Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller suchte am 8. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach und machte im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und stamme aus dem Iran. Er habe einige Male für die PDK (Demokratische Partei Kurdistans) (...) und mit einem Freund an verschiedenen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen. Als er ungefähr am (...) 2018 mit seinem Freund (...) habe, seien mehrere Personen auf sie zugekommen, denen er habe entfliehen können. Anschliessend habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Sein Bruder habe ihm berichtet, drei Männer seien bei der Familie zu Hause gewesen, hätten nach ihm gefragt, sein Zimmer durchsucht und dabei (...), eine (...), (...) und seinen Reisepass mitgenommen. Seine Mutter sei aufgefordert worden, ihm mitzuteilen, er solle sich beim iranischen Geheimdienst (Ettelaat) melden. Mit Hilfe eines Schleppers sei er am 28. Oktober 2018 aus dem Iran ausgereist. B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 22. Mai 2019 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3169/2019 vom 23. August 2019 ab. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. September 2019 ersuchte der Gesuchsteller darum, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3169/2019 vom 23. August 2019 sei in Revision zu ziehen und ihm anhand neuer Beweismittel die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und superprovisorisch ein Vollzugsstopp zu verfügen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem Gesuch wurde ein Schreiben der Demokratischen Jugendunion des Iranischen Kurdistans Schweiz vom 12. September 2019 in Kopie, eine «Ermahnung/Einladung» des Justizministeriums des[r] islamischen Republik Irans vom 15. Juni 2019 in Kopie (inklusive Übersetzung) sowie ein weiteres Schreiben in Kopie, laut dem Gesuchsteller eine Gerichtsvorladung vom 5. Mai 2019, eingereicht. D. Am 30. September 2019 bestätigte das Gericht dem Gesuchsteller den Eingang seines Revisionsgesuchs. Eine Kopie des Schreibens ging an die zuständige kantonale Behörde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Als Revisionsgründe kommen nur Tatsachen oder Beweismittel in Frage, die bereits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, aber im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. E. 3). Darunter fallen vorliegend die beiden «Gerichtsvorladungen». Soweit der Gesuchsteller mit der Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der Demokratischen Jugendunion des iranischen Kurdistans Schweiz vom 12. September 2019 subjektive Nachfluchtgründe dartun will, ist dies im vorliegenden Revisionsverfahren nicht von Belang. Diesbezüglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
E. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 23. August 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
E. 2.2 Er ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Auf das Revisionsgesuch ist unter Vorbehalt (vgl. E.1.3) einzutreten.
E. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/22, BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47).
E. 3.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 123 BGG).
E. 3.4 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Die Erheblichkeit eines Beweismittels ist zu bejahen, wenn es geeignet ist, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).
E. 4.1 In Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung wurde im Beschwerdeurteil E-3169/2019 vom 23. August 2019 festgestellt, bezüglich des als Kernpunkt zu bezeichnenden Fluchtgrundes, der angeblichen Tätigkeit des Gesuchstellers bei politischen Parteien, fehle es seinen Angaben an Details und habe er sich in Widersprüche verstrickt. Auch die Schilderungen bezüglich seiner Motivation, politisch aktiv zu sein, und seiner Teilnahme an Demonstrationen seien sehr allgemein und oberflächlich gehalten gewesen. Es könne dem Gesuchsteller daher nicht geglaubt werden, dass er von den iranischen Behörden gesucht werde.
E. 4.2 Der Gesuchsteller begründet das Revisionsgesuch damit, er habe von seiner Familie vor ungefähr zwei Wochen, und damit nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens, nunmehr zwei Kopien von Gerichtsvorladungen zugestellt erhalten. Die Gerichtsvorladungen würden vom 5. Mai und 15. Juni 2019 datieren, die Originale seien bei seiner Familie im Iran. Sein Onkel habe die Scans der Vorladungen seinem Cousin geschickt, welcher das Dokument vom 15. Juni 2019 übersetzt habe. Die Vorladung vom 5. Mai 2019 habe einen ähnlichen Inhalt. Die Gerichtsvorladungen würden zeigen, dass er im Iran aufgrund seiner politischen Tätigkeiten gesucht werde. Wenn er zurückkehren müsste, würde er deswegen vor Gericht erscheinen müssen und sicher verurteilt werden. Es sei ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 4.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Gesuchsteller mit diesen knappen Ausführungen nicht darlegt, dass es für ihn unmöglich beziehungsweise unzumutbar gewesen sein soll, diese Dokumente vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens einzureichen. Insbesondere bleibt es bei der blossen durch nichts belegten Behauptung, er habe die besagten Dokumente ungefähr zwei Wochen vor Gesuchseinreichung zugestellt erhalten.
E. 4.4 Abgesehen davon erweisen sich die Dokumente als revisionsrechtlich nicht erheblich. Gemäss den Angaben des Gesuchstellers im ordentlichen Verfahren sei er am (...) 2018 beim (...) erwischt worden und vor der Polizei geflüchtet. Tags darauf seien «Leute» bei der Familie zu Hause aufgetaucht und hätten sein Zimmer durchsucht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht plausibel, dass der Gesuchsteller danach erst im Mai und Juni 2019, mithin über ein halbes Jahr später, schriftlich zur Vorsprache bei den Behörden gebeten worden sein soll. Es bestehen daher Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente. Hinzu kommt, dass die eingereichten Dokumente lediglich in Kopie vorliegen, die leicht manipulierbar sind und ihnen allein schon deshalb nur ein geringer Beweiswert zukommt. Der Gesuchsteller gab dazu an, es sei schwierig, die Originale zu erhalten, weil es lange dauere per Post. An der ernsthaften Absicht des Gesuchstellers, die Originale dem Gericht einzureichen, ist aber zumindest zu zweifeln. Denn er legte weder dar, von wem noch wann die Dokumente bei der Post aufgegeben werden sollen noch erklärte er, weshalb dies nicht bereits erfolgt ist. Ein Beweismittel wurde ohne Übersetzung eingereicht. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Bei einem Revisionsgesuch - einem ausserordentlichen Rechtsmittel - kommt der Mitwirkungspflicht ein noch grösseres Gewicht zu als im ordentlichen Verfahren. Es ist daher vorliegend nicht Sache des Gerichts, den Inhalt aller eingereichten Beweismittel genau zu erforschen Da der Gesuchsteller angab, die beiden Vorladungen hätten einen ähnlichen Wortlaut, und das auf den 5. Mai 2019 datierte Beweismittel dem Gericht ebenfalls nur in Kopie vorgelegt wurde, kann auf die Nachforderung einer Übersetzung verzichtet werden.
E. 4.5 Die eingereichten Beweismittel erweisen sich als nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Suche nach dem Gesuchsteller zu bewirken. Die Beweismittel sind damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-3169/2018 vom 23. August 2019 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)].
E. 6.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4922/2019 Urteil vom 8. Oktober 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3169/2019 vom 23. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 8. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach und machte im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und stamme aus dem Iran. Er habe einige Male für die PDK (Demokratische Partei Kurdistans) (...) und mit einem Freund an verschiedenen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen. Als er ungefähr am (...) 2018 mit seinem Freund (...) habe, seien mehrere Personen auf sie zugekommen, denen er habe entfliehen können. Anschliessend habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Sein Bruder habe ihm berichtet, drei Männer seien bei der Familie zu Hause gewesen, hätten nach ihm gefragt, sein Zimmer durchsucht und dabei (...), eine (...), (...) und seinen Reisepass mitgenommen. Seine Mutter sei aufgefordert worden, ihm mitzuteilen, er solle sich beim iranischen Geheimdienst (Ettelaat) melden. Mit Hilfe eines Schleppers sei er am 28. Oktober 2018 aus dem Iran ausgereist. B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 22. Mai 2019 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3169/2019 vom 23. August 2019 ab. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. September 2019 ersuchte der Gesuchsteller darum, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3169/2019 vom 23. August 2019 sei in Revision zu ziehen und ihm anhand neuer Beweismittel die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und superprovisorisch ein Vollzugsstopp zu verfügen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem Gesuch wurde ein Schreiben der Demokratischen Jugendunion des Iranischen Kurdistans Schweiz vom 12. September 2019 in Kopie, eine «Ermahnung/Einladung» des Justizministeriums des[r] islamischen Republik Irans vom 15. Juni 2019 in Kopie (inklusive Übersetzung) sowie ein weiteres Schreiben in Kopie, laut dem Gesuchsteller eine Gerichtsvorladung vom 5. Mai 2019, eingereicht. D. Am 30. September 2019 bestätigte das Gericht dem Gesuchsteller den Eingang seines Revisionsgesuchs. Eine Kopie des Schreibens ging an die zuständige kantonale Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Als Revisionsgründe kommen nur Tatsachen oder Beweismittel in Frage, die bereits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, aber im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. E. 3). Darunter fallen vorliegend die beiden «Gerichtsvorladungen». Soweit der Gesuchsteller mit der Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der Demokratischen Jugendunion des iranischen Kurdistans Schweiz vom 12. September 2019 subjektive Nachfluchtgründe dartun will, ist dies im vorliegenden Revisionsverfahren nicht von Belang. Diesbezüglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 23. August 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2.2 Er ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Auf das Revisionsgesuch ist unter Vorbehalt (vgl. E.1.3) einzutreten. 3. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/22, BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). 3.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). 3.4 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Die Erheblichkeit eines Beweismittels ist zu bejahen, wenn es geeignet ist, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48). 4. 4.1 In Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung wurde im Beschwerdeurteil E-3169/2019 vom 23. August 2019 festgestellt, bezüglich des als Kernpunkt zu bezeichnenden Fluchtgrundes, der angeblichen Tätigkeit des Gesuchstellers bei politischen Parteien, fehle es seinen Angaben an Details und habe er sich in Widersprüche verstrickt. Auch die Schilderungen bezüglich seiner Motivation, politisch aktiv zu sein, und seiner Teilnahme an Demonstrationen seien sehr allgemein und oberflächlich gehalten gewesen. Es könne dem Gesuchsteller daher nicht geglaubt werden, dass er von den iranischen Behörden gesucht werde. 4.2 Der Gesuchsteller begründet das Revisionsgesuch damit, er habe von seiner Familie vor ungefähr zwei Wochen, und damit nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens, nunmehr zwei Kopien von Gerichtsvorladungen zugestellt erhalten. Die Gerichtsvorladungen würden vom 5. Mai und 15. Juni 2019 datieren, die Originale seien bei seiner Familie im Iran. Sein Onkel habe die Scans der Vorladungen seinem Cousin geschickt, welcher das Dokument vom 15. Juni 2019 übersetzt habe. Die Vorladung vom 5. Mai 2019 habe einen ähnlichen Inhalt. Die Gerichtsvorladungen würden zeigen, dass er im Iran aufgrund seiner politischen Tätigkeiten gesucht werde. Wenn er zurückkehren müsste, würde er deswegen vor Gericht erscheinen müssen und sicher verurteilt werden. Es sei ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 4.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Gesuchsteller mit diesen knappen Ausführungen nicht darlegt, dass es für ihn unmöglich beziehungsweise unzumutbar gewesen sein soll, diese Dokumente vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens einzureichen. Insbesondere bleibt es bei der blossen durch nichts belegten Behauptung, er habe die besagten Dokumente ungefähr zwei Wochen vor Gesuchseinreichung zugestellt erhalten. 4.4 Abgesehen davon erweisen sich die Dokumente als revisionsrechtlich nicht erheblich. Gemäss den Angaben des Gesuchstellers im ordentlichen Verfahren sei er am (...) 2018 beim (...) erwischt worden und vor der Polizei geflüchtet. Tags darauf seien «Leute» bei der Familie zu Hause aufgetaucht und hätten sein Zimmer durchsucht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht plausibel, dass der Gesuchsteller danach erst im Mai und Juni 2019, mithin über ein halbes Jahr später, schriftlich zur Vorsprache bei den Behörden gebeten worden sein soll. Es bestehen daher Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente. Hinzu kommt, dass die eingereichten Dokumente lediglich in Kopie vorliegen, die leicht manipulierbar sind und ihnen allein schon deshalb nur ein geringer Beweiswert zukommt. Der Gesuchsteller gab dazu an, es sei schwierig, die Originale zu erhalten, weil es lange dauere per Post. An der ernsthaften Absicht des Gesuchstellers, die Originale dem Gericht einzureichen, ist aber zumindest zu zweifeln. Denn er legte weder dar, von wem noch wann die Dokumente bei der Post aufgegeben werden sollen noch erklärte er, weshalb dies nicht bereits erfolgt ist. Ein Beweismittel wurde ohne Übersetzung eingereicht. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Bei einem Revisionsgesuch - einem ausserordentlichen Rechtsmittel - kommt der Mitwirkungspflicht ein noch grösseres Gewicht zu als im ordentlichen Verfahren. Es ist daher vorliegend nicht Sache des Gerichts, den Inhalt aller eingereichten Beweismittel genau zu erforschen Da der Gesuchsteller angab, die beiden Vorladungen hätten einen ähnlichen Wortlaut, und das auf den 5. Mai 2019 datierte Beweismittel dem Gericht ebenfalls nur in Kopie vorgelegt wurde, kann auf die Nachforderung einer Übersetzung verzichtet werden. 4.5 Die eingereichten Beweismittel erweisen sich als nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Suche nach dem Gesuchsteller zu bewirken. Die Beweismittel sind damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-3169/2018 vom 23. August 2019 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]. 6.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: