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E-3103/2025

E-3103/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.

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E-3103/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3103/2025 Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 7. August 2023 per Flugzeug in Richtung C._______ verliess, von dort aus in einem Lastwagen nach Italien gelangte und am 12. August 2023 schliesslich in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Personalienaufnahme vom 21. August 2023, der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Dezember 2023 sowie der ergänzenden Anhörung vom 21. März 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in seinem Heimatstaat Opfer kurdenfeindlicher Angriffe und Einschüchterungsmassnahmen geworden, er werde aufgrund seiner kurdischen Herkunft sowie seiner politischen Tätigkeiten in der Türkei verfolgt , dass er und weitere Kurden nämlich im Jahr 2015 auf dem Wochenmarkt in B._______ von rassistisch motivierten Gruppen von circa 300 Personen angegriffen worden seien, wobei die bei diesen Übergriffen einschreitende Polizei ebenfalls gewalttätig gegen Kurden vorgegangen sei, dass er im selben Jahr an einer Grosskundgebung der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) in B._______ teilgenommen habe, welche jedoch von Tausenden von Nationalisten gestört worden sei, und bei diesen Auseinandersetzungen Tausende von Menschen verletzt worden seien, er, der Beschwerdeführer, dabei aber zum Glück unversehrt geblieben sei, dass er in den darauffolgenden Jahren weitgehend ohne Probleme in D._______ als Student gelebt habe, dass er am 20. März 2022 in E._______ mit Kommilitonen an einer Newroz-Feier teilgenommen habe und er und seine Freunde nach der Rückkehr ins Studentenheim von den Mitbewohnern (circa 80-100 Personen) angegriffen worden seien, dass die vor Ort erschienene Polizei ihnen keine Hilfe geleistet, sondern sie vielmehr beschimpft und geschlagen habe, dass aufgrund dieser und ähnlicher Vorfälle er und seine Freunde aus dem Studentenheim ausgezogen und an andere Orte gezogen seien, wobei einer seiner Freunde, F._______, nach G._______ ausgewandert sei und dort Asyl erhalten habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aufgabe als Wahlbeobachter am 12. Juni 2023 einen Drohbrief vor seiner Türe vorgefunden habe, dass er infolgedessen Anzeige bei der Polizei erstattet habe, diese jedoch ohne jegliche polizeiliche Rückmeldung und damit folgenlos geblieben sei, dass am 15. Juli 2023 um fünf Uhr morgens die Fensterscheibe seiner Wohnung eingeschlagen worden sei und er, der Beschwerdeführer, sich daraufhin aus Furcht vor weiteren Vorfällen an die Polizei gewandt habe, allerdings weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft ihm in dieser Angelegenheit Schutz oder Hilfe geboten habe, dass er daraufhin nach B._______ heimgekehrt sei und dort erfahren habe, dass sich bereits drei Personen nach ihm erkundigt hätten und er und sein Bruder zudem ein rotes Auto bemerkt hätten, das die ganze Zeit um ihr Haus gefahren sei, dass sein Bruder aufgebracht auf dieses Auto losgegangen sei, die Insassen des Fahrzeugs ihn jedoch durch Vorzeigen ihrer Waffen hätten abhalten können, dass er, der Beschwerdeführer, nach diesem Vorfall erkannt habe, dass bei einem weiteren Verbleib an seinem Heimatort seine Familie gefährdet wäre, dass er schliesslich durch die Mutter seines Freundes H._______ erfahren habe, dass Letzterer spurlos verschwunden sei, dass er, der Beschwerdeführer, sich aufgrund dieser Umstände gezwungen gesehen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen, dass zur Untermauerung der Vorbringen mehrere Beweismittel ins Recht gelegt wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 31. März 2025 - tags darauf eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asyl-gesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies sowie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse im Jahr 2015 lägen zeitlich weit zurück und die fraglichen Übergriffe seien nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen, er habe schliesslich danach jahrelang ohne Probleme in D._______ gelebt, dass auch betreffend die späteren widerrechtlichen Handlungen (Drohbrief, Übergriffe nach Newroz-Fest) - mitunter durch die Polizei begangen - kein gefestigtes Verfolgungsinteresse festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer ferner innerhalb von der HDP kaum exponiert gewesen sei, weshalb ihm bei einer Rückkehr keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde, dass an dieser Einschätzung auch die Umstände, dass im Juli 2023 drei Personen nach ihm gefragt hätten und dass ein rotes Auto um sein Haus gefahren sei und dessen Insassen seinen Bruder bedroht hätten, nichts änderten, weil die Intentionen der Fahrzeuginsassen und der Personen, die sich nach ihm erkundigt hätten, im Dunkeln bleiben würden, dass sich schliesslich seit seiner Ausreise niemand mehr - mit Ausnahme von drei mutmasslichen Bankmitarbeiterinnen - nach ihm erkundigt habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 31. März 2025 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 31. März 2025 aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 31. März 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 16. August 2024, ein Schreiben vom 24. Februar 2025 über seine Lohnerhöhung sowie die behördliche Bewilligung zum provisorischen Stellenantritt vom 13. August 2024 beilagen, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abwies, und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der in der Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 nach summarischer Prüfung gezogene Schluss auch nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten zu ziehen ist und die Erwägungen des SEM als zutreffend zu erachten sind, dass es namentlich den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat, dass angesichts dessen die beschwerdeweise Rüge einer ungenügenden rechtlichen Würdigung der Ereignisse in D._______ sich als unbegründet erweist, wurden doch der Vorfall im Zusammenhang mit dem Drohbrief sowie die Übergriffe nach dem Newroz-Fest in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt und hinreichend gewürdigt, dass auch die Rüge, in der kurzen Begründung der angefochtenen Verfügung sei weder die Tatsache, dass ein Freund des Beschwerdeführers in G._______ Asyl erhalten habe, noch jene, dass ein anderer Kollege bis heute verschollen sei, rechtlich gewürdigt worden, sich als unbehelflich erweist, da die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen auch ohne die Berücksichtigung dieser beiden Umstände feststeht, dass das Gericht entsprechend entgegen dem beschwerdeweise erhobenen Einwand keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennt und es daher keine Veranlassung für eine Rückweisung an die Vorinstanz gibt, weshalb das entsprechende Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht feststellt, die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers erfülle die objektiven Anforderungen des Flüchtlingsbegriffs nicht, dass die geltend gemachten Nachteile einerseits weit zurückliegen, so dass es ihnen an der erforderlichen Aktualität mangelt, es andererseits an der Gezieltheit sowie an einem Verfolgungsmotiv der geschilderten Angriffe und Drohungen fehlt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Argumente in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass nämlich die wiederholte Geltendmachung seiner Vorbringen sowie das Beharren auf deren Asylrelevanz keine andere Einschätzung zu bewirken vermögen als jener, die bereits durch die Vorinstanz getroffen wurde, dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, der Beschwerdeführer arbeite auch in der Schweiz in einem kurdischen Verein und nehme an Veranstaltungen teil, weshalb das Verfolgungsinteresse an ihm als hoch einzuschätzen sei und deshalb seine weniger exponierte Funktion in der Partei nur eine untergeordnete Rolle spiele, dass zusätzlich zu seiner - wie von ihm selbst eingeräumten - untergeordneten Rolle in der Partei, den Akten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte, und keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass die türkischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten hätten, dass demnach auch eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch sein exilpolitisches Engagement verneint werden kann, dass hinsichtlich der nicht näher substantiierten Behauptung des fehlenden Schutzwillens der türkischen Behörden auf die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist, wonach die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5377/2024 vom 19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer auch aus den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Dokumenten zu seiner provisorischen Arbeitsstelle in der Schweiz im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen offensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2), dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elâzi ) verhängte, dass der Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2016 in B._______ (Hauptstadt der gleichnamigen Provinz) und anschliessend sieben Jahre in D._______ (ebenfalls Hauptstadt der gleichnamigen Provinz) lebte, womit er nicht aus der Erdbebenregion stammt, dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass dem Beschwerdeführer insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration in die heimatliche Umgebung bei seiner Rückkehr ohne Weiteres gelingen sollte, zumal es sich bei ihm um einen gesunden und gebildeten Mann mit einem Bachelorabschluss in (...) sowie Berufserfahrung als (...) und (...) handelt, der über Eltern, Geschwister und weitere Verwandte sowie ein stabiles soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt, dass er in diesem Zusammenhang ferner zu Protokoll gab, es sei ihm finanziell gut gegangen in seinem Heimatstaat, er habe mit seinem Lohn auch Geld zur Seite legen können; er stehe mit sämtlichen Familien-mitgliedern in der Türkei in Kontakt und es gehe ihnen überdurchschnittlich gut (vgl. SEM-Akte 1271789-16/15 F 32 ff.) dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Übrigen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem nichts Entscheidendes entgegenhält, indem er festhält, er sei ihm bei einer Rückkehr nicht möglich, ein normales Leben zu führen, er könnte dort nicht legal arbeiten und seine Angst würde sich auf seine psychische Gesundheit auswirken, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: