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E-160/2020

E-160/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Juli 2016 führte er aus, er stamme aus B._______ und sei konfessionslos. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er knapp zwei Jahre in Miami, USA, Englisch und Computerwissenschaften studieren, ohne den Abschluss zu machen. Während acht Jahren habe er sich abwechselnd in Japan und Korea aufgehalten und mit Kaviar und Kleidern gehandelt. In den letzten 14 oder 15 Jahren habe er selbständig im Medizinalbereich geforscht. Die Unterlagen habe er jeweils in die USA gesandt. Acht Jahre habe er für das amerikanische National Institute of Health (NIH) gearbeitet. Am 14. Juni 2016 sei er mit einem Visum legal aus dem Iran ausgereist. Es habe mehrere Gründe für die Ausreise gegeben. Er habe seinen Verwandten und Drittpersonen erzählt, die Regierung sei illegal und die Terroristen würden töten und vergewaltigen, weil dies im Koran stehe. Der Etelaat habe dies erfahren und vor circa zwei, drei Monaten hätten sie ihn gesucht. Er sei über die Hausdächer geflüchtet. Zudem hätten er und seine Familie Grundstücke in B._______ und Teheran besessen. Auf diesen Grundstücken sei illegal gebaut worden. Er habe deswegen Beschwerde eingereicht. Nach einem fünf Jahre dauernden Verfahren habe im Urteil gestanden, das Grundstück sei 1025 Quadratmeter gross und 120'000 US-Dollar wert, obwohl das Land einiges grösser und eine Million US-Dollar wert sei. Er sei mit seiner Beschwerde nicht mehr weitergekommen, weshalb er von hier aus weiter für seine Rechte kämpfe. An der Anhörung vom 29. September 2017 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, seit seiner Rückkehr aus Japan im Jahr 1992 habe er, abgesehen von zwei Jahren Arbeit in Dubai, kaum mehr gearbeitet. Die letzten 20 Jahre habe er medizinische Beiträge verfasst, die er per E-Mail nach Amerika geschickt habe. Die letzten zwei bis drei Jahre im Iran habe er überall erzählt, dass der Lehrer der Terroristen der Koran sei und die religiösen Führer nur Lügen verbreiten würden. Bei einer Familienversammlung habe ihn der Sohn seiner Tante abführen lassen wollen, aber die anderen Familienmitglieder hätten sich gewehrt. Dies sei zwei, drei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Etwas später hätten drei Personen, vermutlich von Etalaat, an seiner Haustür geklingelt. Er sei über die Dächer geflohen. Nach einem fünfjährigen Rechtsstreit betreffend illegale Überbauung der Grundstücke von ihm und seiner Familie in B._______ sei der Stadtpräsident von B._______ vom Gericht abgesetzt worden. Der Streitwert habe 40 bis 50 Millionen US-Dollar betragen. Der abgesetzte Stadtpräsident habe ihn töten wollen, um das Geld nicht zurückzahlen zu müssen. Er habe an einer Strassenkreuzung einen Mann, der beim Stadtpräsidenten gearbeitet habe, mit einem Samsonite-Koffer, in dem sich Waffen befunden hätten, gesehen. Ein weiterer Mann habe ihn im Verwaltungsgebäude in ein Gespräch verwickeln und so in eine Falle locken wollen. Zudem sei er bei medizinischen Recherchen auf interessante Ergebnisse im Bereich Hirn und Nerven sowie im Bereich Grippe gestossen. Er habe die Ergebnisse dem amerikanischen NIH gesendet. Daraufhin habe er einen Code bekommen, um sich dort für ein Stipendium zu bewerben. Er sei mit seinem iranischen Pass und einem Visum am 14. Juni 2016 legal aus dem Iran ausgereist. Wegen seiner Reden gegen den Koran, des Grundstücksstreits und des Kontakts mit dem NIH (rund 3'000 E-Mails) drohe ihm bei einer Rückkehr der Tod. Der Beschwerdeführer reichte ein Duplikat des Identitätsbüchleins, ein Informationsblatt der iranischen Polizei betreffend Pass, eine Identitätskarte, Auszüge aus dem E-Mailverkehr mit dem NIH aus dem Zeitraum von 2008 bis 2013, dreizehn Dokumente betreffend Bestätigung des Grundstückeigentums, das Gerichtsverfahren wegen des Grundstückstreits, die Forderung der Erben aus dem Grundstückstreit und den Gerichtsbeschluss (alles in Kopie) sowie ein Arztzeugnis vom 6. September 2017 ein. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2019 (eröffnet am 11. Dezember 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte ein E-Mail der Kantonspolizei Schwyz vom 7. Januar 2020, ein Bestätigungsschreiben der Pfarrei Einsiedeln vom 29. Dezember 2019 betreffend Taufe, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, eine Liste der Aufwendungen und eine Honorarvereinbarung ein. D. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 stellte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Information zu seiner Anzeige bei der Kantonspolizei Schwyz, Angaben zur Konversion, Arztzeugnis) in Aussicht und bat das Gericht, mit der Fällung eines Urteils zuzuwarten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, das Gericht solle mit dem Fällen eines Urteils zuwarten, bis er eine Beschwerdeergänzung mit weiteren Beweismitteln (Informationen zu seiner Anzeige bei der Kantonspolizei Schwyz, Angaben zur Konversion, Arztzeugnis) eingereicht habe. Der Beschwerdeführer gab bereits ein E-Mail der Kantonspolizei Schwyz betreffend seine Anzeige und eine Taufbestätigung des Pfarrers von Einsiedeln zu den Akten. Ein Arztzeugnis ist ebenfalls bei den Akten. In Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung erübriget es sich das Einreichen weiterer, ähnlicher Beweismittel abzuwarten. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er seit Stellung seines Asylgesuchs bis zum Entscheid der Vorinstanz genügend Zeit gehabt hat, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG weitere Beweismittel einzureichen. Der Antrag, mit dem Fällen eines Urteils zuzuwarten, ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung den E-Mailverkehr mit dem NIH unter der Rubrik "Bildung und Beruf" erwähnt und nicht wie in der Anhörung im Zusammenhang mit seinen Asylgründen. Eine Verfolgung aufgrund dieses E-Mailverkehrs sei daher unglaubhaft. Den Schilderungen rund um den Grundstückstreit könnten keine Verfolgungsmassnahmen entnommen werden. Das Vorbringen, er sei wegen der Verunglimpfung des Korans von der Etelaat gesucht worden, sei eine reine Vermutung. Wäre die Etelaat tatsächlich am Beschwerdeführer interessiert gewesen, hätten die Beamten nicht an der Tür geklingelt und ihn danach in Ruhe gelassen. Insgesamt seien die Vorfälle und Verfolgungsumstände derart vage geschildert, dass sie nicht glaubhaft seien.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den E-Mailverkehr mit dem amerikanischen NIH an der Befragung nicht unerwähnt gelassen, sondern mit genauen Zeitangaben vor der Schilderung der Asylgründe genannt. Die Hauptgründe für die Ausreise sei die Angst vor Verfolgung wegen seiner Äusserungen zum Koran und des Grundstückstreits gewesen. Im Verlauf der Anhörung habe er dem Kontakt mit dem NIH mehr Gewicht beigemessen, weil die Gefahr der Entdeckung der E-Mails durch den iranischen Staat bei einer Rückkehr erheblich gestiegen sei. Die Reaktionen des iranischen Staates auf seine Kritik am Koran habe er an der Befragung und der Anhörung widerspruchslos geschildert. Ein einmaliges Klingeln bedeute im Iran nicht, dass die Gefahr vorüber sei. Vielmehr werde gewartet, bis der Gesuchte einen Besuch wieder vergesse und unvorsichtig werde. Den Vorfall mit dem Mann mit dem Samsonite-Koffer habe er plausibel geschildert. Er habe detailliert und lebensnah erzählt, dass der Koffer genauso ausgesehen habe, wie die Koffer bei der Zollkontrolle, welche nach Angaben seines Bruders Waffen enthalten würden. Die massive Kritik am Koran sei ein Verfolgungsmotiv. Ende August 2019 sei er in Goldau von drei iranischen, zum Regime gehörenden Personen aufgespürt worden, weshalb zu befürchten sei, er werde in der Schweiz von Iran ausspioniert. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet. Dies zeige, dass er ins Visier der iranischen Behörden geraten sei. Zudem sei er zum Christentum konvertiert, womit ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliege.

E. 7.1 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer Kritik am Koran geübt hat. Die darauf basierende Verfolgungsgeschichte ist indes als unglaubhaft einzustufen. So gab er an, drei Männer - wobei er nicht sicher sei, ob der dritte Mann dazu gehört habe - hätten an der Haustür geklingelt, woraufhin er über die Dächer geflüchtet sei. Es ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der bis anhin wegen der Korankritik keine Probleme mit den iranischen Behörden hatte, bei zwei oder drei unbekannten Personen vor seiner Haustür gleich vermuten würde, es handle sich um Leute der Etelaat, und er sich zur Flucht über die Dächer gezwungen sieht. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass er von dem iranischen Staat gesucht worden sein soll, gleichzeitig aber problemlos legal mit seinem eigenen Pass aus dem Iran ausreisen konnte. Hätten die iranischen Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, hätten sie ihn am Flughafen zurückgehalten. Der Streit und das anschliessende Gerichtverfahren um die illegale Überbauung seiner Grundstücke und jener von weiteren Familienmitgliedern ist aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel als glaubhaft einzustufen, auch wenn am angegebenen Streitwert von 40 bis 50 Millionen US-Dollar ernsthafte Zweifel bestehen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Probleme sind indes ebenfalls unglaubhaft. Der Beschwerdeführer gab an, der wegen dem Rechtsstreit entlassene Stadtpräsident habe ihn töten lassen wollen. Im Verwaltungsgebäude habe ihn ein Mann in ein Gespräch verwickeln wollen. Daraus eine Bedrohung abzuleiten, ist schlichtweg abwegig. Der Vorfall mit dem Mann mit dem Koffer ist genauso realitätsfremd. Der Beschwerdeführer fühlte sich durch einen Mann mit einem Samsonite-Koffer, der an einer Strassenkreuzung stand, bedroht, ohne dass dieser Anstalten gemacht hätte, ihn in irgendeiner Weise zu bedrohen oder zu verfolgen. Als Begründung für diese Vermutung führte der Beschwerdeführer an, sein Bruder arbeite bei der Zollkontrolle am Flughafen und habe ihm gesagt, in Samsonite-Koffern seien Waffen versteckt. Diese Erklärung überzeugt nicht ansatzweise. Die Geschichte mit dem E-Mailverkehr mit dem amerikanischen NIH konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft schildern. Der Beschwerdeführer hat keinerlei medizinische Ausbildung. Als Laie soll er im Selbststudium zu bahnbrechenden Erkenntnissen gekommen sein. So habe er herausgefunden, dass es kontraproduktiv sei, die Nerven der Menschen nach einem Infarkt an Maschinen anzuschliessen, um ihre Glieder bewegen zu lassen. Dies werde nur gemacht, um die Maschinen teuer zu verkaufen. Vielmehr müsse das Gehirn mit einer Maschine verbunden werden. Er habe den Amerikanern versprochen, ein solches Gerät zu konstruieren. Diese Aussagen sind derart abwegig, dass die eingereichten Kopien vom E-Mailverkehr mit dem NIH, welche leicht fälschbar sind und somit kaum Beweiswert haben, nichts an der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen ändern. Selbst wenn die E-Mails echt wären, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die E-Mails über einen längeren Zeitraum von 2008 bis 2013 erstreckten, lediglich Formalitäten und Standardantworten zum Inhalt haben und der Beschwerdeführer dennoch im Jahr 2016 unbehelligt mit dem eigenen Pass aus dem Iran ausreisen konnte. Gemäss dem E-Mail der Kantonspolizei Schwyz meldete sich der Beschwerdeführer mehrmals bei der Polizei, weil er angeblich drei iranische "Ayatollah Terroristen" beim Bahnhof Goldau gesehen habe. Diese Meldung basiert auf reinen Mutmassungen des Beschwerdeführers und ist nicht geeignet, eine angebliche Überwachung zu beweisen. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche bei einer Rückkehr drohen würde.

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 7.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung im Iran alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung. Verfolgung droht dann, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bekannt ist, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken; es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden. Bei einer Rückkehr in den Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion kann die Gefährdung durch verschiedene Faktoren wie offene Äusserungen zum Glauben (z.B. auch in sozialen Medien), Bekanntsein der Person bei den iranischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise, familiäre Verbindungen zu den Behörden, zugängliche Belege der Taufe, Verbindungen zu Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des Auslandsaufenthalts abhängen. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Im Ausland konvertierte Personen werden nicht anders behandelt, als Personen, welche sich im Iran haben taufen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.3; D-4795/2016/D-4798/2016 E. 6.2.4).

E. 7.2.3 Aus dem Schreiben des Pfarrers von Einsiedeln geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer für das Christentum interessierte und sich nach intensiven Gesprächen taufen liess. Diese Gespräche und die Taufe stellen keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (Urteil des BVGerD-3445/2018 vom 15. März 2019 E. 5.4.4). Ein Interesse des iranischen Staats an einer Verfolgung des Beschwerdeführers ist somit nicht anzunehmen; es liegt kein subjektiver Nachfluchtgrund vor.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (Urteile des BVGer E-3169/2019 vom 23. August 2019 E. 8.3; E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 10.4.1). Der Beschwerdeführer stammt aus einer gut situierten Familie. Vor seiner Ausreise konnte er seit dem Jahr 1992 im Iran leben, ohne einer Arbeit nachgehen zu müssen. Sein Einwand, die Grundstücke der Familie im Iran mit einem Wert von mehreren Millionen US-Dollar seien mittlerweile wertlos, da die Rechte daran an Drittpersonen übertragen worden seien, überzeugt nicht, da er widerspruchslos angeben hat, sie hätten das Gerichtsverfahren wegen illegaler Überbauung dieser Grundstücke gewonnen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Familie die Rechte an den Grundstücken entschädigungslos an Dritte übertragen hat. Mit seinen Geschwistern verfügt er zudem über ein familiäres Beziehungsnetz im Iran. Es ist daher davon auszugehen, dass er im Iran über eine gute Lebensgrundlage verfügen wird. Gemäss einem Arztzeugnis vom 6. September 2017 leidet der Beschwerdeführer an einem nicht allergisch bedingten Asthma bronchiale. Er war deswegen bereits im Iran in ärztlicher Behandlung. Bei einer Rückkehr wird es ihm möglich sein, diese Behandlung nötigenfalls wiederaufzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-160/2020 Urteil vom 6. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Adamczyk, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Juli 2016 führte er aus, er stamme aus B._______ und sei konfessionslos. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er knapp zwei Jahre in Miami, USA, Englisch und Computerwissenschaften studieren, ohne den Abschluss zu machen. Während acht Jahren habe er sich abwechselnd in Japan und Korea aufgehalten und mit Kaviar und Kleidern gehandelt. In den letzten 14 oder 15 Jahren habe er selbständig im Medizinalbereich geforscht. Die Unterlagen habe er jeweils in die USA gesandt. Acht Jahre habe er für das amerikanische National Institute of Health (NIH) gearbeitet. Am 14. Juni 2016 sei er mit einem Visum legal aus dem Iran ausgereist. Es habe mehrere Gründe für die Ausreise gegeben. Er habe seinen Verwandten und Drittpersonen erzählt, die Regierung sei illegal und die Terroristen würden töten und vergewaltigen, weil dies im Koran stehe. Der Etelaat habe dies erfahren und vor circa zwei, drei Monaten hätten sie ihn gesucht. Er sei über die Hausdächer geflüchtet. Zudem hätten er und seine Familie Grundstücke in B._______ und Teheran besessen. Auf diesen Grundstücken sei illegal gebaut worden. Er habe deswegen Beschwerde eingereicht. Nach einem fünf Jahre dauernden Verfahren habe im Urteil gestanden, das Grundstück sei 1025 Quadratmeter gross und 120'000 US-Dollar wert, obwohl das Land einiges grösser und eine Million US-Dollar wert sei. Er sei mit seiner Beschwerde nicht mehr weitergekommen, weshalb er von hier aus weiter für seine Rechte kämpfe. An der Anhörung vom 29. September 2017 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, seit seiner Rückkehr aus Japan im Jahr 1992 habe er, abgesehen von zwei Jahren Arbeit in Dubai, kaum mehr gearbeitet. Die letzten 20 Jahre habe er medizinische Beiträge verfasst, die er per E-Mail nach Amerika geschickt habe. Die letzten zwei bis drei Jahre im Iran habe er überall erzählt, dass der Lehrer der Terroristen der Koran sei und die religiösen Führer nur Lügen verbreiten würden. Bei einer Familienversammlung habe ihn der Sohn seiner Tante abführen lassen wollen, aber die anderen Familienmitglieder hätten sich gewehrt. Dies sei zwei, drei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Etwas später hätten drei Personen, vermutlich von Etalaat, an seiner Haustür geklingelt. Er sei über die Dächer geflohen. Nach einem fünfjährigen Rechtsstreit betreffend illegale Überbauung der Grundstücke von ihm und seiner Familie in B._______ sei der Stadtpräsident von B._______ vom Gericht abgesetzt worden. Der Streitwert habe 40 bis 50 Millionen US-Dollar betragen. Der abgesetzte Stadtpräsident habe ihn töten wollen, um das Geld nicht zurückzahlen zu müssen. Er habe an einer Strassenkreuzung einen Mann, der beim Stadtpräsidenten gearbeitet habe, mit einem Samsonite-Koffer, in dem sich Waffen befunden hätten, gesehen. Ein weiterer Mann habe ihn im Verwaltungsgebäude in ein Gespräch verwickeln und so in eine Falle locken wollen. Zudem sei er bei medizinischen Recherchen auf interessante Ergebnisse im Bereich Hirn und Nerven sowie im Bereich Grippe gestossen. Er habe die Ergebnisse dem amerikanischen NIH gesendet. Daraufhin habe er einen Code bekommen, um sich dort für ein Stipendium zu bewerben. Er sei mit seinem iranischen Pass und einem Visum am 14. Juni 2016 legal aus dem Iran ausgereist. Wegen seiner Reden gegen den Koran, des Grundstücksstreits und des Kontakts mit dem NIH (rund 3'000 E-Mails) drohe ihm bei einer Rückkehr der Tod. Der Beschwerdeführer reichte ein Duplikat des Identitätsbüchleins, ein Informationsblatt der iranischen Polizei betreffend Pass, eine Identitätskarte, Auszüge aus dem E-Mailverkehr mit dem NIH aus dem Zeitraum von 2008 bis 2013, dreizehn Dokumente betreffend Bestätigung des Grundstückeigentums, das Gerichtsverfahren wegen des Grundstückstreits, die Forderung der Erben aus dem Grundstückstreit und den Gerichtsbeschluss (alles in Kopie) sowie ein Arztzeugnis vom 6. September 2017 ein. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2019 (eröffnet am 11. Dezember 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte ein E-Mail der Kantonspolizei Schwyz vom 7. Januar 2020, ein Bestätigungsschreiben der Pfarrei Einsiedeln vom 29. Dezember 2019 betreffend Taufe, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, eine Liste der Aufwendungen und eine Honorarvereinbarung ein. D. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 stellte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Information zu seiner Anzeige bei der Kantonspolizei Schwyz, Angaben zur Konversion, Arztzeugnis) in Aussicht und bat das Gericht, mit der Fällung eines Urteils zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Der Beschwerdeführer beantragt, das Gericht solle mit dem Fällen eines Urteils zuwarten, bis er eine Beschwerdeergänzung mit weiteren Beweismitteln (Informationen zu seiner Anzeige bei der Kantonspolizei Schwyz, Angaben zur Konversion, Arztzeugnis) eingereicht habe. Der Beschwerdeführer gab bereits ein E-Mail der Kantonspolizei Schwyz betreffend seine Anzeige und eine Taufbestätigung des Pfarrers von Einsiedeln zu den Akten. Ein Arztzeugnis ist ebenfalls bei den Akten. In Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung erübriget es sich das Einreichen weiterer, ähnlicher Beweismittel abzuwarten. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er seit Stellung seines Asylgesuchs bis zum Entscheid der Vorinstanz genügend Zeit gehabt hat, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG weitere Beweismittel einzureichen. Der Antrag, mit dem Fällen eines Urteils zuzuwarten, ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung den E-Mailverkehr mit dem NIH unter der Rubrik "Bildung und Beruf" erwähnt und nicht wie in der Anhörung im Zusammenhang mit seinen Asylgründen. Eine Verfolgung aufgrund dieses E-Mailverkehrs sei daher unglaubhaft. Den Schilderungen rund um den Grundstückstreit könnten keine Verfolgungsmassnahmen entnommen werden. Das Vorbringen, er sei wegen der Verunglimpfung des Korans von der Etelaat gesucht worden, sei eine reine Vermutung. Wäre die Etelaat tatsächlich am Beschwerdeführer interessiert gewesen, hätten die Beamten nicht an der Tür geklingelt und ihn danach in Ruhe gelassen. Insgesamt seien die Vorfälle und Verfolgungsumstände derart vage geschildert, dass sie nicht glaubhaft seien. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den E-Mailverkehr mit dem amerikanischen NIH an der Befragung nicht unerwähnt gelassen, sondern mit genauen Zeitangaben vor der Schilderung der Asylgründe genannt. Die Hauptgründe für die Ausreise sei die Angst vor Verfolgung wegen seiner Äusserungen zum Koran und des Grundstückstreits gewesen. Im Verlauf der Anhörung habe er dem Kontakt mit dem NIH mehr Gewicht beigemessen, weil die Gefahr der Entdeckung der E-Mails durch den iranischen Staat bei einer Rückkehr erheblich gestiegen sei. Die Reaktionen des iranischen Staates auf seine Kritik am Koran habe er an der Befragung und der Anhörung widerspruchslos geschildert. Ein einmaliges Klingeln bedeute im Iran nicht, dass die Gefahr vorüber sei. Vielmehr werde gewartet, bis der Gesuchte einen Besuch wieder vergesse und unvorsichtig werde. Den Vorfall mit dem Mann mit dem Samsonite-Koffer habe er plausibel geschildert. Er habe detailliert und lebensnah erzählt, dass der Koffer genauso ausgesehen habe, wie die Koffer bei der Zollkontrolle, welche nach Angaben seines Bruders Waffen enthalten würden. Die massive Kritik am Koran sei ein Verfolgungsmotiv. Ende August 2019 sei er in Goldau von drei iranischen, zum Regime gehörenden Personen aufgespürt worden, weshalb zu befürchten sei, er werde in der Schweiz von Iran ausspioniert. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet. Dies zeige, dass er ins Visier der iranischen Behörden geraten sei. Zudem sei er zum Christentum konvertiert, womit ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliege. 7. 7.1 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer Kritik am Koran geübt hat. Die darauf basierende Verfolgungsgeschichte ist indes als unglaubhaft einzustufen. So gab er an, drei Männer - wobei er nicht sicher sei, ob der dritte Mann dazu gehört habe - hätten an der Haustür geklingelt, woraufhin er über die Dächer geflüchtet sei. Es ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der bis anhin wegen der Korankritik keine Probleme mit den iranischen Behörden hatte, bei zwei oder drei unbekannten Personen vor seiner Haustür gleich vermuten würde, es handle sich um Leute der Etelaat, und er sich zur Flucht über die Dächer gezwungen sieht. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass er von dem iranischen Staat gesucht worden sein soll, gleichzeitig aber problemlos legal mit seinem eigenen Pass aus dem Iran ausreisen konnte. Hätten die iranischen Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, hätten sie ihn am Flughafen zurückgehalten. Der Streit und das anschliessende Gerichtverfahren um die illegale Überbauung seiner Grundstücke und jener von weiteren Familienmitgliedern ist aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel als glaubhaft einzustufen, auch wenn am angegebenen Streitwert von 40 bis 50 Millionen US-Dollar ernsthafte Zweifel bestehen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Probleme sind indes ebenfalls unglaubhaft. Der Beschwerdeführer gab an, der wegen dem Rechtsstreit entlassene Stadtpräsident habe ihn töten lassen wollen. Im Verwaltungsgebäude habe ihn ein Mann in ein Gespräch verwickeln wollen. Daraus eine Bedrohung abzuleiten, ist schlichtweg abwegig. Der Vorfall mit dem Mann mit dem Koffer ist genauso realitätsfremd. Der Beschwerdeführer fühlte sich durch einen Mann mit einem Samsonite-Koffer, der an einer Strassenkreuzung stand, bedroht, ohne dass dieser Anstalten gemacht hätte, ihn in irgendeiner Weise zu bedrohen oder zu verfolgen. Als Begründung für diese Vermutung führte der Beschwerdeführer an, sein Bruder arbeite bei der Zollkontrolle am Flughafen und habe ihm gesagt, in Samsonite-Koffern seien Waffen versteckt. Diese Erklärung überzeugt nicht ansatzweise. Die Geschichte mit dem E-Mailverkehr mit dem amerikanischen NIH konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft schildern. Der Beschwerdeführer hat keinerlei medizinische Ausbildung. Als Laie soll er im Selbststudium zu bahnbrechenden Erkenntnissen gekommen sein. So habe er herausgefunden, dass es kontraproduktiv sei, die Nerven der Menschen nach einem Infarkt an Maschinen anzuschliessen, um ihre Glieder bewegen zu lassen. Dies werde nur gemacht, um die Maschinen teuer zu verkaufen. Vielmehr müsse das Gehirn mit einer Maschine verbunden werden. Er habe den Amerikanern versprochen, ein solches Gerät zu konstruieren. Diese Aussagen sind derart abwegig, dass die eingereichten Kopien vom E-Mailverkehr mit dem NIH, welche leicht fälschbar sind und somit kaum Beweiswert haben, nichts an der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen ändern. Selbst wenn die E-Mails echt wären, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die E-Mails über einen längeren Zeitraum von 2008 bis 2013 erstreckten, lediglich Formalitäten und Standardantworten zum Inhalt haben und der Beschwerdeführer dennoch im Jahr 2016 unbehelligt mit dem eigenen Pass aus dem Iran ausreisen konnte. Gemäss dem E-Mail der Kantonspolizei Schwyz meldete sich der Beschwerdeführer mehrmals bei der Polizei, weil er angeblich drei iranische "Ayatollah Terroristen" beim Bahnhof Goldau gesehen habe. Diese Meldung basiert auf reinen Mutmassungen des Beschwerdeführers und ist nicht geeignet, eine angebliche Überwachung zu beweisen. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche bei einer Rückkehr drohen würde. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung im Iran alleine zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung. Verfolgung droht dann, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bekannt ist, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken; es finden sich auch Hinweise darauf, dass konvertierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht werden. Bei einer Rückkehr in den Iran nach einer im Ausland erfolgten Taufe respektive Konversion kann die Gefährdung durch verschiedene Faktoren wie offene Äusserungen zum Glauben (z.B. auch in sozialen Medien), Bekanntsein der Person bei den iranischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise, familiäre Verbindungen zu den Behörden, zugängliche Belege der Taufe, Verbindungen zu Netzwerken im Ausland oder auch der Dauer des Auslandsaufenthalts abhängen. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Im Ausland konvertierte Personen werden nicht anders behandelt, als Personen, welche sich im Iran haben taufen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.3; D-4795/2016/D-4798/2016 E. 6.2.4). 7.2.3 Aus dem Schreiben des Pfarrers von Einsiedeln geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer für das Christentum interessierte und sich nach intensiven Gesprächen taufen liess. Diese Gespräche und die Taufe stellen keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich möglich ist (Urteil des BVGerD-3445/2018 vom 15. März 2019 E. 5.4.4). Ein Interesse des iranischen Staats an einer Verfolgung des Beschwerdeführers ist somit nicht anzunehmen; es liegt kein subjektiver Nachfluchtgrund vor.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (Urteile des BVGer E-3169/2019 vom 23. August 2019 E. 8.3; E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 10.4.1). Der Beschwerdeführer stammt aus einer gut situierten Familie. Vor seiner Ausreise konnte er seit dem Jahr 1992 im Iran leben, ohne einer Arbeit nachgehen zu müssen. Sein Einwand, die Grundstücke der Familie im Iran mit einem Wert von mehreren Millionen US-Dollar seien mittlerweile wertlos, da die Rechte daran an Drittpersonen übertragen worden seien, überzeugt nicht, da er widerspruchslos angeben hat, sie hätten das Gerichtsverfahren wegen illegaler Überbauung dieser Grundstücke gewonnen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Familie die Rechte an den Grundstücken entschädigungslos an Dritte übertragen hat. Mit seinen Geschwistern verfügt er zudem über ein familiäres Beziehungsnetz im Iran. Es ist daher davon auszugehen, dass er im Iran über eine gute Lebensgrundlage verfügen wird. Gemäss einem Arztzeugnis vom 6. September 2017 leidet der Beschwerdeführer an einem nicht allergisch bedingten Asthma bronchiale. Er war deswegen bereits im Iran in ärztlicher Behandlung. Bei einer Rückkehr wird es ihm möglich sein, diese Behandlung nötigenfalls wiederaufzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner