Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5527/2024 Urteil vom 29. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, beide Iran, beide (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - iranische Staatsangehörige muslimischen Glaubens - am 11. April 2023 zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Sohn in der Schweiz um Asyl nachsuchten (vgl. Akten der Vorinstanz [...]-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 3/2), dass die Beschwerdeführenden am 26. April 2023 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) befragt wurden (vgl. SEM-act. 23/3 f.), dass die Vorinstanz mit zwei Ersuchen vom 11. Mai 2023 an die (...) Behörden gelangte (vgl. SEM-act. 25/8 f.), diese die Gesuche nicht beantworteten und das SEM den (...) Behörden am 13. Juli 2023 mitteilte, diese seien für die Durchführung der nationalen Asylverfahren zuständig (vgl. SEM-act. 28/1 und 30/1), dass das SEM die Dublin-Verfahren am 18. Januar 2024 beendete (vgl. SEM-act. 35/2), dass die Beschwerdeführenden am 28. Februar 2024 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurden (vgl. SEM-act. 37/15 f.), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, er sei in C._______ geboren sowie aufgewachsen und habe sein ganzes Leben dort verbracht, dass seine Tochter im (...) 2013 ihren Cousin väterlicherseits (nachfolgend: A.) standesamtlich geheiratet, ein Hochzeitsfest aber nie stattgefunden habe, dass sie zirka ein halbes Jahr später die Scheidung verlangt habe, welche in der Folge auch vollzogen worden sei, dass A. immer wieder einen Vermittler mit der Bitte, seine Tochter solle ihn doch heiraten, geschickt habe, er und die Beschwerdeführerin dieser aber nicht entsprochen hätten, dass sie danach von A. bedroht worden seien, dass sein Sohn von A. unter Verabreichung eines Schlafmittels entführt und später wieder freigelassen worden sei, dass er, der Beschwerdeführer, im (...) 2017 von A. mit einem Auto angefahren worden und dies auch seinem Sohn im (...) 2017 widerfahren sei, dass er bei der Polizei zwar eine Anzeige habe erstatten wollen, A. den Polizisten aber eine Karte gezeigt habe und die Polizisten ihn deshalb nach Hause geschickt hätten, dass die Polizei sich dann auch nicht mehr bei ihm gemeldet habe, dass er, der Beschwerdeführer, von zwei Personen, die A. geschickt habe, zusammengeschlagen worden sei und man ihn ins Spital habe bringen müssen, dass A. ein Jahr vor seiner Ausreise dafür gesorgt habe, dass sein Geschäft plombiert worden sei, dass ihrer Tochter von A. die Nase gebrochen worden sei, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführenden von A. zusammengeschlagen worden seien und dabei der Tochter (...) sei, dass A. der Tochter der Beschwerdeführenden öfters vor der Arbeit oder der Universität aufgelauert habe sowie mehrmals bei ihrem Haus aufgetaucht sei und einmal eine Fensterscheibe zerbrochen habe, dass er, der Beschwerdeführer, die Polizei gerufen habe, A. aber den Polizisten wiederum eine Karte gezeigt habe, wonach letztere wieder gegangen seien, dass A. ihm und seiner Tochter zudem gedroht habe, sie mit Säure zu überschütten und während der Demonstrationen auf sie zu schiessen, dass A. diesbezüglich versucht habe, seinem Sohn an der Universität Schwierigkeiten zu bereiten, um gegen ihn eine Ausreisesperre zu bewirken, dass er, der Beschwerdeführer, befürchtet habe, dass gegen ihn ebenfalls eine Ausreisesperre erwirkt werde, dass ihm und seiner Familie (...) 2020 ein Visumsantrag für D._______ verweigert worden sei, dass er mit seiner Familie nach E._______ geflüchtet sei, er aber die Befürchtung gehabt habe, dass A. ihn auch in E._______ ausfindig machen würde, weshalb er wieder in den Iran zurückgereist sei, dass er im (...) 2022 zusammen mit seiner Familie das erste Mal nach F._______ ausgereist sei, wo ihnen im Hotel von einem Mann mitgeteilt worden sei, dass A. sie auch in F._______ ausfindig machen werde, woraufhin sie in den Iran zurückgekehrt seien, dass nach seiner Rückkehr in den Iran sein Sohn mehrmals beim G._______ habe vorsprechen müssen und man ihn über seine Teilnahme an den Demonstrationen respektive Sitzstreiks und über die F._______ ausgefragt habe, dass sein Antrag (des Beschwerdeführers) auf ein C-Visum für die Ein-/Ausreise in den Schengenraum seitens F._______ für den Zeitraum vom (...) bis zum (...) erneut gutgeheissen worden und er mit seiner Familie am (...) 2023 legal mit dem Flugzeug von C._______ nach H._______ geflogen sowie danach mit dem Zug in die Schweiz weitergereist sei, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dasselbe wie der Beschwerdeführer vorbrachte und ergänzte, A. habe während der schwierigen Ehe mit ihrer Tochter häufig mit dieser gestritten und habe sie dabei auch verletzt, dass A. hinsichtlich der Demonstrationen versucht habe, ihr und ihrer Familie Probleme mit der Regierung aufgrund von politischen Aktivitäten anzuhängen, dass ihre Familie bei einer erneuten Einreise in den Iran zusätzliche Probleme mit der Regierung haben würde, da ihr Sohn nun militärpflichtig sei und er in der Folge seiner Ausreise seine Militärpflicht nicht erfüllt habe, dass am 4. März 2024 eine Zuteilung ihrer Asylgesuche in das erweiterte Verfahren erfolgte (vgl. SEM-act. 40/3), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Juli 2024 (eröffnet am 5. August 2024) feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-schaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 48/12 f.), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, bei der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgung handle es sich nicht um Nachteile, die in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannte würden, sondern um familiäre Schwierigkeiten, und sich die angeblichen Motive vielmehr auf ihr «Tun» respektive das «Tun» ihrer Tochter bezögen, dass die Beschwerdeführenden keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten, seitens der Regierung nie offiziell ein Dossier eröffnet worden sei, es ihnen möglich gewesen sei, zwei Mal ein Visum zu beantragen, und sie beide Male auf legalem Weg den Iran hätten verlassen können, dass, hätten die iranischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden eine Ermittlung geführt, sie diese nicht ohne Weiteres auf legalem Wege hätten ausreisen lassen; insbesondere die Behörden eine zweite legale Ausreise verhindert hätten, dass die Beschwerdeführenden kein politisches Profil aufweisen würden, dass ihre Angst vor einer zukünftigen Verfolgung aufgrund von politischen Aktivitäten alleine auf Annahmen ihrerseits beruhen würden und nicht auf einer objektiven Begründung, dass sich auch die Frage stelle, weshalb A. den Beschwerdeführenden nicht bereits viel früher eine solche Verfolgung «angehängt» habe, da die Schwierigkeiten zwischen ihnen bereits nach der Scheidung angefangen hätten, dass die Beschwerdeführenden es versäumt hätten, sich an eine Behörde respektive an die Staatsanwaltschaft zu wenden oder einen Rechtsanwalt zu mandatieren, dass sich die Tochter zwar mit einem ihrer Dozenten, der Rechtsanwalt gewesen sei, über ihren Fall unterhalten habe, die Beschwerdeführenden aber die Möglichkeit gehabt hätten, sich einen eigenen Anwalt zu suchen oder eine Zweitmeinung einzuholen, dass demnach nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die iranischen Behörden nicht schutzfähig und schutzwillig seien, dass die geltend gemachten Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden beträfen, schon Jahre zurücklägen (bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum [...]; beim Beschwerdeführer zwischen [...]), dass sie zudem die Plombierung ihres Geschäfts hätten entfernen und bis (...) 2023 darin hätten arbeiten können, dass sie ferner während all den Jahren bis zu ihrer Ausreise an derselben Adresse gewohnt hätten, dass die Vorbringen demnach nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu begründen, dass sich weiter die Frage stelle, weshalb die Beschwerdeführenden nach E._______ ausgereist und eine Woche später wieder in den Iran eingereist seien, zumal auch nicht anzunehmen sei, dass A. sie in E._______ hätte ausfindig machen können, dass diesbezüglich nicht verständlich sei, weshalb sie nicht von E._______ weiter in Richtung Europa gereist seien, sondern es bevorzugt hätten, zurück in den Iran zu reisen, dass auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie nach ihrem ersten F._______ nach C._______ zurückgereist seien, zumal es mit dem Schengen-Visum möglich sei, in ein anderes europäisches Land weiterzureisen, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sie zwei Mal zurück in den Iran und nach C._______ gereist seien, obwohl sie von da angeblich aufgrund einer schwerwiegenden Verfolgung geflüchtet seien, dass sich weiter die Frage stelle, weshalb sie nicht direkt nach ihrer ersten Ankunft in F._______ ein Asylgesuch eingereicht oder sich an die (...) Behörden gewandt hätten, dass die von den Beschwerdeführenden gemachten Ausführungen darauf hinweisen würden, dass sie nicht aus Angst vor Verfolgung in die E._______ und nach F._______ gereist seien, sondern aus anderen Beweggründen, dass zudem die Kinder der Beschwerdeführenden bei den Schilderungen des Vorfalls in F._______ einen fast identischen Wortlaut verwendet und die Geschehnisse kurz und linear sowie mit wenig persönlichen Erfahrungen und Details dargestellt hätten, dass somit die Geschehnisse konstruiert wirkten, dass auch die Schilderungen zum Verhalten von A. der Polizei und den Behörden gegenüber nicht überzeugten, dass es insbesondere unwahrscheinlich erscheine, dass A. im Geheimen für den Staat gearbeitet habe, dass die Beschwerdeführenden auch mit den eingereichten Beweismitteln ihre Vorbringen nicht hätten glaubhaft zu machen vermögen, dass somit die Vorbringen auch den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, dass trotz der Proteste und Repressionen gegenwärtig nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Iran gesprochen werden könne und der Wegweisungsvollzug in den Iran im Allgemeinen zumutbar sei, dass die Beschwerdeführenden viele Jahre gemeinsam in C._______ verbracht hätten, wo der Beschwerdeführer als Geschäftsmann tätig gewesen sei, zeitweise (...) Filialen gehabt und bis kurz vor seine Ausreise dort gearbeitet habe, dass er gegenwärtig sein Geschäft untervermietet habe und nichts dagegen spreche, dass er bei einer Rückkehr seine Arbeit wieder aufnehmen und für sich und seine Frau sorgen könne, dass die Eltern und weitere Verwandte der Beschwerdeführenden weiterhin in C._______ lebten und gemeinsam in Kontakt stünden, dass die Beschwerdeführenden somit über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügten, welches sie im Bedarfsfall unterstützen könne, dass sie zudem in der Heimat keine finanziellen Probleme gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Jahr 2022 in C._______ diagnostizierten (...) zwar im Iran anamnestisch behandeltet worden sei, laut Arztbericht vom (...) aber gegenwärtig keine Therapie notwendig sei, dass eine solche im Bedarfsfall auch im Iran durchgeführt werden könne, dass bei der Beschwerdeführerin laut Arztbericht vom 18. März 2024 eine (...) durchgeführt worden sei, der Eingriff komplikationslos verlaufen sei und aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr in den Iran spreche, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit zwei inhaltlich identischen Beschwerden (nachfolgend: Beschwerde) vom 4. September 2024 gegen diese Verfügung ans Bundesverwaltungsgericht gelangten und darin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, dass zudem festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass ihnen ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass sie im Wesentlichen ausführen, das SEM verkenne die Schwere und Systematik der von ihnen erlittenen Übergriffe, da die Verfolgungen ihr Leben in einer Weise beeinträchtigt hätten, dass sie keinen normalen Alltag mehr gehabt hätten, dass die stattgefundene Verfolgung nicht nur auf familiäre Differenzen zurückzuführen sei, sondern auch dazu gedient habe, sie politisch einzuschüchtern und zu unterdrücken, dass die iranischen Behörden in Fällen, die das Regime beträfen, keinen Schutzwillen aufwiesen, dass sie diesbezüglich mehrfach die Polizei eingeschaltet und Anzeigen erstattet hätten, sie aber ignoriert worden seien, dass sie kürzlich erfahren hätten, ihr Widersacher habe eine Aufnahme bei den iranischen Behörden eingereicht, welche ihn, den Beschwerdeführer, an einer regimekritischen Demonstration im Iran zeige, dass ferner ihre Ausführungen anlässlich ihrer Anhörungen glaubhaft gewesen seien, dass eine Rückkehr in den Iran für sie eine erhebliche Gefahr darstelle, da A. ein Dossier über ihre Familie habe erstellen lassen, dass sie der Beschwerde die angefochtene Verfügung in Kopie beilegten, dass sie mit Eingabe vom 5. September 2024 einen Datenträger nachreichten, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. September 2024 die beiden Beschwerdeeingaben der Beschwerdeführenden unter der vorliegenden Geschäftsnummer E-5527/2024 vereinigte, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht leisteten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das vorliegende Verfahren mit den Verfahren E-5533/2024 (I._______, N [...] [Tochter der Beschwerdeführenden]) und E-5535/2024 (J._______, N [...] [Sohn der Beschwerdeführenden]) zeitlich koordiniert, im gleichen Spruchkörper behandelt und die entsprechenden Akten beigezogen werden, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II und Zusammenfassung oben), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung ausführte, es stelle sich einerseits die Frage, weshalb die Beschwerdeführenden nach E._______ eingereist seien, dann plötzlich die Befürchtung gehabt hätten, von A. ausfindig gemacht zu werden, und nach etwa einer Woche wieder in den Iran zurückgereist seien, obschon nicht anzunehmen sei, dass A. sie nicht in E._______ hätte ausfindig machen können respektive sie anstatt in den Iran auch direkt nach Europa hätten reisen können, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde erwidern, sie seien in der Hoffnung, einen sicheren Weg finden zu können, nach E._______ gegangen, hätten sich jedoch aus Angst, von A. ausfindig gemacht zu werden, zur Rückkehr in den Iran entschieden, dass die Rückreise in den Iran vorliegend - der Vorinstanz folgend - nicht nachvollziehbar ist, zumal es nicht logisch erscheint, dass die Beschwerdeführenden aus Angst, in E._______ von A. verfolgt zu werden, wieder in den Iran zurückreisten, wo sie ihren Angaben zufolge bereits in der Vergangenheit schon von A. behelligt worden seien, dass sie auch mit ihren Ausführungen in der Beschwerde, sie hätten ständig unter Stress und Angst leben müssen und es sei klar, dass man unter solchen Bedingungen oft nicht logisch denken könne, diesbezüglich keine Klarheit zu schaffen vermögen, dass ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführenden nach F._______ ausgereist sind, von dort trotz angeblicher Verfolgungsfurcht aber wieder nach C._______ - an ihre angestammte Wohnadresse - zurückkehrten, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, sie hätten Angst gehabt, dass ihr Asylantrag «unzulässig» sei, da sie ein Visum eines anderen Landes gehabt hätten, und sie daher in den Iran zurückgereist seien, nicht erklärt, weshalb sie in ihren Heimatstaat zurückreisten, in welchem sie angeblich verfolgt werden, dass die Beschwerdeführenden daher mit Blick auf ihre Ein- und Ausreisen in den beziehungsweise aus dem Iran nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch A. glaubhaft zu machen vermochten, dass bei dieser Sachlage zwar grundsätzlich die Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht geprüft werden muss, dass aber trotzdem festzuhalten ist, dass der iranische Staat schutzwillig und schutzfähig ist und es den Beschwerdeführenden zuzumuten wäre, bei einer Verfolgung durch Drittpersonen die iranischen Behörden um Schutz zu ersuchen (vgl. Urteil des BVGer D-4064/2021 vom 18. Juni 2024 E. 7.1), was sie aber vorliegend nicht getan haben, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen, dass auch das mit Schreiben vom 5. September 2024 nachgereichte Video, welches den Beschwerdeführer an der Teilnahme an einer Demonstration zeigen soll, zum Nachweis einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht geeignet ist, zumal darauf weder eine Datierung respektive der Ort der Geschehnisse erkennbar ist und unklar erscheint, ob es sich dabei tatsächlich um eine Demonstration handelt, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass betreffend Wegeweisungsvollzug auf Ziffer III der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Beschwerdeführenden dem in ihrer Beschwerde nichts Substantiiertes entgegenhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: