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D-1668/2024

D-1668/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger arabischer Eth- nie, suchte am 27. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Feb- ruar 2023 mandatierte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asyl- suchende im Bundesasylzentrum Region B._______ mit seiner Rechtsver- tretung im Rahmen des Asylverfahrens. In der Folge erteilte das SEM dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2023 eine Bewilligung für die temporäre Unterbringung bei seinem Cousin. Nach der Anhörung zu seinen Asylgrün- den vom 24. Mai 2023 verfügte die Vorinstanz am 31. Mai 2023 die Zutei- lung ins erweiterte Verfahren und die Zuweisung in den Kanton C._______. Am 25. Oktober 2023 wurde die ergänzende Anhörung in Anwesenheit des am 23. Juni 2023 mandatierten Rechtsvertreters der (…) durchgeführt. A.b Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf und zur Begrün- dung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in D._______ geboren, jedoch in E._______ aufgewachsen. Dort habe er die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Weil das Gehalt seines Va- ters nicht ausgereicht habe, habe er die Schule abgebrochen und angefan- gen zu arbeiten. Er habe zuerst (…) vor Einkaufsgeschäften verkauft und den Kunden die Einkäufe nach Hause getragen. Später habe er als (…) gearbeitet, welcher Tätigkeit er bis zur Ausreise nachgegangen sei. Er und seine Frau hätten ein Zimmer im oberen Stockwerk des Hauses seiner El- tern bewohnt. Seine Eltern und seine (…) Geschwister hätten im selben Haus gelebt. Da seine Frau (…) Jahre alt und somit wesentlich älter sei als er, hätten sie weder nach Brauchtum noch offiziell geheiratet. Die Behör- den hätten ihnen ansonsten Probleme bereiten können. Weil die arabische Bevölkerung in der Ahwazi-Region systematisch be- nachteiligt werde, habe er im Jahr 1395 (nach iranischem Kalender; ent- spricht 2016/2017 nach europäischem Kalender; Anm. des Gerichts) an- gefangen, sich politisch zu engagieren. Er sei Mitglied der (…)-Partei res- pektive der «(…)»-Partei und habe sich gemeinsam mit seinen beiden Freunden F._______ (nachfolgend: G._______) und H._______ (nachfol- gend: I._______) für die Partei im Medienbereich betätigt, indem sie Infor- mationen aufgeschrieben und verteilt hätten, um die Bevölkerung von Ah- waz über ihre Rechte im Iran zu informieren, beziehungsweise er und seine beiden Freunde hätten im Jahr 1395 begonnen, sich unter dem Namen einer Partei namens «(…)» zu einigen, ihre Meinung niederzuschreiben

D-1668/2024 Seite 3 und Flyer zu verteilen. Sie hätten die Bevölkerung darüber aufgeklärt, dass die Ahwazi-Region ihr und nicht dem Iran gehöre. Sie hätten zudem nachts heimlich Wasserleitungen, welche von der Regierung geschlossen worden seien, wieder geöffnet. Die Regierung habe darauf immer mit Feuer und Schiessen darauf reagiert. Er habe folglich gegen die Regierung und damit gegen Allah gekämpft, was im Iran mit der Todesstrafe sanktioniert werde. Auf ihn warte eine dreifache Hinrichtung. Am (…) 1401 ([…] 2022) seien er und seine zwei Freunde gegen 23 Uhr im Park gewesen. Zu dieser Zeit habe es im Iran viele Proteste wegen dem Tod von Mahsa Amini gegeben und sie hätten den Zeitpunkt als geeignet erachtet, um die Bevölkerung aufzuklären, gegen die Regierung aufzu- stehen und die Ahwazi-Region zu befreien. Er und G._______ hätten auf einem Motorrad gesessen und I._______ auf einem anderen, als plötzlich aus einem (…) auf sie geschossen worden sei. I._______ sei dabei tödlich verletzt worden, G._______ befinde sich seit dem (…) 1401 ([…] 2022) in Haft. Er befürchte, dass Letzterer hingerichtet werde. Sie hätten nicht ge- wusst, dass die Revolutionsgarde Sepah erfahren habe, dass sie Flyer und Informationen verteilt hätten. Bei der Täterschaft habe es sich zweifellos um Sepah-Mitglieder gehandelt, da nur sie diesen Fahrzeugtyp mit ganz dunklen schwarzen Scheiben sowie Kalaschnikows verwenden würden. Die Sepah habe gewusst, wer sie seien und deshalb auf sie geschossen. Er habe zu G._______ gesagt, dass sie wegrennen müssten. G._______ habe ihn daraufhin aufgefordert, alleine zu flüchten, da sie ansonsten beide festgenommen und hingerichtet würden. Er habe dann eine Person ange- rufen, welche für solche Situationen zuständig sei. Diese Person habe ihn mit einem Fahrzeug abgeholt und ihn nach Teheran gebracht zu jemanden, der Menschen illegal ins Ausland bringe. Beziehungsweise G._______ und er seien, als es zur Schiesserei im Park gekommen sei, gemeinsam zu einem Haus im Dorf J._______ gefahren. G._______ habe darauf bestan- den, dass sie sich trennen. Nach einer halben Stunde sei G._______ ge- gangen und er sei von einem Mittelsmann der Partei abgeholt und nach Teheran gebracht worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver- fahrens folgende Beweismittel ein: - Schreiben der (…) vom 22. Mai 2023; - Bericht von balatarin.com über H._______; - Bericht von rev4iran.com über F._______.

D-1668/2024 Seite 4 B. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende medizini- schen Unterlagen zu den Akten gereicht: - Ärztlicher Kurzbericht des (…) vom 17. Februar 2023; - Ärztlicher Kurzbericht des (…) vom 8. März 2023; - Psychiatrisches Konsilium des (…) vom 8. März 2023; - Ärztlicher Kurzbericht des (…) vom 14. März 2023. C. Mit Urteil F-3270/2023 vom 30. August 2023 trat das Bundesverwaltungs- gericht auf die gegen die Verfügung des SEM vom 31. Mai 2023 betreffend Zuweisung in den Kanton C._______ erhobene Beschwerde nicht ein. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. Februar 2024 – eröffnet am

20. Februar 2024 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivzif- fer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ver- pflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunfts- staat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen- Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme (Dispositivzif- fer 4), es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). E. E.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. März 2024 (Post- aufgabe: 17. März 2024) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs be- ziehungsweise zwecks Feststellung des richtigen und vollständigen rechts- erheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, eventualiter sei festzustellen, dass er als Flüchtling beziehungs- weise als Ausländer vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Im Fliesstext wurde zudem sinngemäss um Gewährung von Asyl ersucht. In prozessua- ler Hinsicht wurde beantragt, es sei der Vollzug der Wegweisung bis zur

D-1668/2024 Seite 5 Urteilsverkündung zu sistieren und die unentgeltliche Prozessführung un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. E.b Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – fol- gende Beweismittel bei: - Schreiben der (…) vom 5. März 2024; - Schreiben der (…) vom 12. März 2024; - Anhörungsprotokolle vom 24. Mai 2023 und 25. Oktober 2023; - Bericht von balatarin.com über H._______ (vgl. Bst. A.c); - Bericht von rev4iran.com über F._______ (vgl. Bst. A.c). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 18. März 2024 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 22. März 2024 auf den Antrag, es sei der Vollzug der Wegweisung bis zur Urteilsverkündung zu sistieren, nicht ein, stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzah- len, dies mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 5. April 2024.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der

D-1668/2024 Seite 6 Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss in- nert Frist bezahlt wurde, ist – unter Vorbehalt des bereits in der Zwischen- verfügung vom 22. März 2024 beurteilten Antrags, es sei der Vollzug der Wegweisung bis zur Urteilsverkündung zu sistieren (vgl. Sachverhalt Bst. G) – auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwer- deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör moniert und geltend gemacht, das SEM habe keine Fra- gen zur politischen Vernetzung einzelner Familienmitglieder gestellt. Im Gegenteil habe es bei der Zweitanhörung Informationen zum (…) ignoriert und die Fragethematik umgehend gewechselt. Dadurch seien wichtige Vor- bringen nicht ernsthaft geprüft und demzufolge nicht angemessen in der Entscheidfindung berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 14 ff.). Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Zwar machte der Beschwerde- führer anlässlich der Zweitanhörung geltend: «Aber in meiner Familie gibt es viele wichtige Personen in der Partei, wichtige politische Personen. Zum Beispiel in K._______ ist der (…). Sie können seinen Namen im Internet recherchieren» (vgl. SEM-act. […]-37/16 F39). Gleichwohl erschliesst sich nicht, inwiefern angezeigt gewesen sein soll, dass das SEM ihm diesbe- züglich weitere Fragen hätte stellen sollen, zumal der rechtlich vertretene

D-1668/2024 Seite 7 Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, er habe wegen seiner Verwandten in seiner Heimat Probleme gehabt. Sol- ches wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

E. 4.2 Sodann wird beanstandet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrich- tig festgestellt, indem es die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der (…)-Partei falsch interpretiert habe. Zudem könne ausgeschlossen werden, dass er im Zusammenhang mit den Fahrzeugen der Revolutions- garde von getönten Scheiben gesprochen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 17 ff.). Auch diese Kritik geht fehl. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine formelle Rechtsverletzung dar, sondern betrifft die Frage der materiellen Würdigung der Sache (vgl. nachfolgend E. 7).

E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende Hauptantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die im Zusam- menhang mit dem als Beweis für sein politisches Engagement einge-

D-1668/2024 Seite 8 reichten Schreiben der (…) vom 22. Mai 2023 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen wecken. So wäre etwa zu erwarten gewesen, dass er den Na- men analog zum Briefkopf entweder auf Arabisch, Farsi oder Englisch ken- nen würde. Auch stamme das Schreiben nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, von einer Partei und sei mutmasslich von seinem (…) unterzeichnet worden. Zudem stimme der Inhalt des Schreibens teilweise nicht mit seinen Vorbringen überein. Ferner habe er sich bezüglich seiner Parteizugehörigkeit mehrmals widersprüchlich geäussert. Bei der Erstan- hörung habe er geltend gemacht, es handle sich beim eingereichten Be- weismittel um ein Bestätigungsschreiben der (…)-Partei, was nachweislich falsch sei. Weiter habe er erklärt, dass es zwei Parteien gebe, (…) und (…). Er sei von L._______, dem Gründer der (…)-Partei, in arabischer Sprache unterrichtet worden, jedoch kein Mitglied seiner Partei gewesen. Anlässlich der Zweitanhörung habe er dagegen geltend gemacht, Mitglied der Partei (…) zu sein, und dazu auf das Schreiben der (…) verwiesen. Weiter habe er erklärt, dass er sich im Jahr 1396 mit seinen beiden Freunden auf den Parteinamen (…) geeinigt habe, sie jedoch nicht die Gründer seien. Auch seine Vorbringen in Bezug auf sein aktivistisches Engagement seien wi- dersprüchlich ausgefallen. So habe er in der Zweitanhörung Schüsse im Zusammenhang mit dem Öffnen der Wasserleitungen nicht mehr erwähnt. Sodann seien die Schilderungen hinsichtlich des geltend gemachten An- griffs am (…) 1401 hinsichtlich der Flucht vom Tatort und des Aufenthalts im Haus, welcher in der ersten Anhörung unerwähnt geblieben sei, wider- sprüchlich ausgefallen. Hätte er das Gesagte tatsächlich erlebt, wären von ihm einheitlichere Aussagen zu erwarten gewesen. Auch hinsichtlich der angeblich verunmöglichten Heirat mit einer älteren Frau seien massive Zweifel an seinen Vorbringen angebracht. Seine Angaben seien insgesamt vage und wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Konkreten Fragen sei er immer wieder ausgewichen. Zudem würden ge- wisse Vorbringen auf Hypothesen basieren, wie sich an der geltend ge- machten Reflexverfolgung seiner Familie illustrieren lasse. Seine Vorbrin- gen vermöchten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ethnische Min- derheiten, wozu auch die Araber gehören würden, würden im Iran alleine aufgrund ihrer Ethnie nicht systematisch verfolgt.

E. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, welche für ihre politische Aktivität bekannt sei. Zwei (…) seien in der Schweiz politisch anerkannte Flüchtlinge. Die (…) hätten in K._______ politisches Asyl erhalten. Sie seien Mitglieder der (…)

D-1668/2024 Seite 9 und exilpolitisch aktiv. Zusammen mit dem zuständigen Koordinator des (…) würden sie sein Kontaktnetzwerk in politischen Fragen bilden. Sein (…), welche bei Fragen hinsichtlich der Ahwaz-Araber als Anlaufstelle für verschiedene Institutionen wie beispielsweise das (…) fungiere. Die (…) verfolge seine politischen Aktivitäten seit fast fünf Jahren und könne somit die Geschehnisse rund um den (…) 2022 bestätigen. Es sei davon auszu- gehen, dass er aufgrund seiner familiären Umstände einem höheren Risiko ausgesetzt gewesen sei, ins Visier der iranischen Revolutionsgarde zu ge- raten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, dass er aktives Mitglied der (…) sei. Vielmehr habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er Mitglied der (…)-Partei sei. Gegründet habe er diese Partei jedoch nicht. Vielmehr handle es sich um eine Fal- schinterpretation des Wortes «sich einigen» durch das SEM. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass er in den beiden Anhörungen von ge- tönten Fensterscheiben berichtet habe. Zum fluchtauslösenden Ereignis und zur spezifischen Bedrohung seiner Person habe er sich substantiiert geäussert. Mit den eingereichten Beweismitteln könne belegt werden, dass er und seine Freunde am (…) 2022 von der Revolutionsgarde angegriffen worden seien und dabei einer seiner Freunde getötet worden sei. Er habe während der Hälfte der Anhörungszeit über das flüchtlingsrelevante Ereig- nis berichtet, wohingegen das SEM eine halbe Seite verwende, um einen fiktiven Widerspruch – das Nichterwähnen eines Hauses als Rückzugsort anlässlich der ersten Anhörung – in der Erzählung des Beschwerdeführers zu finden. Er habe dieses Haus aus eigenem Antrieb in der zweiten Anhö- rung genannt und auch erklärt, weshalb dieses in der ersten Anhörung un- erwähnt geblieben sei. Diese Unterlassung stehe in keinem Verhältnis zur Schlussfolgerung des SEM, wonach der ganze Vorfall als unwahrschein- lich zu werten sei. Er habe trotz seines sozialen und beruflichen Hinter- grundes ausführlich über den Vorfall vom (…) 2022 berichten können. Seine Schilderungen seien mit den eingereichten Beweismitteln auch be- legt. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Verbindung mit seinem be- kannten (…) sei sein Risikoprofil stark erhöht, weshalb ihm bei einer Rück- kehr in den Iran Haft oder Folter drohen würden.

E. 7.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die sehr ausführ- liche und weitestgehend überzeugende Argumentation in der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung ist fol- gendes festzuhalten:

D-1668/2024 Seite 10

E. 7.2 Was die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, er- weist sich der Einwand, er habe zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gege- ben, aktives Mitglied der (…) zu sein, als aktenwidrig. In der ersten Anhö- rung führt er nämlich auf die Frage, wie er die Reise finanziert habe, aus: «Wir sind eine Partei und das ist selbstverständlich, dass die Partei dafür bereit ist in solchen Fällen uns zu helfen und beschützen. […]» (vgl. SEM- act. […]-19/20 F83). Auf die weitere Frage, wie die Partei, von der er un- terstützt worden sei, heisse, gab er zu Protokoll: «(…)… ich kann selber kein Englisch» (vgl. SEM-act. […]-19/20 F86). Im Zusammenhang mit der (…)-Partei ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als das SEM das Wort «einigen» zu Unrecht als Synonym für «gründen» verstanden ha- ben könnte (vgl. dazu SEM-act. […]-37/16 F36). Gleichwohl erscheint der Verweis in der Beschwerde auf die Frage 21 (recte: 22) der ersten Anhö- rung zum Thema der Mitgliedschaft bei der (…)-Partei nicht geeignet, die Widersprüche und Unklarheiten in Bezug auf diese Parteizugehörigkeit aufzulösen. Der Beschwerdeführer merkte nämlich anlässlich der Rück- übersetzung an: «(…) war eine Partei. […] Aber ich war nicht Mitglied bei seiner Partei.» (vgl. SEM-act. […]-19/20 S. 19 zu F22). Im Weiteren erweist sich der Einwand, es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwer- deführer von getönten Fensterscheiben berichtet habe, mit Verweis auf die Antwort zur Frage 111 der ersten Anhörung unbehilflich: «[…] Fahrzeuge verwendet, welche ganz dunkle schwarze Scheiben haben […]» (vgl. SEM- act. […]-19/20 F111). Schliesslich ist entgegen der in der Beschwerde ver- tretenen Ansicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung den Aufenthalt im Haus nicht von sich aus erwähnte, als gewich- tige Ungereimtheit zu werten.

E. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Angabe im Schreiben der (…) vom 12. März 2024, wonach diese Organisation die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seit einigen Jahren verfolge und die Geschehnisse rund um den (…) 2022 bestätigen könne, nicht geeignet, die vom SEM als unglaubhaft qualifizierten Aussagen des Beschwerdeführers in einem an- deren Lichte erscheinen zu lassen. Allein der Umstand, dass zwei (…) sei- nes Vaters in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden (vgl. Be- schwerde S. 8 und SEM-act. […]-19/20 F66 f.), gemäss Schreiben der (…) vom 5. März 2024 der (…) und einer (…) in K._______ Asyl gewährt wor- den sei (vgl. SEM-act. […]-19/20 F68) und der (…) die (…) leitet (vgl. SEM- act. […]-37/16 F39), führt nicht zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgung des Beschwerdeführers im Iran. Weder aus den vor- instanzlichen Akten noch aus der Beschwerde geht hervor, dass der

D-1668/2024 Seite 11 Beschwerdeführer je wegen seiner Verwandten in seiner Heimat Probleme gehabt hätte.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rechtliche Würdigung der Vorbringen und Beweismittel durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25

D-1668/2024 Seite 12 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli- chen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- den kann, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 7) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Trotz erheblicher Spannungen und teilweise anhaltenden Unruhen im Iran, die bereits seit September 2022 bestehen, herrscht dort zurzeit weder

D-1668/2024 Seite 13 Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell als unzumutbar zu erachten wäre (vgl. Urteile des BVGer E-2068/2020 vom 14. März 2024 E. 7.3.2; D-2807/2020 vom

E. 9.3.3 Weiter sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. Das SEM hat diesbezüglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei jung und verfüge über langjährige Arbeitserfahrung als (…). Seine Freundin arbeite als (…) und sein Vater bei der (…). Er verfüge über eine Unterkunft im Haus seiner Eltern, über ein solides soziales Netzwerk und es sei davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei einer Rückkehr anfänglich auch unterstützen werde. Auch sein Gesundheitszustand stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal medizinische und psychotherapeutische Behand- lungen im Iran vorhanden seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Auf diese Erwägungen des SEM, denen in der Beschwerde nichts entgegen- gehalten wird, kann vollumfänglich verwiesen werden.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-1668/2024 Seite 14 SR 173.320.2]). Der am 5. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1668/2024 Seite 15

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Dezember 2023 E. 9.3).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1668/2024 law/gnb Urteil vom 19. April 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, suchte am 27. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Februar 2023 mandatierte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens. In der Folge erteilte das SEM dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2023 eine Bewilligung für die temporäre Unterbringung bei seinem Cousin. Nach der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 24. Mai 2023 verfügte die Vorinstanz am 31. Mai 2023 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und die Zuweisung in den Kanton C._______. Am 25. Oktober 2023 wurde die ergänzende Anhörung in Anwesenheit des am 23. Juni 2023 mandatierten Rechtsvertreters der (...) durchgeführt. A.b Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in D._______ geboren, jedoch in E._______ aufgewachsen. Dort habe er die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Weil das Gehalt seines Vaters nicht ausgereicht habe, habe er die Schule abgebrochen und angefangen zu arbeiten. Er habe zuerst (...) vor Einkaufsgeschäften verkauft und den Kunden die Einkäufe nach Hause getragen. Später habe er als (...) gearbeitet, welcher Tätigkeit er bis zur Ausreise nachgegangen sei. Er und seine Frau hätten ein Zimmer im oberen Stockwerk des Hauses seiner Eltern bewohnt. Seine Eltern und seine (...) Geschwister hätten im selben Haus gelebt. Da seine Frau (...) Jahre alt und somit wesentlich älter sei als er, hätten sie weder nach Brauchtum noch offiziell geheiratet. Die Behörden hätten ihnen ansonsten Probleme bereiten können. Weil die arabische Bevölkerung in der Ahwazi-Region systematisch benachteiligt werde, habe er im Jahr 1395 (nach iranischem Kalender; entspricht 2016/2017 nach europäischem Kalender; Anm. des Gerichts) angefangen, sich politisch zu engagieren. Er sei Mitglied der (...)-Partei respektive der «(...)»-Partei und habe sich gemeinsam mit seinen beiden Freunden F._______ (nachfolgend: G._______) und H._______ (nachfolgend: I._______) für die Partei im Medienbereich betätigt, indem sie Informationen aufgeschrieben und verteilt hätten, um die Bevölkerung von Ahwaz über ihre Rechte im Iran zu informieren, beziehungsweise er und seine beiden Freunde hätten im Jahr 1395 begonnen, sich unter dem Namen einer Partei namens «(...)» zu einigen, ihre Meinung niederzuschreiben und Flyer zu verteilen. Sie hätten die Bevölkerung darüber aufgeklärt, dass die Ahwazi-Region ihr und nicht dem Iran gehöre. Sie hätten zudem nachts heimlich Wasserleitungen, welche von der Regierung geschlossen worden seien, wieder geöffnet. Die Regierung habe darauf immer mit Feuer und Schiessen darauf reagiert. Er habe folglich gegen die Regierung und damit gegen Allah gekämpft, was im Iran mit der Todesstrafe sanktioniert werde. Auf ihn warte eine dreifache Hinrichtung. Am (...) 1401 ([...] 2022) seien er und seine zwei Freunde gegen 23 Uhr im Park gewesen. Zu dieser Zeit habe es im Iran viele Proteste wegen dem Tod von Mahsa Amini gegeben und sie hätten den Zeitpunkt als geeignet erachtet, um die Bevölkerung aufzuklären, gegen die Regierung aufzustehen und die Ahwazi-Region zu befreien. Er und G._______ hätten auf einem Motorrad gesessen und I._______ auf einem anderen, als plötzlich aus einem (...) auf sie geschossen worden sei. I._______ sei dabei tödlich verletzt worden, G._______ befinde sich seit dem (...) 1401 ([...] 2022) in Haft. Er befürchte, dass Letzterer hingerichtet werde. Sie hätten nicht gewusst, dass die Revolutionsgarde Sepah erfahren habe, dass sie Flyer und Informationen verteilt hätten. Bei der Täterschaft habe es sich zweifellos um Sepah-Mitglieder gehandelt, da nur sie diesen Fahrzeugtyp mit ganz dunklen schwarzen Scheiben sowie Kalaschnikows verwenden würden. Die Sepah habe gewusst, wer sie seien und deshalb auf sie geschossen. Er habe zu G._______ gesagt, dass sie wegrennen müssten. G._______ habe ihn daraufhin aufgefordert, alleine zu flüchten, da sie ansonsten beide festgenommen und hingerichtet würden. Er habe dann eine Person angerufen, welche für solche Situationen zuständig sei. Diese Person habe ihn mit einem Fahrzeug abgeholt und ihn nach Teheran gebracht zu jemanden, der Menschen illegal ins Ausland bringe. Beziehungsweise G._______ und er seien, als es zur Schiesserei im Park gekommen sei, gemeinsam zu einem Haus im Dorf J._______ gefahren. G._______ habe darauf bestanden, dass sie sich trennen. Nach einer halben Stunde sei G._______ gegangen und er sei von einem Mittelsmann der Partei abgeholt und nach Teheran gebracht worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel ein:

- Schreiben der (...) vom 22. Mai 2023;

- Bericht von balatarin.com über H._______;

- Bericht von rev4iran.com über F._______. B. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden folgende medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht:

- Ärztlicher Kurzbericht des (...) vom 17. Februar 2023;

- Ärztlicher Kurzbericht des (...) vom 8. März 2023;

- Psychiatrisches Konsilium des (...) vom 8. März 2023;

- Ärztlicher Kurzbericht des (...) vom 14. März 2023. C. Mit Urteil F-3270/2023 vom 30. August 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen die Verfügung des SEM vom 31. Mai 2023 betreffend Zuweisung in den Kanton C._______ erhobene Beschwerde nicht ein. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. Februar 2024 - eröffnet am 20. Februar 2024 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme (Dispositivziffer 4), es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). E. E.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. März 2024 (Postaufgabe: 17. März 2024) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise zwecks Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass er als Flüchtling beziehungsweise als Ausländer vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Im Fliesstext wurde zudem sinngemäss um Gewährung von Asyl ersucht. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Vollzug der Wegweisung bis zur Urteilsverkündung zu sistieren und die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. E.b Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung - folgende Beweismittel bei:

- Schreiben der (...) vom 5. März 2024;

- Schreiben der (...) vom 12. März 2024;

- Anhörungsprotokolle vom 24. Mai 2023 und 25. Oktober 2023;

- Bericht von balatarin.com über H._______ (vgl. Bst. A.c);

- Bericht von rev4iran.com über F._______ (vgl. Bst. A.c). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 18. März 2024 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 22. März 2024 auf den Antrag, es sei der Vollzug der Wegweisung bis zur Urteilsverkündung zu sistieren, nicht ein, stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, dies mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 5. April 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde, ist - unter Vorbehalt des bereits in der Zwischenverfügung vom 22. März 2024 beurteilten Antrags, es sei der Vollzug der Wegweisung bis zur Urteilsverkündung zu sistieren (vgl. Sachverhalt Bst. G) - auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör moniert und geltend gemacht, das SEM habe keine Fragen zur politischen Vernetzung einzelner Familienmitglieder gestellt. Im Gegenteil habe es bei der Zweitanhörung Informationen zum (...) ignoriert und die Fragethematik umgehend gewechselt. Dadurch seien wichtige Vorbringen nicht ernsthaft geprüft und demzufolge nicht angemessen in der Entscheidfindung berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 14 ff.). Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Zwar machte der Beschwerdeführer anlässlich der Zweitanhörung geltend: «Aber in meiner Familie gibt es viele wichtige Personen in der Partei, wichtige politische Personen. Zum Beispiel in K._______ ist der (...). Sie können seinen Namen im Internet recherchieren» (vgl. SEM-act. [...]-37/16 F39). Gleichwohl erschliesst sich nicht, inwiefern angezeigt gewesen sein soll, dass das SEM ihm diesbezüglich weitere Fragen hätte stellen sollen, zumal der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, er habe wegen seiner Verwandten in seiner Heimat Probleme gehabt. Solches wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. 4.2 Sodann wird beanstandet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem es die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der (...)-Partei falsch interpretiert habe. Zudem könne ausgeschlossen werden, dass er im Zusammenhang mit den Fahrzeugen der Revolutionsgarde von getönten Scheiben gesprochen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 17 ff.). Auch diese Kritik geht fehl. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine formelle Rechtsverletzung dar, sondern betrifft die Frage der materiellen Würdigung der Sache (vgl. nachfolgend E. 7). 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Hauptantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die im Zusammenhang mit dem als Beweis für sein politisches Engagement eingereichten Schreiben der (...) vom 22. Mai 2023 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen wecken. So wäre etwa zu erwarten gewesen, dass er den Namen analog zum Briefkopf entweder auf Arabisch, Farsi oder Englisch kennen würde. Auch stamme das Schreiben nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, von einer Partei und sei mutmasslich von seinem (...) unterzeichnet worden. Zudem stimme der Inhalt des Schreibens teilweise nicht mit seinen Vorbringen überein. Ferner habe er sich bezüglich seiner Parteizugehörigkeit mehrmals widersprüchlich geäussert. Bei der Erstanhörung habe er geltend gemacht, es handle sich beim eingereichten Beweismittel um ein Bestätigungsschreiben der (...)-Partei, was nachweislich falsch sei. Weiter habe er erklärt, dass es zwei Parteien gebe, (...) und (...). Er sei von L._______, dem Gründer der (...)-Partei, in arabischer Sprache unterrichtet worden, jedoch kein Mitglied seiner Partei gewesen. Anlässlich der Zweitanhörung habe er dagegen geltend gemacht, Mitglied der Partei (...) zu sein, und dazu auf das Schreiben der (...) verwiesen. Weiter habe er erklärt, dass er sich im Jahr 1396 mit seinen beiden Freunden auf den Parteinamen (...) geeinigt habe, sie jedoch nicht die Gründer seien. Auch seine Vorbringen in Bezug auf sein aktivistisches Engagement seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er in der Zweitanhörung Schüsse im Zusammenhang mit dem Öffnen der Wasserleitungen nicht mehr erwähnt. Sodann seien die Schilderungen hinsichtlich des geltend gemachten Angriffs am (...) 1401 hinsichtlich der Flucht vom Tatort und des Aufenthalts im Haus, welcher in der ersten Anhörung unerwähnt geblieben sei, widersprüchlich ausgefallen. Hätte er das Gesagte tatsächlich erlebt, wären von ihm einheitlichere Aussagen zu erwarten gewesen. Auch hinsichtlich der angeblich verunmöglichten Heirat mit einer älteren Frau seien massive Zweifel an seinen Vorbringen angebracht. Seine Angaben seien insgesamt vage und wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Konkreten Fragen sei er immer wieder ausgewichen. Zudem würden gewisse Vorbringen auf Hypothesen basieren, wie sich an der geltend gemachten Reflexverfolgung seiner Familie illustrieren lasse. Seine Vorbringen vermöchten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ethnische Minderheiten, wozu auch die Araber gehören würden, würden im Iran alleine aufgrund ihrer Ethnie nicht systematisch verfolgt. 6.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, welche für ihre politische Aktivität bekannt sei. Zwei (...) seien in der Schweiz politisch anerkannte Flüchtlinge. Die (...) hätten in K._______ politisches Asyl erhalten. Sie seien Mitglieder der (...) und exilpolitisch aktiv. Zusammen mit dem zuständigen Koordinator des (...) würden sie sein Kontaktnetzwerk in politischen Fragen bilden. Sein (...), welche bei Fragen hinsichtlich der Ahwaz-Araber als Anlaufstelle für verschiedene Institutionen wie beispielsweise das (...) fungiere. Die (...) verfolge seine politischen Aktivitäten seit fast fünf Jahren und könne somit die Geschehnisse rund um den (...) 2022 bestätigen. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner familiären Umstände einem höheren Risiko ausgesetzt gewesen sei, ins Visier der iranischen Revolutionsgarde zu geraten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, dass er aktives Mitglied der (...) sei. Vielmehr habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er Mitglied der (...)-Partei sei. Gegründet habe er diese Partei jedoch nicht. Vielmehr handle es sich um eine Falschinterpretation des Wortes «sich einigen» durch das SEM. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass er in den beiden Anhörungen von getönten Fensterscheiben berichtet habe. Zum fluchtauslösenden Ereignis und zur spezifischen Bedrohung seiner Person habe er sich substantiiert geäussert. Mit den eingereichten Beweismitteln könne belegt werden, dass er und seine Freunde am (...) 2022 von der Revolutionsgarde angegriffen worden seien und dabei einer seiner Freunde getötet worden sei. Er habe während der Hälfte der Anhörungszeit über das flüchtlingsrelevante Ereignis berichtet, wohingegen das SEM eine halbe Seite verwende, um einen fiktiven Widerspruch - das Nichterwähnen eines Hauses als Rückzugsort anlässlich der ersten Anhörung - in der Erzählung des Beschwerdeführers zu finden. Er habe dieses Haus aus eigenem Antrieb in der zweiten Anhörung genannt und auch erklärt, weshalb dieses in der ersten Anhörung unerwähnt geblieben sei. Diese Unterlassung stehe in keinem Verhältnis zur Schlussfolgerung des SEM, wonach der ganze Vorfall als unwahrscheinlich zu werten sei. Er habe trotz seines sozialen und beruflichen Hintergrundes ausführlich über den Vorfall vom (...) 2022 berichten können. Seine Schilderungen seien mit den eingereichten Beweismitteln auch belegt. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Verbindung mit seinem bekannten (...) sei sein Risikoprofil stark erhöht, weshalb ihm bei einer Rückkehr in den Iran Haft oder Folter drohen würden. 7. 7.1 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die sehr ausführliche und weitestgehend überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzuhalten: 7.2 Was die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, erweist sich der Einwand, er habe zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, aktives Mitglied der (...) zu sein, als aktenwidrig. In der ersten Anhörung führt er nämlich auf die Frage, wie er die Reise finanziert habe, aus: «Wir sind eine Partei und das ist selbstverständlich, dass die Partei dafür bereit ist in solchen Fällen uns zu helfen und beschützen. [...]» (vgl. SEM-act. [...]-19/20 F83). Auf die weitere Frage, wie die Partei, von der er unterstützt worden sei, heisse, gab er zu Protokoll: «(...)... ich kann selber kein Englisch» (vgl. SEM-act. [...]-19/20 F86). Im Zusammenhang mit der (...)-Partei ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als das SEM das Wort «einigen» zu Unrecht als Synonym für «gründen» verstanden haben könnte (vgl. dazu SEM-act. [...]-37/16 F36). Gleichwohl erscheint der Verweis in der Beschwerde auf die Frage 21 (recte: 22) der ersten Anhörung zum Thema der Mitgliedschaft bei der (...)-Partei nicht geeignet, die Widersprüche und Unklarheiten in Bezug auf diese Parteizugehörigkeit aufzulösen. Der Beschwerdeführer merkte nämlich anlässlich der Rückübersetzung an: «(...) war eine Partei. [...] Aber ich war nicht Mitglied bei seiner Partei.» (vgl. SEM-act. [...]-19/20 S. 19 zu F22). Im Weiteren erweist sich der Einwand, es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von getönten Fensterscheiben berichtet habe, mit Verweis auf die Antwort zur Frage 111 der ersten Anhörung unbehilflich: «[...] Fahrzeuge verwendet, welche ganz dunkle schwarze Scheiben haben [...]» (vgl. SEM-act. [...]-19/20 F111). Schliesslich ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung den Aufenthalt im Haus nicht von sich aus erwähnte, als gewichtige Ungereimtheit zu werten. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Angabe im Schreiben der (...) vom 12. März 2024, wonach diese Organisation die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seit einigen Jahren verfolge und die Geschehnisse rund um den (...) 2022 bestätigen könne, nicht geeignet, die vom SEM als unglaubhaft qualifizierten Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Allein der Umstand, dass zwei (...) seines Vaters in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden (vgl. Beschwerde S. 8 und SEM-act. [...]-19/20 F66 f.), gemäss Schreiben der (...) vom 5. März 2024 der (...) und einer (...) in K._______ Asyl gewährt worden sei (vgl. SEM-act. [...]-19/20 F68) und der (...) die (...) leitet (vgl. SEM-act. [...]-37/16 F39), führt nicht zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers im Iran. Weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer je wegen seiner Verwandten in seiner Heimat Probleme gehabt hätte. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rechtliche Würdigung der Vorbringen und Beweismittel durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 7) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Trotz erheblicher Spannungen und teilweise anhaltenden Unruhen im Iran, die bereits seit September 2022 bestehen, herrscht dort zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell als unzumutbar zu erachten wäre (vgl. Urteile des BVGer E-2068/2020 vom 14. März 2024 E. 7.3.2; D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.3). 9.3.3 Weiter sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. Das SEM hat diesbezüglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei jung und verfüge über langjährige Arbeitserfahrung als (...). Seine Freundin arbeite als (...) und sein Vater bei der (...). Er verfüge über eine Unterkunft im Haus seiner Eltern, über ein solides soziales Netzwerk und es sei davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei einer Rückkehr anfänglich auch unterstützen werde. Auch sein Gesundheitszustand stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal medizinische und psychotherapeutische Behandlungen im Iran vorhanden seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Auf diese Erwägungen des SEM, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, kann vollumfänglich verwiesen werden. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch