opencaselaw.ch

D-385/2024

D-385/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Januar 2000 erstmals ein Asylgesuch ein. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 19. Mai 2000 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der damaligen Asylrekurskommission vom 5. Dezember 2000 abgewiesen. Am (…) wurde der Beschwerdeführer in die Türkei rückgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. November 2023 erneut in der Schweiz um Asyl nach. B.b Am 4. Dezember 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am

27. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei kurdischer Ethnie und alevitischer Konfession. Er sei in der Stadt (…) in der Provinz (…) geboren und aufgewachsen, habe das Gymnasium in (…) besucht und zwischen (…) und (…) in (…) gelebt. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er etwa vier Jahre in (…) und anschliessend ein bis zwei Jahre in (…) gelebt und sei dann nach (…) gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise im (…) gelebt habe. Ab dem Jahr (…) habe er einen Laden geführt, aber im Jahr (…) Konkurs anmelden müssen. Daraus hätten Schulden im Betrag von TL (…) zuzüglich Zinsen resultiert, wovon er bislang einen Teil zurückgezahlt habe. Er habe seinen Unterhalt mit inoffiziellen Gelegenheitsjobs verdient, sich aber nicht um eine offizielle Anstellung bemüht, da ihm ansonsten die Schulden von sei- nem Lohn abgezogen worden wären. Er sei von (…) bis (…) verheiratet gewesen. Zu seinem Gesundheitszustand gefragt gab er an, am (…) -Syn- drom zu leiden. Er habe sich seit dem Jahr (…) politisch betätigt. Gleichzeitig hätten die Probleme mit der Polizei angefangen. Er sei starkem Druck von Seiten der Polizei ausgesetzt gewesen. So habe er nach dem Erdbeben vom Februar 2023 (…) , was die Polizei anfänglich habe verhindern wollen; erst nach Diskussionen habe er (…) . Auf dem Nachhauseweg sei er von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Dies sei das erste Mal gewesen, dass er ein Problem mit der Polizei gehabt habe. Weiter sei er für die Yesil Sol Partei (YSP), eine linke grüne Partei, tätig gewesen. Er habe in diesem Zusammenhang zweimal Wahlbetrug festgestellt. Als er die Missstände

D-385/2024 Seite 3 protokolliert und gemeldet habe, sei es zu Diskussionen mit der Polizei ge- kommen. Anschliessend sei er wieder kontrolliert worden. Ein Polizeiwa- gen habe bis zum nächsten Morgen vor seinem Haus gewartet. Weiter sei am (…) in einem regelmässig von ihm frequentierten Café nach ihm gefragt worden, als er sich aufgrund seiner veganen Lebensweise vor dem (…) bei ihm zu Hause versteckt gehalten habe. Organisierte Aktionen zur Fütte- rung von Strassentieren habe er aufgeben müssen, da er bemerkt habe, dass er dabei verfolgt werde. Zuletzt sei er am (…) von der Polizei mitge- nommen und, nach einer Kontrolle seiner ID-Karte, freigelassen worden. Danach sei vor seinem Haus ein Polizeiauto gewesen und ihm sei nochmal das Gleiche widerfahren. Zuletzt sei am (…) im genannten Café nach ihm gefragt worden. Mit Hilfe seines in Deutschland lebenden Bruders habe er schliesslich die Reisekosten vom EUR (…) finanziert und sei am (…) legal per Flugzeug aus der Türkei ausgereist. B.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens seine Identitätskarte im Original sowie eine Mitgliedschaftsbescheini- gung der Partei Toplumsal Özgürlük (TÖP), Beiträge aus den sozialen Netzwerken im Zusammenhang mit seinem Engagement für die TÖP, ein Referenzschreiben eines Mitglieds des Parteivorstands der TÖP sowie schriftliche Aussagen eines Cafébetreibers in (…) (alles in Kopie) zu den Akten. B.d Am 4. Januar 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer ei- nen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Januar 2024 eine Stellungnahme ein. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Januar 2024 – gleichentags eröff- net – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

17. Januar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu- stellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

D-385/2024 Seite 4 Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest die Un- zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vo- rinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an- zuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 12. Januar 2024, eine Kopie der angefochtenen Verfügung inklusive Empfangsbestätigung und je ein Artikel des Tagesanzeigers vom 9. Februar 2019 und der Zeit Online vom

11. September 2019 sowie eine Honorarnote des Rechtsvertreters bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

17. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-385/2024 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. So seien die von ihm geltend gemachten Konfrontationen mit der Polizei für ihn ohne Konsequenzen geblieben. Er sei weder festgenommen oder angeklagt, noch sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Im Falle seines Engagements für die Erdbebenopfer sei ihm (…) sogar gestattet worden. Die genannten Vorfälle hätten sowohl einzeln betrachtet als auch in der Summe in ihrer Intensität nicht ein Mass erreicht, das ein menschen- würdiges Leben in der Türkei verunmöglichen oder in derart unzumutbarer Weise erschweren würde, sodass er sich der Lage nur durch eine Flucht ins Ausland entziehen könne. Weiter sei auch nicht von künftigen Verfol- gungsmassnahmen auszugehen. Mit seinem Engagement für die TÖP be- wege er sich in einem vom türkischen Staat anerkanntem Organ. So gebe es auch keine konkreten Verfolgungsmomente aufgrund seiner Tätigkeit. Die türkischen Behörden hätten keine rechtlichen Schritte gegen ihn unter- nommen, da gegen ihn auch nichts in diesem Zusammenhang vorliegen dürfte. Dies zeige sich letztlich auch darin, dass er Ende (…) einen türki- schen Pass beantragt und erhalten habe, sodass er (…) sein Heimatland legal habe verlassen können. Es gebe keine Hinweise, dass er die Türkei aufgrund einer akuten Bedrohungslage verlassen habe oder ihm in Zukunft ernsthafte Nachteile drohten, weswegen er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsyIG nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als durchführbar. Der Be- schwerdeführer verfüge weiterhin über ein tragfähiges familiäres Bezie- hungsnetz, soziale Kontakte und Arbeitserfahrung.

E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2000 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt, da er gefürchtet habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Bei seiner Rückkehr (…) sei er am Flughafen durch die Polizei kurz festgehalten worden, danach aber auf freien Fuss gekommen. Er habe sich jahrelang versteckt, um nicht einge- zogen zu werden. Schliesslich habe er sich durch Zahlung einer Ersatzab- gabe mit Hilfe seiner Familie von dieser Pflicht entledigen können. Seither sei er dem türkischen Staat bekannt und suspekt. Weiter sei er politisch links situiert, ernähre sich vegan und sei politisch aktiv. Ausserdem sei er sehr sensibel und leide am (…)-Syndrom. Dies alles mache ihn für psychi- schen Druck sehr anfällig. Weiter habe er einen (…) und (…) , welche

D-385/2024 Seite 6 zusammen mit seinem Aktivismus dazu führten, dass er bei den Behörden unter Verdacht stehe, die militanten Formen des kurdischen linken Wider- stands in der Nachfolge oder im Umfeld der PKK, kurz: den «Terrorismus», zu unterstützen. Im E-Devlet würden sich Einträge über die Vereinsaktivi- täten befinden und es bestehe ein politisches Datenblatt über ihn, was da- rauf deute, dass zwar noch nicht genügend Hinweise gesammelt worden seien um ihm Unterstützung des Terrorismus vorwerfen zu können, eine Strafuntersuchung aber nur noch eine Frage der Zeit sei. Ausserdem sei die legale Ausreise vor dem Hintergrund zu sehen, dass er sich eines Schleppers bedient habe und die Behörden notorisch korrupt seien. Weiter habe er im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass es in der Türkei zu einem Verfahren, beziehungsweise zu einer Untersuchung gegen ihn ge- kommen sei. Er habe aber die nötigen Beweise nicht beibringen können. Die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen machen müssen anstatt sein Ge- such im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Die bisherigen Mass- nahmen der Polizei stellten nur Vorboten der unmittelbar zu befürchtenden nächsten Schritte mit Polizeiverhören dar, bei welchen Folter in der Türkei notorisch zur Anwendung komme. Durch seine Ausreise in die Schweiz, wo linke kurdische Parteien sich sehr stark politisch engagierten, und sei- nen Kontakt mit befreundeten politischen Kreisen in der Schweiz kämen laufend Nachfluchtgründe hinzu. Schliesslich bestehe im Falle einer Rück- kehr auch die Gefahr, dass er psychisch schwer erkranke.

E. 5 Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren, weil es das SEM unterlassen habe, eine allfällige Strafuntersuchung gegen den Beschwer- deführer umfassend abzuklären, ist vorab zu behandeln.

E. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30–33 VwVG). Der Unter- suchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl- suchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3).

D-385/2024 Seite 7

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung vom 27. Dezember 2023 keine eröffnete Strafuntersuchung geltend, sondern gab an, dass seit seiner Ausreise nichts geschehen sei (…). In der Stellungnahme zum Ent- wurf des Asylentscheid vom 4. Januar 2024 wurde geltend gemacht, im Falle einer Rückkehr in die Türkei werde der Beschwerdeführer verhaftet oder entführt, ohne dies aber weiter zu substantiieren. Erst in der Be- schwerde wird vorgebracht, es sei gegen ihn ein Verfahren eröffnet oder aber Untersuchungen eingeleitet worden, er habe aber seit seinem Asyl- gesuch zu wenig Zeit gehabt, die notwendigen Unterlagen zu besorgen. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, allfällige konkrete, straf- rechtliche Verfolgung nachzuweisen, Beweismittel vollständig zu bezeich- nen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar er- scheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), und dies wäre ihm auch zuzumuten gewesen, zumal er seit Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens rechtlich vertreten war. Vorliegend hat er im vorinstanzlichen Verfahren we- der mögliche Beweismittel bezeichnet, die er noch einbringen möchte, noch eine eröffnete Strafuntersuchung überhaupt erwähnt. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht auf die Vornahme von zusätzlichen Ab- klärungen verzichtet.

E. 5.3 In der Beschwerde wird in bloss pauschaler Weise geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren beziehungs- weise seit seiner Anhörung am 27. Dezember 2023 nicht genügend Zeit gehabt, die notwendigen Unterlagen zu besorgen. Es wird aber weder ein laufendes Verfahren in der Türkei konkret bezeichnet noch ein entspre- chendes Dokument eingereicht. Auch wird nicht in Aussicht gestellt, dass der Beschwerdeführer weitere Dokumente – geschweige denn welche Do- kumente –einreichen werde und wie er an diese zu gelangen beabsichtige. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, eine Nachfrist für die Einreichung von möglichen weiteren Dokumente anzusetzen. Der rechts- erhebliche Sachverhalt ist daher – auch im heutigen Zeitpunkt – ohne wei- tere Abklärungen als erstellt zu erachten. Der Kassationsantrag ist dem- nach abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-385/2024 Seite 8 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 bis 5 und E. 4.1 vorstehend). Die Vor- instanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifi- ziert. Wie nachfolgend dargelegt, sind die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.

E. 7.2 Soweit in der Beschwerde erneut auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten Kontrollen des Beschwerdeführers durch die Polizei aufgrund seiner politischen Tätigkeit hingewiesen wird, ist vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, deren Ausführungen in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wird, was zu einer anderen Beurtei- lung führen könnte. Die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung ist ebenfalls nicht geeignet, ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteres- sen zu begründen, da er sich offenbar durch eine Zahlung davon befreien konnte und seither diesbezüglich nicht weiter belangt wurde.

E. 7.3 In der Beschwerde wird sodann erstmals vorgebracht, in der Türkei sei ein Strafverfahren oder aber eine Untersuchung gegen den Beschwerde- führer eröffnet worden. Diesbezüglich gelingt es nicht, das Gericht von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu überzeugen, nachdem weder Ein- zelheiten zum vermeintlichen Verfahren noch zu den in Aussicht gestellten Beweisen darlegt werden. Auch wird nicht konkretisiert, ob nun ein Verfah- ren oder lediglich eine Untersuchung laufe, respektive wie und wann der Beschwerdeführer davon erfahren habe. Im Falle eines Verfahrens wäre

D-385/2024 Seite 9 wohl eine schriftliche Eröffnung desselben ergangen, die der Beschwerde- führer umgehend hätte einreichen können. Entsprechend vermag die Er- klärung, aufgrund der knapp bemessenen Zeit im beschleunigten Verfah- ren sei es ihm nicht gelungen, entsprechende Dokumente aus dem Aus- land zu besorgen, das Gericht nicht zu überzeugen (vgl. bezüglich der in Aussicht gestellten Beweismittel E. 5.2 und 5.3 m.w.H.). Im Übrigen ist an- zufügen, dass – sollte es sich lediglich um eine dem Beschwerdeführer nicht schriftlich eröffnete Untersuchung handeln, sich die Frage stellen würde, wieso er überhaupt davon wissen sollte. Der Vollständigkeit halber ist hierzu festzustellen, dass eine strafrechtliche Untersuchung nicht zwin- gend zu einer Anklage führen respektive in einer Verurteilung enden muss, weswegen ihr hier ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen würde.

E. 7.4 Es ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, der Beschwer- deführer weise ein politisches Profil auf, aufgrund dessen er im Zeitpunkt der Ausreise im Visier der türkischen Behörden gestanden hätte. Es fehlt mithin klarerweise an Anhaltspunkten, der Beschwerdeführer habe unter einem – wie in der Beschwerde geltend gemacht – unerträglichen psychi- schen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden.

E. 7.5 Im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe wird in der Beschwerde schliesslich auf die Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz, wo linke kurdische Parteien tätig seien, sowie seine Freundschaft zu kurdischen Ak- tivisten verwiesen. Hierzu ist festzustellen, dass seine Kontakte zu kurdi- schen Aktivisten in der Schweiz bislang unbelegt geblieben sind und der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, selbst politisch aktiv zu sein. Die blosse Flucht in die Schweiz und die freundschaftliche Nähe zu unge- nannt gebliebenen Aktivisten sind nicht geeignet, eine relevante Verfol- gungsfurcht zu begründen. Daran vermag auch die Behauptung, kurdische Organisationen in der Schweiz seien durch türkische Spitzel unterwandert, nichts zu ändern. Im Übrigen kann eine öffentliche Exponierung, die den Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer zu einer Gefahr für den Be- stand des türkischen Regimes werden könnte, und aufgrund welcher da- von ausgegangen werden müsste, dass er damit das Interesse der heimat- lichen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person na- mentlich identifiziert und registriert wurde (vgl. dazu beispielsweise die Ur- teile des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 und D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.21), nicht festgestellt werden. Die geltend ge- machten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine

D-385/2024 Seite 10 begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Türkei zu begründen.

E. 7.6 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge- lehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über

D-385/2024 Seite 11 die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines "real risk" (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlech- tert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt eben- falls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE

D-385/2024 Seite 12 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern lebte in der Provinz (…).

E. 9.3.2 In individueller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Be- schwerdeführer an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitlichen Problemen leidet. Weder das geltend gemachte (…)-Syndrom noch die an- geblichen psychischen Leiden aufgrund des behördlichen Drucks stellen medizinisch bedingte Vollzugshindernisse dar. Im Weiteren verfügt er über ausreichend Arbeitserfahrung und hat gemäss eigenen Aussagen bereits an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein tragfähiges familiäres Bezie- hungsnetz. Demnach weist nichts darauf hin, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor- schusses ist damit gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen, da sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu erachten waren.

D-385/2024 Seite 13

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-385/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-385/2024 Urteil vom 16. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Januar 2000 erstmals ein Asylgesuch ein. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 19. Mai 2000 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der damaligen Asylrekurskommission vom 5. Dezember 2000 abgewiesen. Am (...) wurde der Beschwerdeführer in die Türkei rückgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. November 2023 erneut in der Schweiz um Asyl nach. B.b Am 4. Dezember 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am 27. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei kurdischer Ethnie und alevitischer Konfession. Er sei in der Stadt (...) in der Provinz (...) geboren und aufgewachsen, habe das Gymnasium in (...) besucht und zwischen (...) und (...) in (...) gelebt. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er etwa vier Jahre in (...) und anschliessend ein bis zwei Jahre in (...) gelebt und sei dann nach (...) gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise im (...) gelebt habe. Ab dem Jahr (...) habe er einen Laden geführt, aber im Jahr (...) Konkurs anmelden müssen. Daraus hätten Schulden im Betrag von TL (...) zuzüglich Zinsen resultiert, wovon er bislang einen Teil zurückgezahlt habe. Er habe seinen Unterhalt mit inoffiziellen Gelegenheitsjobs verdient, sich aber nicht um eine offizielle Anstellung bemüht, da ihm ansonsten die Schulden von seinem Lohn abgezogen worden wären. Er sei von (...) bis (...) verheiratet gewesen. Zu seinem Gesundheitszustand gefragt gab er an, am (...) -Syndrom zu leiden. Er habe sich seit dem Jahr (...) politisch betätigt. Gleichzeitig hätten die Probleme mit der Polizei angefangen. Er sei starkem Druck von Seiten der Polizei ausgesetzt gewesen. So habe er nach dem Erdbeben vom Februar 2023 (...) , was die Polizei anfänglich habe verhindern wollen; erst nach Diskussionen habe er (...) . Auf dem Nachhauseweg sei er von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Dies sei das erste Mal gewesen, dass er ein Problem mit der Polizei gehabt habe. Weiter sei er für die Yesil Sol Partei (YSP), eine linke grüne Partei, tätig gewesen. Er habe in diesem Zusammenhang zweimal Wahlbetrug festgestellt. Als er die Missstände protokolliert und gemeldet habe, sei es zu Diskussionen mit der Polizei gekommen. Anschliessend sei er wieder kontrolliert worden. Ein Polizeiwagen habe bis zum nächsten Morgen vor seinem Haus gewartet. Weiter sei am (...) in einem regelmässig von ihm frequentierten Café nach ihm gefragt worden, als er sich aufgrund seiner veganen Lebensweise vor dem (...) bei ihm zu Hause versteckt gehalten habe. Organisierte Aktionen zur Fütterung von Strassentieren habe er aufgeben müssen, da er bemerkt habe, dass er dabei verfolgt werde. Zuletzt sei er am (...) von der Polizei mitgenommen und, nach einer Kontrolle seiner ID-Karte, freigelassen worden. Danach sei vor seinem Haus ein Polizeiauto gewesen und ihm sei nochmal das Gleiche widerfahren. Zuletzt sei am (...) im genannten Café nach ihm gefragt worden. Mit Hilfe seines in Deutschland lebenden Bruders habe er schliesslich die Reisekosten vom EUR (...) finanziert und sei am (...) legal per Flugzeug aus der Türkei ausgereist. B.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte im Original sowie eine Mitgliedschaftsbescheinigung der Partei Toplumsal Özgürlük (TÖP), Beiträge aus den sozialen Netzwerken im Zusammenhang mit seinem Engagement für die TÖP, ein Referenzschreiben eines Mitglieds des Parteivorstands der TÖP sowie schriftliche Aussagen eines Cafébetreibers in (...) (alles in Kopie) zu den Akten. B.d Am 4. Januar 2024 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Januar 2024 eine Stellungnahme ein. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Januar 2024 - gleichentags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Januar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 12. Januar 2024, eine Kopie der angefochtenen Verfügung inklusive Empfangsbestätigung und je ein Artikel des Tagesanzeigers vom 9. Februar 2019 und der Zeit Online vom 11. September 2019 sowie eine Honorarnote des Rechtsvertreters bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. So seien die von ihm geltend gemachten Konfrontationen mit der Polizei für ihn ohne Konsequenzen geblieben. Er sei weder festgenommen oder angeklagt, noch sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Im Falle seines Engagements für die Erdbebenopfer sei ihm (...) sogar gestattet worden. Die genannten Vorfälle hätten sowohl einzeln betrachtet als auch in der Summe in ihrer Intensität nicht ein Mass erreicht, das ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen oder in derart unzumutbarer Weise erschweren würde, sodass er sich der Lage nur durch eine Flucht ins Ausland entziehen könne. Weiter sei auch nicht von künftigen Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Mit seinem Engagement für die TÖP bewege er sich in einem vom türkischen Staat anerkanntem Organ. So gebe es auch keine konkreten Verfolgungsmomente aufgrund seiner Tätigkeit. Die türkischen Behörden hätten keine rechtlichen Schritte gegen ihn unternommen, da gegen ihn auch nichts in diesem Zusammenhang vorliegen dürfte. Dies zeige sich letztlich auch darin, dass er Ende (...) einen türkischen Pass beantragt und erhalten habe, sodass er (...) sein Heimatland legal habe verlassen können. Es gebe keine Hinweise, dass er die Türkei aufgrund einer akuten Bedrohungslage verlassen habe oder ihm in Zukunft ernsthafte Nachteile drohten, weswegen er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsyIG nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als durchführbar. Der Beschwerdeführer verfüge weiterhin über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, soziale Kontakte und Arbeitserfahrung. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2000 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt, da er gefürchtet habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Bei seiner Rückkehr (...) sei er am Flughafen durch die Polizei kurz festgehalten worden, danach aber auf freien Fuss gekommen. Er habe sich jahrelang versteckt, um nicht eingezogen zu werden. Schliesslich habe er sich durch Zahlung einer Ersatzabgabe mit Hilfe seiner Familie von dieser Pflicht entledigen können. Seither sei er dem türkischen Staat bekannt und suspekt. Weiter sei er politisch links situiert, ernähre sich vegan und sei politisch aktiv. Ausserdem sei er sehr sensibel und leide am (...)-Syndrom. Dies alles mache ihn für psychischen Druck sehr anfällig. Weiter habe er einen (...) und (...) , welche zusammen mit seinem Aktivismus dazu führten, dass er bei den Behörden unter Verdacht stehe, die militanten Formen des kurdischen linken Widerstands in der Nachfolge oder im Umfeld der PKK, kurz: den «Terrorismus», zu unterstützen. Im E-Devlet würden sich Einträge über die Vereinsaktivitäten befinden und es bestehe ein politisches Datenblatt über ihn, was darauf deute, dass zwar noch nicht genügend Hinweise gesammelt worden seien um ihm Unterstützung des Terrorismus vorwerfen zu können, eine Strafuntersuchung aber nur noch eine Frage der Zeit sei. Ausserdem sei die legale Ausreise vor dem Hintergrund zu sehen, dass er sich eines Schleppers bedient habe und die Behörden notorisch korrupt seien. Weiter habe er im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass es in der Türkei zu einem Verfahren, beziehungsweise zu einer Untersuchung gegen ihn gekommen sei. Er habe aber die nötigen Beweise nicht beibringen können. Die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen machen müssen anstatt sein Gesuch im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Die bisherigen Massnahmen der Polizei stellten nur Vorboten der unmittelbar zu befürchtenden nächsten Schritte mit Polizeiverhören dar, bei welchen Folter in der Türkei notorisch zur Anwendung komme. Durch seine Ausreise in die Schweiz, wo linke kurdische Parteien sich sehr stark politisch engagierten, und seinen Kontakt mit befreundeten politischen Kreisen in der Schweiz kämen laufend Nachfluchtgründe hinzu. Schliesslich bestehe im Falle einer Rückkehr auch die Gefahr, dass er psychisch schwer erkranke. 5. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren, weil es das SEM unterlassen habe, eine allfällige Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer umfassend abzuklären, ist vorab zu behandeln. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). 5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung vom 27. Dezember 2023 keine eröffnete Strafuntersuchung geltend, sondern gab an, dass seit seiner Ausreise nichts geschehen sei (...). In der Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheid vom 4. Januar 2024 wurde geltend gemacht, im Falle einer Rückkehr in die Türkei werde der Beschwerdeführer verhaftet oder entführt, ohne dies aber weiter zu substantiieren. Erst in der Beschwerde wird vorgebracht, es sei gegen ihn ein Verfahren eröffnet oder aber Untersuchungen eingeleitet worden, er habe aber seit seinem Asylgesuch zu wenig Zeit gehabt, die notwendigen Unterlagen zu besorgen. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, allfällige konkrete, strafrechtliche Verfolgung nachzuweisen, Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), und dies wäre ihm auch zuzumuten gewesen, zumal er seit Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens rechtlich vertreten war. Vorliegend hat er im vorinstanzlichen Verfahren weder mögliche Beweismittel bezeichnet, die er noch einbringen möchte, noch eine eröffnete Strafuntersuchung überhaupt erwähnt. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht auf die Vornahme von zusätzlichen Abklärungen verzichtet. 5.3 In der Beschwerde wird in bloss pauschaler Weise geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren beziehungsweise seit seiner Anhörung am 27. Dezember 2023 nicht genügend Zeit gehabt, die notwendigen Unterlagen zu besorgen. Es wird aber weder ein laufendes Verfahren in der Türkei konkret bezeichnet noch ein entsprechendes Dokument eingereicht. Auch wird nicht in Aussicht gestellt, dass der Beschwerdeführer weitere Dokumente - geschweige denn welche Dokumente -einreichen werde und wie er an diese zu gelangen beabsichtige. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, eine Nachfrist für die Einreichung von möglichen weiteren Dokumente anzusetzen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist daher - auch im heutigen Zeitpunkt - ohne weitere Abklärungen als erstellt zu erachten. Der Kassationsantrag ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 bis 5 und E. 4.1 vorstehend). Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Wie nachfolgend dargelegt, sind die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. 7.2 Soweit in der Beschwerde erneut auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten Kontrollen des Beschwerdeführers durch die Polizei aufgrund seiner politischen Tätigkeit hingewiesen wird, ist vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, deren Ausführungen in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wird, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung ist ebenfalls nicht geeignet, ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteressen zu begründen, da er sich offenbar durch eine Zahlung davon befreien konnte und seither diesbezüglich nicht weiter belangt wurde. 7.3 In der Beschwerde wird sodann erstmals vorgebracht, in der Türkei sei ein Strafverfahren oder aber eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Diesbezüglich gelingt es nicht, das Gericht von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu überzeugen, nachdem weder Einzelheiten zum vermeintlichen Verfahren noch zu den in Aussicht gestellten Beweisen darlegt werden. Auch wird nicht konkretisiert, ob nun ein Verfahren oder lediglich eine Untersuchung laufe, respektive wie und wann der Beschwerdeführer davon erfahren habe. Im Falle eines Verfahrens wäre wohl eine schriftliche Eröffnung desselben ergangen, die der Beschwerdeführer umgehend hätte einreichen können. Entsprechend vermag die Erklärung, aufgrund der knapp bemessenen Zeit im beschleunigten Verfahren sei es ihm nicht gelungen, entsprechende Dokumente aus dem Ausland zu besorgen, das Gericht nicht zu überzeugen (vgl. bezüglich der in Aussicht gestellten Beweismittel E. 5.2 und 5.3 m.w.H.). Im Übrigen ist anzufügen, dass - sollte es sich lediglich um eine dem Beschwerdeführer nicht schriftlich eröffnete Untersuchung handeln, sich die Frage stellen würde, wieso er überhaupt davon wissen sollte. Der Vollständigkeit halber ist hierzu festzustellen, dass eine strafrechtliche Untersuchung nicht zwingend zu einer Anklage führen respektive in einer Verurteilung enden muss, weswegen ihr hier ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen würde. 7.4 Es ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer weise ein politisches Profil auf, aufgrund dessen er im Zeitpunkt der Ausreise im Visier der türkischen Behörden gestanden hätte. Es fehlt mithin klarerweise an Anhaltspunkten, der Beschwerdeführer habe unter einem - wie in der Beschwerde geltend gemacht - unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden. 7.5 Im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe wird in der Beschwerde schliesslich auf die Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz, wo linke kurdische Parteien tätig seien, sowie seine Freundschaft zu kurdischen Aktivisten verwiesen. Hierzu ist festzustellen, dass seine Kontakte zu kurdischen Aktivisten in der Schweiz bislang unbelegt geblieben sind und der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, selbst politisch aktiv zu sein. Die blosse Flucht in die Schweiz und die freundschaftliche Nähe zu ungenannt gebliebenen Aktivisten sind nicht geeignet, eine relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Daran vermag auch die Behauptung, kurdische Organisationen in der Schweiz seien durch türkische Spitzel unterwandert, nichts zu ändern. Im Übrigen kann eine öffentliche Exponierung, die den Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werden könnte, und aufgrund welcher davon ausgegangen werden müsste, dass er damit das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 und D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.21), nicht festgestellt werden. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Türkei zu begründen. 7.6 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines "real risk" (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern lebte in der Provinz (...). 9.3.2 In individueller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitlichen Problemen leidet. Weder das geltend gemachte (...)-Syndrom noch die angeblichen psychischen Leiden aufgrund des behördlichen Drucks stellen medizinisch bedingte Vollzugshindernisse dar. Im Weiteren verfügt er über ausreichend Arbeitserfahrung und hat gemäss eigenen Aussagen bereits an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Demnach weist nichts darauf hin, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu erachten waren. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi