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E-2395/2019

E-2395/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Januar 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 9. Januar 2019 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 13. Februar 2019 folgte eine Anhörung zu den Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). Jeweils am 20. Februar, 3., 17. und 25. April 2019 wurde ein medizinischer Bericht zu den Akten gereicht. Am 29. April 2019 führte das SEM eine weitere Anhörung zu den Asylgründen durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seinen Eltern in B._______, Iran, in einer Eigentumswohnung gelebt. Seine Geschwister und weitere Verwandte seien ebenfalls dort wohnhaft. Sein Vater habe früher in einer staatlichen (...) gearbeitet, mittlerweile sei er pensioniert. Er selbst habe nach dem Schulabschluss im Alter von (...) Jahren begonnen, bei seinem Bruder in dessen (...) mitzuarbeiten. Seine Probleme in der Heimat hätten damit begonnen, dass er sich habe selbständig machen und hierfür einen Kredit aufnehmen wollen. Da er von keiner Bank einen Kredit erhalten habe, habe er sich im (...) 2018 an die Gewerkschaft gewandt, von welcher er an die Basij (Basij-e Mostaz'afin; "Mobilisierte der Unterdrückten"; paramilitärische Miliz) weitervermittelt worden sei. Ende (...) habe er sich - um erleichtert an den gewünschten Kredit zu kommen - bei der Basij verpflichtet, indem er ein Formular ausgefüllt und unterzeichnet habe. In dem Formular habe gestanden, dass er nun Teil der Basij- und Sepah-Kräfte sei und bereit sei, für diese zu arbeiten. Man habe ihn informiert, dass Mitglieder für drei Monate in entlegene Gebiete des Landes geschickt würden, um dort Katastrophenhilfe zu leisten, und dass die Kreditangelegenheit nach besagtem Einsatz geregelt werde. Er habe daraufhin eine Mitgliederkarte der Basij bekommen und einige politische Kurse im Zeitraum von (...) 2018 besuchen müssen. Der Inhalt der Kurse sei immer radikaler geworden und man habe die Teilnehmer einer «Hirnwäsche» unterzogen. Danach habe man ihm mitgeteilt, dass er Ende Jahr eine militärische Ausbildung absolvieren und im (...) 2019 ins Ausland gehen müsse, um dort heilige Stätte zu verteidigen. Unter diesen Bedingungen habe er auf den Kredit verzichten wollen. Da er aber unterschrieben habe, habe man ihn zum Weitermachen aufgefordert und ihm mit einer Gefängnisstrafe gedroht. Er habe diese militärische Ausbildung nicht besucht, sondern sich bei einem Freund ausserhalb von B._______ versteckt. Während dieser Zeit sei er beim Bruder im Geschäft und bei den Eltern zuhause insgesamt (...) gesucht worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits einen Termin bei der Schweizer Botschaft in Teheran gehabt, da er zusammen mit seinem Vater eine Reise in die Schweiz geplant habe. Nachdem er sich aber habe verstecken müssen, habe sich sein Vater um die Ausreiseangelegenheiten gekümmert. Ein (...), der bei der (...) in B._______ arbeite, habe herausgefunden, dass eine Ausreisesperre gegen ihn, den Beschwerdeführer, verhängt worden sei. Gegen eine Bezahlung in der Höhe von USD 10'000 sei diese jedoch für eine Stunde gelöscht worden, sodass er zu einer vereinbarten Zeit die Gates am Flughafen in Teheran habe passieren und ausreisen können. Er habe den Iran am (...) 2018 mit seinem iranischen Reisepass und einem Visum für die Schweiz verlassen und sei über Istanbul und die Türkei nach Genf geflogen. Ursprünglich habe er zusammen mit seinem Vater eine Reise machen und sich über das (...) in der Schweiz informieren wollen. Aufgrund seiner Probleme habe er den Iran schliesslich ohne seinen Vater verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Führerschein und seine Shenasnameh im Original sowie eine Befreiungskarte von den pflichtigen Diensttagen, seinen Nationalitätenausweis, einen Basij-Ausweis und einen Leihvertrag - jeweils in Kopie - ein. Ferner gab er Ausdrucke von Screenshots aus Instagram sowie einen Ausdruck von Portraits zweier Männer, welche bei einem Anschlag im Iran umgekommen seien, zu den Akten. C. Das SEM stellte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf am 6. Mai 2019 zur Stellungnahme zu (Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV). Die Stellungnahme ging am 7. Mai 2019 beim SEM ein. Darin wurde grossmehrheitlich bereits Gesagtes wiederholt oder weiter ausgeführt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Erwägungen des SEM bezüglich des Wegweisungsvollzugs ungenügend seien. D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Eingabe vom selben Datum erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis als beendet. E. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventuell sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln zu gewähren. Sodann ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel den Basij-Ausweis im Original mit Zustellungsumschlag aus Australien zu den Akten und kündigte die Einreichung einer Übersetzung dieses Ausweises an. Eine beglaubigte Übersetzung des Ausweises folgte mit Eingabe vom 18. Juni 2019.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.1.1 Sein freier Bericht zu den Asylgründen sei ausgiebig und detailhaft ausgefallen (SEM-Akte A14 F47-50). Zu einzelnen Ereignissen befragt, habe er aber ausnahmslos knappe und oberflächliche Antworten gegeben. Die Schilderungen zu den politischen Kursen, die er besucht habe, insbesondere deren Inhalt, seien trotz Nachfrage äusserst substanzarm geblieben. Ferner habe er teilweise ausweichend geantwortet oder sich in unkonkreten Ausführungen verloren. Auch zu den Kursteilnehmern oder über die den theoretischen Kursen folgende militärische Ausbildung habe er keinerlei Detailangaben machen können (SEM-Akte A14 F67-72, F73-76, F79-81), obwohl er, hätte er an besagten Kursen teilgenommen, detailliert darüber hätte Auskunft geben können müssen. Ebenso substanzarm seien die Schilderungen dazu ausgefallen, dass Angehörige der Basij ihn beim Bruder und den Eltern gesucht haben sollten. Ferner erstaune, dass er die Kommunikation seiner Familienangehörigen in direkter Rede wiedergegeben habe, obwohl er nicht anwesend gewesen sei (SEM-Akte A14 F85-F87). Auch habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu machen können, weshalb Basij-Mitglieder einen solchen Aufwand betreiben würden, um ihn zu einem Einsatz zu zwingen, wo die Basij im Iran Millionen von Unterstützern verzeichne (SEM-Akte A14 F41-43). Weiter verwundere, dass sich der Beschwerdeführer, der an mehreren Stellen die Gefährlichkeit der Basij und derer Angehörigen betont habe, ihr trotzdem verpflichtet habe. Seine Angaben implizierten, dass die Machenschaften der Sepah und der Basij der Bevölkerung des Iran im Allgemeinen bekannt seien, die Leute sich aber darauf einliessen, um die eigene Situation zu verbessern. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dies auch dem Beschwerdeführer klar gewesen sei, was er jedoch bestreite (SEM-Akte A14 F57 ff.). So habe er angegeben, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Sepah mit dem Kredit ein Druckmittel gegen ihn habe. Zudem habe er, bevor er wegen des Kredits zum Büro der Basij gegangen sei, nichts über jenes Büro gewusst (SEM-Akte A14 F106 f.). Dies erscheine äusserst unwahrscheinlich, da er ein gebildeter Geschäftsmann sei, der seit Jahrzehnten in B._______ wohnhaft sei. Ferner erscheine unlogisch, dass sich der Beschwerdeführer für einen Kredit von USD 50'000 der Basij verpflichtet habe, obwohl seine Familie wohlhabend sei (SEM-Akte A22 F53). So habe er bei der Ankunft in der Schweiz ein Schriftstück mitgeführt, aus welchem deutlich werde, dass sein Bruder 2.489 Kilogramm Gold von ihm geliehen habe, was ungefähr einem Wert von USD 90'000 entspreche (SEM-Akte A22 F44-57). Es sei folglich unklar, weshalb er auf einen Kredit von USD 50'000 hätte angewiesen sein sollen, wenn sein Bruder gleichzeitig im Besitz seines Goldes im Wert von USD 90'000 gewesen sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb er sich wegen des Kredits nicht an die eigenen Familienmitglieder gewandt habe, obwohl sein Bruder äusserst wohlhabend sei. Seine Erklärungen diesbezüglich vermöchten nicht zu überzeugen (SEM-Akte A22 F53 und F72-74). Als erstaunlicher Zufall erscheine auch, dass er exakt zu dem Zeitpunkt Opfer einer Verfolgung geworden sein wolle, als er ohnehin eine Reise in die Schweiz geplant habe (SEM-Akte A14 F47, F83). Bezeichnend sei auch, dass er sein Asylgesuch erst eingereicht habe, nachdem er sich bereits (...) Tage in der Schweiz aufgehalten habe. Darauf angesprochen habe er gesagt, er habe eigentlich nicht in der Schweiz bleiben wollen, habe aber nach einem Telefonat mit seiner Mutter gesehen, dass die Lage ernst gewesen sei, weshalb er beschlossen habe, zu bleiben. Dies widerspreche seinen vorgängigen Schilderungen zu den Asylgründen (SEM-Akte A14 F47-49, F97). Dass er in den (...) Tagen in der Schweiz seinen Pass verloren haben wolle, sei nicht glaubhaft und deute darauf hin, dass er diesen den Schweizer Behörden vorenthalte, um eine Wegweisung zu verhindern, insbesondere da er anfänglich ausgesagt habe, er habe sein Hotelzimmer hier kaum verlassen (SEM-Akte A14 F99-101).

E. 5.1.2 Des Weiteren könnten seine Beweismittel den Sachverhalt nicht glaubhaft machen. Die Basij-Karte habe er in Kopie eingereicht, womit deren Echtheit nicht bestimmt werden könne. Aber auch wenn er ein Original eingereicht hätte, könnte dies höchstens verdeutlichen, dass er ein Basij Anhänger sei, die geltend gemachte Verfolgung aber in keiner Weise belegen (SEM-Akte A14 F122 f.). Die eingereichten Bilder aus Instagram von einem Basij-Verantwortlichen, die jedermann zugänglich seien, liessen keinerlei Verbindung zum Beschwerdeführer oder Verfolgung durch die abgebildeten Personen oder Gruppen erkennen (SEM-Akten A14 F121, 124; A22 F7-29), weshalb sie als Beweis untauglich seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe besagtes Gold von Leuten bekommen, um damit Geschäfte zu machen. Der Leihvertrag habe seine Brüder verpflichtet, den Leuten das Gold, das sie ihm ausgeliehen hätten, zurückzugeben (SEM-Akten A14 F88-96, A22 F44-49). Der Inhalt des Leihvertrags bestätige diese Aussage jedoch nicht. Laut Leihvertrag gehörten die erwähnten 2.489 Kilogramm Gold dem Beschwerdeführer, und es sei sein Bruder, der sie von ihm ausgeliehen habe. Eher als seine Sache zu untermauern, werfe das Schreiben also die Frage auf, weshalb er sich für einen Kredit von USD 50'000 bei der Basij hätte verpflichten und in Gefahr bringen sollen, wenn er seinem Bruder zur gleichen Zeit Gold im Wert von USD 90'000 habe leihen können. Er habe sodann Berichte über zwei Personen eingereicht, welche mit ihm an den obgenannten Kursen teilgenommen hätten und bei einem Anschlag ums Leben gekommen seien. Auch aus diesen Berichten und Bildern gehe nicht hervor, dass er diese Personen gekannt oder mit ihnen an einem Kurs teilgenommen habe. Es sei zudem äusserst erstaunlich, dass er, nachdem er im Rahmen der ersten Anhörung angegeben habe, er habe keine der Kursteilnehmer gekannt, nur wenige Wochen später Bilder von Kursteilnehmern einreiche, welche bei dem Einsatz, welchem er entflohen sei, ums Leben gekommen sein sollten (SEM-Akte A22 F30 ff.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht vollständig berücksichtigt und keine Angaben zu Gunsten seiner Glaubwürdigkeit gemacht. Seine Ausführungen würden mehrere Realkennzeichen aufweisen. So sei die freie Erzählung seiner Asylgründe zu Beginn äusserst sprunghaft und danach zunehmend detailliert gewesen (SEM-Akte A14 S. 6 f.). Es wäre an der Vorinstanz gewesen, festzuhalten, dass er ausführlich, detailreich und nachvollziehbar über seine Erlebnisse gesprochen habe. Die langen Protokolle würden der Aussage des SEM, seine Antworten seien knapp und oberflächlich ausgefallen, widersprechen. Das SEM hätte differenzieren müssen, ob nicht ein Teil seiner Aussagen für wahr gehalten werden könne. Ferner habe er zur militärischen Ausbildung Angaben machen können. Da er diese Ausbildung aber nicht besucht habe, sei es unmöglich, Details darüber aufzuzeigen. Sodann sei er nachweislich Mitglied der Basij - Beweismittel folgten - und habe die Aufnahme aus freien Stücken gewählt sowie mit seiner Unterschrift bestätigt. Während der Kurse sei er zu Insider-Wissen gekommen. Ferner sei sein Dienstverhältnis nicht ordnungsgemäss beendet worden. Zwei Basij-Mitglieder der Sektion, der auch er angehört habe, seien in einem Transportbus in die Luft gesprengt worden. Es sei davon auszugehen, dass ein Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und seiner Abwesenheit vermutet werde, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran sehr wahrscheinlich zur Rechenschaft gezogen werde. Das Risiko sei hoch, dass er bei einer Rückkehr als Spion eingestuft respektive angeklagt werde. Selbst wenn die Verfolgung im Iran nicht glaubhaft wäre, so wäre die unerlaubte Ausreise Grund genug, dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden und er Folter und Haft riskieren würde. Die Ausreise eines im Dienstverhältnis stehenden aktiven Basij-Mitgliedes, welches über Informationen zu Einsätzen der Basij in Kriegsländern berichten könne, könne der Desertation aus dem Militärdienst gleichgestellt und lebensgefährlich werden. Die ihm drohende Verfolgung werde durch die im Iran abzeichnende Kriegsgefahr zwischen dem Iran und den USA intensiviert. Es liege eine Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV vor, weshalb die Sache zur Neubeurteilung ans SEM überwiesen werden müsse.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 4-7) - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - umfassend mit seinen Schilderungen auseinandergesetzt und unter anderem darauf hingewiesen hat, wo er sich ausgiebig und detailhaft, wo hingegen substanzarm und oberflächlich geäussert habe. Indem der Beschwerdeführer auf seine Angaben an den Anhörungen hinweist und eine andere, von der der Vorinstanz abweichende, Würdigung der Glaubhaftigkeitselemente vornimmt, vermag er nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sein soll. Auch die vom Beschwerdeführer unsubstantiiert vorgebrachte Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) durch die Vorinstanz erweist sich als unberechtigt. Die angemerkten Realkennzeichen in seinen Ausführungen vermögen die Ungereimtheiten sodann nicht zu erklären. Nicht überzeugend ist ferner die Aussage in der Beschwerdeschrift, er habe die Aufnahme als Mitglied bei der Basij aus freien Stücken gewählt, zumal er an der ersten Anhörung noch erklärte, er habe sich an vielen Orten um einen Kredit bemüht und schliesslich die Gewerkschaft um Unterstützung gebeten. Diese habe ihn aber zu einer Basij-Abteilung geschickt, die er vorher nicht gekannt habe. Er habe nicht gewusst, dass die Basij damit ein Druckmittel gegen ihn in der Hand habe, sonst wäre er nicht zu ihnen gegangen. Er habe, als er von der militärischen Ausbildung erfahren habe, sofort seinen Rücktritt angekündigt (SEM-Akte A14 F47, F52, F106 f.). Ferner untermauert der Beschwerdeführer seine Behauptung der freiwilligen Mitgliedschaft mit keinerlei Angaben dazu, weshalb er ausgerechnet bei der Basij hätte Mitglied sein wollen, über die er keine positiven Ausführungen machen kann, und was seine spezifischen Aufgaben als Mitglied gewesen sein sollen. Vielmehr legt der Beschwerdeführer, bis auf den als unglaubhaft eingestuften Kreditbedarf (siehe sogleich), keine Gründe dar, weshalb er mit der Basij in Kontakt hätte treten oder ihr gar freiwillig beitreten sollen. Sodann vermochte der Beschwerdeführer weder detaillierte Angaben zu den angeblich besuchten theoretischen Kursen, den Kursteilnehmern oder der darauffolgenden militärischen Ausbildung zu nennen (SEM-Akte A14 F67, F70 ff., F79-81), weshalb seine Teilnahme an solchen Kursen zu bezweifeln ist. Auch ist den vorinstanzlichen Ausführungen beizupflichten, wonach es unlogisch erscheine, weshalb der Beschwerdeführer, der selber über rund 2.5 Kilogramm Gold verfüge (vgl. Leihvertrag) und eine wohlhabende Familie habe, sich für den Erhalt eines Kredits von USD 50'000 dem Risiko einer Verpflichtung bei der Basij hätte aussetzen sollen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer weder der geltend gemachte Kontakt zur Basij, eine Mitgliedschaft noch eine Verfolgung durch dieselbe geglaubt werden können. Die eingereichten und von der Vorinstanz gewürdigten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel in Form des Original-Basij-Ausweises mit Übersetzung kann die obgenannten Ungereimtheiten ebenfalls nicht ausräumen und vermag insbesondere - wie von der Vorinstanz bereits festgehalten - weder eine aktive Mitgliedschaft bei der Basij noch eine Verfolgung durch dieselbe aufzuzeigen. Die in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung, er sei gefährdet, weil er trotz des unbeendeten Dienstverhältnisses ausgereist sei, über Insider-Wissen verfüge, als Spion eingestuft und mit dem Anschlag auf zwei Basij-Mitglieder in Verbindung gebracht werde, entbehrt sodann jeglicher Grundlage. Schliesslich vermag zu erstaunen, dass sich die oberwähnten Ereignisse zufälligerweise zeitgleich mit der Visumsbeschaffung und Planung einer Geschäftsreise des Beschwerdeführers und seines Vaters in die Schweiz ereignet haben sollen.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.2 Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 10.4.1; E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 7.3.1; D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1).

E. 8.3.2 Sodann lassen - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der junge Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung. Ferner hat er in der Heimat ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Auch gesundheitliche Gründe sprechen vorliegend nicht gegen einen Wegweisungsvollzug (SEM-Akte A14 F120). Den medizinischen Berichten in den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leide und medikamentös behandelt werde. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es dem Beschwerdeführer angesichts der im Iran bestehenden medizinischen Strukturen möglich und zumutbar, sich in der Heimat weiterbehandeln zu lassen respektive dort die benötigte Medikation erhältlich zu machen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2214/2018 vom 18. April 2019 E. 7.3.2; D-5073/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 9.5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund obiger Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2395/2019 Urteil vom 27. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Januar 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am 9. Januar 2019 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 13. Februar 2019 folgte eine Anhörung zu den Asylgründen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). Jeweils am 20. Februar, 3., 17. und 25. April 2019 wurde ein medizinischer Bericht zu den Akten gereicht. Am 29. April 2019 führte das SEM eine weitere Anhörung zu den Asylgründen durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seinen Eltern in B._______, Iran, in einer Eigentumswohnung gelebt. Seine Geschwister und weitere Verwandte seien ebenfalls dort wohnhaft. Sein Vater habe früher in einer staatlichen (...) gearbeitet, mittlerweile sei er pensioniert. Er selbst habe nach dem Schulabschluss im Alter von (...) Jahren begonnen, bei seinem Bruder in dessen (...) mitzuarbeiten. Seine Probleme in der Heimat hätten damit begonnen, dass er sich habe selbständig machen und hierfür einen Kredit aufnehmen wollen. Da er von keiner Bank einen Kredit erhalten habe, habe er sich im (...) 2018 an die Gewerkschaft gewandt, von welcher er an die Basij (Basij-e Mostaz'afin; "Mobilisierte der Unterdrückten"; paramilitärische Miliz) weitervermittelt worden sei. Ende (...) habe er sich - um erleichtert an den gewünschten Kredit zu kommen - bei der Basij verpflichtet, indem er ein Formular ausgefüllt und unterzeichnet habe. In dem Formular habe gestanden, dass er nun Teil der Basij- und Sepah-Kräfte sei und bereit sei, für diese zu arbeiten. Man habe ihn informiert, dass Mitglieder für drei Monate in entlegene Gebiete des Landes geschickt würden, um dort Katastrophenhilfe zu leisten, und dass die Kreditangelegenheit nach besagtem Einsatz geregelt werde. Er habe daraufhin eine Mitgliederkarte der Basij bekommen und einige politische Kurse im Zeitraum von (...) 2018 besuchen müssen. Der Inhalt der Kurse sei immer radikaler geworden und man habe die Teilnehmer einer «Hirnwäsche» unterzogen. Danach habe man ihm mitgeteilt, dass er Ende Jahr eine militärische Ausbildung absolvieren und im (...) 2019 ins Ausland gehen müsse, um dort heilige Stätte zu verteidigen. Unter diesen Bedingungen habe er auf den Kredit verzichten wollen. Da er aber unterschrieben habe, habe man ihn zum Weitermachen aufgefordert und ihm mit einer Gefängnisstrafe gedroht. Er habe diese militärische Ausbildung nicht besucht, sondern sich bei einem Freund ausserhalb von B._______ versteckt. Während dieser Zeit sei er beim Bruder im Geschäft und bei den Eltern zuhause insgesamt (...) gesucht worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits einen Termin bei der Schweizer Botschaft in Teheran gehabt, da er zusammen mit seinem Vater eine Reise in die Schweiz geplant habe. Nachdem er sich aber habe verstecken müssen, habe sich sein Vater um die Ausreiseangelegenheiten gekümmert. Ein (...), der bei der (...) in B._______ arbeite, habe herausgefunden, dass eine Ausreisesperre gegen ihn, den Beschwerdeführer, verhängt worden sei. Gegen eine Bezahlung in der Höhe von USD 10'000 sei diese jedoch für eine Stunde gelöscht worden, sodass er zu einer vereinbarten Zeit die Gates am Flughafen in Teheran habe passieren und ausreisen können. Er habe den Iran am (...) 2018 mit seinem iranischen Reisepass und einem Visum für die Schweiz verlassen und sei über Istanbul und die Türkei nach Genf geflogen. Ursprünglich habe er zusammen mit seinem Vater eine Reise machen und sich über das (...) in der Schweiz informieren wollen. Aufgrund seiner Probleme habe er den Iran schliesslich ohne seinen Vater verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Führerschein und seine Shenasnameh im Original sowie eine Befreiungskarte von den pflichtigen Diensttagen, seinen Nationalitätenausweis, einen Basij-Ausweis und einen Leihvertrag - jeweils in Kopie - ein. Ferner gab er Ausdrucke von Screenshots aus Instagram sowie einen Ausdruck von Portraits zweier Männer, welche bei einem Anschlag im Iran umgekommen seien, zu den Akten. C. Das SEM stellte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf am 6. Mai 2019 zur Stellungnahme zu (Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV). Die Stellungnahme ging am 7. Mai 2019 beim SEM ein. Darin wurde grossmehrheitlich bereits Gesagtes wiederholt oder weiter ausgeführt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Erwägungen des SEM bezüglich des Wegweisungsvollzugs ungenügend seien. D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Eingabe vom selben Datum erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis als beendet. E. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventuell sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln zu gewähren. Sodann ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel den Basij-Ausweis im Original mit Zustellungsumschlag aus Australien zu den Akten und kündigte die Einreichung einer Übersetzung dieses Ausweises an. Eine beglaubigte Übersetzung des Ausweises folgte mit Eingabe vom 18. Juni 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.1.1 Sein freier Bericht zu den Asylgründen sei ausgiebig und detailhaft ausgefallen (SEM-Akte A14 F47-50). Zu einzelnen Ereignissen befragt, habe er aber ausnahmslos knappe und oberflächliche Antworten gegeben. Die Schilderungen zu den politischen Kursen, die er besucht habe, insbesondere deren Inhalt, seien trotz Nachfrage äusserst substanzarm geblieben. Ferner habe er teilweise ausweichend geantwortet oder sich in unkonkreten Ausführungen verloren. Auch zu den Kursteilnehmern oder über die den theoretischen Kursen folgende militärische Ausbildung habe er keinerlei Detailangaben machen können (SEM-Akte A14 F67-72, F73-76, F79-81), obwohl er, hätte er an besagten Kursen teilgenommen, detailliert darüber hätte Auskunft geben können müssen. Ebenso substanzarm seien die Schilderungen dazu ausgefallen, dass Angehörige der Basij ihn beim Bruder und den Eltern gesucht haben sollten. Ferner erstaune, dass er die Kommunikation seiner Familienangehörigen in direkter Rede wiedergegeben habe, obwohl er nicht anwesend gewesen sei (SEM-Akte A14 F85-F87). Auch habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu machen können, weshalb Basij-Mitglieder einen solchen Aufwand betreiben würden, um ihn zu einem Einsatz zu zwingen, wo die Basij im Iran Millionen von Unterstützern verzeichne (SEM-Akte A14 F41-43). Weiter verwundere, dass sich der Beschwerdeführer, der an mehreren Stellen die Gefährlichkeit der Basij und derer Angehörigen betont habe, ihr trotzdem verpflichtet habe. Seine Angaben implizierten, dass die Machenschaften der Sepah und der Basij der Bevölkerung des Iran im Allgemeinen bekannt seien, die Leute sich aber darauf einliessen, um die eigene Situation zu verbessern. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dies auch dem Beschwerdeführer klar gewesen sei, was er jedoch bestreite (SEM-Akte A14 F57 ff.). So habe er angegeben, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Sepah mit dem Kredit ein Druckmittel gegen ihn habe. Zudem habe er, bevor er wegen des Kredits zum Büro der Basij gegangen sei, nichts über jenes Büro gewusst (SEM-Akte A14 F106 f.). Dies erscheine äusserst unwahrscheinlich, da er ein gebildeter Geschäftsmann sei, der seit Jahrzehnten in B._______ wohnhaft sei. Ferner erscheine unlogisch, dass sich der Beschwerdeführer für einen Kredit von USD 50'000 der Basij verpflichtet habe, obwohl seine Familie wohlhabend sei (SEM-Akte A22 F53). So habe er bei der Ankunft in der Schweiz ein Schriftstück mitgeführt, aus welchem deutlich werde, dass sein Bruder 2.489 Kilogramm Gold von ihm geliehen habe, was ungefähr einem Wert von USD 90'000 entspreche (SEM-Akte A22 F44-57). Es sei folglich unklar, weshalb er auf einen Kredit von USD 50'000 hätte angewiesen sein sollen, wenn sein Bruder gleichzeitig im Besitz seines Goldes im Wert von USD 90'000 gewesen sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb er sich wegen des Kredits nicht an die eigenen Familienmitglieder gewandt habe, obwohl sein Bruder äusserst wohlhabend sei. Seine Erklärungen diesbezüglich vermöchten nicht zu überzeugen (SEM-Akte A22 F53 und F72-74). Als erstaunlicher Zufall erscheine auch, dass er exakt zu dem Zeitpunkt Opfer einer Verfolgung geworden sein wolle, als er ohnehin eine Reise in die Schweiz geplant habe (SEM-Akte A14 F47, F83). Bezeichnend sei auch, dass er sein Asylgesuch erst eingereicht habe, nachdem er sich bereits (...) Tage in der Schweiz aufgehalten habe. Darauf angesprochen habe er gesagt, er habe eigentlich nicht in der Schweiz bleiben wollen, habe aber nach einem Telefonat mit seiner Mutter gesehen, dass die Lage ernst gewesen sei, weshalb er beschlossen habe, zu bleiben. Dies widerspreche seinen vorgängigen Schilderungen zu den Asylgründen (SEM-Akte A14 F47-49, F97). Dass er in den (...) Tagen in der Schweiz seinen Pass verloren haben wolle, sei nicht glaubhaft und deute darauf hin, dass er diesen den Schweizer Behörden vorenthalte, um eine Wegweisung zu verhindern, insbesondere da er anfänglich ausgesagt habe, er habe sein Hotelzimmer hier kaum verlassen (SEM-Akte A14 F99-101). 5.1.2 Des Weiteren könnten seine Beweismittel den Sachverhalt nicht glaubhaft machen. Die Basij-Karte habe er in Kopie eingereicht, womit deren Echtheit nicht bestimmt werden könne. Aber auch wenn er ein Original eingereicht hätte, könnte dies höchstens verdeutlichen, dass er ein Basij Anhänger sei, die geltend gemachte Verfolgung aber in keiner Weise belegen (SEM-Akte A14 F122 f.). Die eingereichten Bilder aus Instagram von einem Basij-Verantwortlichen, die jedermann zugänglich seien, liessen keinerlei Verbindung zum Beschwerdeführer oder Verfolgung durch die abgebildeten Personen oder Gruppen erkennen (SEM-Akten A14 F121, 124; A22 F7-29), weshalb sie als Beweis untauglich seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe besagtes Gold von Leuten bekommen, um damit Geschäfte zu machen. Der Leihvertrag habe seine Brüder verpflichtet, den Leuten das Gold, das sie ihm ausgeliehen hätten, zurückzugeben (SEM-Akten A14 F88-96, A22 F44-49). Der Inhalt des Leihvertrags bestätige diese Aussage jedoch nicht. Laut Leihvertrag gehörten die erwähnten 2.489 Kilogramm Gold dem Beschwerdeführer, und es sei sein Bruder, der sie von ihm ausgeliehen habe. Eher als seine Sache zu untermauern, werfe das Schreiben also die Frage auf, weshalb er sich für einen Kredit von USD 50'000 bei der Basij hätte verpflichten und in Gefahr bringen sollen, wenn er seinem Bruder zur gleichen Zeit Gold im Wert von USD 90'000 habe leihen können. Er habe sodann Berichte über zwei Personen eingereicht, welche mit ihm an den obgenannten Kursen teilgenommen hätten und bei einem Anschlag ums Leben gekommen seien. Auch aus diesen Berichten und Bildern gehe nicht hervor, dass er diese Personen gekannt oder mit ihnen an einem Kurs teilgenommen habe. Es sei zudem äusserst erstaunlich, dass er, nachdem er im Rahmen der ersten Anhörung angegeben habe, er habe keine der Kursteilnehmer gekannt, nur wenige Wochen später Bilder von Kursteilnehmern einreiche, welche bei dem Einsatz, welchem er entflohen sei, ums Leben gekommen sein sollten (SEM-Akte A22 F30 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht vollständig berücksichtigt und keine Angaben zu Gunsten seiner Glaubwürdigkeit gemacht. Seine Ausführungen würden mehrere Realkennzeichen aufweisen. So sei die freie Erzählung seiner Asylgründe zu Beginn äusserst sprunghaft und danach zunehmend detailliert gewesen (SEM-Akte A14 S. 6 f.). Es wäre an der Vorinstanz gewesen, festzuhalten, dass er ausführlich, detailreich und nachvollziehbar über seine Erlebnisse gesprochen habe. Die langen Protokolle würden der Aussage des SEM, seine Antworten seien knapp und oberflächlich ausgefallen, widersprechen. Das SEM hätte differenzieren müssen, ob nicht ein Teil seiner Aussagen für wahr gehalten werden könne. Ferner habe er zur militärischen Ausbildung Angaben machen können. Da er diese Ausbildung aber nicht besucht habe, sei es unmöglich, Details darüber aufzuzeigen. Sodann sei er nachweislich Mitglied der Basij - Beweismittel folgten - und habe die Aufnahme aus freien Stücken gewählt sowie mit seiner Unterschrift bestätigt. Während der Kurse sei er zu Insider-Wissen gekommen. Ferner sei sein Dienstverhältnis nicht ordnungsgemäss beendet worden. Zwei Basij-Mitglieder der Sektion, der auch er angehört habe, seien in einem Transportbus in die Luft gesprengt worden. Es sei davon auszugehen, dass ein Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und seiner Abwesenheit vermutet werde, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran sehr wahrscheinlich zur Rechenschaft gezogen werde. Das Risiko sei hoch, dass er bei einer Rückkehr als Spion eingestuft respektive angeklagt werde. Selbst wenn die Verfolgung im Iran nicht glaubhaft wäre, so wäre die unerlaubte Ausreise Grund genug, dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden und er Folter und Haft riskieren würde. Die Ausreise eines im Dienstverhältnis stehenden aktiven Basij-Mitgliedes, welches über Informationen zu Einsätzen der Basij in Kriegsländern berichten könne, könne der Desertation aus dem Militärdienst gleichgestellt und lebensgefährlich werden. Die ihm drohende Verfolgung werde durch die im Iran abzeichnende Kriegsgefahr zwischen dem Iran und den USA intensiviert. Es liege eine Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV vor, weshalb die Sache zur Neubeurteilung ans SEM überwiesen werden müsse. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 4-7) - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - umfassend mit seinen Schilderungen auseinandergesetzt und unter anderem darauf hingewiesen hat, wo er sich ausgiebig und detailhaft, wo hingegen substanzarm und oberflächlich geäussert habe. Indem der Beschwerdeführer auf seine Angaben an den Anhörungen hinweist und eine andere, von der der Vorinstanz abweichende, Würdigung der Glaubhaftigkeitselemente vornimmt, vermag er nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sein soll. Auch die vom Beschwerdeführer unsubstantiiert vorgebrachte Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) durch die Vorinstanz erweist sich als unberechtigt. Die angemerkten Realkennzeichen in seinen Ausführungen vermögen die Ungereimtheiten sodann nicht zu erklären. Nicht überzeugend ist ferner die Aussage in der Beschwerdeschrift, er habe die Aufnahme als Mitglied bei der Basij aus freien Stücken gewählt, zumal er an der ersten Anhörung noch erklärte, er habe sich an vielen Orten um einen Kredit bemüht und schliesslich die Gewerkschaft um Unterstützung gebeten. Diese habe ihn aber zu einer Basij-Abteilung geschickt, die er vorher nicht gekannt habe. Er habe nicht gewusst, dass die Basij damit ein Druckmittel gegen ihn in der Hand habe, sonst wäre er nicht zu ihnen gegangen. Er habe, als er von der militärischen Ausbildung erfahren habe, sofort seinen Rücktritt angekündigt (SEM-Akte A14 F47, F52, F106 f.). Ferner untermauert der Beschwerdeführer seine Behauptung der freiwilligen Mitgliedschaft mit keinerlei Angaben dazu, weshalb er ausgerechnet bei der Basij hätte Mitglied sein wollen, über die er keine positiven Ausführungen machen kann, und was seine spezifischen Aufgaben als Mitglied gewesen sein sollen. Vielmehr legt der Beschwerdeführer, bis auf den als unglaubhaft eingestuften Kreditbedarf (siehe sogleich), keine Gründe dar, weshalb er mit der Basij in Kontakt hätte treten oder ihr gar freiwillig beitreten sollen. Sodann vermochte der Beschwerdeführer weder detaillierte Angaben zu den angeblich besuchten theoretischen Kursen, den Kursteilnehmern oder der darauffolgenden militärischen Ausbildung zu nennen (SEM-Akte A14 F67, F70 ff., F79-81), weshalb seine Teilnahme an solchen Kursen zu bezweifeln ist. Auch ist den vorinstanzlichen Ausführungen beizupflichten, wonach es unlogisch erscheine, weshalb der Beschwerdeführer, der selber über rund 2.5 Kilogramm Gold verfüge (vgl. Leihvertrag) und eine wohlhabende Familie habe, sich für den Erhalt eines Kredits von USD 50'000 dem Risiko einer Verpflichtung bei der Basij hätte aussetzen sollen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer weder der geltend gemachte Kontakt zur Basij, eine Mitgliedschaft noch eine Verfolgung durch dieselbe geglaubt werden können. Die eingereichten und von der Vorinstanz gewürdigten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel in Form des Original-Basij-Ausweises mit Übersetzung kann die obgenannten Ungereimtheiten ebenfalls nicht ausräumen und vermag insbesondere - wie von der Vorinstanz bereits festgehalten - weder eine aktive Mitgliedschaft bei der Basij noch eine Verfolgung durch dieselbe aufzuzeigen. Die in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung, er sei gefährdet, weil er trotz des unbeendeten Dienstverhältnisses ausgereist sei, über Insider-Wissen verfüge, als Spion eingestuft und mit dem Anschlag auf zwei Basij-Mitglieder in Verbindung gebracht werde, entbehrt sodann jeglicher Grundlage. Schliesslich vermag zu erstaunen, dass sich die oberwähnten Ereignisse zufälligerweise zeitgleich mit der Visumsbeschaffung und Planung einer Geschäftsreise des Beschwerdeführers und seines Vaters in die Schweiz ereignet haben sollen. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Ferner ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 10.4.1; E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 7.3.1; D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1). 8.3.2 Sodann lassen - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Der junge Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung. Ferner hat er in der Heimat ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Auch gesundheitliche Gründe sprechen vorliegend nicht gegen einen Wegweisungsvollzug (SEM-Akte A14 F120). Den medizinischen Berichten in den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leide und medikamentös behandelt werde. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es dem Beschwerdeführer angesichts der im Iran bestehenden medizinischen Strukturen möglich und zumutbar, sich in der Heimat weiterbehandeln zu lassen respektive dort die benötigte Medikation erhältlich zu machen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2214/2018 vom 18. April 2019 E. 7.3.2; D-5073/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 9.5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund obiger Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: