Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5535/2024 Urteil vom 29. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - iranischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens - am 11. April 2023 zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz [...]-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2), dass der Beschwerdeführer am 26. April 2023 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) befragt wurde (vgl. SEM-act. 14/3), dass die Vorinstanz mit Ersuchen vom 3. Mai 2023 an die (...) Behörden gelangte (vgl. SEM-act. 15/7), diese das Gesuch nicht beantworteten und das SEM den (...) Behörden am 4. Juli 2023 mitteilte, diese seien für die Durchführung des nationalen Asylverfahrens zuständig (vgl. SEM-act. 18/1), dass das SEM das Dublin-Verfahren am 5. Januar 2024 beendete (vgl. SEM-act. 21/1), dass der Beschwerdeführer am 29. Februar 2024 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. SEM-act. 22/16), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen und habe sein ganzes Leben dort verbracht, dass er die Schule zwölf Jahre besucht und danach an der Universität ein Semester lang (...) studiert habe, dass er vom Ex-Mann seiner Schwester (nachfolgend: A.) während mehrerer Jahre bedroht worden sei, dass er ferner von diesem entführt worden sei, als er etwa zwölf/dreizehn Jahre alt gewesen sei, dass A. bei ihm zu Hause randaliert und die Scheibe der Tür zerbrochen habe, dass er bei einem weiteren Vorfall von einem Auto angefahren worden sei, dass er gemeinsam mit seiner Familie im (...) 2022 versucht habe, in die C._______ zu flüchten, aber, als er dort gewesen sei, die Befürchtung gehabt habe, dass A. ihn dort ausfindig machen könnte, und er daher wieder in den Iran zurückgereist sei, dass er danach ein erstes Mal mit seiner Familie nach D._______ gereist sei, wo er sich etwa sechs Tage aufgehalten habe, dann aber in den Iran zurückgekehrt sei, weil ein Mann in der Hotellobby ihn und seine Familie angerufen und mitgeteilt habe, er sei von A. geschickt worden und sie seien auch in D._______ nicht sicher, dass er drei bis vier Tage nach seiner Rückkehr aus D._______ zum E._______ bestellt worden sei, er dort insgesamt drei bis vier Mal habe vorsprechen müssen, man ihn nach seinem D._______ gefragt habe und habe wissen wollen, ob er dort an (...)-Demonstrationen teilgenommen habe, dass man ihm aufgetragen habe, fünf bis sechs Seiten zu schreiben, welche bezeugen würden, dass sich etwas Derartiges, wie die Teilnahme an den Demonstrationen an der Universität, nicht wiederholen werde, dass er diese Vereinbarung unterzeichnet und abgegeben habe und er daraufhin zwar keine Schwierigkeiten mehr an der Universität gehabt habe, aber die Leute von E._______ ihn weiterhin ständig angerufen und ihm gesagt hätten, dass man ihn beobachten würde, dass er eine Instagram-Seite, auf welcher er politische Inhalte gepostet habe, gehabt habe, diese aber von der Cyber-Polizei geschlossen worden sei, dass er und seine Familie von D._______ für den Zeitraum vom (...) erneut ein Visum erhalten hätten und sie gemeinsam am (...) legal mit dem Flugzeug von B._______ nach F._______ und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist seien, dass am 4. März 2024 eine Zuteilung seines Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren erfolgte (vgl. SEM-act. 24/3), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Juli 2024 (eröffnet am 5. August 2024) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 32/14), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, bei den geltend gemachten Nachteilen durch A. handle es nicht um solche, die in Art. 3 AsylG genannt würden, sondern um familiäre Streitigkeiten, zudem stehe es dem Beschwerdeführer und seiner Familie frei, den Bedrohungen seitens des Ex-Mannes seiner Schwester auf dem Rechtsweg zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer sich zwar des Öfteren an die Polizeibehörden gewandt habe, welche sich seinen Anliegen aber nicht hätten annehmen wollen, er es aber versäumt habe, sich an eine übergeordnete Behörde, die Staatsanwaltschaft oder an einen Rechtsanwalt zu wenden, dass die Ereignisse, bei welchen A. den Beschwerdeführer persönlich angegriffen habe, bereits einige Jahre zurücklägen, dass der Beschwerdeführer legal mit seinem Pass und ohne Schwierigkeiten habe ausreisen können und in diesem Zusammenhang den E._______ um Erlaubnis für seine Ausreise gebeten habe, dass es sodann keine Hinweise dafür gebe, dass einfache Protestteilnehmer, die bislang keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten, zukünftig mit einer Strafverfolgung rechnen müssten, dass insbesondere, da die iranischen Behörden im Zuge seiner Protestteilnahmen kein gerichtliches Verfahren eröffnet hätten, kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich bei einer Rückkehr in den Iran eine staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, dass sich ferner die Frage stelle, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt von Beginn nach C._______ habe fliehen wollen, wenn er mit seiner Familie doch nur etwa eine Woche dort gewesen sei und die Schwester zu Protokoll gegeben habe, A. würde in der C._______ Waren verkaufen und hätte ihre Familie somit einfach ausfindig machen können, dass ferner nicht verständlich sei, weshalb er nicht von C._______ weiter Richtung Europa gereist sei, sondern es bevorzugt habe, zurück in den Iran zu reisen, dass bezüglich seiner Einreise in den Iran nach seinem ersten D._______ nicht nachvollziehbar sei, weshalb er zwei Mal zurück in den Iran und nach B._______ gereist sei, obwohl er angeblich vor einer schwerwiegenden Verfolgung geflüchtet sei, dass sich ebenfalls die Frage stelle, weshalb er nicht direkt nach seiner ersten Ankunft in D._______ einen Asylantrag gestellt oder sich an die Behörden gewandt habe, dass auch seine Schilderungen betreffend das Verhalten von A. der Polizei und den Behörden gegenüber nicht zu überzeugen vermöchten, da es konstruiert wirke, dass dieser, sobald sich Schwierigkeiten mit den Behörden abgezeichnet hätten, den Polizisten jeweils eine Karte gezeigt habe, wodurch seine Probleme mit der jeweiligen Behörde verflogen seien, dass auch nicht nachvollziehbar sei, wie A. in all den unterschiedlichen Abteilungen des Staates einen solchen Einfluss habe ausüben können, so dass seine privaten Streitigkeiten mit seiner Ex-Frau und deren Familie eine Angelegenheit verschiedenster Abteilungen des Staatsapparates geworden sei, dass es somit unwahrscheinlich erscheine, dass A. im Geheimen für den Staat gearbeitet habe, dass der Bericht der Polizeistation betreffend die Entführung des Beschwerdeführers lediglich in Kopie vorliege, mehrheitlich handgeschrieben sei und einen unerkennbaren Stempel enthalte, und somit nicht geeignet sei, seine Ausführungen betreffend seine Entführung zu untermauern, dass zudem die eingereichten Sprachaufnahmen ohne grossen Aufwand gefälscht werden könnten, dass somit seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, dass trotz der Proteste und Repressionen gegenwärtig nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Iran gesprochen werden könne und der Wegweisungsvollzug in den Iran im Allgemeinen zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei, viele Jahre die Schule und dann die Universität besucht habe, ein Studium im IT-Bereich angefangen habe, und nichts dagegen spreche, dass er dieses zu Ende führen könne, dass seine Eltern finanziell gut aufgestellt seien, sein Vater viele Jahre als Geschäftsmann tätig gewesen sei und er weiterhin über ein umfangreiches soziales Netzwerk im Iran verfüge, dass seine Familie weiterhin in Kontakt mit der Verwandtschaft stehe und auch er selber noch mit mehreren Freunden Kontakt habe, dass er somit über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat verfüge, welches ihn im Bedarfsfall unterstützen könne, dass er im Iran einen (...)-Anfall gehabt, er daraufhin Medikamente bekommen habe und diesbezüglich in der Schweiz beim Arzt gewesen sei, dass der Arzt Untersuchungen durchgeführt und dem Beschwerdeführer aufgetragen habe, die Medikamente zu reduzieren, da es ihm besser gehe, dass die (...) somit auch im Iran behandelt werden könne, dass daher der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass zudem festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass ihm ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass er darin im Wesentlichen ausführt, das SEM verkenne die Schwere und Systematik der von ihm erlittenen Übergriffe, da die Verfolgungen sein Leben in einer Weise beeinträchtigt hätten, dass er keinen normalen Alltag mehr habe, dass die stattgefundene Verfolgung nicht nur auf familiäre Differenzen zurückzuführen sei, sondern auch dazu gedient habe, ihn politisch einzuschüchtern und zu unterdrücken, dass die iranischen Behörden in Fällen, die das Regime beträfen, nicht schutzwillig seien, zumal er diesbezüglich mehrfach die Polizei eingeschaltet und Anzeige erstattet habe, er aber von dieser ignoriert worden sei, dass er kürzlich erfahren habe, sein Widersacher habe eine Aufnahme bei den iranischen Behörden eingereicht, welche seinen Vater an einer regimekritischen Demonstration im Iran zeige, dass ferner seine Ausführungen anlässlich seiner Anhörung glaubhaft gewesen seien, dass er im Juli 2024 einen Beitrag auf Instagram veröffentlicht habe, der möglicherweise Auswirkungen auf das Asylgesuch habe, dass in der angefochtenen Verfügung die Frage aufgeworfen worden sei, wie es möglich sei, dass er trotz der Bedrohung durch A. auf Instagram unter seinem Namen poste, dass er sich in der Schweiz sicher fühle und der Ansicht gewesen sei, dass A. hier keine Bedrohung darstelle, dass er diesen Beitrag veröffentlicht habe, weil er jung sei und wie viele seiner Altersgenossen ein normales Leben führen wolle, dass eine Rückkehr in den Iran für ihn eine erhebliche Gefahr darstelle, da A. ein Dossier über seine Familie habe erstellen lassen, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. September 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das vorliegende Verfahren mit den Verfahren E-5527/2024 (G._______ und H._______, N [...] [Eltern des Beschwerdeführers]) und E-5533/2024 (I._______, N [...] [Schwester des Beschwerdeführers]) zeitlich koordiniert, im gleichen Spruchkörper behandelt und die entsprechenden Akten beigezogen werden, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II und Zusammenfassung oben), dass das Gericht - der Vorinstanz folgend - zum Schluss kommt, dass das Motiv für die geltend gemachte Verfolgung familiärer und nicht politischer Natur ist, zumal anlässlich der Anhörung keine Gründe für eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers erkennbar sind, dass betreffend die Protestteilnahmen im Iran nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ausgegangen wird, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, es sei unverständlich, weshalb er nicht von C._______ weiter in Richtung Europa gereist sei, sondern es bevorzugt habe, nach B._______ zurückzukehren, dass der Beschwerdeführer mit seinen nicht näher substantiierten Ausführungen, es sei gefährlich, direkt nach Europa weiterzureisen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er geltend macht, im Iran verfolgt zu sein, dass die Wohnsitznahme an immer derselben Adresse in B._______ in der vorgebrachten Situation nicht nachvollziehbar erscheint und der Argumentation in der Beschwerde, man könne sich im Iran nicht verstecken, da spezifische Machtstrukturen und Überwachungsmechanismen dies verunmöglichen würden, nicht gefolgt werden kann, dass das Vorbringen, der Ex-Mann seiner Schwester habe bei Problemen mit den Behörden den Polizisten jeweils eine Karte gezeigt, worauf diese ihm einen «Respekt-Gruss» entgegengebracht hätten, als offensichtlich konstruiert zu erachten ist, dass die Würdigung der Beweismittel ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass betreffend Wegweisungsvollzug auf Ziffer III der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. auch Zusammenfassung oben) und der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerde nichts Substantiiertes entgegenhält, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: