Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige, stellten am 4. Februar 2020 am Flughafen (...) Asylgesuch. B. Im Rahmen des ihnen durch das SEM am 4. Februar 2020 erteilten rechtlichen Gehörs zur Einreiseverweigerung und Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens reichte die Rechtsvertretung keine fristgerechte Stellungnahme ein. Das SEM verfügte am 6. Februar 2020, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen werde. C. Am 14. Februar 2020 fanden deren Befragungen zur Person (BzP; SEM-Akten 1061299-25 und 28, nachfolgend A25 und A28) statt. D. Am 17. Februar 2020 wurde die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligt und sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. E. Am 16. respektive 17. März 2020 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen angehört (SEM-Akten 1062083-8 und 9, nachfolgend B8 und B9). Sie gaben zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie würden beide aus C._______ stammen, wo sie seit ihrer Heirat am (...) ([...] August 2016) zusammengelebt hätten. Die Beschwerdeführerin habe ein (...)studium absolviert und im (...) gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe eine (...)-Fachausbildung absolviert, ein Diplom als (...) erworben und sei zuletzt für die «(...)»-Organisation, welche dem (...) unterstehe, als stellvertretender Leiter der Abteilung für Dokumentation und Behördenkorrespondenz tätig gewesen. Am 24. Aban 1398 (15. November 2019) habe der Beschwerdeführer in D._______, Iran, an den Protesten gegen die Erhöhung des Erdöl- beziehungsweise Benzinpreises teilgenommen. Am darauffolgenden Tag habe er eine SMS von der Präventionspolizei der Provinz E._______ erhalten, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass eine weitere Teilnahme an Protesten Konsequenzen nach sich ziehen würde. Daraufhin habe er sich entschlossen, nicht mehr an Protesten teilzunehmen. Ungefähr eine Woche später hätten sich die Beschwerdeführenden entschieden, Christen zu werden. Während etwa sechs Wochen hätten sie ein- bis zweimal wöchentlich eine Hauskirche besucht. Am 27. Dey (17. Januar) hätten sie einen Anruf erhalten, dass die Hauskirche samt ihrer Namen aufgeflogen sei und sie fliehen sollten. Noch am selben Tag hätten sie sich zu einem Freund begeben und Iran schliesslich am 2. Bahman 1398 (22. Januar 2020) auf legalem Weg per Flugzeug verlassen. Sie reichten Kopien ihrer abgelaufenen und aktuellen iranischen Reisepässe sowie ihre iranischen Identitätskarten im Original zu den Akten. Ferner reichten sie Kopien ihrer Geburtsurkunden und Heiratsurkunde, den Ausdruck des Screenshots einer Droh-SMS, sowie gefälschte griechische Identitätsdokumente ein. F. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 23. März 2020 einen Entwurf des vorgesehenen Asylentscheides. Diese liess sich am 24. März 2020 dazu vernehmen. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. März 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Ebenfalls am 25. März 2020 beendete die Rechtsvertretung ihr Mandatsverhältnis. I. Gegen die Verfügung des SEM vom 25. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. April 2020 (Poststempel: 3. April 2020) Beschwerde. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl; eventualier sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, beziehungsweise mindestens um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, dass am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel anzubringen seien, da ihre Angaben insgesamt vage, wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. So hätten sie anlässlich der BzP angegeben, gemeinsam an den Protesten Mitte November 2019 teilgenommen zu haben, bei der Bundesanhörung führten sie hingegen aus, dass nur der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Beide hätten zum Inhalt der daraufhin erhaltenen Droh-SMS angegeben, sich nicht an den genauen Wortlaut zu erinnern. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, nicht zu wissen, an wen die SMS gerichtet gewesen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen können, woher der Absender der SMS seine Nummer gehabt habe. Betreffend den Absender hätten sich die Beschwerdeführenden sodann widersprüchlich geäussert und erklärt, man würde anhand der Nummer erkennen, dass es sich beim Absender um eine staatliche Behörde handle, seien jedoch nicht in der Lage gewesen, diese Behauptung schlüssig zu erklären. Die Nummer auf dem eingereichten Beweismittel beginne ferner mit «+98», womit es sich - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers - um eine gewöhnliche Nummer handeln dürfte. Er habe weiter erklärt, dass keine Möglichkeit bestehe, den Absender zu kontaktieren und niemand aus seinem Umfeld eine solche SMS bekommen habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es sich um eine echte SMS handle. Dies sei eine wenig plausible Erklärung auf die Frage, ob er versucht habe, die Echtheit der SMS zu verifizieren. Dem eingereichten Ausdruck des Screenshots der SMS komme nur geringer Beweiswert zu, zumal weder erkenntlich sei, dass die SMS an das Telefon des Beschwerdeführers gesendet worden sei, noch dem Text der SMS sein Name zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer habe schliesslich ausgeführt, sein Name stehe auf der schwarzen Liste des Landes, zumal er so eine SMS erhalten habe. Nebst dieser SMS habe er dafür keine konkreten Hinweise. Das fehlende Wissen zum christlichen Glauben hätten die Beschwerdeführenden damit begründet, dass sie Neulinge seien. Sie hätten jedoch, selbst unter Berücksichtigung dieses Einwands und allfälliger ihnen anders bekannten Begriffe für christliche Feiertage, insgesamt deutlich weniger und in wesentlichen Punkten lückenhaftes Wissen zum Christentum aufweisen können, als dies von ihnen zu erwarten gewesen wäre, hätten sie sich tatsächlich mit einem Glaubenswechsel auseinandergesetzt beziehungsweise diesen vollzogen. Es entstehe nicht der Eindruck, dass sie sich eingehend mit dieser Religion befasst hätten. Auch ihre Begründungen, weshalb sie ihren Glauben gewechselt hätten, seien oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Ferner hätten sie sich widersprüchlich zur Rolle ihres Freundes F._______ für den Glaubenswechsel geäussert. Sie hätten weder die Strömung des christlichen Glaubens noch den Ort ihrer Hauskirche wiedergeben können. Ferner seien die Angaben des Beschwerdeführers zum Anruf, zum Inhalt des Gesprächs und zu seiner Reaktion vage und wenig substantiiert ausgefallen. Auch die Ereignisse nach der Ausreise hätten sie wenig konkret geschildert. Sie wüssten nicht, wer sich bei ihnen zuhause nach ihnen erkundigt habe. Konkrete Hinweise, dass zwischen ihren Problemen und der Tatsache, dass jemand nach ihnen gesucht habe, ein Zusammenhang bestehe, habe der Beschwerdeführer verneint. Es sei somit nicht nur unklar, wer sich nach ihnen erkundigt habe, sondern auch, was die Absichten dieser Person gewesen sein könnten. Ihre Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und ihre Asylgesuche abzulehnen seien. An dieser Einschätzung würden auch die Ausführungen der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme nichts ändern. Der Sachverhalt sei auch ohne vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung der einzelnen Hauskirchenbesuche als erstellt anzusehen. Den Beschwerdeführenden sei ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu ihren Vorbringen zu äussern und diese glaubhaft zu machen. Auf das Ersuchen der Rechtsvertretung, den Sachverhalt vertieft im Rahmen eines erweiterten Verfahrens abzuklären, werde deshalb nicht eingetreten.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden aus, ihre Leben seien im Iran in grosser Gefahr. Sie seien nie mit dem iranischen Regime einverstanden gewesen. Die SMS-Drohnachricht hätten sie nicht als Beweismittel auf dem Mobiltelefon gespeichert behalten, da das Risiko, dass die Behörden diese bei der Ausreise entdeckt und sie nicht ausreisen lassen hätten, zu gross gewesen sei. Auch bezüglich der Hauskirche hätten sie keine Beweismittel. Da deren Existenz in den Augen des iranischen Regimes nicht willkommen sei, hätten sie (bei deren Besuch) so wenig Spuren wie möglich hinterlassen. In den Anhörungen seien ihnen teilweise sehr präzise und auf die Geschichte fokussierte Fragen zum Christentum gestellt worden. Als Neulinge sei jedoch ihr Wissen noch nicht breitgefächert und hätten sie sich nicht als erstes solchen Detailfragen, sondern den grundsätzlicheren Elementen gewidmet. Es sei nicht gerechtfertigt, ihnen ein Unwissen oder nicht ausreichendes Wissen über die christliche Religion vorzuwerfen, nur, weil sie gewisse sehr präzise Frage nicht hätten beantworten können. Die Ausführungen und Erklärungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung seien im Asylentscheid der Vor-instanz nicht ernsthaft geprüft und nur kurz gewürdigt worden. Sie seien den iranischen Behörden ein Dorn im Auge. Seit ihrer Flucht hätten zweimal Leute bei ihnen zuhause nach ihnen gefragt. Damit sei klar, dass die iranischen Sicherheitskräfte sie suchen würden. Bei einer Rückkehr in den Iran würden sie von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften umgehend festgenommen und müssten Konvertiten zum Christentum mit willkürlichen und fatalen Unterdrückungsmassnahmen rechnen. Der Beschwerdeführer sei den Behörden zusätzlich aufgrund seines politischen Engagements im Rahmen der Demonstration gegen die Benzinpreiserhöhung bekannt und bereits vorgewarnt worden. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen mit ihrer Beschwerde Kopien von zwei gerichtlichen, fremdsprachigen, nicht übersetzten Vorladungen zu den Akten, gemäss welchen der Beschwerdeführer bis zum (...) Februar 2020 beziehungsweise etwa Mitte März 2020 wegen "Kooperation mit nichtmuslimischen Gruppierungen" vor Gericht hätte erscheinen müssen. Die erste Vorladung sei dem Vater des Beschwerdeführers wahrscheinlich am 25. Februar 2020 ausgehändigt worden, die zweite datiere vom (...) März 2020. Beide seien ihnen am (...) April 2020 vom Vater per Whatsapp zugestellt worden; die Originale könnten angesichts des eingeschränkten Postwesens (mangels Flüge in der Folge der COVID-19 Pandemie) zurzeit nicht eingereicht werden. Schliesslich sei es ihnen unzumutbar und unmöglich, aufgrund der prekären Lage ausgelöst durch die COVID-19-Pandemie, in den Iran zurückgeschickt zu werden.
E. 6 Vorab ist der Eventualantrag, die Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, zu prüfen. Dieser wird unter Ziff. 7 der Beschwerde damit begründet, das SEM habe die Ausführungen und Erklärungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung (betreffend die Notwendigkeit weiterer Abklärungen zu ihrer Konversion) nicht ernsthaft geprüft und nur kurz gewürdigt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft qualifiziert. Sie hat der Stellungnahme der Rechtsvertretung im angefochtenen Entscheid ausreichend Rechnung getragen und dargelegt, weshalb sie weitere Abklärungen als nicht notwendig erachtet. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Soweit die Beschwerdeführenden betreffend die Konversion zu einem anderen Schluss gelangen, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen nicht ausreichend Gelegenheit geboten wurde, ihre Konversion und die Ausübung ihres Glaubens im Iran - insbesondere mittels Schilderung eines Besuchs der Hauskirche - in der nötigen Ausführlichkeit darzulegen. Aus dem Protokoll ergibt sich vielmehr, dass sowohl die zuständige Mitarbeiterin des SEM als auch die anwesende Rechtsvertretung bemüht darum waren, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen konkretisierte (B9 F159 ff.). Ihr wurde sodann die Möglichkeit gegeben, vorhandene Unstimmigkeiten in ihren Vorbringen zu plausibilisieren (vgl. exemplarisch B9 F106 ff.). Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Die Beschwerdeführenden konnten keine asylrechtlich relevanten Vorverfolgungshandlungen beziehungsweise begründete Furcht vor Vorverfolgungshandlungen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (sowie die Zusammenfassung in E. 5.1) verwiesen werden. Ergänzend zur zutreffenden Würdigung der Vorinstanz ist das Folgende zu bemerken:
E. 7.1.1 Hinsichtlich der angeblich erhaltenen Droh-SMS ist nicht nachvollziehbar, wie Behördenmitglieder oder der Geheimdienst aufgrund einer Kameraaufnahme, die anlässlich der Demonstration erfolgt sein soll, noch am selben Tag (B8 F155) die Personalien und Telefonnummer des Beschwerdeführers hätten in Erfahrung bringen sollen. Dies auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer angab, wegen früherer Demonstrationsteilnahmen keine Nachteile erlitten zu haben (B8 F88), weshalb er nicht als Regimekritiker registriert gewesen sein dürfte. Gemäss Stellungnahme der ehemaligen Rechtsvertretung, mit Verweis auf Ausführungen des US Department of State, wurden im Nachgang zu den Demonstrationen im November 2019 zahlreiche Teilnehmende willkürlich verurteilt, verhaftet und mit Bestrafung bedroht. Vor diesem Hintergrund erscheint ebenfalls wenig wahrscheinlich, dass die Behörden den Beschwerdeführer zwar mittels Überwachungskamera identifiziert, sich jedoch damit begnügt hätten, ihn per SMS zu kontaktieren und zu verwarnen. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden vom iranischen Staat gesucht worden sein sollen, gleichzeitig aber problemlos legal mit ihren eigenen Ausweispapieren aus dem Iran ausreisen konnten. Hätten die iranischen Behörden tatsächlich ein Interesse an ihnen gehabt, wären sie am Flughafen zurückgehalten worden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsvorladungen aus dem Iran, mit welchen die Beschwerdeführenden ihre Vorfluchtgründe belegen wollen, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es handelt sich lediglich um Kopien, die über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügen. Beweismittelkopien haben infolge der verhältnismässig einfachen Möglichkeit zur Fälschung jedoch bloss einen geringen Beweiswert. Zwar dürfte sich die Beschaffung der Originale, aufgrund der aktuellen und aussergewöhnlichen Lage wegen der COVID-19-Pandemie tatsächlich als schwierig erweisen. Es stellt sich jedoch die Frage, warum es den Beschwerdeführenden erst jetzt, und nicht bereits im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens möglich war, diese Beweismittel einzureichen, zumal diese auf Ende Januar oder Anfang Februar 2020 und Anfang März 2020 datieren dürften, hätte der Beschwerdeführer sich doch - gemäss Beschwerdeschrift - am (...) Februar 2020 bei den Behörden melden müssen. Auch gaben die Beschwerdeführenden sowohl anlässlich der BzP am 14. Februar 2020 als auch den Anhörungen Mitte März 2020 zu Protokoll, damals regelmässigen Kontakt zur ihren Familien im Iran zu haben (A25 Ziff. 1.16.04; B8 F 29 ff.; B9 F10 ff.) Schliesslich erstaunt, dass der Vater des Beschwerdeführers die erste Vorladung erst am 25. Februar 2020 hätte erhalten sollen, sei der Termin für den Beschwerdeführer doch am (...) Februar 2020 gewesen. In antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.w.H.) sind die Originale der Beweismittel folglich nicht abzuwarten.
E. 7.1.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion kann vorliegend offen bleiben, auch wenn erstaunt, dass die Beschwerdeführenden, die sich offenbar bereits seit ihrer Heirat mit einer allfälligen Konversion beschäftigt haben wollen (A28 Ziff. 7.02), nichts Substantielleres dazu haben aussagen können. Auch erscheint nicht kohärent, dass sie zum einen ihre Namen und Adresse beim ersten Hauskirchenbesuch angegeben haben wollen (B8 F152) und zum andern in der Beschwerde (Ziff. 4) ausführen, so wenig "Spuren" wie möglich hinterlassen zu haben. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass die asylsuchende Person in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden gegenüber glaubhaft machen können muss, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]). Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden führt überdies allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-2407/2019 vom 27. Juni 2019 E. 7.2). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend betrachtete Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3). Angesichts der angeblich wenigen Besuche einer Hauskirche ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in den Augen der iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend betrachtet werden, dies auch nicht nach den in der Schweiz erfolgten Gottesdienstteilnahmen (B8 F111; B9 F159 f.). Aus diesem Grund ist eine allfällig erfolgte "innere" Konversion als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu erachten.
E. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerenden keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das SEM hat demzufolge ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Die Vorinstanz verweist darauf, dass im Iran weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Die Beschwerdeführenden seien jung und gesund, würden beide über einen Hochschulabschluss sowie Arbeitserfahrung verfügen und seien bis zu ihrer Ausreise arbeitstätig gewesen. Zudem würden sie auf die Unterstützung ihrer Familien als auch auf diejenige von weiteren Bekannten und Verwandten zählen können.
E. 9.4.2 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind zu bestätigen, zumal die Beschwerdeführenden diesen auf Beschwerdeebene nichts entgegenhalten. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer E-3169/2019 vom 23. August 2019 E. 8.3; E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 10.4.1). Ihre Familien wissen von der Konversion der Beschwerdeführenden und hätten diese akzeptiert (B8 F113 ff.; B9 F163). Zudem waren beide vor ihrer Ausreise berufstätig. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich ohne weiteres wirtschaftlich und sozial wieder in seinem Heimatstaat integrieren können. Auch die Beschwerdeausführungen zur Corona-Krise lassen den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen, zumal diese die Wegweisungsvollzugsmodalitäten betreffen. Es ist davon auszugehen, dass das SEM die Entwicklungen und Bedürfnisse im Zusammenhang mit dem Corona-Virus bei der Organisation der Rückreise berücksichtigen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 11.2 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 102m AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1883/2020 Urteil vom 23. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige, stellten am 4. Februar 2020 am Flughafen (...) Asylgesuch. B. Im Rahmen des ihnen durch das SEM am 4. Februar 2020 erteilten rechtlichen Gehörs zur Einreiseverweigerung und Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens reichte die Rechtsvertretung keine fristgerechte Stellungnahme ein. Das SEM verfügte am 6. Februar 2020, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen werde. C. Am 14. Februar 2020 fanden deren Befragungen zur Person (BzP; SEM-Akten 1061299-25 und 28, nachfolgend A25 und A28) statt. D. Am 17. Februar 2020 wurde die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligt und sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. E. Am 16. respektive 17. März 2020 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen angehört (SEM-Akten 1062083-8 und 9, nachfolgend B8 und B9). Sie gaben zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie würden beide aus C._______ stammen, wo sie seit ihrer Heirat am (...) ([...] August 2016) zusammengelebt hätten. Die Beschwerdeführerin habe ein (...)studium absolviert und im (...) gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe eine (...)-Fachausbildung absolviert, ein Diplom als (...) erworben und sei zuletzt für die «(...)»-Organisation, welche dem (...) unterstehe, als stellvertretender Leiter der Abteilung für Dokumentation und Behördenkorrespondenz tätig gewesen. Am 24. Aban 1398 (15. November 2019) habe der Beschwerdeführer in D._______, Iran, an den Protesten gegen die Erhöhung des Erdöl- beziehungsweise Benzinpreises teilgenommen. Am darauffolgenden Tag habe er eine SMS von der Präventionspolizei der Provinz E._______ erhalten, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass eine weitere Teilnahme an Protesten Konsequenzen nach sich ziehen würde. Daraufhin habe er sich entschlossen, nicht mehr an Protesten teilzunehmen. Ungefähr eine Woche später hätten sich die Beschwerdeführenden entschieden, Christen zu werden. Während etwa sechs Wochen hätten sie ein- bis zweimal wöchentlich eine Hauskirche besucht. Am 27. Dey (17. Januar) hätten sie einen Anruf erhalten, dass die Hauskirche samt ihrer Namen aufgeflogen sei und sie fliehen sollten. Noch am selben Tag hätten sie sich zu einem Freund begeben und Iran schliesslich am 2. Bahman 1398 (22. Januar 2020) auf legalem Weg per Flugzeug verlassen. Sie reichten Kopien ihrer abgelaufenen und aktuellen iranischen Reisepässe sowie ihre iranischen Identitätskarten im Original zu den Akten. Ferner reichten sie Kopien ihrer Geburtsurkunden und Heiratsurkunde, den Ausdruck des Screenshots einer Droh-SMS, sowie gefälschte griechische Identitätsdokumente ein. F. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 23. März 2020 einen Entwurf des vorgesehenen Asylentscheides. Diese liess sich am 24. März 2020 dazu vernehmen. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. März 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. H. Ebenfalls am 25. März 2020 beendete die Rechtsvertretung ihr Mandatsverhältnis. I. Gegen die Verfügung des SEM vom 25. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. April 2020 (Poststempel: 3. April 2020) Beschwerde. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl; eventualier sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, beziehungsweise mindestens um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, dass am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel anzubringen seien, da ihre Angaben insgesamt vage, wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. So hätten sie anlässlich der BzP angegeben, gemeinsam an den Protesten Mitte November 2019 teilgenommen zu haben, bei der Bundesanhörung führten sie hingegen aus, dass nur der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Beide hätten zum Inhalt der daraufhin erhaltenen Droh-SMS angegeben, sich nicht an den genauen Wortlaut zu erinnern. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, nicht zu wissen, an wen die SMS gerichtet gewesen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen können, woher der Absender der SMS seine Nummer gehabt habe. Betreffend den Absender hätten sich die Beschwerdeführenden sodann widersprüchlich geäussert und erklärt, man würde anhand der Nummer erkennen, dass es sich beim Absender um eine staatliche Behörde handle, seien jedoch nicht in der Lage gewesen, diese Behauptung schlüssig zu erklären. Die Nummer auf dem eingereichten Beweismittel beginne ferner mit «+98», womit es sich - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers - um eine gewöhnliche Nummer handeln dürfte. Er habe weiter erklärt, dass keine Möglichkeit bestehe, den Absender zu kontaktieren und niemand aus seinem Umfeld eine solche SMS bekommen habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es sich um eine echte SMS handle. Dies sei eine wenig plausible Erklärung auf die Frage, ob er versucht habe, die Echtheit der SMS zu verifizieren. Dem eingereichten Ausdruck des Screenshots der SMS komme nur geringer Beweiswert zu, zumal weder erkenntlich sei, dass die SMS an das Telefon des Beschwerdeführers gesendet worden sei, noch dem Text der SMS sein Name zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer habe schliesslich ausgeführt, sein Name stehe auf der schwarzen Liste des Landes, zumal er so eine SMS erhalten habe. Nebst dieser SMS habe er dafür keine konkreten Hinweise. Das fehlende Wissen zum christlichen Glauben hätten die Beschwerdeführenden damit begründet, dass sie Neulinge seien. Sie hätten jedoch, selbst unter Berücksichtigung dieses Einwands und allfälliger ihnen anders bekannten Begriffe für christliche Feiertage, insgesamt deutlich weniger und in wesentlichen Punkten lückenhaftes Wissen zum Christentum aufweisen können, als dies von ihnen zu erwarten gewesen wäre, hätten sie sich tatsächlich mit einem Glaubenswechsel auseinandergesetzt beziehungsweise diesen vollzogen. Es entstehe nicht der Eindruck, dass sie sich eingehend mit dieser Religion befasst hätten. Auch ihre Begründungen, weshalb sie ihren Glauben gewechselt hätten, seien oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Ferner hätten sie sich widersprüchlich zur Rolle ihres Freundes F._______ für den Glaubenswechsel geäussert. Sie hätten weder die Strömung des christlichen Glaubens noch den Ort ihrer Hauskirche wiedergeben können. Ferner seien die Angaben des Beschwerdeführers zum Anruf, zum Inhalt des Gesprächs und zu seiner Reaktion vage und wenig substantiiert ausgefallen. Auch die Ereignisse nach der Ausreise hätten sie wenig konkret geschildert. Sie wüssten nicht, wer sich bei ihnen zuhause nach ihnen erkundigt habe. Konkrete Hinweise, dass zwischen ihren Problemen und der Tatsache, dass jemand nach ihnen gesucht habe, ein Zusammenhang bestehe, habe der Beschwerdeführer verneint. Es sei somit nicht nur unklar, wer sich nach ihnen erkundigt habe, sondern auch, was die Absichten dieser Person gewesen sein könnten. Ihre Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und ihre Asylgesuche abzulehnen seien. An dieser Einschätzung würden auch die Ausführungen der Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme nichts ändern. Der Sachverhalt sei auch ohne vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung der einzelnen Hauskirchenbesuche als erstellt anzusehen. Den Beschwerdeführenden sei ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu ihren Vorbringen zu äussern und diese glaubhaft zu machen. Auf das Ersuchen der Rechtsvertretung, den Sachverhalt vertieft im Rahmen eines erweiterten Verfahrens abzuklären, werde deshalb nicht eingetreten. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden aus, ihre Leben seien im Iran in grosser Gefahr. Sie seien nie mit dem iranischen Regime einverstanden gewesen. Die SMS-Drohnachricht hätten sie nicht als Beweismittel auf dem Mobiltelefon gespeichert behalten, da das Risiko, dass die Behörden diese bei der Ausreise entdeckt und sie nicht ausreisen lassen hätten, zu gross gewesen sei. Auch bezüglich der Hauskirche hätten sie keine Beweismittel. Da deren Existenz in den Augen des iranischen Regimes nicht willkommen sei, hätten sie (bei deren Besuch) so wenig Spuren wie möglich hinterlassen. In den Anhörungen seien ihnen teilweise sehr präzise und auf die Geschichte fokussierte Fragen zum Christentum gestellt worden. Als Neulinge sei jedoch ihr Wissen noch nicht breitgefächert und hätten sie sich nicht als erstes solchen Detailfragen, sondern den grundsätzlicheren Elementen gewidmet. Es sei nicht gerechtfertigt, ihnen ein Unwissen oder nicht ausreichendes Wissen über die christliche Religion vorzuwerfen, nur, weil sie gewisse sehr präzise Frage nicht hätten beantworten können. Die Ausführungen und Erklärungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung seien im Asylentscheid der Vor-instanz nicht ernsthaft geprüft und nur kurz gewürdigt worden. Sie seien den iranischen Behörden ein Dorn im Auge. Seit ihrer Flucht hätten zweimal Leute bei ihnen zuhause nach ihnen gefragt. Damit sei klar, dass die iranischen Sicherheitskräfte sie suchen würden. Bei einer Rückkehr in den Iran würden sie von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften umgehend festgenommen und müssten Konvertiten zum Christentum mit willkürlichen und fatalen Unterdrückungsmassnahmen rechnen. Der Beschwerdeführer sei den Behörden zusätzlich aufgrund seines politischen Engagements im Rahmen der Demonstration gegen die Benzinpreiserhöhung bekannt und bereits vorgewarnt worden. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen mit ihrer Beschwerde Kopien von zwei gerichtlichen, fremdsprachigen, nicht übersetzten Vorladungen zu den Akten, gemäss welchen der Beschwerdeführer bis zum (...) Februar 2020 beziehungsweise etwa Mitte März 2020 wegen "Kooperation mit nichtmuslimischen Gruppierungen" vor Gericht hätte erscheinen müssen. Die erste Vorladung sei dem Vater des Beschwerdeführers wahrscheinlich am 25. Februar 2020 ausgehändigt worden, die zweite datiere vom (...) März 2020. Beide seien ihnen am (...) April 2020 vom Vater per Whatsapp zugestellt worden; die Originale könnten angesichts des eingeschränkten Postwesens (mangels Flüge in der Folge der COVID-19 Pandemie) zurzeit nicht eingereicht werden. Schliesslich sei es ihnen unzumutbar und unmöglich, aufgrund der prekären Lage ausgelöst durch die COVID-19-Pandemie, in den Iran zurückgeschickt zu werden.
6. Vorab ist der Eventualantrag, die Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, zu prüfen. Dieser wird unter Ziff. 7 der Beschwerde damit begründet, das SEM habe die Ausführungen und Erklärungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung (betreffend die Notwendigkeit weiterer Abklärungen zu ihrer Konversion) nicht ernsthaft geprüft und nur kurz gewürdigt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft qualifiziert. Sie hat der Stellungnahme der Rechtsvertretung im angefochtenen Entscheid ausreichend Rechnung getragen und dargelegt, weshalb sie weitere Abklärungen als nicht notwendig erachtet. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Soweit die Beschwerdeführenden betreffend die Konversion zu einem anderen Schluss gelangen, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen nicht ausreichend Gelegenheit geboten wurde, ihre Konversion und die Ausübung ihres Glaubens im Iran - insbesondere mittels Schilderung eines Besuchs der Hauskirche - in der nötigen Ausführlichkeit darzulegen. Aus dem Protokoll ergibt sich vielmehr, dass sowohl die zuständige Mitarbeiterin des SEM als auch die anwesende Rechtsvertretung bemüht darum waren, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen konkretisierte (B9 F159 ff.). Ihr wurde sodann die Möglichkeit gegeben, vorhandene Unstimmigkeiten in ihren Vorbringen zu plausibilisieren (vgl. exemplarisch B9 F106 ff.). Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Die Beschwerdeführenden konnten keine asylrechtlich relevanten Vorverfolgungshandlungen beziehungsweise begründete Furcht vor Vorverfolgungshandlungen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (sowie die Zusammenfassung in E. 5.1) verwiesen werden. Ergänzend zur zutreffenden Würdigung der Vorinstanz ist das Folgende zu bemerken: 7.1.1 Hinsichtlich der angeblich erhaltenen Droh-SMS ist nicht nachvollziehbar, wie Behördenmitglieder oder der Geheimdienst aufgrund einer Kameraaufnahme, die anlässlich der Demonstration erfolgt sein soll, noch am selben Tag (B8 F155) die Personalien und Telefonnummer des Beschwerdeführers hätten in Erfahrung bringen sollen. Dies auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer angab, wegen früherer Demonstrationsteilnahmen keine Nachteile erlitten zu haben (B8 F88), weshalb er nicht als Regimekritiker registriert gewesen sein dürfte. Gemäss Stellungnahme der ehemaligen Rechtsvertretung, mit Verweis auf Ausführungen des US Department of State, wurden im Nachgang zu den Demonstrationen im November 2019 zahlreiche Teilnehmende willkürlich verurteilt, verhaftet und mit Bestrafung bedroht. Vor diesem Hintergrund erscheint ebenfalls wenig wahrscheinlich, dass die Behörden den Beschwerdeführer zwar mittels Überwachungskamera identifiziert, sich jedoch damit begnügt hätten, ihn per SMS zu kontaktieren und zu verwarnen. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden vom iranischen Staat gesucht worden sein sollen, gleichzeitig aber problemlos legal mit ihren eigenen Ausweispapieren aus dem Iran ausreisen konnten. Hätten die iranischen Behörden tatsächlich ein Interesse an ihnen gehabt, wären sie am Flughafen zurückgehalten worden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsvorladungen aus dem Iran, mit welchen die Beschwerdeführenden ihre Vorfluchtgründe belegen wollen, vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es handelt sich lediglich um Kopien, die über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügen. Beweismittelkopien haben infolge der verhältnismässig einfachen Möglichkeit zur Fälschung jedoch bloss einen geringen Beweiswert. Zwar dürfte sich die Beschaffung der Originale, aufgrund der aktuellen und aussergewöhnlichen Lage wegen der COVID-19-Pandemie tatsächlich als schwierig erweisen. Es stellt sich jedoch die Frage, warum es den Beschwerdeführenden erst jetzt, und nicht bereits im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens möglich war, diese Beweismittel einzureichen, zumal diese auf Ende Januar oder Anfang Februar 2020 und Anfang März 2020 datieren dürften, hätte der Beschwerdeführer sich doch - gemäss Beschwerdeschrift - am (...) Februar 2020 bei den Behörden melden müssen. Auch gaben die Beschwerdeführenden sowohl anlässlich der BzP am 14. Februar 2020 als auch den Anhörungen Mitte März 2020 zu Protokoll, damals regelmässigen Kontakt zur ihren Familien im Iran zu haben (A25 Ziff. 1.16.04; B8 F 29 ff.; B9 F10 ff.) Schliesslich erstaunt, dass der Vater des Beschwerdeführers die erste Vorladung erst am 25. Februar 2020 hätte erhalten sollen, sei der Termin für den Beschwerdeführer doch am (...) Februar 2020 gewesen. In antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.w.H.) sind die Originale der Beweismittel folglich nicht abzuwarten. 7.1.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion kann vorliegend offen bleiben, auch wenn erstaunt, dass die Beschwerdeführenden, die sich offenbar bereits seit ihrer Heirat mit einer allfälligen Konversion beschäftigt haben wollen (A28 Ziff. 7.02), nichts Substantielleres dazu haben aussagen können. Auch erscheint nicht kohärent, dass sie zum einen ihre Namen und Adresse beim ersten Hauskirchenbesuch angegeben haben wollen (B8 F152) und zum andern in der Beschwerde (Ziff. 4) ausführen, so wenig "Spuren" wie möglich hinterlassen zu haben. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass die asylsuchende Person in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden gegenüber glaubhaft machen können muss, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]). Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden führt überdies allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5, D-2407/2019 vom 27. Juni 2019 E. 7.2). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend betrachtete Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3). Angesichts der angeblich wenigen Besuche einer Hauskirche ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in den Augen der iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend betrachtet werden, dies auch nicht nach den in der Schweiz erfolgten Gottesdienstteilnahmen (B8 F111; B9 F159 f.). Aus diesem Grund ist eine allfällig erfolgte "innere" Konversion als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu erachten. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerenden keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das SEM hat demzufolge ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die Vorinstanz verweist darauf, dass im Iran weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Die Beschwerdeführenden seien jung und gesund, würden beide über einen Hochschulabschluss sowie Arbeitserfahrung verfügen und seien bis zu ihrer Ausreise arbeitstätig gewesen. Zudem würden sie auf die Unterstützung ihrer Familien als auch auf diejenige von weiteren Bekannten und Verwandten zählen können. 9.4.2 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind zu bestätigen, zumal die Beschwerdeführenden diesen auf Beschwerdeebene nichts entgegenhalten. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer E-3169/2019 vom 23. August 2019 E. 8.3; E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 10.4.1). Ihre Familien wissen von der Konversion der Beschwerdeführenden und hätten diese akzeptiert (B8 F113 ff.; B9 F163). Zudem waren beide vor ihrer Ausreise berufstätig. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich ohne weiteres wirtschaftlich und sozial wieder in seinem Heimatstaat integrieren können. Auch die Beschwerdeausführungen zur Corona-Krise lassen den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen, zumal diese die Wegweisungsvollzugsmodalitäten betreffen. Es ist davon auszugehen, dass das SEM die Entwicklungen und Bedürfnisse im Zusammenhang mit dem Corona-Virus bei der Organisation der Rückreise berücksichtigen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 102m AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: