegalen Grenzübertritt in den Irak und retour habe sie keinen Ausweis oder irgendein Foto von sich auf sich getragen, weil dies zu gefährlich gewesen sei. Sie habe in den im Internet publizierten Artikeln geheime Informationen zu den Aktivitäten der Mujaheddin preisgegeben, weshalb sie vom iranischen Geheimdienst dafür bestraft werde. 7. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass es sich bei der geltend gemachten Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Mujaheddin um ein nachgeschobenes Vorbringen handelt. Die Erklärung in der Beschwerde, sie habe aus Rücksicht auf ihre Familie ihre Aktivitäten für die Mujaheddin nicht bereits früher erwähnt, ist nicht logisch. In diesem Fall hätte sie auch darauf verzichten müssen, ihre Aktivitäten im Internet publik zu machen. Ihr Vorgehen spricht vielmehr dafür, dass sie, nachdem die im vorangegangen Verfahren gegen die Verfügung des SEM vom 5. April 2013 erhobene die Beschwerde mit Urteil D-2691/2013 vom 3. April 2014 abgewiesen beziehungsweise ihr Mann in der Schweiz ab dem 16. Dezember 2014 inhaftiert wurde, nunmehr versucht, neue Asylgründe zu konstruieren. Weder aus dem Lebenslauf noch aus den eingereichten übersetzten Passagen der Internetauszüge geht eine Überzeugung der Beschwerdeführerin für die Sache der Mujaheddin hervor. Sie spricht darin zwar von Fotos und Plakaten, welche sie habe ausdrucken müssen, reichte diesbezüglich aber keine Beweismittel ein. Die Besuche bei den Personen in G._______ werden auch bloss erwähnt. Persönliche Erfahrungen und Beschreibungen mit Details und Realkennzeichen sind aber nicht vorhanden. Auch der Zeitpunkt ihrer Tätigkeit bei den Mujaheddin geht aus dem aufgeschalteten Lebenslauf nicht hervor. Im Schreiben vom 4. Oktober 2018 teilt die Beschwerdeführerin nunmehr mit, sie sei wegen ihrem Mann in die Schweiz gekommen, was darauf hinweist, dass sie vor ihrer Ausreise aus dem Iran gar keine Furcht vor Verfolgung gehabt hat. Insofern ergibt auch der Aufruf im Internet vom 21. August 2018 "sich bei ihr, einem ehemaligen Mitglied der Mujaheddin, zu melden, wenn man sich an sie erinnern möge" keinen Sinn. Aus der eingereichten Kopie des Aufrufs ist sodann nicht ersichtlich, auf welcher Internetseite dieser Aufruf überhaupt publiziert worden ist. Bezüglich der Mail von F._______, der sich angeblich im Zusammenhang mit dem Aufruf gemeldet hat, handelt es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, da dieser sogar die N-Nummer der Beschwerdeführerin im Mail erwähnt, obwohl diese im Aufruf nicht aufgeführt worden ist. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachten Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die Mujaheddin nicht glaubhaft sind. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen ihres Mannes ist festzustellen, dass dessen Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden ist, ihm demnach keine Verfolgung im Iran droht und zudem aus den Akten nicht ersichtlich ist, warum die iranischen Behörden Kenntnis hinsichtlich seiner verübten Delikte oder seiner Verurteilung in der Schweiz erhalten haben sollten. Einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemanns ist deshalb der Boden entzogen und sie hat deswegen keine Verfolgung zu befürchten. 7.3 Bezüglich der in der Schweiz publizierten Artikel ist festzustellen, dass diesen nicht zu entnehmen ist, wer der Verfasser oder die Verfasserin ist, da sie nicht vollständig übersetzt worden sind. Sodann hat das SEM zu Recht festgestellt, dass diese in einem beschränkten Zeitraum getätigte exilpolitische Tätigkeit nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung führe. Die Beschwerdeführerin hat zudem in den letzten drei Jahren keine exilpolitischen Tätigkeiten mehr vorgewiesen. 7.4 Die mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben (vgl. Bst. B) sind als Gefälligkeitsschreiben zu werten, zumal nicht ersichtlich wird, in welcher Beziehung die beiden für die Schreiben verantwortlichen Personen mit der Beschwerdeführerin stehen und von woher sie sich kennen. Hinsichtlich der eingereichten Vorladungen ist nebst den zutreffenden Ausführungen des SEM festzustellen, dass die Vorladung der Cyberpolizei betreffend die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2015 ausgestellt und diese noch am selben Tag von der DHL in die Schweiz versendet worden ist, was nicht dem natürlichen Lauf der Dinge entspricht und darauf hindeutet, dass es sich nicht um ein echtes Dokument handelt. Es erübrigt sich deshalb auch, weitere Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Teheran oder durch die iranischen Behörden zu tätigen. Hinsichtlich der beglaubigten Kopie der Vorladung ist festzustellen, dass das darin enthaltene Ausstellungsdatum nicht mit demjenigen im Original der Vorladung übereinstimmt und darin zudem lediglich festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin vorgeladen werde, um eine Erklärung abzugeben. Entgegen ihren Ausführungen geht aus der Vorladung ferner nicht hervor, dass ihr bei Nichtbefolgung irgendwelche Konsequenzen angedroht werden. Sollte es, wie von ihr im Schreiben vom 9. Oktober 2018 ausgeführt, sodann zutreffen, dass sie für den Erhalt der beglaubigten Kopie in E._______ bei der iranischen Botschaft für die Bevollmächtigung ihres Bruders vorstellig geworden ist, wäre sie freiwillig in den Kontakt mit den heimatlichen Behörden getreten. Dieses Verhalten zeigt, dass sie selbst nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgeht. Ansonsten wäre nicht anzunehmen, dass sie das Risiko, das mit einem persönlichen Erscheinen bei der iranischen Botschaft in E._______ einhergegangen wäre, auf sich genommen hätte. 7.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs in den Iran geltend gemacht, die Beschwerdeführerin pflege ein enges Verhältnis zu ihrem Ehemann und besuche ihn regelmässig in der Justizvollzugsanstalt B._______. 8.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 7 S. 46 ff. könne ein Ehegatte eines sich im Strafvollzug befindenden abgewiesenen Asylsuchenden aus dem Prinzip der Einheit der Familie kein Bleiberecht ableiten und die Anwesenheit des Ehegatten in der Schweiz zwecks Strafvollzug gelte nicht als gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK. 8.4 Das Asylgesuch ihres Ehemannes wurde mit Verfügung vom 5. April 2013 abgelehnt, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet. Die Verfügung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2691/2013 vom 3. April 2014 rechtskräftig, weshalb es sich beim Ehegatten der Beschwerdeführerin um einen abgewiesenen Asylsuchenden im Strafvollzug handelt und die Beschwerdeführerin daraus kein Bleiberecht in der Schweiz ableiten kann. 8.5 Vorliegend hat der Kanton der Beschwerdeführerin auch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihrer Familie und wurde nicht wegen ihrem straffälligen Mann verstossen, da ihre Mutter sie nach der Verhaftung ihres Mannes sogar in der Schweiz besucht hat. Es ist deshalb davon auszugehen, sie finde bei ihrer Rückkehr in den Iran Unterschlupf bei ihren Eltern. Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über einen Hochschulabschluss in (...), ihre Eltern besitzen Liegenschaften und ihr Vater ist (...), weshalb nicht davon auszugehen ist, sie würde in eine existenzielle Notlage geraten. Hinsichtlich ihrer psychischen Probleme verwies das SEM zu Recht darauf, dass im Iran insbesondere in H._______, wo sie gelebt hat, die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen grundsätzlich sichergestellt und der Zugang zu Psychopharmaka gewährleistet ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. September 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: