Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Sie begründeten ihre Asylgesuche damit, dass sie durch Blutrache bedroht würden, da der Onkel des Beschwerdeführers im Jahr (…) eine Person getötet habe. Weiter sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Herkunft im Jahr (…) während des Militärdienstes geschlagen und bedroht worden. Zudem sei er Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP). Die Beschwerdeführerin sei in den Jahren (…) bis (…) (…) der HDP in D._______ gewesen. Während dieser Zeit sei sie durch die türkischen Be- hörden belästigt und schikaniert worden. Mehrfach sei sie wegen ihrer Teil- nahme an Nevroz-Festlichkeiten in Gewahrsam genommen worden. Sie habe wegen des Drucks im Jahr (…) ihre Registrierung bei der HDP ge- löscht, sei aber weiterhin auf den sozialen Medien aktiv. A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil D-22/2024 vom 26. Februar 2024 ab. B. B.a Mit als «Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 12. November 2024 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das SEM. Sie brachten vor, der Beschwerdeführer habe mehrere politische Beiträge in den sozialen Medien veröffentlich, woraufhin in der Türkei ein strafrecht- liches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Terrorbekämpfungsgesetzes (nachfol- gend: ATG) gegen ihn eingeleitet worden sei. In diesem Zusammenhang bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Ausserdem habe er sich in der Schweiz an politischen Veranstaltungen der kurdischen Diaspora und an Demonst- rationen gegen die türkische Regierung beteiligt. Es sei notorisch, dass die türkische Regierung gegen sie gerichtete Aktivitäten im Ausland überwa- che und beteiligte Personen bei einer Rückkehr in die Türkei verhafte und verfolge. Dem Beschwerdeführer drohe in der Türkei eine Gefängnisstrafe sowie Folter und Misshandlung. In der Folge seien auch die
D-213/2025 Seite 3 Beschwerdeführerin und ihr Kind grossen Schwierigkeiten ausgesetzt, wel- che mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wären. Dem Gesuch waren folgende Dokumente beigelegt: – Kopie der Strafanzeige vom (…) – Kopie des Schreibens der Staatsanwaltschaft E._______ vom (…) – Kopie des Open-Source-Ermittlungsberichts vom (…) – Kopie des Antrags der Staatsanwaltschaft E._______ an den Friedens- strafrichter E._______ vom (…) – Kopie des Beschlusses des 2. Friedensstrafrichters E._______ zum Erlass eines Vorführbefehls vom (…) – Kopie des Vorführbefehls des 2. Friedensstrafrichters E._______ vom (…) – Kopie des Schreibens der Gendarmerie E._______ vom (…) B.b Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 – eröffnet am 11. De- zember 2024 – ab, stellte fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingsei- genschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub- eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde waren zwei Vollmachten vom 12. Dezember 2024 sowie die angefochtene Verfügung inklusive Zustellcouvert und Sendungsverfol- gung (jeweils in Kopie) beigelegt. D. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 17. März 2025 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten und trat auf den Antrag, es sei der Beschwerde die
D-213/2025 Seite 4 aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein. Gleichzeitig wies sie die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtli- chen Rechtsverbeiständung mit Hinweis auf die Aufsichtslosigkeit der Be- schwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 1. April 2025 einen Kostenvorschusses von Fr. 2000.– zu leisten. Der Kostenvor- schuss wurde am 1. April 2025 bezahlt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Ver- fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefüh- renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Schliesslich beglichen die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht.
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel,
D-213/2025 Seite 5 weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist. Auf einen Schriften- wechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Der subeventualiter gestellte Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 5 der Beschwerdeanträge), wird nicht begründet. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern die ange- fochtene Verfügung an formellen Mängeln leiden sollte. Zudem ist der Sachverhalt spruchreif. Der Kassationsantrag erweist sich damit als unbe- gründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Asylpunkt aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es könne folg- lich offenbleiben, ob es sich bei den eingereichten Strafakten zum angeb- lich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation um echte Verfahrensdokumente handle, auch wenn solche Dokumente vor dem Hintergrund, dass sie leicht fälsch- bar und «echte» Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, ohnehin einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Die eingereichten Strafakten wür- den zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren
D-213/2025 Seite 6 wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG eingeleitet worden sei und ein Vorführbefehl vorliege. Es sei indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Türkei würden Er- mittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wie- der eingestellt. Es sei folglich offen, ob die Ermittlungen gegen den Be- schwerdeführer in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Zudem handle es sich beim geltend gemachten Vor- führbefehl nicht um einen Haftbefehl. Weiter spreche die Aktenlage dafür, dass der Beschwerdeführer die Strafverfolgung bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Eine solche Vorgehens- weise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Es sei davon auszugehen, dass er gegebenenfalls auch in der Lage sei, allfällig drohende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden. Der Umstand, dass er einfaches Par- teimitglied der (legalen) HDP gewesen sei, führe nicht zu einer relevanten Schärfung seines politischen Profils, die eine andere Einschätzung recht- fertigen würde. Seine Behauptung, er nehme in der Schweiz an regierungs- kritischen Demonstrationen teil, werde sodann weder substantiiert darge- legt noch mit Beweismitteln belegt, so dass dieses Vorbringen nicht glaub- haft sei. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit rechtfertige die blosse Teil- nahme an Demonstrationen aber nicht die Annahme, dass er in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Insgesamt habe er bei einer Rück- kehr in Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.
E. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Ermittlungsakten seien aus dem Anwalts-UYAP heruntergeladen worden und einige Dokumente seien mit einem QR-Code versehen, weshalb ihre Echtheit überprüfbar sei. Das SEM müsse Beweise gegen die Echtheit der Dokumente darlegen, an- sonsten seien die diesbezüglichen Vorhalte des SEM unbegründet. Weiter würden in der Türkei nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Tatvorwurfs Propaganda für eine Terrororganisation durch Beiträge in den sozialen Medien eingestellt. Nahezu 100% dieser strafrechtlichen Er- mittlungen würden zu Strafverfahren und fast alle dieser Strafverfahren zu Verurteilungen führen. Es gebe keinen einzigen stichhaltigen Beweis und keine einzige offizielle Statistik, die das Gegenteil beweisen könne und eine solche lege das SEM auch nicht vor. Bei Personen, gegen die straf- rechtlich ermittelt werde, die politisch aktiv seien oder die einen politischen familiären Hintergrund hätten wie der Beschwerdeführer, sei die Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung wesentlich höher. Ein faires Urteil könne nicht erwartet werden. Der vorliegende Vorführbefehl komme einem
D-213/2025 Seite 7 Haftbefehl gleich, da in der Praxis viele Personen nach der Einvernahme verhaftet würden. Überdies kenne der Beschwerdeführer die Person, die ihn in der Türkei angezeigt habe, nicht. Weiter zeige das Profil des Be- schwerdeführers auf der Plattform X, dass er ein Aktivist sei, der für die Rechte der Kurden kämpfe. Die Tatsache, dass er Fotos von Abdullah Öcalan in den sozialen Medien gepostet und seine Freilassung aus dem Gefängnis gefordert habe, könne nicht als provokatives Verhalten gewertet werden. Zudem bedeute das, was die Vorinstanz als "gewisse Unannehm- lichkeiten" bezeichne, für den Betroffenen Inhaftierung, Misshandlung und Folter. Eine solche Bagatellisierung sei inakzeptabel. Auch wenn jeder Kurde, der die Haltung der türkischen Regierung gegenüber den Kurden kritisiere, wisse, dass er mit grosser Ungerechtigkeit und Verfolgung zu rechnen habe, könne dies aber keinesfalls die Wegweisung in die Türkei rechtfertigen. Zudem habe er als Angehöriger der HDP ein Gefährdungs- profil. Insgesamt müsse der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlich- keit mit einer Verurteilung und einer unbedingten Gefängnisstrafe rechnen, wo er schweren Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter, aus- gesetzt wäre. Überdies sei er auch anderweitig exilpolitisch tätig, weshalb er auch deswegen sehr wahrscheinlich am Flughafen verhaftet, inhaftiert, gefoltert und zu einer hohen Geldstrafe verurteilt werde.
E. 7.1 Die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Auszüge türkischer Strafakten belegen bei Annahme ihrer Echtheit einzig, dass ein staatsan- waltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroris- tische Organisation nach Art. 7 Abs. 2 ATG gegen den Beschwerdeführer hängig ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht allein die Tatsache, dass ein solches Ermittlungsverfahren eröffnet worden und hängig ist, für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus (vgl. Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8 m.w.H). Auch im Falle des Beschwerdeführers dürfte die Wahrschein- lichkeit, dass das Ermittlungsverfahren in ein strafrechtliches Gerichtsver- fahren mündet und er verurteilt wird, tief sein. So verfügt er – auch unter Berücksichtigung seiner angeblichen Teilnahmen an Veranstaltungen der HDP als deren Mitglied vor seiner Ausreise – über kein politisch auffälliges Profil, zumal er im ersten Asylverfahren dargelegt hat, er habe sich, vor dem Hintergrund der befürchteten Blutrache durch private Dritte, medial nicht blicken lassen (vgl. act. SEM 1294052-22/10 F64). Zudem ist er straf- rechtlich unbescholten. Weiter vermitteln seine Beiträge in den sozialen Medien, welche im eingereichten Open-Source-Ermittlungsbericht vom (…) enthaltenen sind, nicht den Eindruck eines ernstzunehmenden
D-213/2025 Seite 8 politischen Aktivismus, da es sich lediglich um (…) unkommentierte Bilder mit wenigen Aufrufen handelt. Ausserdem bestehen keine Hinweise, wo- nach die türkischen Behörden überhaupt Kenntnis von seiner angeblichen
– jedoch weitgehend unsubstantiiert gebliebenen – Beteiligung an politi- schen Veranstaltungen der kurdischen Diaspora in der Schweiz erlangt hätten. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er als Staatsfeind wahrgenommen wird. Schliesslich liegt gegen den Beschwerdeführer – wie das SEM zu Recht ausgeführt hat – kein Haftbefehl vor. Nach dem Gesag- ten ist die Furcht der Beschwerdeführenden, bei einer Rückkehr in die Tür- kei Nachteilen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden, objektiv nicht begründet.
E. 7.2 Vor dem Hintergrund, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukom- men, kann die Frage der Glaubhaftigkeit offenbleiben. Zudem erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren bewusst – selber oder durch Hilfspersonen – eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht sub- jektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen.
E. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Mehrfachgesuche abge- lehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch (bzw. Mehrfachgesuch) ab oder tritt es da- rauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden ver- fügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
D-213/2025 Seite 9 Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, die Wegwei- sung der Beschwerdeführenden in die Türkei sei aus dem im Asylpunkt Vorgebrachten auch nicht zumutbar. Zudem verletze der angefochtene Entscheid die Kinderrechte. Das minderjährige Kind sei knapp (…) Jahre alt. Die Verhaftung des Vaters, des Beschwerdeführers, in der Türkei könne sich negativ auf die Entwicklung und Gesundheit des Kindes auswirken.
E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.3.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, fin- det der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte da- für, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. Begründung im Asyl- punkt, oben E. 7). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
D-213/2025 Seite 10 Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.4.2 Wie bereits im ersten Asylverfahren ausführlich dargelegt wurde, sprechen weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer D-22/2024 vom
26. Februar 2024 E. 9.4). Insbesondere sind die Beschwerdeführenden jung, gesund und verfügen über gute Schulbildung. Zudem ist davon aus- zugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf ihr bestehendes Familiennetz- werk zurückgreifen und ihre Arbeit wiederaufnehmen können. Ausserdem ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass der Wegweisungs- vollzug dem Kindeswohl nicht entgegensteht (vgl. zum Kindeswohl: BVGE 2009/51 E. 5.6). Namentlich ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verhaftung des Beschwerdeführers zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Nach dem Gesagten hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe ein- bezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-213/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-213/2025 Urteil vom 7. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Sie begründeten ihre Asylgesuche damit, dass sie durch Blutrache bedroht würden, da der Onkel des Beschwerdeführers im Jahr (...) eine Person getötet habe. Weiter sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Herkunft im Jahr (...) während des Militärdienstes geschlagen und bedroht worden. Zudem sei er Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP). Die Beschwerdeführerin sei in den Jahren (...) bis (...) (...) der HDP in D._______ gewesen. Während dieser Zeit sei sie durch die türkischen Behörden belästigt und schikaniert worden. Mehrfach sei sie wegen ihrer Teilnahme an Nevroz-Festlichkeiten in Gewahrsam genommen worden. Sie habe wegen des Drucks im Jahr (...) ihre Registrierung bei der HDP gelöscht, sei aber weiterhin auf den sozialen Medien aktiv. A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-22/2024 vom 26. Februar 2024 ab. B. B.a Mit als «Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 12. November 2024 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das SEM. Sie brachten vor, der Beschwerdeführer habe mehrere politische Beiträge in den sozialen Medien veröffentlich, woraufhin in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Terrorbekämpfungsgesetzes (nachfolgend: ATG) gegen ihn eingeleitet worden sei. In diesem Zusammenhang bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Ausserdem habe er sich in der Schweiz an politischen Veranstaltungen der kurdischen Diaspora und an Demonstrationen gegen die türkische Regierung beteiligt. Es sei notorisch, dass die türkische Regierung gegen sie gerichtete Aktivitäten im Ausland überwache und beteiligte Personen bei einer Rückkehr in die Türkei verhafte und verfolge. Dem Beschwerdeführer drohe in der Türkei eine Gefängnisstrafe sowie Folter und Misshandlung. In der Folge seien auch die Beschwerdeführerin und ihr Kind grossen Schwierigkeiten ausgesetzt, welche mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wären. Dem Gesuch waren folgende Dokumente beigelegt:
- Kopie der Strafanzeige vom (...)
- Kopie des Schreibens der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...)
- Kopie des Open-Source-Ermittlungsberichts vom (...)
- Kopie des Antrags der Staatsanwaltschaft E._______ an den Friedensstrafrichter E._______ vom (...)
- Kopie des Beschlusses des 2. Friedensstrafrichters E._______ zum Erlass eines Vorführbefehls vom (...)
- Kopie des Vorführbefehls des 2. Friedensstrafrichters E._______ vom (...)
- Kopie des Schreibens der Gendarmerie E._______ vom (...) B.b Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 - eröffnet am 11. Dezember 2024 - ab, stellte fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde waren zwei Vollmachten vom 12. Dezember 2024 sowie die angefochtene Verfügung inklusive Zustellcouvert und Sendungsverfolgung (jeweils in Kopie) beigelegt. D. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 17. März 2025 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten und trat auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung mit Hinweis auf die Aufsichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 1. April 2025 einen Kostenvorschusses von Fr. 2000.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 1. April 2025 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Schliesslich beglichen die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht. 1.4 Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Der subeventualiter gestellte Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 5 der Beschwerdeanträge), wird nicht begründet. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leiden sollte. Zudem ist der Sachverhalt spruchreif. Der Kassationsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Asylpunkt aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es könne folglich offenbleiben, ob es sich bei den eingereichten Strafakten zum angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation um echte Verfahrensdokumente handle, auch wenn solche Dokumente vor dem Hintergrund, dass sie leicht fälschbar und «echte» Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, ohnehin einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Die eingereichten Strafakten wür-den zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG eingeleitet worden sei und ein Vorführbefehl vorliege. Es sei indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt. Es sei folglich offen, ob die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Zudem handle es sich beim geltend gemachten Vorführbefehl nicht um einen Haftbefehl. Weiter spreche die Aktenlage dafür, dass der Beschwerdeführer die Strafverfolgung bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Es sei davon auszugehen, dass er gegebenenfalls auch in der Lage sei, allfällig drohende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden. Der Umstand, dass er einfaches Parteimitglied der (legalen) HDP gewesen sei, führe nicht zu einer relevanten Schärfung seines politischen Profils, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würde. Seine Behauptung, er nehme in der Schweiz an regierungskritischen Demonstrationen teil, werde sodann weder substantiiert dargelegt noch mit Beweismitteln belegt, so dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit rechtfertige die blosse Teilnahme an Demonstrationen aber nicht die Annahme, dass er in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Insgesamt habe er bei einer Rückkehr in Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Ermittlungsakten seien aus dem Anwalts-UYAP heruntergeladen worden und einige Dokumente seien mit einem QR-Code versehen, weshalb ihre Echtheit überprüfbar sei. Das SEM müsse Beweise gegen die Echtheit der Dokumente darlegen, ansonsten seien die diesbezüglichen Vorhalte des SEM unbegründet. Weiter würden in der Türkei nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Tatvorwurfs Propaganda für eine Terrororganisation durch Beiträge in den sozialen Medien eingestellt. Nahezu 100% dieser strafrechtlichen Ermittlungen würden zu Strafverfahren und fast alle dieser Strafverfahren zu Verurteilungen führen. Es gebe keinen einzigen stichhaltigen Beweis und keine einzige offizielle Statistik, die das Gegenteil beweisen könne und eine solche lege das SEM auch nicht vor. Bei Personen, gegen die strafrechtlich ermittelt werde, die politisch aktiv seien oder die einen politischen familiären Hintergrund hätten wie der Beschwerdeführer, sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wesentlich höher. Ein faires Urteil könne nicht erwartet werden. Der vorliegende Vorführbefehl komme einem Haftbefehl gleich, da in der Praxis viele Personen nach der Einvernahme verhaftet würden. Überdies kenne der Beschwerdeführer die Person, die ihn in der Türkei angezeigt habe, nicht. Weiter zeige das Profil des Beschwerdeführers auf der Plattform X, dass er ein Aktivist sei, der für die Rechte der Kurden kämpfe. Die Tatsache, dass er Fotos von Abdullah Öcalan in den sozialen Medien gepostet und seine Freilassung aus dem Gefängnis gefordert habe, könne nicht als provokatives Verhalten gewertet werden. Zudem bedeute das, was die Vorinstanz als "gewisse Unannehmlichkeiten" bezeichne, für den Betroffenen Inhaftierung, Misshandlung und Folter. Eine solche Bagatellisierung sei inakzeptabel. Auch wenn jeder Kurde, der die Haltung der türkischen Regierung gegenüber den Kurden kritisiere, wisse, dass er mit grosser Ungerechtigkeit und Verfolgung zu rechnen habe, könne dies aber keinesfalls die Wegweisung in die Türkei rechtfertigen. Zudem habe er als Angehöriger der HDP ein Gefährdungsprofil. Insgesamt müsse der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung und einer unbedingten Gefängnisstrafe rechnen, wo er schweren Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter, ausgesetzt wäre. Überdies sei er auch anderweitig exilpolitisch tätig, weshalb er auch deswegen sehr wahrscheinlich am Flughafen verhaftet, inhaftiert, gefoltert und zu einer hohen Geldstrafe verurteilt werde. 7. 7.1 Die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Auszüge türkischer Strafakten belegen bei Annahme ihrer Echtheit einzig, dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nach Art. 7 Abs. 2 ATG gegen den Beschwerdeführer hängig ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht allein die Tatsache, dass ein solches Ermittlungsverfahren eröffnet worden und hängig ist, für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus (vgl. Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8 m.w.H). Auch im Falle des Beschwerdeführers dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass das Ermittlungsverfahren in ein strafrechtliches Gerichtsverfahren mündet und er verurteilt wird, tief sein. So verfügt er - auch unter Berücksichtigung seiner angeblichen Teilnahmen an Veranstaltungen der HDP als deren Mitglied vor seiner Ausreise - über kein politisch auffälliges Profil, zumal er im ersten Asylverfahren dargelegt hat, er habe sich, vor dem Hintergrund der befürchteten Blutrache durch private Dritte, medial nicht blicken lassen (vgl. act. SEM 1294052-22/10 F64). Zudem ist er strafrechtlich unbescholten. Weiter vermitteln seine Beiträge in den sozialen Medien, welche im eingereichten Open-Source-Ermittlungsbericht vom (...) enthaltenen sind, nicht den Eindruck eines ernstzunehmenden politischen Aktivismus, da es sich lediglich um (...) unkommentierte Bilder mit wenigen Aufrufen handelt. Ausserdem bestehen keine Hinweise, wonach die türkischen Behörden überhaupt Kenntnis von seiner angeblichen - jedoch weitgehend unsubstantiiert gebliebenen - Beteiligung an politischen Veranstaltungen der kurdischen Diaspora in der Schweiz erlangt hätten. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er als Staatsfeind wahrgenommen wird. Schliesslich liegt gegen den Beschwerdeführer - wie das SEM zu Recht ausgeführt hat - kein Haftbefehl vor. Nach dem Gesagten ist die Furcht der Beschwerdeführenden, bei einer Rückkehr in die Türkei Nachteilen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden, objektiv nicht begründet. 7.2 Vor dem Hintergrund, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen, kann die Frage der Glaubhaftigkeit offenbleiben. Zudem erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren bewusst - selber oder durch Hilfspersonen - eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Mehrfachgesuche abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch (bzw. Mehrfachgesuch) ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bun-desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, die Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei sei aus dem im Asylpunkt Vorgebrachten auch nicht zumutbar. Zudem verletze der angefochtene Entscheid die Kinderrechte. Das minderjährige Kind sei knapp (...) Jahre alt. Die Verhaftung des Vaters, des Beschwerdeführers, in der Türkei könne sich negativ auf die Entwicklung und Gesundheit des Kindes auswirken. 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. Begründung im Asylpunkt, oben E. 7). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.2 Wie bereits im ersten Asylverfahren ausführlich dargelegt wurde, sprechen weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer D-22/2024 vom 26. Februar 2024 E. 9.4). Insbesondere sind die Beschwerdeführenden jung, gesund und verfügen über gute Schulbildung. Zudem ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf ihr bestehendes Familiennetzwerk zurückgreifen und ihre Arbeit wiederaufnehmen können. Ausserdem ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug dem Kindeswohl nicht entgegensteht (vgl. zum Kindeswohl: BVGE 2009/51 E. 5.6). Namentlich ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verhaftung des Beschwerdeführers zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Nach dem Gesagten hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: