Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. Novem- ber 2022 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 2. Dezember 2022 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg be- fragt. Am 29. Mai 2024 wurde er eingehend zu seinen Fluchtgründen an- gehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus der Provinz B._______ stamme. In den 1990er Jahren sei einer seiner Onkel von der Hizbullah getötet worden. Im Jahre 2012 sei die Hizbullah erneut an seine Familie herangetreten und habe seinen Bruder mitgenommen. Die Familie habe bei der Polizei meh- rere Vermisstenanzeigen aufgegeben, ohne dass ihnen geholfen worden wäre. Nach acht Jahren sei der Bruder zurückgekehrt. Im Jahre 2019 habe die Hizbullah erneut nach dem Bruder gesucht und sei dabei auch mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten. Während des Studiums habe die Hizbullah ihn (den Beschwerdeführer) für drei bis vier Monate zwangs- weise in die Organisation aufgenommen. Nach dem Studium habe er sich von der Organisation distanzieren wollen. Er sei aber nach einem Jahr er- neut kontaktiert und vor die Wahl gestellt worden, entweder Militärdienst zu leisten oder sich der Hizbullah anzuschliessen. Im (…) 2021 habe er den Militärdienst angetreten und die Grundausbildung zum Unteroffizier einer Kommando-Einheit absolviert. Als Kurde sei er während des Militärdiens- tes diskriminiert worden. Eines Tages im (…) 2021 sei er verprügelt worden und habe dabei einen Teil seines Daumens verloren und eine Narbe am Kopf erlitten. Die Verantwortlichen seien nie zur Rechenschaft gezogen worden. Im (…) 2022 habe der Militärdienst geendet und er sei nach Hause zurückgekehrt, wo er erneut von der Hizbullah bedroht und von ihm ver- langt worden sei, seinen Militärdienst zu verlängern. Wegen einer Demonstrationsteilnahme im Zusammenhang mit den Kobane-Vorfällen im Jahre 2014 sei ein Verfahren gegen seinen älteren Bruder eingeleitet worden. Im (…) 2022 sei sein Bruder anlässlich einer Razzia festgenommen und zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe ver- urteilt worden. Weil er (der Beschwerdeführer) auch an dieser Demonstra- tion teilgenommen habe, befürchte er, deswegen ebenfalls strafrechtlich belangt zu werden. Er habe seinen Heimatort deshalb verlassen und sei nach Istanbul gegangen, wo er zwei Monate bei seiner Schwester versteckt
D-3780/2024 Seite 3 gelebt habe. Dort sei er jedoch weiterhin von der Hizbullah verfolgt worden, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe. C. Am 6. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass Kurden in der türkischen Armee schikaniert würden. Diese Schikanen würden jedoch die Intensität ernsthafter Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes nicht erreichen. Hinsichtlich der Bedro- hung seitens der Hizbullah sei zu bemerken, dass diese in der Türkei als terroristische Organisation gelte und staatlich verfolgt werde. Die Türkei sei daher in diesem Punkt als schutzwillig und schutzfähig zu erachten. Seinen Ausführungen zur Befürchtung, wegen seiner Demonstrationsteilnahme strafrechtlich verfolgt zu werden, seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass ihm aktuell eine solche Verfolgung tatsächlich drohen könnte. Seine Befürchtung, wegen einer Demonstrationsteilnahme vor gut zehn Jahren heute strafrechtlich belangt zu werden, sei objektiv folglich unbegründet. Zur Zumutbarkeit der Wegweisung erwog das SEM, dass der Beschwer- deführer ein junger gesunder Mann mit universitärem Abschluss und einer militärischen Ausbildung sei und über Verwandte in seiner Heimatstadt so- wie in anderen Landesteilen der Türkei verfüge. Er besitze somit eine zu- mutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb seiner Heimat- provinz. E. Am 7. Juni 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der. F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. Juni 2024 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der
D-3780/2024 Seite 4 Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Fest- stellung des Sachverhalts und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 AsylG ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezah- lung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde am 8. Juli 2024 begli- chen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zudem beglich er den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor, da sie davon ausgehe, die Hizbullah gelte in der Tür- kei als Terrororganisation.
E. 4.2 Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KIENER/ RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht; 3. Aufl. 2021, Rz. 1649).
E. 4.3 Mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rüge wird jedoch keine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts, son- dern vielmehr eine unrichtige Würdigung eben dieses Sachverhalts geltend gemacht. Sie beschlägt folglich die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung (Frage der Schutzfähigkeit/Schutzwilligkeit). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt daher nicht in Be- tracht.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-3780/2024 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei während seines Militär- dienstes schwer misshandelt worden. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer dem Reservedienst zugeteilt worden sei. Würde er dieser Verpflichtung nachkommen, hätte er mit weiteren Misshandlungen zu rechnen. Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass sich die vorgebrachte Miss- handlung, die zum Verlust eines Teils des Daumens und einer Narbe am Kopf geführt habe, gemäss eigenen Angaben im (…) 2021 ereignet habe. Im (…) 2022 habe sein Militärdienst geendet und im (…) 2022 habe er die Türkei verlassen. Aufgrund des Zeitablaufs zwischen Misshandlung und Ausreise ist der Kausalzusammenhang zwischen dieser Vorverfolgung und der Ausreise als durchbrochen zu erachten (zum Erfordernis des zeitlichen uns sachlichen Kausalzusammenhangs vgl. WALTER STÖCKLI, in: Auslän- derrecht – Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Auslände- rinnen und Ausländer in der Schweiz, 3. Aufl. 2022, N 14.38) und es ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er bei einer Absolvierung des Reservedienstes eine nochmalige Misshandlung von vergleichbarer Intensität erleiden würde.
E. 6.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung von Seiten der Hizbullah sind die türkischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig zu erachten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2429/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.2 f.).
E. 6.3 Für die Befürchtung, aufgrund seiner Teilnahme an den Kobane-Pro- testen im Jahre 2014 verfolgt zu werden, lassen sich – wie bereits vom SEM ausgeführt – keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte finden. Der blosse Umstand, dass sein Bruder im Jahre 2022 offenbar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die gemäss Angaben des Beschwerdefüh- rers mit der Teilnahme dieses Bruders am Kobane-Protest zusammen- hängt, reicht für diese Annahme nicht aus.
E. 6.4 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mar- din, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen
D-3780/2024 Seite 9 Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegs- ähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kur- dischen Ethnie – auszugehen. Aufgrund des Gesagten ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 und Urteil des BVGer D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 11.3.2 m.w.H.).
E. 8.3.3 Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer über eine universitäre Bildung, eine militärische Ausbildung sowie ein soziales Netz im Heimatland verfügt und – soweit aus den Akten ersichtlich – ge- sund ist. Der nicht weiter konkretisierte Einwand auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Misshandlung im Militärdienst auf medizinische Betreuung angewiesen sei, vermag vor dem Hintergrund, dass er in der Anhörung ausführte, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. act. […]29/12 F5), nicht zu verfangen. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die Zumutbarkeit ist folglich zu beja- hen.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-3780/2024 Seite 10 SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3780/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Für deren Begleichung wird der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvor- schuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3780/2024 Urteil vom 23. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. November 2022 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 2. Dezember 2022 wurde er zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Am 29. Mai 2024 wurde er eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus der Provinz B._______ stamme. In den 1990er Jahren sei einer seiner Onkel von der Hizbullah getötet worden. Im Jahre 2012 sei die Hizbullah erneut an seine Familie herangetreten und habe seinen Bruder mitgenommen. Die Familie habe bei der Polizei mehrere Vermisstenanzeigen aufgegeben, ohne dass ihnen geholfen worden wäre. Nach acht Jahren sei der Bruder zurückgekehrt. Im Jahre 2019 habe die Hizbullah erneut nach dem Bruder gesucht und sei dabei auch mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten. Während des Studiums habe die Hizbullah ihn (den Beschwerdeführer) für drei bis vier Monate zwangsweise in die Organisation aufgenommen. Nach dem Studium habe er sich von der Organisation distanzieren wollen. Er sei aber nach einem Jahr erneut kontaktiert und vor die Wahl gestellt worden, entweder Militärdienst zu leisten oder sich der Hizbullah anzuschliessen. Im (...) 2021 habe er den Militärdienst angetreten und die Grundausbildung zum Unteroffizier einer Kommando-Einheit absolviert. Als Kurde sei er während des Militärdienstes diskriminiert worden. Eines Tages im (...) 2021 sei er verprügelt worden und habe dabei einen Teil seines Daumens verloren und eine Narbe am Kopf erlitten. Die Verantwortlichen seien nie zur Rechenschaft gezogen worden. Im (...) 2022 habe der Militärdienst geendet und er sei nach Hause zurückgekehrt, wo er erneut von der Hizbullah bedroht und von ihm verlangt worden sei, seinen Militärdienst zu verlängern. Wegen einer Demonstrationsteilnahme im Zusammenhang mit den Kobane-Vorfällen im Jahre 2014 sei ein Verfahren gegen seinen älteren Bruder eingeleitet worden. Im (...) 2022 sei sein Bruder anlässlich einer Razzia festgenommen und zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Weil er (der Beschwerdeführer) auch an dieser Demonstration teilgenommen habe, befürchte er, deswegen ebenfalls strafrechtlich belangt zu werden. Er habe seinen Heimatort deshalb verlassen und sei nach Istanbul gegangen, wo er zwei Monate bei seiner Schwester versteckt gelebt habe. Dort sei er jedoch weiterhin von der Hizbullah verfolgt worden, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe. C. Am 6. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass Kurden in der türkischen Armee schikaniert würden. Diese Schikanen würden jedoch die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nicht erreichen. Hinsichtlich der Bedrohung seitens der Hizbullah sei zu bemerken, dass diese in der Türkei als terroristische Organisation gelte und staatlich verfolgt werde. Die Türkei sei daher in diesem Punkt als schutzwillig und schutzfähig zu erachten. Seinen Ausführungen zur Befürchtung, wegen seiner Demonstrationsteilnahme strafrechtlich verfolgt zu werden, seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass ihm aktuell eine solche Verfolgung tatsächlich drohen könnte. Seine Befürchtung, wegen einer Demonstrationsteilnahme vor gut zehn Jahren heute strafrechtlich belangt zu werden, sei objektiv folglich unbegründet. Zur Zumutbarkeit der Wegweisung erwog das SEM, dass der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann mit universitärem Abschluss und einer militärischen Ausbildung sei und über Verwandte in seiner Heimatstadt sowie in anderen Landesteilen der Türkei verfüge. Er besitze somit eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb seiner Heimatprovinz. E. Am 7. Juni 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. Juni 2024 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 AsylG ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde am 8. Juli 2024 beglichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zudem beglich er den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor, da sie davon ausgehe, die Hizbullah gelte in der Türkei als Terrororganisation. 4.2 Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht; 3. Aufl. 2021, Rz. 1649). 4.3 Mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rüge wird jedoch keine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts, sondern vielmehr eine unrichtige Würdigung eben dieses Sachverhalts geltend gemacht. Sie beschlägt folglich die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung (Frage der Schutzfähigkeit/Schutzwilligkeit). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt daher nicht in Betracht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei während seines Militärdienstes schwer misshandelt worden. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer dem Reservedienst zugeteilt worden sei. Würde er dieser Verpflichtung nachkommen, hätte er mit weiteren Misshandlungen zu rechnen. Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass sich die vorgebrachte Misshandlung, die zum Verlust eines Teils des Daumens und einer Narbe am Kopf geführt habe, gemäss eigenen Angaben im (...) 2021 ereignet habe. Im (...) 2022 habe sein Militärdienst geendet und im (...) 2022 habe er die Türkei verlassen. Aufgrund des Zeitablaufs zwischen Misshandlung und Ausreise ist der Kausalzusammenhang zwischen dieser Vorverfolgung und der Ausreise als durchbrochen zu erachten (zum Erfordernis des zeitlichen uns sachlichen Kausalzusammenhangs vgl. Walter Stöckli, in: Ausländerrecht - Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, 3. Aufl. 2022, N 14.38) und es ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er bei einer Absolvierung des Reservedienstes eine nochmalige Misshandlung von vergleichbarer Intensität erleiden würde. 6.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung von Seiten der Hizbullah sind die türkischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig zu erachten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2429/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.2 f.). 6.3 Für die Befürchtung, aufgrund seiner Teilnahme an den Kobane-Protesten im Jahre 2014 verfolgt zu werden, lassen sich - wie bereits vom SEM ausgeführt - keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte finden. Der blosse Umstand, dass sein Bruder im Jahre 2022 offenbar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers mit der Teilnahme dieses Bruders am Kobane-Protest zusammenhängt, reicht für diese Annahme nicht aus. 6.4 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Aufgrund des Gesagten ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 und Urteil des BVGer D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 11.3.2 m.w.H.). 8.3.3 Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer über eine universitäre Bildung, eine militärische Ausbildung sowie ein soziales Netz im Heimatland verfügt und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund ist. Der nicht weiter konkretisierte Einwand auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Misshandlung im Militärdienst auf medizinische Betreuung angewiesen sei, vermag vor dem Hintergrund, dass er in der Anhörung ausführte, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. act. [...]29/12 F5), nicht zu verfangen. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die Zumutbarkeit ist folglich zu bejahen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Begleichung wird der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger