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E-3169/2019

E-3169/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei minderjährig. Die Vorinstanz stellte seine Minderjährigkeit nicht in Frage und meldete den Beschwerdeführer der zuständigen kantonalen Behörde anlässlich der Kantonszuweisung als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA). Anlässlich der Befragung und der Anhörung vom 19. Februar 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______, C._______, gelebt. Die Schule habe er während der zweiten Gymnasiumklasse aufgrund seiner Ausreise abgebrochen. Er habe bereits als Gipser, Parkettbodenleger und Maler gearbeitet. Mit seinem Freund D._______ habe er an verschiedenen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und Flugblätter verteilt. Zudem habe er ein paar Mal der (...) im Iran geholfen, indem er Waren für sie transportiert habe. Ungefähr am 19. Oktober 2018, als er und sein Freund in der Nacht Flugblätter verteilt und an Mauern geklebt hätten, seien Personen auf sie zugekommen. Sein Freund und er seien weggerannt und er habe einen Schuss respektive Schüsse gehört. Seinen Freund habe er auf der Flucht verloren. Aus Angst sei er nicht nach Hause gegangen. Am nächsten Tag sei er zum Haus seines Freundes gegangen und habe von dessen Mutter erfahren, dass dieser seit dem Abend zuvor nicht nach Hause gekommen sei. In der Folge habe er sich auf den Weg nach Hause gemacht. Da er aus der Ferne fremde Personen vor dem Haus beobachtet habe, sei er zu den Nachbarn gegangen und habe von dort aus seine Mutter angerufen. Diese habe ihm mitgeteilt, er solle keinesfalls nach Hause kommen. Er sei deshalb zu seiner Schwester E._______ gegangen. Am nächsten Tag sei sein Bruder F._______ dorthin gekommen und habe berichtet, drei Männer seien bei ihm zu Hause gewesen, hätten nach ihm gefragt, sein Zimmer durchsucht und dabei Flugblätter, eine Flagge Kurdistans, Schlüsselanhänger mit dem Emblem Kurdistans und seinen Reisepass mitgenommen. Seine Mutter hätten sie aufgefordert, ihm mitzuteilen, er solle sich beim iranischen Geheimdienst (Ettelaat) melden, ansonsten würde er Probleme bekommen. Daraufhin habe sein Vater einen Schlepper organisiert. Am 28. Oktober 2018 sei er illegal aus dem Iran ausgereist. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (eröffnet am 24. Mai 2019) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, präzise und detaillierte Angaben zu seiner Tätigkeit für die Partei zu machen. Er habe sein Unwissen damit gerechtfertigt, dass sein Freund alles organisiert habe und sie nicht darüber gesprochen hätten. Seinen Schilderungen rund um seine Demonstrationsteilnahme fehle jeglicher persönliche Bezug. Auch die Motivation für seine politischen Aktivitäten habe er nicht schlüssig und überzeugend darzulegen vermocht. Anlässlich der Befragung und der Anhörung habe er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Nennung der (...), zur Anzahl Personen, welche seinen Freund und ihn in der Nacht verfolgt hätten, zu den Schüssen, zur Herkunft der Flugblätter und zu den Schlägen anlässlich einer Demonstration gemacht. Im Weiteren seien seine Angaben zur Vorgehensweise auf seiner Flucht nicht glaubhaft. Sein Vorbringen, die staatlichen Behörden hätten seine Familie aufgrund der Nähe der Familie seiner Cousine zur Partei im Visier gehabt, sei kein Anlass zu begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, möglich und durchführbar.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es stimme nicht, dass es anlässlich der Befragung und der Anhörung zu zahlreichen Widersprüchen gekommen sei. Anlässlich der Anhörung sei er sehr nervös gewesen, weshalb seine Aussagen zu denjenigen anlässlich der Befragung leicht abweichen könnten. Die Befragung sei zu kurz gewesen und er habe unter Zeitdruck gestanden. Aufgrund seiner politischen Tätigkeiten im Iran habe er Angst, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden. Gemäss seinen Verwandten werde weiterhin nach ihm gesucht. Sein Freund gelte immer noch als verschwunden.

E. 6.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Bezüglich des als Kernpunkt zu bezeichnenden Fluchtgrundes, seiner angeblichen Tätigkeit bei politischen Parteien, fehlt es trotz Nachfragens an Details und er verstrickte sich in Widersprüche. So gab er anlässlich der Befragung an, er habe manchmal politischen Parteien Waren gebracht oder abgeholt. Anlässlich der Anhörung erklärte er hingegen explizit, er habe die (...) im Iran unterstützt. Auf Vorhalt gab er an, er habe bereits anlässlich der Befragung die Partei benannt. Weiter sind seine Schilderungen bezüglich seiner Motivation, politisch aktiv zu sein, und seiner Teilnahme an Demonstrationen sehr allgemein und oberflächlich gehalten. Bezüglich der Flugblätter führte er ferner anlässlich der Befragung aus, sein Freund habe diese jeweils erhalten und mitgebracht. Er wisse nicht, wer diese hergestellt habe. Anlässlich der Anhörung gab er hingegen an, die Flugblätter seien von der (...) gewesen und für deren Übergabe hätten er und sein Freund sich mit einer Person getroffen. Insgesamt bestehen nicht erklärbare Widersprüche hinsichtlich seiner angeblich sehr aktiven Teilnahme an Demonstrationen, der Warenlieferungen, des Aufhängens von Flugblättern in der Nacht und seinem Interesse, der Partei beizutreten, gegenüber seinen Aussagen, er habe keinen Kontakt zur Partei gehabt und sein Freund und er hätten miteinander weder über die Partei noch über ihre Tätigkeiten bei der Partei gesprochen. Der Beschwerdeführer konnte weiter anlässlich der Befragung die Anzahl der Personen, welche seinen Freund und ihn angeblich in der Nacht verfolgt hätten, präzis auf die Zahl drei beziffern. Anlässlich der Anhörung war ihm die genaue Angabe der Anzahl der Personen nicht mehr möglich. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass er sich tags darauf zum Haus seines Freundes und zu Nachbarn begeben haben soll, obwohl er damit hätte rechnen müssen, dass dort nach ihm gesucht werde. Seine diesbezügliche Erklärung anlässlich der Anhörung, sein Freund sei ein Schlitzohr und er habe gedacht, die iranischen Behörden würden ihn sicherlich nicht fassen können, überzeugt nicht. Im Übrigen gab er anlässlich der Befragung an, er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Anlässlich der Anhörung führte er jedoch aus, seine Familie sei im Visier der iranischen Behörden aufgrund der Mitgliedschaft seiner Cousine und ihres Ehemannes bei der (...). Es gelang ihm jedoch nicht, genaue Angaben zu deren Funktion zu machen und darzulegen, inwiefern er sich dadurch durch die iranischen Behörden verfolgt gefühlt habe. Seine beschwerdeweise Geltendmachung, die Befragung zur Person sei zu kurz ausgefallen, er habe sich zeitlich unter Druck gesetzt gefühlt und er sei anlässlich der Anhörung nervös gewesen, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen Vorbringen befragt und es wurde ihm durch Nachfragen die Möglichkeit gegeben, detaillierte Ausführungen zu machen. Auch ist weder aus der Befragung noch der Anhörung ersichtlich, dass er aufgefordert worden wäre, sich kürzer zu fassen. Im Übrigen erklärte er am Ende der Befragung und der Anhörung, er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei. In Anbetracht der zahlreichen Widersprüche ist unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden gesucht wird. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 10.4.1; E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 7.3.1; D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1). Sodann lassen weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der junge Beschwerdeführer hat die zweite Gymnasiumklasse zwar abgebrochen, es ist jedoch davon auszugehen, dass er seine Schulbildung nach seiner Rückkehr wieder aufnehmen kann. Zudem hat er bereits Erfahrung als Gipser, Parkettbodenleger und Maler. Hinzu kommt, dass er mit seinen Eltern und seinen zwölf Geschwistern über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Iran verfügt, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Auch gesundheitliche Gründe sprechen vorliegend nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung an, er leide an Kopfschmerzen, Albträumen und Angstzuständen. Anlässlich der Anhörung erklärte er zudem, er habe Knie- und Zahnschmerzen und Probleme mit den Mandeln. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es dem Beschwerdeführer angesichts der im Iran bestehenden medizinischen Strukturen möglich und zumutbar, sich in der Heimat weiterbehandeln zu lassen respektive dort die benötigte Medikation erhältlich zu machen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2214/2018 vom 18. April 2019 E. 7.3.2; D-5073/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 9.5). Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3169/2019 Urteil vom 23. August 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei minderjährig. Die Vorinstanz stellte seine Minderjährigkeit nicht in Frage und meldete den Beschwerdeführer der zuständigen kantonalen Behörde anlässlich der Kantonszuweisung als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA). Anlässlich der Befragung und der Anhörung vom 19. Februar 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______, C._______, gelebt. Die Schule habe er während der zweiten Gymnasiumklasse aufgrund seiner Ausreise abgebrochen. Er habe bereits als Gipser, Parkettbodenleger und Maler gearbeitet. Mit seinem Freund D._______ habe er an verschiedenen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und Flugblätter verteilt. Zudem habe er ein paar Mal der (...) im Iran geholfen, indem er Waren für sie transportiert habe. Ungefähr am 19. Oktober 2018, als er und sein Freund in der Nacht Flugblätter verteilt und an Mauern geklebt hätten, seien Personen auf sie zugekommen. Sein Freund und er seien weggerannt und er habe einen Schuss respektive Schüsse gehört. Seinen Freund habe er auf der Flucht verloren. Aus Angst sei er nicht nach Hause gegangen. Am nächsten Tag sei er zum Haus seines Freundes gegangen und habe von dessen Mutter erfahren, dass dieser seit dem Abend zuvor nicht nach Hause gekommen sei. In der Folge habe er sich auf den Weg nach Hause gemacht. Da er aus der Ferne fremde Personen vor dem Haus beobachtet habe, sei er zu den Nachbarn gegangen und habe von dort aus seine Mutter angerufen. Diese habe ihm mitgeteilt, er solle keinesfalls nach Hause kommen. Er sei deshalb zu seiner Schwester E._______ gegangen. Am nächsten Tag sei sein Bruder F._______ dorthin gekommen und habe berichtet, drei Männer seien bei ihm zu Hause gewesen, hätten nach ihm gefragt, sein Zimmer durchsucht und dabei Flugblätter, eine Flagge Kurdistans, Schlüsselanhänger mit dem Emblem Kurdistans und seinen Reisepass mitgenommen. Seine Mutter hätten sie aufgefordert, ihm mitzuteilen, er solle sich beim iranischen Geheimdienst (Ettelaat) melden, ansonsten würde er Probleme bekommen. Daraufhin habe sein Vater einen Schlepper organisiert. Am 28. Oktober 2018 sei er illegal aus dem Iran ausgereist. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (eröffnet am 24. Mai 2019) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, präzise und detaillierte Angaben zu seiner Tätigkeit für die Partei zu machen. Er habe sein Unwissen damit gerechtfertigt, dass sein Freund alles organisiert habe und sie nicht darüber gesprochen hätten. Seinen Schilderungen rund um seine Demonstrationsteilnahme fehle jeglicher persönliche Bezug. Auch die Motivation für seine politischen Aktivitäten habe er nicht schlüssig und überzeugend darzulegen vermocht. Anlässlich der Befragung und der Anhörung habe er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Nennung der (...), zur Anzahl Personen, welche seinen Freund und ihn in der Nacht verfolgt hätten, zu den Schüssen, zur Herkunft der Flugblätter und zu den Schlägen anlässlich einer Demonstration gemacht. Im Weiteren seien seine Angaben zur Vorgehensweise auf seiner Flucht nicht glaubhaft. Sein Vorbringen, die staatlichen Behörden hätten seine Familie aufgrund der Nähe der Familie seiner Cousine zur Partei im Visier gehabt, sei kein Anlass zu begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, möglich und durchführbar. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es stimme nicht, dass es anlässlich der Befragung und der Anhörung zu zahlreichen Widersprüchen gekommen sei. Anlässlich der Anhörung sei er sehr nervös gewesen, weshalb seine Aussagen zu denjenigen anlässlich der Befragung leicht abweichen könnten. Die Befragung sei zu kurz gewesen und er habe unter Zeitdruck gestanden. Aufgrund seiner politischen Tätigkeiten im Iran habe er Angst, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden. Gemäss seinen Verwandten werde weiterhin nach ihm gesucht. Sein Freund gelte immer noch als verschwunden. 6.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Bezüglich des als Kernpunkt zu bezeichnenden Fluchtgrundes, seiner angeblichen Tätigkeit bei politischen Parteien, fehlt es trotz Nachfragens an Details und er verstrickte sich in Widersprüche. So gab er anlässlich der Befragung an, er habe manchmal politischen Parteien Waren gebracht oder abgeholt. Anlässlich der Anhörung erklärte er hingegen explizit, er habe die (...) im Iran unterstützt. Auf Vorhalt gab er an, er habe bereits anlässlich der Befragung die Partei benannt. Weiter sind seine Schilderungen bezüglich seiner Motivation, politisch aktiv zu sein, und seiner Teilnahme an Demonstrationen sehr allgemein und oberflächlich gehalten. Bezüglich der Flugblätter führte er ferner anlässlich der Befragung aus, sein Freund habe diese jeweils erhalten und mitgebracht. Er wisse nicht, wer diese hergestellt habe. Anlässlich der Anhörung gab er hingegen an, die Flugblätter seien von der (...) gewesen und für deren Übergabe hätten er und sein Freund sich mit einer Person getroffen. Insgesamt bestehen nicht erklärbare Widersprüche hinsichtlich seiner angeblich sehr aktiven Teilnahme an Demonstrationen, der Warenlieferungen, des Aufhängens von Flugblättern in der Nacht und seinem Interesse, der Partei beizutreten, gegenüber seinen Aussagen, er habe keinen Kontakt zur Partei gehabt und sein Freund und er hätten miteinander weder über die Partei noch über ihre Tätigkeiten bei der Partei gesprochen. Der Beschwerdeführer konnte weiter anlässlich der Befragung die Anzahl der Personen, welche seinen Freund und ihn angeblich in der Nacht verfolgt hätten, präzis auf die Zahl drei beziffern. Anlässlich der Anhörung war ihm die genaue Angabe der Anzahl der Personen nicht mehr möglich. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass er sich tags darauf zum Haus seines Freundes und zu Nachbarn begeben haben soll, obwohl er damit hätte rechnen müssen, dass dort nach ihm gesucht werde. Seine diesbezügliche Erklärung anlässlich der Anhörung, sein Freund sei ein Schlitzohr und er habe gedacht, die iranischen Behörden würden ihn sicherlich nicht fassen können, überzeugt nicht. Im Übrigen gab er anlässlich der Befragung an, er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Anlässlich der Anhörung führte er jedoch aus, seine Familie sei im Visier der iranischen Behörden aufgrund der Mitgliedschaft seiner Cousine und ihres Ehemannes bei der (...). Es gelang ihm jedoch nicht, genaue Angaben zu deren Funktion zu machen und darzulegen, inwiefern er sich dadurch durch die iranischen Behörden verfolgt gefühlt habe. Seine beschwerdeweise Geltendmachung, die Befragung zur Person sei zu kurz ausgefallen, er habe sich zeitlich unter Druck gesetzt gefühlt und er sei anlässlich der Anhörung nervös gewesen, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen Vorbringen befragt und es wurde ihm durch Nachfragen die Möglichkeit gegeben, detaillierte Ausführungen zu machen. Auch ist weder aus der Befragung noch der Anhörung ersichtlich, dass er aufgefordert worden wäre, sich kürzer zu fassen. Im Übrigen erklärte er am Ende der Befragung und der Anhörung, er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei. In Anbetracht der zahlreichen Widersprüche ist unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden gesucht wird. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 10.4.1; E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 7.3.1; D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1). Sodann lassen weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der junge Beschwerdeführer hat die zweite Gymnasiumklasse zwar abgebrochen, es ist jedoch davon auszugehen, dass er seine Schulbildung nach seiner Rückkehr wieder aufnehmen kann. Zudem hat er bereits Erfahrung als Gipser, Parkettbodenleger und Maler. Hinzu kommt, dass er mit seinen Eltern und seinen zwölf Geschwistern über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Iran verfügt, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Auch gesundheitliche Gründe sprechen vorliegend nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung an, er leide an Kopfschmerzen, Albträumen und Angstzuständen. Anlässlich der Anhörung erklärte er zudem, er habe Knie- und Zahnschmerzen und Probleme mit den Mandeln. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es dem Beschwerdeführer angesichts der im Iran bestehenden medizinischen Strukturen möglich und zumutbar, sich in der Heimat weiterbehandeln zu lassen respektive dort die benötigte Medikation erhältlich zu machen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2214/2018 vom 18. April 2019 E. 7.3.2; D-5073/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 9.5). Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener