opencaselaw.ch

D-6396/2023

D-6396/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am (…) beauftragten sie die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (…) mit der Wahrung ihrer Interessen. A.c Am 22. Mai 2023 fanden die Personalienaufnahmen statt und am

16. Oktober 2023 wurden die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerde- führer 2 zu den Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer 2 brachte vor, vor der Ausreise am (…) habe er mit seiner Frau und seinen drei Kindern einige Jahre in F._______ gelebt, zu- vor in G._______, wo er (…) studiert habe. In F._______ habe er in einer (…) gearbeitet und besitze Land und ein Zweifamilienhaus in der Provinz H._______. Seine Mutter lebe in der Schweiz. Er sei mit seiner Familie – legal und mit Hilfe eines Schleppers – aus der Türkei ausgereist, weil sie als alevitische Kurden und linksgerichtete Fami- lie sowie Unterstützer der PKK (kurdische Arbeiterpartei) diskriminiert wor- den seien (ihnen sei der [islamische] Glaube aufgezwungen worden, ihr Haus sei mit Erde und Steinen beworfen worden, sie seien nur mit Mühe an Alkohol und Schweinefleisch gelangt, sie seien schikanösen Verkehrs- kontrollen ausgesetzt gewesen, sie seien beleidigt worden, sie hätten keine kurdische Musik hören dürfen, die Kinder hätten in der Schule das Fach Koranlesen besuchen müssen, hätten schlechte Noten bekommen und seien wegen ihren kurdischen Namen ausgelacht worden sowie er sei bei der Arbeit gemobbt und nicht zu Geschäftsanlässen eingeladen wor- den). Zudem habe er zwischen (…) und (…) in den sozialen Medien Bei- träge gegen die AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) gepostet und die HDP (Halkların Demokratik Partisi) ge- lobt. An Wahlen habe er für die HDP gestimmt. Ferner habe er Angehörige, die bei der PKK kämpfen würden. Er und seine Kernfamilie hätten nie Prob- leme mit dem türkischen Staat gehabt. Ihm gehe es gesundheitlich gut. Die Kinder hätten psychische Probleme. Er und die Beschwerdeführerin 1 hätten in der Schweiz um eine Therapie für ihre Kinder gebeten. Ihnen sei aber gesagt worden, sie müssten warten, bis sie im Kanton seien.

D-6396/2023 Seite 3 Die Beschwerdeführerin 1 brachte vor, sie hätten ihr Heimatland aus- schliesslich wegen ihren Kindern verlassen. Sie seien stark unterdrückt worden und wollten ihren Kindern eine bessere Zukunft ermöglichen. Sie bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 und ergänzte, dass sie psychisch stark von den Erdbeben im Februar 2023 in der Türkei betroffen seien. (…) Angehörige des Beschwerdeführers 2 seien beim Erdbeben gestorben. Aufgrund dieses Verlusts, den Berichten über Opfer und dem Umstand, dass er selbst geholfen habe, Opfer zu ber- gen, habe der Beschwerdeführer 2 einen Nervenzusammenbruch erlitten und versucht, Suizid zu begehen. Er habe gesagt, dass er des Lebens müde sei und es nicht mehr aushalte. Es seien viele Medikamente im Haushalt vorhanden gewesen, er habe diese glücklicherweise aber nicht eingenommen. Er habe sich damals nicht therapieren lassen, um seine Ar- beitsstelle nicht zu verlieren. Sie sei mit (…) Jahren zwangsverheiratet ge- worden. Sie sei (…) Jahre lang gequält und geschlagen worden, bis sie sich habe scheiden lassen dürfen. Im Weiteren habe sie Angehörige bei der PKK und zwei ihrer Brüder, Sympathisanten der HDP, seien als Urnen- aufseher politisch aktiv gewesen. Sie habe mehrere Verwandte in der Schweiz. Sie sei in der Türkei wegen ihren psychischen Beschwerden in Behandlung gewesen, nachdem sie ihr ungeborenes Kind verloren habe. In der Schweiz sei eine Behandlung noch nicht möglich gewesen. Sie habe (…), welche in der Schweiz behandelt worden seien. A.d Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwer- deführenden eine Liste mit den Verwandten der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. A.e Das SEM unterbreitete den Beschwerdeführenden den Entscheident- wurf vom 23. Oktober 2023 zur Stellungnahme. A.f Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. Sie machten geltend, sie seien mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Insbesondere sei ihr psychischer Zustand vertieft abzuklä- ren. Zudem würden sie als kurdische Familie von der türkischen Polizei grundsätzlich als verdächtig angesehen. Sie seien ständig diskriminiert und ausgegrenzt worden. Auch hätten sie in ihrer Familie Mitglieder, wel- che sich der PPK angeschlossen hätten. Ferner sei die Ausreise und der lange Aufenthalt in der Schweiz bereits ausreichend, um bei einer Rück- kehr verhört zu werden.

D-6396/2023 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge- suche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gleichentags teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendi- gung ihres Mandats mit den Beschwerdeführenden mit. D. Die Beschwerdeführenden fochten die Verfügung des SEM vom 25. Okto- ber 2023 mit Eingabe vom 20. November 2023 beim Bundesverwaltungs- gericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an- zuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklä- rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie zwei türkisch- sprachige medizinische Dokumente betreffend die Beschwerdeführerin 1 (zum Beleg, dass es ihr in der Türkei psychisch schlecht gegangen sei) und zwei Dokumente betreffend den Onkel des Beschwerdeführers 2, I._______, und dessen Tochter J._______ (zum Beleg, dass der Onkel und seine Tochter «der PKK angehören und Kämpfer*innen für die kurdische Bevölkerung sind») sowie ein Auszug aus dem Reisepass von I._______ (alles in Kopie) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 21. November 2023. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2023 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung we- gen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerde- führenden auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Der Kos- tenvorschuss wurde am 27. Dezember 2023 bezahlt.

D-6396/2023 Seite 5

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] sowie Übergangsbe- stimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich beglichen die Be- schwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwer- de ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist. Auf einen Schriften- wechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-6396/2023 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Asylpunkt aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. Die dar- gelegten Schikanen würden bezüglich ihrer Intensität nicht ein Mass errei- chen, aufgrund dessen ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat ver- unmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert werde, und gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kur- dischen Bevölkerung und Alewiten in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung und die Alewiten befinden würden, reiche gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch eine all- fällige Befragung durch die türkischen Behörden bei einer Rückkehr in die Türkei ohne gültigen Reisepass stelle keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG dar. Zwar könnten die allgemein diskriminierenden und ausgrenzenden Umstände, in denen sich die Beschwerdeführenden befunden hätten, durchaus eine psychische Belastung darstellen. Gleich- zeitig sei aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 in der Lage ge- wesen sei, einem geregelten Tagesablauf und einer gut dotierten Arbeits- anstellung nachzugehen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer 2 werde mit der PKK in Verbindung gebracht, weil sein Onkel und dessen Tochter der PKK angehören und für die kurdische Bevölkerung kämpfen würden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten bei Wahlen immer die oppositionelle HDP unterstützt. Der Beschwerdeführer 2 habe zudem zwischen (…) und (…) seine Zuneigung zur HDP und zur PKK auf den sozialen Medien ge- teilt. Nach einiger Zeit habe er damit aufhören müssen, da sein Bruder des- wegen Nachteile durch die türkischen Behörden erlitten habe. Verwandte der Beschwerdeführenden hätten die HDP immer wieder von Deutschland aus unterstützt. Die erlittenen Schikanen am Arbeitsplatz, in der Nachbar- schaft, in der Schule und durch die Behörden (Anmerkung Gericht: vgl. oben E. A.c) seien alleine auf ihr Dasein als Kurden zurückzuführen

D-6396/2023 Seite 7 und würden den Kindern verunmöglichen, eine Existenz aufzubauen. Ein- zeln betrachtet würden diese Vorfälle nicht bedeutend wirken. Durch die tägliche Auseinandersetzung mit solchen Situationen sei ihr Leben aber zu einem Kampf geworden. Sie hätten in ständiger Unsicherheit und täglicher Angst vor verbalen und körperlichen Übergriffen gelebt. Nach dem Erdbe- ben im Februar 2023 sei es dem Beschwerdeführer 2 zu viel geworden. Durch die Ausgrenzungen aus den gesellschaftlichen Kreisen und die wie- derholten Erzählungen seiner Verwandten bezüglich des Erdbebens sei die psychische Belastung für ihn unerträglich geworden. Er habe Suizid begehen wollen. Die Vorstellung, hier in der Schweiz ein besseres Leben zu haben und Schutz zu finden, habe ihn davon abgehalten.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge und auf Asylgewährung be- stehe. Diese Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die Zusammenfassung oben (E. 5.1) verwiesen werden.

E. 6.2 Namentlich rechtfertigt die allgemeine Situation für (alevitische) Kurden in der Türkei gemäss konstanter Praxis des Gerichts die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. Urteil des BVGer D-4827/2022 vom

E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführenden wegen den angeblichen Verbindun- gen ihrer Verwandten zur PKK, insbesondere des Onkels des Beschwer- deführers 2 und dessen Tochter, und der HDP sowie wegen der Stimmab- gabe des Beschwerdeführers 2 zugunsten der HDP und seinen Aktivitäten in sozialen Medien zwischen (…) und (…) befürchten, durch den türkischen Staat verfolgt zu werden, ist festzuhalten, dass diese Furcht objektiv nicht begründet ist. Die angeblichen Ereignisse und Umstände bestanden be- reits seit mehreren Jahren vor ihrer Ausreise, ohne dass die Beschwerde- führenden in diesem Zusammenhang irgendwelche Konsequenzen erlitten hätten. Die Beschwerdeführenden hatten nie Probleme mit dem türkischen Staat (vgl. act. SEM 1251462-28/13 F66 ff.). Vor diesem Hintergrund sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (vgl. oben E. D), welche die Zugehörigkeit des Onkels des Beschwerdeführers 2 und dessen Tochter zur PKK belegen sollen, nicht tauglich, eine Furcht vor Re- flexverfolgung nachvollziehbar darzulegen.

E. 6.4 Schliesslich resultiert auch aus dem Umstand, dass die Beschwerde- führenden in die Schweiz geflüchtet sind, keine relevante Gefährdung (vgl. Urteil des BVGer D-385/2024 vom 16. Februar 2024 E. 7.5).

E. 6.5 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass die Be- schwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Ver- folgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abge- lehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6396/2023 Seite 9

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugs- hindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei- che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an- dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde- führenden für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. auch die Begründung im Asylpunkt, oben E. 6). Der Vollzug der Wegweisung ist zu- lässig.

E. 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).

D-6396/2023 Seite 10

E. 9.2.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei sprechen würden. In der Türkei herrsche keine landesweite Situation all- gemeiner Gewalt. Zudem handle es sich bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 um junge und gesunde Personen, die in der Lage seien, ein ausrei- chendes Einkommen zu erwirtschaften und fliessend türkisch sprechen würden. Den Akten seien keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Beschwerden der Kinder (Beschwerdeführende 3 bis 5) zu entnehmen, auch wenn nicht zu verkennen sei, dass die Situation für sie belastend sei. Es sei verständlich, dass sie eine psychische Betreuungsmöglichkeit in An- spruch nehmen möchten. Die Beschwerdeführerin 1 sei durch den Verlust ihres Kindes im (…) Schwangerschaftsmonat psychisch belastet, habe aber in der Türkei behandelt werden können. Bezüglich des dargelegten Suizidversuchs des Beschwerdeführers 2 sei festzuhalten, dass er diesen selber nicht angegeben habe. Zudem habe er zu keiner Zeit psychologi- sche Unterstützung in Anspruch genommen. Es sei auf die Möglichkeit zu verweisen, in der Türkei psychologische Unterstützungsangebote in An- spruch zu nehmen. Psychische Probleme könnten auch dort adäquat be- handelt werden. Schliesslich könne auch medizinische Rückkehrhilfe be- antragt werden.

E. 9.2.3 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführenden hätten bereits über viele Jahre hinweg Diskriminierung und schlechte Behandlung in der Türkei erlebt. Die Situation für Kurden in der Türkei habe sich extrem zugespitzt, was zahlreiche Berichte belegen würden. Gemäss diesen Be- richten komme es wiederholt zu willkürlichen Angriffen auf Kurden durch den Staat und durch Private. Die erlebten Diskriminierungshandlungen hät- ten sich in ihre Psyche eingebrannt. Eine erneute Konfrontation würde ih- ren gesundheitlichen Zustand erheblich verschlechtern, insbesondere bei den Kindern. Ihnen gehe es psychisch sehr schlecht. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden sie wegen ihres kurdischen Daseins keine Heimat vorfinden und sie würden keine Hilfe erhalten, da ihre Leiden mit staatlicher Repression zusammenhängen würden und dieses Thema in der Psychiat- rie aus politischen Gründen nicht besprochen werden könne. Der medizi- nische Sachverhalt müsse dringend weiter abgeklärt werden.

E. 9.2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind (vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. II und III und oben E. 9.2.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus

D-6396/2023 Seite 11 sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existentielle Notlage gera- ten werden.

E. 9.2.5 In gesundheitlicher Hinsicht ist Folgendes festzustellen: Von den Be- schwerdeführenden wurde vorgebracht, dass sie psychisch angeschlagen seien (vgl. Beschwerde Ziff. 3). Der Beschwerdeführer 2 habe in der Türkei einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei des Lebens müde gewesen. Er habe mit dem Gedanken gespielt, Suizid zu begehen (vgl. act. SEM 1251462-29/11 F51 ff.). Anlässlich der Anhörung gab er demgegenüber an, es gehe ihm gut (vgl. act. SEM 1251462-28/13 F5 ff.). Die Beschwerdefüh- rerin 1 habe psychische Probleme gehabt, nachdem sie ihr ungeborenes Kind verloren habe (diesbezüglich reichte sie zwei medizinische Doku- mente aus der Türkei zu den Akten; vgl. zudem act. SEM 1251462-29/11 F6 f.). Die Beschwerdeführenden 3 bis 5 hätten ebenfalls psychische Prob- leme (vgl. act. SEM 1251462-27/2 F64 und Beschwerde Ziff. 3). Abgese- hen von den zwei türkischen Dokumenten wurden bis zum heutigen Urteil keine ärztlichen Unterlagen zu den Akten gereicht, so dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden wären akut auf ärztliche Be- handlung oder Medikamente angewiesen. Vor dem Hintergrund der hohen Schwelle, die für die Unzumutbarkeit des Vollzugs gefordert wird, kann festgehalten werden, dass die geschilderten Beschwerden der Beschwer- deführenden offensichtlich nicht derart gravierend sind, dass sie der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden (vgl. Urteil des BVGer D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.5 m.w.H.). Hinzu kommt, dass psychische Probleme in der Türkei behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.5 m.w.H.). Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Türkei bereits behandelt worden ist (vgl. Beschwerdebeilage) und der Be- schwerdeführer 2 sich hätte therapieren lassen können, es aber nicht ge- wollt hat (vgl. act. SEM 1251462-29/11 F53).

E. 9.2.6 In antizipierter Würdigung besteht für das Gericht nach dem Gesag- ten keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen oder die Einrei- chung allfälliger ärztlicher Unterlagen abzuwarten. Ebenso ist nicht zu be- anstanden, dass sich das SEM nicht gehalten sah, weitere Abklärungen zu treffen. Soweit entscheidrelevant ist der Sachverhalt ausreichend abge- klärt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 9.2.7 Weiter erweist sich der Wegeweisungsvollzug auch unter dem Blick- winkel des Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20.

D-6396/2023 Seite 12 November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) als zumut- bar, zumal die Kinder erst seit kurzem in der Schweiz sind und ihre Be- zugspersonen in erster Linie ihre Eltern sind.

E. 9.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe ein- bezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6396/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6396/2023 Urteil vom 28. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am (...) beauftragten sie die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) mit der Wahrung ihrer Interessen. A.c Am 22. Mai 2023 fanden die Personalienaufnahmen statt und am 16. Oktober 2023 wurden die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 zu den Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer 2 brachte vor, vor der Ausreise am (...) habe er mit seiner Frau und seinen drei Kindern einige Jahre in F._______ gelebt, zuvor in G._______, wo er (...) studiert habe. In F._______ habe er in einer (...) gearbeitet und besitze Land und ein Zweifamilienhaus in der Provinz H._______. Seine Mutter lebe in der Schweiz. Er sei mit seiner Familie - legal und mit Hilfe eines Schleppers - aus der Türkei ausgereist, weil sie als alevitische Kurden und linksgerichtete Familie sowie Unterstützer der PKK (kurdische Arbeiterpartei) diskriminiert worden seien (ihnen sei der [islamische] Glaube aufgezwungen worden, ihr Haus sei mit Erde und Steinen beworfen worden, sie seien nur mit Mühe an Alkohol und Schweinefleisch gelangt, sie seien schikanösen Verkehrskontrollen ausgesetzt gewesen, sie seien beleidigt worden, sie hätten keine kurdische Musik hören dürfen, die Kinder hätten in der Schule das Fach Koranlesen besuchen müssen, hätten schlechte Noten bekommen und seien wegen ihren kurdischen Namen ausgelacht worden sowie er sei bei der Arbeit gemobbt und nicht zu Geschäftsanlässen eingeladen worden). Zudem habe er zwischen (...) und (...) in den sozialen Medien Beiträge gegen die AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) gepostet und die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gelobt. An Wahlen habe er für die HDP gestimmt. Ferner habe er Angehörige, die bei der PKK kämpfen würden. Er und seine Kernfamilie hätten nie Probleme mit dem türkischen Staat gehabt. Ihm gehe es gesundheitlich gut. Die Kinder hätten psychische Probleme. Er und die Beschwerdeführerin 1 hätten in der Schweiz um eine Therapie für ihre Kinder gebeten. Ihnen sei aber gesagt worden, sie müssten warten, bis sie im Kanton seien. Die Beschwerdeführerin 1 brachte vor, sie hätten ihr Heimatland ausschliesslich wegen ihren Kindern verlassen. Sie seien stark unterdrückt worden und wollten ihren Kindern eine bessere Zukunft ermöglichen. Sie bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 und ergänzte, dass sie psychisch stark von den Erdbeben im Februar 2023 in der Türkei betroffen seien. (...) Angehörige des Beschwerdeführers 2 seien beim Erdbeben gestorben. Aufgrund dieses Verlusts, den Berichten über Opfer und dem Umstand, dass er selbst geholfen habe, Opfer zu bergen, habe der Beschwerdeführer 2 einen Nervenzusammenbruch erlitten und versucht, Suizid zu begehen. Er habe gesagt, dass er des Lebens müde sei und es nicht mehr aushalte. Es seien viele Medikamente im Haushalt vorhanden gewesen, er habe diese glücklicherweise aber nicht eingenommen. Er habe sich damals nicht therapieren lassen, um seine Arbeitsstelle nicht zu verlieren. Sie sei mit (...) Jahren zwangsverheiratet geworden. Sie sei (...) Jahre lang gequält und geschlagen worden, bis sie sich habe scheiden lassen dürfen. Im Weiteren habe sie Angehörige bei der PKK und zwei ihrer Brüder, Sympathisanten der HDP, seien als Urnenaufseher politisch aktiv gewesen. Sie habe mehrere Verwandte in der Schweiz. Sie sei in der Türkei wegen ihren psychischen Beschwerden in Behandlung gewesen, nachdem sie ihr ungeborenes Kind verloren habe. In der Schweiz sei eine Behandlung noch nicht möglich gewesen. Sie habe (...), welche in der Schweiz behandelt worden seien. A.d Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden eine Liste mit den Verwandten der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. A.e Das SEM unterbreitete den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf vom 23. Oktober 2023 zur Stellungnahme. A.f Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. Sie machten geltend, sie seien mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Insbesondere sei ihr psychischer Zustand vertieft abzuklären. Zudem würden sie als kurdische Familie von der türkischen Polizei grundsätzlich als verdächtig angesehen. Sie seien ständig diskriminiert und ausgegrenzt worden. Auch hätten sie in ihrer Familie Mitglieder, welche sich der PPK angeschlossen hätten. Ferner sei die Ausreise und der lange Aufenthalt in der Schweiz bereits ausreichend, um bei einer Rückkehr verhört zu werden. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gleichentags teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung ihres Mandats mit den Beschwerdeführenden mit. D. Die Beschwerdeführenden fochten die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2023 mit Eingabe vom 20. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie zwei türkischsprachige medizinische Dokumente betreffend die Beschwerdeführerin 1 (zum Beleg, dass es ihr in der Türkei psychisch schlecht gegangen sei) und zwei Dokumente betreffend den Onkel des Beschwerdeführers 2, I._______, und dessen Tochter J._______ (zum Beleg, dass der Onkel und seine Tochter «der PKK angehören und Kämpfer*innen für die kurdische Bevölkerung sind») sowie ein Auszug aus dem Reisepass von I._______ (alles in Kopie) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 21. November 2023. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Dezember 2023 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31]) i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] sowie Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich beglichen die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwer-de ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Asylpunkt aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. Die dargelegten Schikanen würden bezüglich ihrer Intensität nicht ein Mass erreichen, aufgrund dessen ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert werde, und gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung und Alewiten in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung und die Alewiten befinden würden, reiche gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch eine allfällige Befragung durch die türkischen Behörden bei einer Rückkehr in die Türkei ohne gültigen Reisepass stelle keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG dar. Zwar könnten die allgemein diskriminierenden und ausgrenzenden Umstände, in denen sich die Beschwerdeführenden befunden hätten, durchaus eine psychische Belastung darstellen. Gleichzeitig sei aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 in der Lage gewesen sei, einem geregelten Tagesablauf und einer gut dotierten Arbeitsanstellung nachzugehen. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer 2 werde mit der PKK in Verbindung gebracht, weil sein Onkel und dessen Tochter der PKK angehören und für die kurdische Bevölkerung kämpfen würden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten bei Wahlen immer die oppositionelle HDP unterstützt. Der Beschwerdeführer 2 habe zudem zwischen (...) und (...) seine Zuneigung zur HDP und zur PKK auf den sozialen Medien geteilt. Nach einiger Zeit habe er damit aufhören müssen, da sein Bruder deswegen Nachteile durch die türkischen Behörden erlitten habe. Verwandte der Beschwerdeführenden hätten die HDP immer wieder von Deutschland aus unterstützt. Die erlittenen Schikanen am Arbeitsplatz, in der Nachbarschaft, in der Schule und durch die Behörden (Anmerkung Gericht: vgl. oben E. A.c) seien alleine auf ihr Dasein als Kurden zurückzuführen und würden den Kindern verunmöglichen, eine Existenz aufzubauen. Einzeln betrachtet würden diese Vorfälle nicht bedeutend wirken. Durch die tägliche Auseinandersetzung mit solchen Situationen sei ihr Leben aber zu einem Kampf geworden. Sie hätten in ständiger Unsicherheit und täglicher Angst vor verbalen und körperlichen Übergriffen gelebt. Nach dem Erdbeben im Februar 2023 sei es dem Beschwerdeführer 2 zu viel geworden. Durch die Ausgrenzungen aus den gesellschaftlichen Kreisen und die wiederholten Erzählungen seiner Verwandten bezüglich des Erdbebens sei die psychische Belastung für ihn unerträglich geworden. Er habe Suizid begehen wollen. Die Vorstellung, hier in der Schweiz ein besseres Leben zu haben und Schutz zu finden, habe ihn davon abgehalten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge und auf Asylgewährung bestehe. Diese Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die Zusammenfassung oben (E. 5.1) verwiesen werden. 6.2 Namentlich rechtfertigt die allgemeine Situation für (alevitische) Kurden in der Türkei gemäss konstanter Praxis des Gerichts die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. Urteil des BVGer D-4827/2022 vom 8. März 2023 E. 6.6 m.w.H.). So stellen auch die von den Beschwerdeführenden angeblich erlebten Diskriminierungen (vgl. oben A.c) - vorwiegend im privaten Umfeld - keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es kann ferner nicht davon ausgegangen werde, diese vorgebrachten Schikanen hätten objektiv gesehen in ihrer Gesamtheit zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt oder würden - im Falle einer Rückkehr - künftig dazu führen, so dass ein weiterer Verbleib in der Türkei unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht würde (vgl. Urteil des BVGer D-4827/2022 vom 8. März 2023 E. 6.5 m.w.H.). Daran vermag auch ihr geltend gemachter psychischer Zustand nichts zu ändern, zumal den Angaben zufolge diesbezüglich bei der Beschwerdeführerin 1 insbesondere der Verlust ihres ungeborenen Kindes und beim Beschwerdeführer 2 der Verlust seiner Angehörigen durch das Erdbeben im Vordergrund stand (vgl. act. SEM 1251462-29/11 F7 und F53). 6.3 Soweit die Beschwerdeführenden wegen den angeblichen Verbindungen ihrer Verwandten zur PKK, insbesondere des Onkels des Beschwerdeführers 2 und dessen Tochter, und der HDP sowie wegen der Stimmabgabe des Beschwerdeführers 2 zugunsten der HDP und seinen Aktivitäten in sozialen Medien zwischen (...) und (...) befürchten, durch den türkischen Staat verfolgt zu werden, ist festzuhalten, dass diese Furcht objektiv nicht begründet ist. Die angeblichen Ereignisse und Umstände bestanden bereits seit mehreren Jahren vor ihrer Ausreise, ohne dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang irgendwelche Konsequenzen erlitten hätten. Die Beschwerdeführenden hatten nie Probleme mit dem türkischen Staat (vgl. act. SEM 1251462-28/13 F66 ff.). Vor diesem Hintergrund sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (vgl. oben E. D), welche die Zugehörigkeit des Onkels des Beschwerdeführers 2 und dessen Tochter zur PKK belegen sollen, nicht tauglich, eine Furcht vor Reflexverfolgung nachvollziehbar darzulegen. 6.4 Schliesslich resultiert auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden in die Schweiz geflüchtet sind, keine relevante Gefährdung (vgl. Urteil des BVGer D-385/2024 vom 16. Februar 2024 E. 7.5). 6.5 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hier nicht anwendbar ist. Zudem ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. auch die Begründung im Asylpunkt, oben E. 6). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 9.2.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei sprechen würden. In der Türkei herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Zudem handle es sich bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 um junge und gesunde Personen, die in der Lage seien, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und fliessend türkisch sprechen würden. Den Akten seien keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Beschwerden der Kinder (Beschwerdeführende 3 bis 5) zu entnehmen, auch wenn nicht zu verkennen sei, dass die Situation für sie belastend sei. Es sei verständlich, dass sie eine psychische Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen möchten. Die Beschwerdeführerin 1 sei durch den Verlust ihres Kindes im (...) Schwangerschaftsmonat psychisch belastet, habe aber in der Türkei behandelt werden können. Bezüglich des dargelegten Suizidversuchs des Beschwerdeführers 2 sei festzuhalten, dass er diesen selber nicht angegeben habe. Zudem habe er zu keiner Zeit psychologische Unterstützung in Anspruch genommen. Es sei auf die Möglichkeit zu verweisen, in der Türkei psychologische Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen. Psychische Probleme könnten auch dort adäquat behandelt werden. Schliesslich könne auch medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden. 9.2.3 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführenden hätten bereits über viele Jahre hinweg Diskriminierung und schlechte Behandlung in der Türkei erlebt. Die Situation für Kurden in der Türkei habe sich extrem zugespitzt, was zahlreiche Berichte belegen würden. Gemäss diesen Berichten komme es wiederholt zu willkürlichen Angriffen auf Kurden durch den Staat und durch Private. Die erlebten Diskriminierungshandlungen hätten sich in ihre Psyche eingebrannt. Eine erneute Konfrontation würde ihren gesundheitlichen Zustand erheblich verschlechtern, insbesondere bei den Kindern. Ihnen gehe es psychisch sehr schlecht. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden sie wegen ihres kurdischen Daseins keine Heimat vorfinden und sie würden keine Hilfe erhalten, da ihre Leiden mit staatlicher Repression zusammenhängen würden und dieses Thema in der Psychiatrie aus politischen Gründen nicht besprochen werden könne. Der medizinische Sachverhalt müsse dringend weiter abgeklärt werden. 9.2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II und III und oben E. 9.2.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten werden. 9.2.5 In gesundheitlicher Hinsicht ist Folgendes festzustellen: Von den Beschwerdeführenden wurde vorgebracht, dass sie psychisch angeschlagen seien (vgl. Beschwerde Ziff. 3). Der Beschwerdeführer 2 habe in der Türkei einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei des Lebens müde gewesen. Er habe mit dem Gedanken gespielt, Suizid zu begehen (vgl. act. SEM 1251462-29/11 F51 ff.). Anlässlich der Anhörung gab er demgegenüber an, es gehe ihm gut (vgl. act. SEM 1251462-28/13 F5 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 habe psychische Probleme gehabt, nachdem sie ihr ungeborenes Kind verloren habe (diesbezüglich reichte sie zwei medizinische Dokumente aus der Türkei zu den Akten; vgl. zudem act. SEM 1251462-29/11 F6 f.). Die Beschwerdeführenden 3 bis 5 hätten ebenfalls psychische Probleme (vgl. act. SEM 1251462-27/2 F64 und Beschwerde Ziff. 3). Abgesehen von den zwei türkischen Dokumenten wurden bis zum heutigen Urteil keine ärztlichen Unterlagen zu den Akten gereicht, so dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden wären akut auf ärztliche Behandlung oder Medikamente angewiesen. Vor dem Hintergrund der hohen Schwelle, die für die Unzumutbarkeit des Vollzugs gefordert wird, kann festgehalten werden, dass die geschilderten Beschwerden der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht derart gravierend sind, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden (vgl. Urteil des BVGer D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.5 m.w.H.). Hinzu kommt, dass psychische Probleme in der Türkei behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.5 m.w.H.). Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Türkei bereits behandelt worden ist (vgl. Beschwerdebeilage) und der Beschwerdeführer 2 sich hätte therapieren lassen können, es aber nicht gewollt hat (vgl. act. SEM 1251462-29/11 F53). 9.2.6 In antizipierter Würdigung besteht für das Gericht nach dem Gesagten keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen oder die Einreichung allfälliger ärztlicher Unterlagen abzuwarten. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM nicht gehalten sah, weitere Abklärungen zu treffen. Soweit entscheidrelevant ist der Sachverhalt ausreichend abgeklärt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 9.2.7 Weiter erweist sich der Wegeweisungsvollzug auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) als zumutbar, zumal die Kinder erst seit kurzem in der Schweiz sind und ihre Bezugspersonen in erster Linie ihre Eltern sind. 9.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: