Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 21. Juli 2018 und gelangte über die Türkei und weitere ihr unbekannte Länder am 9. August 2018 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 22. August 2018 wurde sie summarisch befragt und am 28. Mai 2019 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie habe sich im Iran seit Anfang 2017 gegen die Zwangsverschleierung engagiert. Nachdem zwei Aktivistinnen ihr Kopftuch in der Öffentlichkeit abgenommen hätten, habe sie dies mit Freundinnen zusammen nachgeahmt und sich dabei gefilmt. Sie sei zwar von der Sicherheitsabteilung der Universität erwischt, aus Mangel an Beweisen aber nicht an die Behörden gemeldet, sondern lediglich von den Prüfungen ausgeschlossen worden. Zudem habe sie organisiert innerhalb einer Gruppe von Personen Film- und Fotoaufnahmen von Frauen gemacht, die ihr Kopftuch abgenommen hätten. Diese Aufnahmen seien zwecks Veröffentlichung an die iranische Opposition im Ausland und diverse Medienkanäle weitergeleitet worden. Sie hätten auch einen Film über eine der eingangs erwähnten Aktivistinnen gemacht, welche verhaftet und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Andere Mitglieder der Gruppe hätten auch Schriften verfasst und an die Bevölkerung verteilt. Am (...) 2018 sei sie abends vor ihrer Haustür von zivilen Sicherheitsleuten mitgenommen worden. Sie sei verhört und dabei misshandelt und bedroht worden. Die Sicherheitsleute hätten alles über sie gewusst. Zudem habe sie selber Filmaufnahmen dabeigehabt. Nach 24 Stunden habe ihr Vater aufgrund seiner Beziehungen ihre Entlassung für eine beziehungsweise zwei Stunden erwirken können. Daraufhin habe sie Teheran sofort verlassen. Nach ihrer Ausreise sei sie noch einige Male von Beamten gesucht worden. In der Schweiz engagiere sie sich weiter in den sozialen Medien. B. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 22. Juli 2018 und gelangte über die Türkei nach Griechenland, wo er sechs Monate in Haft gewesen sei. Über den Familiennachzug gelangte er am 18. März 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 28. März 2019 wurde er summarisch zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt. Am 23. April 2019 fand die Erstbefragung statt und am 20. Juni 2019 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am (...) 2018 habe ihn sein Schwiegervater angerufen und gesagt, seine Frau sei verhaftet und wieder freigelassen worden. Sein Schwiegervater habe ihm geraten, das Land zu verlassen, was er 22. Juli 2018 getan habe. Bei ihm zu Hause sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen und sein Bruder sei zweimal befragt worden. C. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Fall aufgrund der Familieneinheit im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Am 15. Juli 2019 wurde die Schweizerische Vertretung in Teheran im vorliegenden Fall um Abklärungen betreffend die Ausreise der Beschwerdeführenden und allfälliger Verfahren gegen die Beschwerdeführerin gebeten. Am 19. August 2019 teilte der Vertrauensanwalt der Botschaft mit, die Beschwerdeführenden hätten den Iran gemeinsam am 7. April 2018 legal auf dem Flugweg in Richtung Belgrad verlassen. Sie würden weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Polizei gesucht. E. Am 16. September 2019 wurde den Beschwerdeführenden zu diesen Abklärungen das rechtliche Gehör gewährt, welches sie mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 wahrnahmen. Dabei führten sie aus, sie seien aufgrund von Problemen des Beschwerdeführers am 7. April 2018 mit dem Flugzeug aus dem Iran nach Serbien gereist. Sie hätten diese Reise nicht erwähnt, da sie nicht in Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen gestanden habe. Der Beschwerdeführer sei ihm Iran der sexuellen Belästigung beschuldigt worden. Damit er nicht in Untersuchungshaft habe gehen müssen, habe ein Bekannter die Urkunde seines Hauses als Bürgschaft hinterlegt. Als dieser seine Urkunde habe zurückerhalten wollen, hätten sie den Iran verlassen. Um die Sache doch noch zu klären, seien sie wieder in den Iran zurückgekehrt. Dabei seien sie illegal eingereist, damit die iranischen Behörden nicht erfahren würden, dass sich der Beschwerdeführer wieder im Iran befinde. Sie hätten mit dem Bürgen vereinbart, dass er gegen Bezahlung seine Urkunde weiterhin hinterlegt lasse. Weiter sei die Beschwerdeführerin nicht von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei gesucht worden, sondern vom iranischen Geheimdienst. Aus diesem Grund gebe es auch keine hängigen Strafverfahren und sei sie auch nicht auf der Suchliste der Staatsanwaltschaft. Ihr Blog sei inzwischen im Iran blockiert worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Vorladung für den Beschwerdeführer im genannten Verfahren und Auszüge aus dem Blog der Beschwerdeführerin zu den Akten. F. Eine am 30. Oktober 2019 ergangene Verfügung des SEM in der vorliegenden Sache hob dieses am 12. November 2019 wieder auf. G. Mit Eingabe vom 12. November 2019 informierte die Beschwerdeführerin das SEM, dass einer der Journalisten verhaftet worden sei, an den sie jeweils ihre Aufnahmen weitergegeben hätten. Ihr Vater sei zudem weitere Male vorgeladen und befragt worden. Aufgrund dessen wolle er keinen Kontakt mehr zu ihr. H. Mit Verfügung vom 22. November 2019 - eröffnet am 25. November 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wegen subjektiver Nachfluchtgründe und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme jeweils unter Einbezug des Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31). J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2020, welche dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Am 3. März 2020 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer teilte zudem mit, dass er in der Schweiz zum Christentum konvertiert sei. M. Mit Eingabe vom 23. März 2020 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seiner Konversion.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien zu einem grossen Teil ausführlich und erlebnisgeprägt ausgefallen. Dies betreffe ihre persönliche Motivation hinter ihrer Einstellung zum Kopftuchzwang, einzelne Erlebnisse an der Universität und ihren Bericht über eine konkrete Aktion, an der sie durch die Aufnahme von Bildmaterial mitgewirkt habe. Ihre diesbezüglichen Ausführungen würden deshalb als glaubhaft erachtet. Im Gegensatz dazu seien allerdings folgende ihrer Schilderungen oberflächlich und unplausibel ausgefallen. Zum einen gehe aus ihren Aussagen nicht hervor, wie sie als Person beziehungsweise die Gruppe, der sie angehört habe, in den Fokus der iranischen Behörden geraten seien. Zum anderen scheine nach wie vor nicht schlüssig, wie ihre Angehörigen von Ihrer Festnahme erfahren hätten. Im Übrigen würden sich ihre Schilderungen über die Verhaftung und die anschliessende kurze Zeit in Gewahrsam im Gegensatz zu den weiter oben erwähnten Darstellungen nicht durch eine besondere persönliche Färbung oder starke Realkennzeichen auszeichnen, wenn sie auch nicht gänzlich substanzlos seien. Aufgrund der kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung höher anzusetzen. Des Weiteren habe sie nicht plausibel zu erläutern vermocht, wie es ihrem Vater möglich gewesen sei, sie innert 24 Stunden aufzuspüren und freizubekommen und inwiefern ihm dabei seine Beziehungen konkret geholfen hätten. Unplausibel scheine in diesem Zusammenhang vor allem die Vorgehensweise des bestochenen Beamten. Ausserdem überrasche, dass ihre Mutter erfahren haben wolle, dass sämtliche Mitglieder der Gruppe in Haft geraten seien, hätten sie deren Identitäten doch immer geheim gehalten. Wenig überzeugend wirke auch die Aussage, wonach die anderen Gruppenmitglieder in Haft verblieben seien, da deren Väter kein Schmiergeld hätten bezahlen können oder über keine Beziehungen verfügt hätten. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass zunächst die Wohnung ihres Vaters durchsucht und sie danach verhaftet worden sei. Dann sei die Wohnung ihrer Eltern durchsucht und schliesslich die übrigen Personen verhaftet worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Sicherheitsapparat auf eine Weise vorgehen würde, die Zielpersonen in Kenntnis über gegen sie gerichtete Massnahmen setzen könnte. Weiter passe ins Bild, dass sie keinerlei Beweismittel in Form der von ihr angefertigten Bildaufnahmen habe einreichen können. Die geltend gemachte Beschlagnahmung vermöge dies angesichts der Tatsache, dass Ihre Aufnahmen weitergeleitet worden seien, nicht zu erklären. Auch habe sie ein Jahr nach den Ereignissen keine behördlichen Dokumente einreichen können, obwohl ihre Eltern angeblich über weitreichende Beziehungen verfügen würden. Angesichts der Umstände ihres Falles wäre davon auszugehen, dass gegen sie ein Verfahren in Abwesenheit eröffnet worden wäre. Somit erstaune, dass ihr Vater ihre Freilassung und illegale Ausreise dermassen unvermittelt in die Wege habe leiten können, er und seine Frau danach jedoch keine weiteren Nachforschungen betreffend ihren Fall angestellt hätten. Ihrer Erklärung für die fehlenden Beweismittel, wonach der iranische Geheimdienst für politische Verbrechen zuständig sei, könne nicht gefolgt werden, handle es sich beim iranischen Geheimdienst doch nicht um eine rechtsprechende Institution und wären für ein Gerichtsverfahren die iranischen Justizbehörden zuständig. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den behördlichen Verfolgungsmassnahmen wiesen zudem auch gewisse Inkonsistenzen auf betreffend die Anzahl Personen bei der Festnahme, die Entlassung für eine oder zwei Stunden, die Misshandlungen während der Haft und die Filme, welche sich zum Zeitpunkt des Aufgreifens in ihrer Tasche befunden hätten. Nach dem Gesagten seien ihre Aussagen die behördlichen Massnahmen betreffend als unglaubhaft einzustufen. Diese Einschätzung werde durch die vagen und unplausiblen Schilderungen des Beschwerdeführers bestätigt. So könne er fast ein Jahr nach der Ausreise lediglich spärliche Aussagen machen, indem er angebe, seine Frau habe sich irgendwie politisch betätigt und sei vor der Ausreise für kurze Zeit in Haft gewesen. Seine Erklärung, wonach ihm sein Umfeld aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gesagt beziehungsweise er mit seiner Frau nicht darüber gesprochen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei zu vermuten, dass sie durch sein Aussageverhalten allfällige Ungereimtheiten vermeiden wollen würden. Ferner habe er sich auffallend unpersönlich in Bezug auf die Zeit zwischen den beiden Anrufen seines Schwiegervaters sowie über die Ausreisemodalitäten geäussert. Im Übrigen sei seine freie Schilderung äusserst linear ausgefallen, was ebenfalls für ein Gedankenkonstrukt spreche. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer zudem auf mehrfaches Nachfragen zunächst angegeben, er wisse nicht, was seiner Frau vor der Ausreise konkret widerfahren sei. Dies stehe in massivem Widerspruch zu seinen Aussagen in der Erstbefragung, wonach er bereits während des ersten Telefonanrufs seines Schwiegervaters über die Verhaftung seiner Frau informiert worden sei. Erst auf die Frage nach diesem Telefongespräch habe er die Verhaftung auch an der Anhörung erwähnt. Die Vermutung liege nahe, dass er auswendig Gelerntes wiedergegeben habe, das er ohne die Frage nach dem Inhalt des ersten Telefongesprächs nicht habe abrufen können. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden auch zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausreise und zum Beziehungsnetz der Eltern der Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht. Vor diesem Hintergrund könne die Frage offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich innerhalb einer Gruppe mitgewirkt habe. Hierzu sei jedoch zu sagen, dass ihre Gruppe als eine Art Schnittstelle zwischen protestierenden Einzelpersonen und der medialen Öffentlichkeit obsolet sei, zumal sich heutzutage individuelle Film- und Fotoaufnahmen äusserst zeitnah im Internet verbreiten würden. Solche Mechanismen würden trotz gewisser Einschränkungen des Internets auch für den Iran zutreffen. Die gezogenen Schlüsse würden insbesondere auch durch die Abklärungsergebnisse der Botschaft bestätigt, wonach die Beschwerdeführenden den Iran am 7. April 2018 legal auf dem Luftweg verlassen hätten und keine Hinweise auf Strafverfahren im Iran gegen sie beide vorlägen. Ihr Erklärungsversuch betreffend diese Ausreise vermöge nicht zu überzeugen und sei aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren zu Protokoll gegeben habe, nie in Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Drittpersonen geraten und nie angezeigt worden zu sein. Die eingereichte fotografierte Vorladung sei zudem ohnehin von fraglichem Beweiswert. Die Erklärungsversuche betreffend die fehlende behördliche Suche nach ihnen seien angesichts der vorgenannten Ausführungen als blosse Parteiaussage nicht dienlich, eine behördliche Suche nach ihnen anzunehmen. Schliesslich ändere auch die zusätzliche Eingabe vom 12. November 2019 über die Festnahme eines Journalisten nichts, zumal es sich um eine reine Parteiaussage handle, wonach die Gruppe der Beschwerdeführerin mit diesem in Kontakt gestanden habe. Das als glaubhaft erachtete gesellschaftspolitische Engagement der Beschwerdeführerin und die diesbezüglichen Sanktionen der Universitätsleitung könnten nicht als flüchtlingsrelevant bezeichnet werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht an die Behörden gemeldet worden sei. Beim Widerstand gegen das Tragen des Kopftuches handle es sich nicht zuletzt in Teheran um ein Massenphänomen. Ihr dargelegtes Engagement sowie ein behördliches Verfolgungsinteresse an ihrer Person müsse deshalb ganz grundsätzlich relativiert werden. Dies gelte umso mehr, als dass sehr viele entsprechende Bilder und Videoaufnahmen im Internet verbreitet würden und sie sich in ihrem Schaffen völlig anonym gehalten habe. Daran vermöchten auch ihre niedrigprofilierten exilpolitischen Tätigkeiten in Form von kritischen Einträgen in den sozialen Medien nichts zu ändern. Die iranischen Behörden würden sich bei der Überwachung der exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auf Personen konzentrieren, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Zwar gebe sich die Beschwerdeführerin auf den sozialen Medien mit ihrem Namen zu erkennen. Sie wisse jedoch nicht, wie viele Besucher ihre Seiten hätten. Sie fasse dort ihre Meinung und Nachrichten zusammen, habe ihr Engagement erst nach ihrer Einreise in die Schweiz gestartet und noch nicht viel geschrieben. Angesichts dieser Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass sie sich durch ihre exilpolitische Tätigkeit dermassen exponiert hätte, dass sie seitens der iranischen Behörden ein veritables Interesse ausgelöst hätte.
E. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass die politische Aktivität der Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrer Mutter belaste, weshalb sie nur eingeschränkt nach den genauen Umständen habe fragen können, wie die Eltern von der Verhaftung erfahren hätten. Hinzu kämen Ängste hinsichtlich möglicher Telefonabhörung oder ähnlicher Überwachungsmassnahmen. Im Laufe des letzten Monats habe sie den Mut gefunden, mit ihrer Mutter zu reden und dabei erfahren, dass es der Besitzer des im Elternhaus eingemieteten Supermarkts gewesen sei, welcher sie über die Festnahme informiert habe. Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach es erstaune, dass sie über derlei Vorgänge nur Annahmen habe treffen können, verkenne die insbesondere auch auf persönlich-familiärer Ebene überaus schwierige Lage weiblicher Aktivistinnen iranischer Herkunft. Weiter wiesen gerade die Erläuterungen über die Verhaftung und die darauffolgenden Stunden eindeutige Realkennzeichen auf und sie sei in der Lage gewesen, die Fragen der Vorinstanz präzise zu beantworten. Auch sei den Verdrängungsmechanismen im Rahmen der Beurteilung potenzieller Trauma-Opfer hinreichend Rechnung zu tragen. Ihre Aussagen seien mit detailreichen Realkennzeichen gespickt, zeugten jedoch besonders dort, wo sie einen schmerzlichen Kontrollverlust eingestehen müsse, von einer schützenden emotionalen Distanz. Im Gespräch mit der Rechtsvertretung habe sie nicht so gewirkt, als würde sie ein auswendiggelerntes Konstrukt wiedergeben. Der Schluss, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten das Erfinden von Gedankenkonstrukten zugetraut werden könne, wodurch ein höherer Massstab an die Glaubhaftmachung anzusetzen sei, sei dezidiert zurückzuweisen und widerspreche dem Grundsatz diametral, wonach im Zweifel für den Flüchtling zu entscheiden sei. Ihre Aufspürung und Freilassung innerhalb von 24 Stunden habe durch die gute wirtschaftliche Situierung des Vaters und die damit einhergehende Autorität, potenziert mit den Beziehungen ihrer Mutter zu einflussreichen Leuten im Justizapparat erreicht werden können. Ihr Vater verweigere bislang jede Angabe zum Mittelsmann. Entgegen den Schilderungen der Vorinstanz habe sie anlässlich der Anhörung angegeben, dass die Durchsuchung der Wohnung, in der sie sich immer getroffen hätten, nach der Festnahme stattgefunden habe. Es gelte zudem festzuhalten, dass der iranische Geheimdienst nicht nach den gleichen Prinzipien handle. Mitunter seien die Ziele, insbesondere die Unterdrückung subversiver Aktivitäten, mit Mitteln wie Einschüchterung, effektiver erreichbar als mit der heimlichen Erforschung der Wahrheit. Die vorsichtige Vorgehensweise der Gruppe mache das Beschaffen von Bild- und Videomaterial als Beweismittel nur sehr beschränkt möglich. Ihre eigenen Datenträger seien beschlagnahmt worden. Mit den Exilpolitikern, an welche die Aufnahmen weitergeleitet worden seien, habe nur die IT-Ingenieurin der Gruppe Kontakt gehabt. Die klare Trennung der Aufgaben sei Teil der Sicherheitsstrategie gewesen. Eine Kontaktaufnahme mit dieser IT-Ingenieurin würde ein erhebliches Risiko darstellen. Bezüglich der fehlenden behördlichen Dokumente gelte es festzuhalten, dass es sich beim iranischen Geheimdienst nicht um ein transparent und verfassungsmässig agierendes Sicherheitsorgan handle. Vielmehr sei bekannt, dass gerade in Bezug auf solch politisch motivierte Instanzen Dokumentationen und rechtskräftige Erlasse nur unter massiver Restriktion zugänglich gemacht würden. Inzwischen sei aber ein Anwalt engagiert worden, um die rechtliche Situation zu klären. Dieser habe ausfindig gemacht, dass ein Prozess in Abwesenheit von Seiten der iranischen Behörden eingeleitet worden sei. Bisher seien ihm aber keine Dokumente ausgehändigt worden. Ergänzend gelte es mitzuteilen, dass der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater nicht einfach sei, da er wegen ihr wiederholt vom Geheimdienst aufgesucht worden sei. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Unterscheidung von rechtssprechenden im Unterschied zu untersuchenden Behörden sei entgegenzustellen, dass bei politischen Tätigkeiten im Iran auch Revolutionsgerichte in willkürlicher, uneinheitlicher Form richten würden. Dabei funktioniere die Zustellung von verfahrenstragenden Dokumenten nicht mit der gleichen Zuverlässigkeit. Weiter sei zu bemerken, dass sie in der Gruppe vereinbart hätten, ihren Ehemännern nichts von ihren Aktivitäten zu sagen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei ihr Ehemann sechs Monate im Gefängnis gewesen. Ihre Aktivitäten seien ein immer wiederkehrender Streitpunkt in der Beziehung, zumal er deswegen alles verloren habe. Zudem habe er einen anderen Bildungshintergrund und keinerlei Interesse, respektive eher eine Aversion der Politik gegenüber. Dies habe ihren Fluchtgrund zu einem Tabuthema werden lassen. Der vorgebrachte Widerspruch bezüglich des väterlichen sowie mütterlichen Beziehungsnetzes sei konstruiert und die Aussagen der Beschwerdeführenden würden sich nach oben Gesagtem vielmehr decken. Entgegen den Ausführungen des SEM wären die Aktivitäten ihrer Gruppe nicht als obsolet zu bezeichnen. Gerade im Iran schaffe ein Bindeglied zwischen Individuum und publizierender Plattform Menschen die Möglichkeit, aktiv sichtbar zu werden, ohne mit dem eigenen Namen oder der persönlichen IP-Adresse einstehen zu müssen. Personen, welche dieses Bindeglied darstellen würden, würden sich deshalb besonders exponieren. In Bezug auf ihre exilpolitischen Aktivitäten gelte es festzuhalten, dass sich die Überwachung gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom April 2019 intensiviert habe. Gegen Bloggerinnen würden besonders harte Strafen verhängt und auch niederschwelliger Aktivismus werde verfolgt. Sie sei auf mehreren Seiten der sozialen Medien aktiv. Dies und die Tatsache, dass ihr Blog gesperrt worden sei, würden Indizien darstellen, dass der iranische Staat auf sie aufmerksam geworden sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden allgemeine Berichte zu Aktivistinnen im Iran, den genannten Bericht der SFH und Informationen zu den Aktivitäten der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien zu den Akten.
E. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG teilweise nicht genügen. Insbesondere verwies das SEM dabei in seinen Erwägungen zu Recht darauf, dass die Beschwerdeführerin zwar ihre Motivation und ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zwangsverschleierung ausführlich und detailliert darlegte (vgl. etwa A15 F64 und F71). Gerade im Vergleich dazu sind ihre Ausführungen zur Verhaftung, der Festhaltung und der darauffolgenden Freilassung aber subtanzlos ausgefallen (vgl. A15 F92 ff.). Dass die Schilderung der Verhaftung und der darauffolgenden Stunden, wie in der Beschwerde behauptet, eindeutige Realkennzeichen aufweise, kann das Gericht nicht erkennen und wird in der Beschwerde auch nicht näher ausgeführt. Dieser Stilbruch in der Erzählweise ist typisch dafür, dass ein Teil der Geschichte bloss erfunden wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, wonach dies vielmehr mit einer emotionalen Distanz zu den Ereignissen zusammenhänge, vermag das Gericht vorliegend nicht zu überzeugen. Der persönliche Eindruck der Rechtsvertreterin kann dabei nicht ausschlaggebend sein. Auch ist der Schluss des SEM zu stützen, wonach bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten ein höherer Massstab an die Glaubhaftmachung anzusetzen sei. Dass sie die Eltern aufgrund der belasteten Beziehung und allfälliger Abhöraktionen nur eingeschränkt nach den genauen Umständen habe fragen können, wie sie von der Verhaftung erfahren hätten, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal sie vor der Ausreise den Vater persönlich getroffen hatte und nun im Laufe des letzten Monats auf einmal den Mut dazu gefunden habe. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde weiter angibt, ihre Aufspürung und Freilassung habe durch die gute wirtschaftliche Situierung des Vaters und die Beziehungen ihrer Mutter zum Justizapparat erreicht werden können, wiederholt sie lediglich schon im vorinstanzlichen Verfahren Ausgeführtes. Die vom SEM genannten Widersprüche zur Anzahl Personen bei der Festnahme, zur Dauer der Entlassung, den Misshandlungen während der Haft, den Filmen und dem Beziehungsnetz der Eltern scheinen dem Gericht eher unwesentlich. Auch ist der Beschwerde insofern zu folgen, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht angegeben hat, dass die Durchsuchung der Wohnung, in der sie sich immer getroffen hätten, vor der Festnahme stattgefunden habe. In der Sache ändert dies jedoch nichts.
E. 5.3 Weitere Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin entstehen aufgrund der fehlenden Beweismittel. Trotz der vorsichtigen Vorgehensweise der Gruppe sollte es ihr möglich sein, gewisses Material als Beweismittel zu beschaffen, zumal ihr Aktivismus gemäss ihren Angaben Anfang 2017 begonnen und sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2018 hingezogen habe. Die entsprechenden Erklärungen in der Beschwerde zur Beschlagnahmung und zum fehlenden Kontakt mit den Exilpolitikern vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Die Einwendungen in der Beschwerde in Bezug auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beschaffung behördlicher Dokumente können zwar in allgemeiner Weise nachvollzogen werden. Vorliegend ist jedoch aufgrund des Beziehungsnetzes der Eltern, wobei der Vater ein einflussreicher Mann und die Mutter eine Anwältin sei, und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass inzwischen ein Anwalt eingeschaltet worden sei, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwei Jahre nach den geltend gemachten Ereignissen entsprechende Dokumente hätte erhältlich machen können, zumal gemäss dem Anwalt inzwischen ein Verfahren eingeleitet worden sei. Bezeichnenderweise wurden aber auch auf Beschwerdeebene bis zum heutigen Zeitpunkt trotz der Einschaltung eines Anwaltes keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten gereicht.
E. 5.4 Gestützt werden die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, durch die durchwegs unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, welche die Beschwerdeführerin erlebt habe. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Gruppe vereinbart hätten, ihren Männern nichts zu sagen, vermag nicht zu erklären, wieso der Beschwerdeführer offenbar auch nach seiner Ankunft in der Schweiz während der ganzen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens keine Einzelheiten wusste. Auch die Schwierigkeiten in der Beziehung der Beschwerdeführenden vermag nicht ausreichend zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer von den Ereignissen, die sein ganzes Leben auf den Kopf gestellt und dazu geführt hatten, dass er in Griechenland angeblich sechs Monate in Haft war, so wenig weiss. Auch auf die Erwägungen des SEM zu den auffallend unpersönlichen Aussagen in Bezug auf die Zeit zwischen den beiden Anrufen seines Schwiegervaters sowie über die Ausreisemodalitäten kann verwiesen werden. Hingegen kann der Widerspruch in Bezug auf die Angaben zur Verhaftung der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. So dürfte der Beschwerdeführer mit der Aussage, er habe vor seiner Einreise in die Schweiz nichts erfahren, die Gründe für die Verhaftung gemeint haben und nicht die Verhaftung selber. In der Sache ändert dies aber ebenfalls nichts.
E. 5.5 Ganz gewichtige Zweifel ergeben sich aber schliesslich insbesondere aus den Abklärungen der schweizerischen Botschaft. So haben die Beschwerdeführenden den Iran schon im April 2018 und damit vor der geltend gemachten Verhaftung der Beschwerdeführerin legal auf dem Luftweg nach Serbien verlassen und es liegen keine Hinweise auf Strafverfahren im Iran gegen sie beide vor. Die Angaben in der Stellungnahme, wonach sie den Iran im April 2018 aufgrund eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung verlassen hätten, vermag auch das Gericht in keiner Weise zu überzeugen. Diese Angaben sind vielmehr als Schutzbehauptung zu werten. Zum einen kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer im Asylverfahren bis dahin stets angegeben hatte, keine Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt zu haben und auch nie angezeigt worden zu sein. Zum andern ist es auch logisch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden den Iran hätten verlassen sollen, weil der Bekannte die Bürgschaft nicht mehr habe leisten wollen, um dann illegal zurückzukehren, mit eben diesem Bekannten zu verhandeln und die Angelegenheit dann wieder gerichtlich zu klären. Zudem fällt auch auf, dass das Ganze sehr kurz vor den nun geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignissen passiert sein soll. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführenden den Iran zu diesem Zeitpunkt verlassen haben und nicht wieder zurückgekehrt sind. Bezeichnenderweise haben sich die Beschwerdeführenden denn auch zum geltend gemachten Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausreise im Juli 2018 widersprochen.
E. 5.6 Die Zweifel des SEM zum Engagement der Beschwerdeführerin in einer Gruppe vermögen hingegen weniger zu überzeugen. Den Einwendungen in der Beschwerde, wonach solche Aktivitäten nicht obsolet seien, ist zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin umschrieb denn auch das entsprechende Engagement ausführlich und benannte verschiedene Namen und Zuständigkeiten (vgl. A15 F61ff., F68ff., F84f.). Auch die einzelne Aktion, die sie sehr ausführlich beschrieb und die vom SEM als glaubhaft bewertet wurde, hat offenbar im Rahmen dieser Gruppe stattgefunden (vgl. A15 F71.).
E. 5.7 Nach dem Gesagten sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Engagement im Zusammenhang mit der Zwangsverschleierung zwar für glaubhaft zu bewerten. Dass sie deswegen jedoch ins Visier der iranischen Behörden geraten ist und festgenommen wurde, konnte sie nicht glaubhaft darlegen.
E. 6 Bleibt zu prüfen, ob die glaubhaft gemachten Vorbringen flüchtlingsrechtlich relevant sind.
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist eine Furcht vor Verfolgung, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sind, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 6.2 Die Erwägungen des SEM zur fehlenden Asylrelevanz des gesellschaftspolitischen Engagements der Beschwerdeführerin im Iran sind ebenfalls zu stützen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, wonach es sich dabei um ein Massenphänomen handelt. Dieser Tatsache wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten. Wenn darauf hingewiesen wird, dass Personen, welche das Bindeglied zwischen der einzelnen Aktion und dem Internet darstellen, sich besonders exponieren würden, kann dem in Anbetracht dessen, dass es sich dabei um ein Massenphänomen handelt, nicht gefolgt werden. Das Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz hat das SEM zu Recht als niederschwellig qualifiziert. Auch hier kann auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel zu den Aktivitäten der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern. Auch der Behauptung, wonach die Sperrung ihres Blogs als Indiz zu werten sei, dass der iranische Staat auf sie aufmerksam geworden sei, kann nicht gefolgt werden. Der Blog kann aus irgendeinem Grund gesperrt worden sein, ohne dass dies etwas mit den iranischen Behörden zu tun haben muss. Dass, wie in der Beschwerde behauptet, auch niedrigprofiliertes Engagement für eine Verfolgung ausreiche, entspricht nicht der in der Verfügung zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.2). Die mit der Beschwerde eingereichten allgemeinen Berichte vermögen daran nichts zu ändern.
E. 6.3 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden neu geltend, sie seien zum Christentum konvertiert. Dazu führen sie aus, der Beschwerdeführer interessiere sich bereits seit fünf Jahren für den christlichen Glauben. Im Iran habe er zweimal bei einer Familie zu Hause im Geheimen eine Hauskirche besucht, in der Bibel gelesen und sich im Internet über das Christentum informiert. Seine Abwendung vom Islam habe schon früh begonnen, als er von seinem älteren Bruder an ein Aschura-Fest mitgenommen worden sei, was ihn sehr verstört habe. Sein in Deutschland wohnender Bruder sei schon früher ebenfalls zum Christentum konvertiert. In Griechenland sei er ein paarmal in eine Kirche gegangen. In der Schweiz besuche er zwei Mal wöchentlich einen Bibelkurs und habe sich mit seiner Frau taufen lassen. An der Befragung habe er bei der Frage nach der Religion denn auch angegeben, er sei konfessionslos. Seine Mutter und insbesondere sein älterer Bruder seien streng religiös. Bei einer Rückkehr in den Iran bestünde die unmittelbare Gefahr, dass sein Bruder ihn anzeigen würde. Dazu gilt es festzuhalten, dass gemäss BVGE 2009/28 E. 7.3 der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine im Iran zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung führt. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist somit nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Im Ausland konvertierte Personen werden nicht anders behandelt, als Personen, welche sich im Iran haben taufen lassen. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6 m.w.H. und statt vieler E-160/2020 vom 6. Februar 2020 E. 7.2.2). Im Falle der Beschwerdeführenden kann keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung erkannt werden. Im Iran begann sich lediglich der Beschwerdeführer angeblich für das Christentum zu interessieren. Eine Exponierung oder Aktivitäten im oben genannten Sinn werden dabei aber in keiner Weise geltend gemacht. Die Konversion der beiden erfolgte erst in der Schweiz. Dass die Familie im Iran davon erfahren hätte, wird in der Beschwerde überdies nicht geltend gemacht.
E. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt.
E. 8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Das SEM hielt hierzu fest, die Beschwerdeführenden seien jung und bestens ausgebildet. Die Beschwerdeführerin entstamme gemäss eigenen Aussagen einer wohlhabenden Familie. Der Beschwerdeführer habe bereits Arbeitserfahrung sammeln können. Sie beide hätten ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz in Teheran und würden über gesicherte Wohnverhältnisse verfügen. Zudem sei auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden als unproblematisch zu erachten. Die Beschwerdeführerin leide nur an geringfügigen Beschwerden, die einer Rückkehr in keiner Weise entgegenstehen würden. Das Herzleiden des Beschwerdeführers habe sich seit einem Infarkt stabilisiert und er sei schon länger nicht mehr auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Ferner biete die Grossstadt Teheran eine gute medizinische Grundversorgung. Diese Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. In der Beschwerde wird dem denn auch nichts entgegengehalten.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In ihrer Kostennote vom 3. Januar 2020 wies sie Parteikosten von insgesamt Fr. 1'740.- bei einem Zeiteinsatz von 8 Stunden 5 Minuten und einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen von Fr. 20.- aus. Im amtlichen Mandat ist bei nicht-anwaltlichen Vertretern von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Die seit Eingabe der Kostennote angefallene Arbeit ist angemessen zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ist das Honorar auf Fr. 1'370.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'370.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6917/2019 Urteil vom 15. April 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 21. Juli 2018 und gelangte über die Türkei und weitere ihr unbekannte Länder am 9. August 2018 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 22. August 2018 wurde sie summarisch befragt und am 28. Mai 2019 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie habe sich im Iran seit Anfang 2017 gegen die Zwangsverschleierung engagiert. Nachdem zwei Aktivistinnen ihr Kopftuch in der Öffentlichkeit abgenommen hätten, habe sie dies mit Freundinnen zusammen nachgeahmt und sich dabei gefilmt. Sie sei zwar von der Sicherheitsabteilung der Universität erwischt, aus Mangel an Beweisen aber nicht an die Behörden gemeldet, sondern lediglich von den Prüfungen ausgeschlossen worden. Zudem habe sie organisiert innerhalb einer Gruppe von Personen Film- und Fotoaufnahmen von Frauen gemacht, die ihr Kopftuch abgenommen hätten. Diese Aufnahmen seien zwecks Veröffentlichung an die iranische Opposition im Ausland und diverse Medienkanäle weitergeleitet worden. Sie hätten auch einen Film über eine der eingangs erwähnten Aktivistinnen gemacht, welche verhaftet und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Andere Mitglieder der Gruppe hätten auch Schriften verfasst und an die Bevölkerung verteilt. Am (...) 2018 sei sie abends vor ihrer Haustür von zivilen Sicherheitsleuten mitgenommen worden. Sie sei verhört und dabei misshandelt und bedroht worden. Die Sicherheitsleute hätten alles über sie gewusst. Zudem habe sie selber Filmaufnahmen dabeigehabt. Nach 24 Stunden habe ihr Vater aufgrund seiner Beziehungen ihre Entlassung für eine beziehungsweise zwei Stunden erwirken können. Daraufhin habe sie Teheran sofort verlassen. Nach ihrer Ausreise sei sie noch einige Male von Beamten gesucht worden. In der Schweiz engagiere sie sich weiter in den sozialen Medien. B. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 22. Juli 2018 und gelangte über die Türkei nach Griechenland, wo er sechs Monate in Haft gewesen sei. Über den Familiennachzug gelangte er am 18. März 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 28. März 2019 wurde er summarisch zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt. Am 23. April 2019 fand die Erstbefragung statt und am 20. Juni 2019 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am (...) 2018 habe ihn sein Schwiegervater angerufen und gesagt, seine Frau sei verhaftet und wieder freigelassen worden. Sein Schwiegervater habe ihm geraten, das Land zu verlassen, was er 22. Juli 2018 getan habe. Bei ihm zu Hause sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen und sein Bruder sei zweimal befragt worden. C. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Fall aufgrund der Familieneinheit im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Am 15. Juli 2019 wurde die Schweizerische Vertretung in Teheran im vorliegenden Fall um Abklärungen betreffend die Ausreise der Beschwerdeführenden und allfälliger Verfahren gegen die Beschwerdeführerin gebeten. Am 19. August 2019 teilte der Vertrauensanwalt der Botschaft mit, die Beschwerdeführenden hätten den Iran gemeinsam am 7. April 2018 legal auf dem Flugweg in Richtung Belgrad verlassen. Sie würden weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Polizei gesucht. E. Am 16. September 2019 wurde den Beschwerdeführenden zu diesen Abklärungen das rechtliche Gehör gewährt, welches sie mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 wahrnahmen. Dabei führten sie aus, sie seien aufgrund von Problemen des Beschwerdeführers am 7. April 2018 mit dem Flugzeug aus dem Iran nach Serbien gereist. Sie hätten diese Reise nicht erwähnt, da sie nicht in Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen gestanden habe. Der Beschwerdeführer sei ihm Iran der sexuellen Belästigung beschuldigt worden. Damit er nicht in Untersuchungshaft habe gehen müssen, habe ein Bekannter die Urkunde seines Hauses als Bürgschaft hinterlegt. Als dieser seine Urkunde habe zurückerhalten wollen, hätten sie den Iran verlassen. Um die Sache doch noch zu klären, seien sie wieder in den Iran zurückgekehrt. Dabei seien sie illegal eingereist, damit die iranischen Behörden nicht erfahren würden, dass sich der Beschwerdeführer wieder im Iran befinde. Sie hätten mit dem Bürgen vereinbart, dass er gegen Bezahlung seine Urkunde weiterhin hinterlegt lasse. Weiter sei die Beschwerdeführerin nicht von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei gesucht worden, sondern vom iranischen Geheimdienst. Aus diesem Grund gebe es auch keine hängigen Strafverfahren und sei sie auch nicht auf der Suchliste der Staatsanwaltschaft. Ihr Blog sei inzwischen im Iran blockiert worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Vorladung für den Beschwerdeführer im genannten Verfahren und Auszüge aus dem Blog der Beschwerdeführerin zu den Akten. F. Eine am 30. Oktober 2019 ergangene Verfügung des SEM in der vorliegenden Sache hob dieses am 12. November 2019 wieder auf. G. Mit Eingabe vom 12. November 2019 informierte die Beschwerdeführerin das SEM, dass einer der Journalisten verhaftet worden sei, an den sie jeweils ihre Aufnahmen weitergegeben hätten. Ihr Vater sei zudem weitere Male vorgeladen und befragt worden. Aufgrund dessen wolle er keinen Kontakt mehr zu ihr. H. Mit Verfügung vom 22. November 2019 - eröffnet am 25. November 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wegen subjektiver Nachfluchtgründe und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme jeweils unter Einbezug des Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31). J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2020, welche dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Am 3. März 2020 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer teilte zudem mit, dass er in der Schweiz zum Christentum konvertiert sei. M. Mit Eingabe vom 23. März 2020 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seiner Konversion. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien zu einem grossen Teil ausführlich und erlebnisgeprägt ausgefallen. Dies betreffe ihre persönliche Motivation hinter ihrer Einstellung zum Kopftuchzwang, einzelne Erlebnisse an der Universität und ihren Bericht über eine konkrete Aktion, an der sie durch die Aufnahme von Bildmaterial mitgewirkt habe. Ihre diesbezüglichen Ausführungen würden deshalb als glaubhaft erachtet. Im Gegensatz dazu seien allerdings folgende ihrer Schilderungen oberflächlich und unplausibel ausgefallen. Zum einen gehe aus ihren Aussagen nicht hervor, wie sie als Person beziehungsweise die Gruppe, der sie angehört habe, in den Fokus der iranischen Behörden geraten seien. Zum anderen scheine nach wie vor nicht schlüssig, wie ihre Angehörigen von Ihrer Festnahme erfahren hätten. Im Übrigen würden sich ihre Schilderungen über die Verhaftung und die anschliessende kurze Zeit in Gewahrsam im Gegensatz zu den weiter oben erwähnten Darstellungen nicht durch eine besondere persönliche Färbung oder starke Realkennzeichen auszeichnen, wenn sie auch nicht gänzlich substanzlos seien. Aufgrund der kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung höher anzusetzen. Des Weiteren habe sie nicht plausibel zu erläutern vermocht, wie es ihrem Vater möglich gewesen sei, sie innert 24 Stunden aufzuspüren und freizubekommen und inwiefern ihm dabei seine Beziehungen konkret geholfen hätten. Unplausibel scheine in diesem Zusammenhang vor allem die Vorgehensweise des bestochenen Beamten. Ausserdem überrasche, dass ihre Mutter erfahren haben wolle, dass sämtliche Mitglieder der Gruppe in Haft geraten seien, hätten sie deren Identitäten doch immer geheim gehalten. Wenig überzeugend wirke auch die Aussage, wonach die anderen Gruppenmitglieder in Haft verblieben seien, da deren Väter kein Schmiergeld hätten bezahlen können oder über keine Beziehungen verfügt hätten. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass zunächst die Wohnung ihres Vaters durchsucht und sie danach verhaftet worden sei. Dann sei die Wohnung ihrer Eltern durchsucht und schliesslich die übrigen Personen verhaftet worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Sicherheitsapparat auf eine Weise vorgehen würde, die Zielpersonen in Kenntnis über gegen sie gerichtete Massnahmen setzen könnte. Weiter passe ins Bild, dass sie keinerlei Beweismittel in Form der von ihr angefertigten Bildaufnahmen habe einreichen können. Die geltend gemachte Beschlagnahmung vermöge dies angesichts der Tatsache, dass Ihre Aufnahmen weitergeleitet worden seien, nicht zu erklären. Auch habe sie ein Jahr nach den Ereignissen keine behördlichen Dokumente einreichen können, obwohl ihre Eltern angeblich über weitreichende Beziehungen verfügen würden. Angesichts der Umstände ihres Falles wäre davon auszugehen, dass gegen sie ein Verfahren in Abwesenheit eröffnet worden wäre. Somit erstaune, dass ihr Vater ihre Freilassung und illegale Ausreise dermassen unvermittelt in die Wege habe leiten können, er und seine Frau danach jedoch keine weiteren Nachforschungen betreffend ihren Fall angestellt hätten. Ihrer Erklärung für die fehlenden Beweismittel, wonach der iranische Geheimdienst für politische Verbrechen zuständig sei, könne nicht gefolgt werden, handle es sich beim iranischen Geheimdienst doch nicht um eine rechtsprechende Institution und wären für ein Gerichtsverfahren die iranischen Justizbehörden zuständig. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den behördlichen Verfolgungsmassnahmen wiesen zudem auch gewisse Inkonsistenzen auf betreffend die Anzahl Personen bei der Festnahme, die Entlassung für eine oder zwei Stunden, die Misshandlungen während der Haft und die Filme, welche sich zum Zeitpunkt des Aufgreifens in ihrer Tasche befunden hätten. Nach dem Gesagten seien ihre Aussagen die behördlichen Massnahmen betreffend als unglaubhaft einzustufen. Diese Einschätzung werde durch die vagen und unplausiblen Schilderungen des Beschwerdeführers bestätigt. So könne er fast ein Jahr nach der Ausreise lediglich spärliche Aussagen machen, indem er angebe, seine Frau habe sich irgendwie politisch betätigt und sei vor der Ausreise für kurze Zeit in Haft gewesen. Seine Erklärung, wonach ihm sein Umfeld aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gesagt beziehungsweise er mit seiner Frau nicht darüber gesprochen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei zu vermuten, dass sie durch sein Aussageverhalten allfällige Ungereimtheiten vermeiden wollen würden. Ferner habe er sich auffallend unpersönlich in Bezug auf die Zeit zwischen den beiden Anrufen seines Schwiegervaters sowie über die Ausreisemodalitäten geäussert. Im Übrigen sei seine freie Schilderung äusserst linear ausgefallen, was ebenfalls für ein Gedankenkonstrukt spreche. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer zudem auf mehrfaches Nachfragen zunächst angegeben, er wisse nicht, was seiner Frau vor der Ausreise konkret widerfahren sei. Dies stehe in massivem Widerspruch zu seinen Aussagen in der Erstbefragung, wonach er bereits während des ersten Telefonanrufs seines Schwiegervaters über die Verhaftung seiner Frau informiert worden sei. Erst auf die Frage nach diesem Telefongespräch habe er die Verhaftung auch an der Anhörung erwähnt. Die Vermutung liege nahe, dass er auswendig Gelerntes wiedergegeben habe, das er ohne die Frage nach dem Inhalt des ersten Telefongesprächs nicht habe abrufen können. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden auch zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausreise und zum Beziehungsnetz der Eltern der Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht. Vor diesem Hintergrund könne die Frage offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich innerhalb einer Gruppe mitgewirkt habe. Hierzu sei jedoch zu sagen, dass ihre Gruppe als eine Art Schnittstelle zwischen protestierenden Einzelpersonen und der medialen Öffentlichkeit obsolet sei, zumal sich heutzutage individuelle Film- und Fotoaufnahmen äusserst zeitnah im Internet verbreiten würden. Solche Mechanismen würden trotz gewisser Einschränkungen des Internets auch für den Iran zutreffen. Die gezogenen Schlüsse würden insbesondere auch durch die Abklärungsergebnisse der Botschaft bestätigt, wonach die Beschwerdeführenden den Iran am 7. April 2018 legal auf dem Luftweg verlassen hätten und keine Hinweise auf Strafverfahren im Iran gegen sie beide vorlägen. Ihr Erklärungsversuch betreffend diese Ausreise vermöge nicht zu überzeugen und sei aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren zu Protokoll gegeben habe, nie in Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Drittpersonen geraten und nie angezeigt worden zu sein. Die eingereichte fotografierte Vorladung sei zudem ohnehin von fraglichem Beweiswert. Die Erklärungsversuche betreffend die fehlende behördliche Suche nach ihnen seien angesichts der vorgenannten Ausführungen als blosse Parteiaussage nicht dienlich, eine behördliche Suche nach ihnen anzunehmen. Schliesslich ändere auch die zusätzliche Eingabe vom 12. November 2019 über die Festnahme eines Journalisten nichts, zumal es sich um eine reine Parteiaussage handle, wonach die Gruppe der Beschwerdeführerin mit diesem in Kontakt gestanden habe. Das als glaubhaft erachtete gesellschaftspolitische Engagement der Beschwerdeführerin und die diesbezüglichen Sanktionen der Universitätsleitung könnten nicht als flüchtlingsrelevant bezeichnet werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht an die Behörden gemeldet worden sei. Beim Widerstand gegen das Tragen des Kopftuches handle es sich nicht zuletzt in Teheran um ein Massenphänomen. Ihr dargelegtes Engagement sowie ein behördliches Verfolgungsinteresse an ihrer Person müsse deshalb ganz grundsätzlich relativiert werden. Dies gelte umso mehr, als dass sehr viele entsprechende Bilder und Videoaufnahmen im Internet verbreitet würden und sie sich in ihrem Schaffen völlig anonym gehalten habe. Daran vermöchten auch ihre niedrigprofilierten exilpolitischen Tätigkeiten in Form von kritischen Einträgen in den sozialen Medien nichts zu ändern. Die iranischen Behörden würden sich bei der Überwachung der exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auf Personen konzentrieren, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Zwar gebe sich die Beschwerdeführerin auf den sozialen Medien mit ihrem Namen zu erkennen. Sie wisse jedoch nicht, wie viele Besucher ihre Seiten hätten. Sie fasse dort ihre Meinung und Nachrichten zusammen, habe ihr Engagement erst nach ihrer Einreise in die Schweiz gestartet und noch nicht viel geschrieben. Angesichts dieser Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass sie sich durch ihre exilpolitische Tätigkeit dermassen exponiert hätte, dass sie seitens der iranischen Behörden ein veritables Interesse ausgelöst hätte. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass die politische Aktivität der Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrer Mutter belaste, weshalb sie nur eingeschränkt nach den genauen Umständen habe fragen können, wie die Eltern von der Verhaftung erfahren hätten. Hinzu kämen Ängste hinsichtlich möglicher Telefonabhörung oder ähnlicher Überwachungsmassnahmen. Im Laufe des letzten Monats habe sie den Mut gefunden, mit ihrer Mutter zu reden und dabei erfahren, dass es der Besitzer des im Elternhaus eingemieteten Supermarkts gewesen sei, welcher sie über die Festnahme informiert habe. Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach es erstaune, dass sie über derlei Vorgänge nur Annahmen habe treffen können, verkenne die insbesondere auch auf persönlich-familiärer Ebene überaus schwierige Lage weiblicher Aktivistinnen iranischer Herkunft. Weiter wiesen gerade die Erläuterungen über die Verhaftung und die darauffolgenden Stunden eindeutige Realkennzeichen auf und sie sei in der Lage gewesen, die Fragen der Vorinstanz präzise zu beantworten. Auch sei den Verdrängungsmechanismen im Rahmen der Beurteilung potenzieller Trauma-Opfer hinreichend Rechnung zu tragen. Ihre Aussagen seien mit detailreichen Realkennzeichen gespickt, zeugten jedoch besonders dort, wo sie einen schmerzlichen Kontrollverlust eingestehen müsse, von einer schützenden emotionalen Distanz. Im Gespräch mit der Rechtsvertretung habe sie nicht so gewirkt, als würde sie ein auswendiggelerntes Konstrukt wiedergeben. Der Schluss, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten das Erfinden von Gedankenkonstrukten zugetraut werden könne, wodurch ein höherer Massstab an die Glaubhaftmachung anzusetzen sei, sei dezidiert zurückzuweisen und widerspreche dem Grundsatz diametral, wonach im Zweifel für den Flüchtling zu entscheiden sei. Ihre Aufspürung und Freilassung innerhalb von 24 Stunden habe durch die gute wirtschaftliche Situierung des Vaters und die damit einhergehende Autorität, potenziert mit den Beziehungen ihrer Mutter zu einflussreichen Leuten im Justizapparat erreicht werden können. Ihr Vater verweigere bislang jede Angabe zum Mittelsmann. Entgegen den Schilderungen der Vorinstanz habe sie anlässlich der Anhörung angegeben, dass die Durchsuchung der Wohnung, in der sie sich immer getroffen hätten, nach der Festnahme stattgefunden habe. Es gelte zudem festzuhalten, dass der iranische Geheimdienst nicht nach den gleichen Prinzipien handle. Mitunter seien die Ziele, insbesondere die Unterdrückung subversiver Aktivitäten, mit Mitteln wie Einschüchterung, effektiver erreichbar als mit der heimlichen Erforschung der Wahrheit. Die vorsichtige Vorgehensweise der Gruppe mache das Beschaffen von Bild- und Videomaterial als Beweismittel nur sehr beschränkt möglich. Ihre eigenen Datenträger seien beschlagnahmt worden. Mit den Exilpolitikern, an welche die Aufnahmen weitergeleitet worden seien, habe nur die IT-Ingenieurin der Gruppe Kontakt gehabt. Die klare Trennung der Aufgaben sei Teil der Sicherheitsstrategie gewesen. Eine Kontaktaufnahme mit dieser IT-Ingenieurin würde ein erhebliches Risiko darstellen. Bezüglich der fehlenden behördlichen Dokumente gelte es festzuhalten, dass es sich beim iranischen Geheimdienst nicht um ein transparent und verfassungsmässig agierendes Sicherheitsorgan handle. Vielmehr sei bekannt, dass gerade in Bezug auf solch politisch motivierte Instanzen Dokumentationen und rechtskräftige Erlasse nur unter massiver Restriktion zugänglich gemacht würden. Inzwischen sei aber ein Anwalt engagiert worden, um die rechtliche Situation zu klären. Dieser habe ausfindig gemacht, dass ein Prozess in Abwesenheit von Seiten der iranischen Behörden eingeleitet worden sei. Bisher seien ihm aber keine Dokumente ausgehändigt worden. Ergänzend gelte es mitzuteilen, dass der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater nicht einfach sei, da er wegen ihr wiederholt vom Geheimdienst aufgesucht worden sei. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Unterscheidung von rechtssprechenden im Unterschied zu untersuchenden Behörden sei entgegenzustellen, dass bei politischen Tätigkeiten im Iran auch Revolutionsgerichte in willkürlicher, uneinheitlicher Form richten würden. Dabei funktioniere die Zustellung von verfahrenstragenden Dokumenten nicht mit der gleichen Zuverlässigkeit. Weiter sei zu bemerken, dass sie in der Gruppe vereinbart hätten, ihren Ehemännern nichts von ihren Aktivitäten zu sagen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei ihr Ehemann sechs Monate im Gefängnis gewesen. Ihre Aktivitäten seien ein immer wiederkehrender Streitpunkt in der Beziehung, zumal er deswegen alles verloren habe. Zudem habe er einen anderen Bildungshintergrund und keinerlei Interesse, respektive eher eine Aversion der Politik gegenüber. Dies habe ihren Fluchtgrund zu einem Tabuthema werden lassen. Der vorgebrachte Widerspruch bezüglich des väterlichen sowie mütterlichen Beziehungsnetzes sei konstruiert und die Aussagen der Beschwerdeführenden würden sich nach oben Gesagtem vielmehr decken. Entgegen den Ausführungen des SEM wären die Aktivitäten ihrer Gruppe nicht als obsolet zu bezeichnen. Gerade im Iran schaffe ein Bindeglied zwischen Individuum und publizierender Plattform Menschen die Möglichkeit, aktiv sichtbar zu werden, ohne mit dem eigenen Namen oder der persönlichen IP-Adresse einstehen zu müssen. Personen, welche dieses Bindeglied darstellen würden, würden sich deshalb besonders exponieren. In Bezug auf ihre exilpolitischen Aktivitäten gelte es festzuhalten, dass sich die Überwachung gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom April 2019 intensiviert habe. Gegen Bloggerinnen würden besonders harte Strafen verhängt und auch niederschwelliger Aktivismus werde verfolgt. Sie sei auf mehreren Seiten der sozialen Medien aktiv. Dies und die Tatsache, dass ihr Blog gesperrt worden sei, würden Indizien darstellen, dass der iranische Staat auf sie aufmerksam geworden sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden allgemeine Berichte zu Aktivistinnen im Iran, den genannten Bericht der SFH und Informationen zu den Aktivitäten der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien zu den Akten. 5. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG teilweise nicht genügen. Insbesondere verwies das SEM dabei in seinen Erwägungen zu Recht darauf, dass die Beschwerdeführerin zwar ihre Motivation und ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zwangsverschleierung ausführlich und detailliert darlegte (vgl. etwa A15 F64 und F71). Gerade im Vergleich dazu sind ihre Ausführungen zur Verhaftung, der Festhaltung und der darauffolgenden Freilassung aber subtanzlos ausgefallen (vgl. A15 F92 ff.). Dass die Schilderung der Verhaftung und der darauffolgenden Stunden, wie in der Beschwerde behauptet, eindeutige Realkennzeichen aufweise, kann das Gericht nicht erkennen und wird in der Beschwerde auch nicht näher ausgeführt. Dieser Stilbruch in der Erzählweise ist typisch dafür, dass ein Teil der Geschichte bloss erfunden wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, wonach dies vielmehr mit einer emotionalen Distanz zu den Ereignissen zusammenhänge, vermag das Gericht vorliegend nicht zu überzeugen. Der persönliche Eindruck der Rechtsvertreterin kann dabei nicht ausschlaggebend sein. Auch ist der Schluss des SEM zu stützen, wonach bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten ein höherer Massstab an die Glaubhaftmachung anzusetzen sei. Dass sie die Eltern aufgrund der belasteten Beziehung und allfälliger Abhöraktionen nur eingeschränkt nach den genauen Umständen habe fragen können, wie sie von der Verhaftung erfahren hätten, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal sie vor der Ausreise den Vater persönlich getroffen hatte und nun im Laufe des letzten Monats auf einmal den Mut dazu gefunden habe. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde weiter angibt, ihre Aufspürung und Freilassung habe durch die gute wirtschaftliche Situierung des Vaters und die Beziehungen ihrer Mutter zum Justizapparat erreicht werden können, wiederholt sie lediglich schon im vorinstanzlichen Verfahren Ausgeführtes. Die vom SEM genannten Widersprüche zur Anzahl Personen bei der Festnahme, zur Dauer der Entlassung, den Misshandlungen während der Haft, den Filmen und dem Beziehungsnetz der Eltern scheinen dem Gericht eher unwesentlich. Auch ist der Beschwerde insofern zu folgen, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht angegeben hat, dass die Durchsuchung der Wohnung, in der sie sich immer getroffen hätten, vor der Festnahme stattgefunden habe. In der Sache ändert dies jedoch nichts. 5.3 Weitere Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin entstehen aufgrund der fehlenden Beweismittel. Trotz der vorsichtigen Vorgehensweise der Gruppe sollte es ihr möglich sein, gewisses Material als Beweismittel zu beschaffen, zumal ihr Aktivismus gemäss ihren Angaben Anfang 2017 begonnen und sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2018 hingezogen habe. Die entsprechenden Erklärungen in der Beschwerde zur Beschlagnahmung und zum fehlenden Kontakt mit den Exilpolitikern vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Die Einwendungen in der Beschwerde in Bezug auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beschaffung behördlicher Dokumente können zwar in allgemeiner Weise nachvollzogen werden. Vorliegend ist jedoch aufgrund des Beziehungsnetzes der Eltern, wobei der Vater ein einflussreicher Mann und die Mutter eine Anwältin sei, und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass inzwischen ein Anwalt eingeschaltet worden sei, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwei Jahre nach den geltend gemachten Ereignissen entsprechende Dokumente hätte erhältlich machen können, zumal gemäss dem Anwalt inzwischen ein Verfahren eingeleitet worden sei. Bezeichnenderweise wurden aber auch auf Beschwerdeebene bis zum heutigen Zeitpunkt trotz der Einschaltung eines Anwaltes keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten gereicht. 5.4 Gestützt werden die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, durch die durchwegs unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, welche die Beschwerdeführerin erlebt habe. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Gruppe vereinbart hätten, ihren Männern nichts zu sagen, vermag nicht zu erklären, wieso der Beschwerdeführer offenbar auch nach seiner Ankunft in der Schweiz während der ganzen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens keine Einzelheiten wusste. Auch die Schwierigkeiten in der Beziehung der Beschwerdeführenden vermag nicht ausreichend zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer von den Ereignissen, die sein ganzes Leben auf den Kopf gestellt und dazu geführt hatten, dass er in Griechenland angeblich sechs Monate in Haft war, so wenig weiss. Auch auf die Erwägungen des SEM zu den auffallend unpersönlichen Aussagen in Bezug auf die Zeit zwischen den beiden Anrufen seines Schwiegervaters sowie über die Ausreisemodalitäten kann verwiesen werden. Hingegen kann der Widerspruch in Bezug auf die Angaben zur Verhaftung der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. So dürfte der Beschwerdeführer mit der Aussage, er habe vor seiner Einreise in die Schweiz nichts erfahren, die Gründe für die Verhaftung gemeint haben und nicht die Verhaftung selber. In der Sache ändert dies aber ebenfalls nichts. 5.5 Ganz gewichtige Zweifel ergeben sich aber schliesslich insbesondere aus den Abklärungen der schweizerischen Botschaft. So haben die Beschwerdeführenden den Iran schon im April 2018 und damit vor der geltend gemachten Verhaftung der Beschwerdeführerin legal auf dem Luftweg nach Serbien verlassen und es liegen keine Hinweise auf Strafverfahren im Iran gegen sie beide vor. Die Angaben in der Stellungnahme, wonach sie den Iran im April 2018 aufgrund eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung verlassen hätten, vermag auch das Gericht in keiner Weise zu überzeugen. Diese Angaben sind vielmehr als Schutzbehauptung zu werten. Zum einen kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer im Asylverfahren bis dahin stets angegeben hatte, keine Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt zu haben und auch nie angezeigt worden zu sein. Zum andern ist es auch logisch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden den Iran hätten verlassen sollen, weil der Bekannte die Bürgschaft nicht mehr habe leisten wollen, um dann illegal zurückzukehren, mit eben diesem Bekannten zu verhandeln und die Angelegenheit dann wieder gerichtlich zu klären. Zudem fällt auch auf, dass das Ganze sehr kurz vor den nun geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignissen passiert sein soll. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführenden den Iran zu diesem Zeitpunkt verlassen haben und nicht wieder zurückgekehrt sind. Bezeichnenderweise haben sich die Beschwerdeführenden denn auch zum geltend gemachten Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausreise im Juli 2018 widersprochen. 5.6 Die Zweifel des SEM zum Engagement der Beschwerdeführerin in einer Gruppe vermögen hingegen weniger zu überzeugen. Den Einwendungen in der Beschwerde, wonach solche Aktivitäten nicht obsolet seien, ist zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin umschrieb denn auch das entsprechende Engagement ausführlich und benannte verschiedene Namen und Zuständigkeiten (vgl. A15 F61ff., F68ff., F84f.). Auch die einzelne Aktion, die sie sehr ausführlich beschrieb und die vom SEM als glaubhaft bewertet wurde, hat offenbar im Rahmen dieser Gruppe stattgefunden (vgl. A15 F71.). 5.7 Nach dem Gesagten sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Engagement im Zusammenhang mit der Zwangsverschleierung zwar für glaubhaft zu bewerten. Dass sie deswegen jedoch ins Visier der iranischen Behörden geraten ist und festgenommen wurde, konnte sie nicht glaubhaft darlegen.
6. Bleibt zu prüfen, ob die glaubhaft gemachten Vorbringen flüchtlingsrechtlich relevant sind. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist eine Furcht vor Verfolgung, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sind, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.2 Die Erwägungen des SEM zur fehlenden Asylrelevanz des gesellschaftspolitischen Engagements der Beschwerdeführerin im Iran sind ebenfalls zu stützen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, wonach es sich dabei um ein Massenphänomen handelt. Dieser Tatsache wird in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten. Wenn darauf hingewiesen wird, dass Personen, welche das Bindeglied zwischen der einzelnen Aktion und dem Internet darstellen, sich besonders exponieren würden, kann dem in Anbetracht dessen, dass es sich dabei um ein Massenphänomen handelt, nicht gefolgt werden. Das Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz hat das SEM zu Recht als niederschwellig qualifiziert. Auch hier kann auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel zu den Aktivitäten der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern. Auch der Behauptung, wonach die Sperrung ihres Blogs als Indiz zu werten sei, dass der iranische Staat auf sie aufmerksam geworden sei, kann nicht gefolgt werden. Der Blog kann aus irgendeinem Grund gesperrt worden sein, ohne dass dies etwas mit den iranischen Behörden zu tun haben muss. Dass, wie in der Beschwerde behauptet, auch niedrigprofiliertes Engagement für eine Verfolgung ausreiche, entspricht nicht der in der Verfügung zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.2). Die mit der Beschwerde eingereichten allgemeinen Berichte vermögen daran nichts zu ändern. 6.3 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden neu geltend, sie seien zum Christentum konvertiert. Dazu führen sie aus, der Beschwerdeführer interessiere sich bereits seit fünf Jahren für den christlichen Glauben. Im Iran habe er zweimal bei einer Familie zu Hause im Geheimen eine Hauskirche besucht, in der Bibel gelesen und sich im Internet über das Christentum informiert. Seine Abwendung vom Islam habe schon früh begonnen, als er von seinem älteren Bruder an ein Aschura-Fest mitgenommen worden sei, was ihn sehr verstört habe. Sein in Deutschland wohnender Bruder sei schon früher ebenfalls zum Christentum konvertiert. In Griechenland sei er ein paarmal in eine Kirche gegangen. In der Schweiz besuche er zwei Mal wöchentlich einen Bibelkurs und habe sich mit seiner Frau taufen lassen. An der Befragung habe er bei der Frage nach der Religion denn auch angegeben, er sei konfessionslos. Seine Mutter und insbesondere sein älterer Bruder seien streng religiös. Bei einer Rückkehr in den Iran bestünde die unmittelbare Gefahr, dass sein Bruder ihn anzeigen würde. Dazu gilt es festzuhalten, dass gemäss BVGE 2009/28 E. 7.3 der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine im Iran zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung führt. Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist somit nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Im Ausland konvertierte Personen werden nicht anders behandelt, als Personen, welche sich im Iran haben taufen lassen. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6 m.w.H. und statt vieler E-160/2020 vom 6. Februar 2020 E. 7.2.2). Im Falle der Beschwerdeführenden kann keine aktive Glaubensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung erkannt werden. Im Iran begann sich lediglich der Beschwerdeführer angeblich für das Christentum zu interessieren. Eine Exponierung oder Aktivitäten im oben genannten Sinn werden dabei aber in keiner Weise geltend gemacht. Die Konversion der beiden erfolgte erst in der Schweiz. Dass die Familie im Iran davon erfahren hätte, wird in der Beschwerde überdies nicht geltend gemacht. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. 8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Das SEM hielt hierzu fest, die Beschwerdeführenden seien jung und bestens ausgebildet. Die Beschwerdeführerin entstamme gemäss eigenen Aussagen einer wohlhabenden Familie. Der Beschwerdeführer habe bereits Arbeitserfahrung sammeln können. Sie beide hätten ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz in Teheran und würden über gesicherte Wohnverhältnisse verfügen. Zudem sei auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden als unproblematisch zu erachten. Die Beschwerdeführerin leide nur an geringfügigen Beschwerden, die einer Rückkehr in keiner Weise entgegenstehen würden. Das Herzleiden des Beschwerdeführers habe sich seit einem Infarkt stabilisiert und er sei schon länger nicht mehr auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Ferner biete die Grossstadt Teheran eine gute medizinische Grundversorgung. Diese Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. In der Beschwerde wird dem denn auch nichts entgegengehalten. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In ihrer Kostennote vom 3. Januar 2020 wies sie Parteikosten von insgesamt Fr. 1'740.- bei einem Zeiteinsatz von 8 Stunden 5 Minuten und einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen von Fr. 20.- aus. Im amtlichen Mandat ist bei nicht-anwaltlichen Vertretern von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Die seit Eingabe der Kostennote angefallene Arbeit ist angemessen zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ist das Honorar auf Fr. 1'370.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'370.- zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner