Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer stellten am 19. Oktober 2022 in der Schweiz Asyl- gesuche. Am 13. März 2023 fanden Anhörungen der Beschwerdeführer zu den Asylgründen nach Art. 29 AsyIG (SR 142.31) statt. Mit Verfügungen vom 16. März 2023 wurden die Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 21. Februar 2024 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise 29. April 2024 (Beschwerdeführer 2) wurden ergänzende Anhörungen der Be- schwerdeführer durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei kurdischer Ethnie stamme aus C._______, Landkreis D._______, Provinz Sirnak. Er stamme aus einer politischen Familie, wel- che die HDP (Halk-ların Demokratik Partisi) finanziell und durch die Teil- nahme an Kundgebungen unterstützt habe. Er sei kein offizielles Parteimit- glied gewesen, sondern habe sich nur heimlich für diese engagiert. Ein Onkel mütterlicherseits sowie sein Cousin E._______ seien als Märtyrer für die syrische Kurdenmiliz YPG (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel) ge- fallen. Im Jahr 2016 seien er, sein Vater und sein Onkel (der Beschwerde- führer 2) von der Polizei angehalten worden, als sie im Auto unterwegs ge- wesen seien. Nachdem die Polizisten ein Foto gefunden hätten, auf dem er, der Beschwerdeführer 2 und ihr Cousin E._______ abgebildet gewesen seien, hätten sie ihn und den Onkel zusammengeschlagen und verletzt. Im Jahr 2018 sei er vor den Augen der Polizei von den Kindern der Dorfschüt- zer angehalten und angegriffen worden. Während seiner Schulzeit habe er eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt und sei deshalb von dessen Familie, die eng mit den staatlichen Behörden zusammenarbeite, mehr- mals bedroht worden. Einmal sei er zusammen mit dem Beschwerdefüh- rer 2 und einem anderen Begleiter von Angehörigen der verfeindeten Fa- milie zusammengeschlagen und sie seien mit einer Waffe bedroht worden. Nachdem einer seiner Begleiter einem Polizisten "aus Versehen" von die- ser Waffe berichtet habe, sei er von der Polizei aus dem Unterricht geholt und in einem Keller zusammengeschlagen und bedroht worden. In der Folge habe er sich, um dieser Fehde zu entgehen, zunächst sechs Monate lang bei einem Onkel in Syrien und danach von August/September 2000 bis April 2022 bei einem Cousin in F._______ aufgehalten.
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Seite 3 Zwischenzeitlich sei er auch für einen Monat bei einem Onkel in G._______ gewesen. 2021 oder 2022 sei wegen der Fehde mit dem verfeindeten Clan ein Bruder seines Schwagers umgebracht worden. Im April 2022 sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, um diesen Streit zu lösen. Nach zwei Ta- gen sei er jedoch nach Syrien weitergereist; dort sei er bis August 2022 geblieben bevor er nach F._______ zurückgekehrt sei. Im September 2022 habe er die Türkei letztmals verlassen. Nach seiner Ausreise hätten sich Behördenvertreter zweimal bei seiner Familie nach ihm und dem Be- schwerdeführer 2 erkundigt, wobei er beschuldigt worden sei, ein Agent der YPG zu sein. In der Schweiz besuche er kurdische Vereine und über- nehme eine gewisse Verantwortung. Insbesondere nehme er an politi- schen Märschen teil. B.b Der Beschwerdeführer 2 brachte vor, er stamme aus dem Dorf H._______, Provinz (recte: Landkreis) D._______. Im Jahr 2014 habe er sich für ein bis zwei Jahre lang für die YPG engagiert. Er habe an Meetings teilgenommen und beim Ausheben von Strassengräben geholfen. Da er eine Teilnahme am bewaffneten Kampf aber abgelehnt habe, habe er sich in der Folge von den YPG getrennt. Im Jahr 2015/2016 seien er und sein Neffe (Beschwerdeführer 1) bei einer Polizeikontrolle beleidigt und zusam- mengeschlagen worden, weil die Polizisten ein Foto entdeckt hätten, auf dem sie zusammen mit seinem als Kämpfer der YPG gefallenen Cousin E._______ abgebildet gewesen seien. Nach diesem Vorfall habe er aus Furcht vor weiteren Nachteilen durch die türkischen Behörden regelmässig seinen Wohnort gewechselt. So habe er sich in I._______, J._______, G._______ und von April bis August 2022 in Syrien aufgehalten. Danach sei er in F._______ gewesen. In G._______ sei er einmal von einer An- sammlung regimetreuer Personen vor seinem Wohnhaus beschimpft wor- den. Im September 2022 habe er einen gewaltsamen Übergriff durch Poli- zeibeamte in einem Café in F._______ erlebt und sei daraufhin in sein Hei- matdorf zurückgekehrt. Im September oder Oktober 2022 hätten Dorf- schützer zwei Hausdurchsuchungen bei ihm durchgeführt. Überdies sei ei- ner seiner Cousins aufgrund des staatlichen Drucks "in die Berge gegan- gen" und sein Bruder sei in die Schweiz geflohen, weil gegen diesen ein Gerichtsverfahren unter dem Vorwurf der Zugehörigkeit zur FETÖ (Fethul- lahçı Terör Örgütü, Fethullahistische Terrororganisation) eröffnet worden sei. Im Übrigen seien er und der Beschwerdeführer 1 einmal von Angehö- rigen eines Mädchens mit dem Tod bedroht worden, in welches dieser ver- liebt gewesen sei. Er sei am (…) oder (…) September 2022 aus der Türkei ausgereist. In der Schweiz habe er sich exilpolitisch betätigt.
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Seite 4 So habe er an Anlässen der HDP sowie zweimal an Kundgebungen teil- genommen, über welche auf dem Medienkanal K._______ berichtet wor- den sei. Die türkischen Behörden hätten deshalb zweimal seinen Bruder aufgesucht. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: ‒ Fotos der beim Übergriff im Jahr 2015/2016 erlittenen Verletzungen; ‒ Arztberichte betreffend die Mutter und den Bruder des Beschwerde- führers 1; ‒ Bestattungsgenehmigung des Cousins E._______; ‒ USB-Stick mit Fotos zur Dokumentation der erlittenen Polizeigewalt; ‒ Fotos der Kundgebungen, an welchen der Beschwerdeführer 2 teil- genommen habe. C. Mit separaten Verfügungen vom 10. Mai 2024 – eröffnet am 13. Mai 2024 (Beschwerdeführer 1) respektive 10. Mai 2024 (Beschwerdeführer 2) – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegwei- sung sowie deren Vollzug. D. Die Beschwerdeführer erhoben mit separaten Eingaben ihres Rechtsver- treters an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Juni 2024 (Poststempel) Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM und beantragten, die Asyl- entscheide seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustel- len und ihnen sei Asyl zu gewähren: eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrag- ten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Der Instruktionsrichter verfügte mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024, die Beschwerdeverfahren E-3584/2024 und E-3600/2024 würden aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs vereinigt. Ferner wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und for- derte die Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses auf.
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Seite 5 F. Mit Eingabe vom 16. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer 1 ein Arzt- zeugnis zu den Akten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Juni 2024 fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher – in der Regel und auch vorliegend – zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerden (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 4.1.1 Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Übergriffe in den Jahren 2015 bis 2018 hätten die gemäss Art. 3 AsylG erforderliche lntensi- tät nicht erreicht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die logistische Unter- stützung des Beschwerdeführers 2 für die YPG, und das gefundene Foto der Beschwerdeführer zusammen mit ihrem Cousin E._______ strafrecht- liche Konsequenzen nach sich gezogen hätten. Zudem fehle es an einem zeitlichen und materiellen Kausalzusammenhang mit ihrer mehr als sechs Jahre später erfolgten Ausreise. Es sei nicht von einem anhaltenden Ver- folgungsinteresse der türkischen Behörden auszugehen. Auch die von den Beschwerdeführern in G._______ und F._______ erlebten Vorfälle hätten mangels hinreichender Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Zu- dem seien diese Ereignisse für sie ebenfalls ohne strafrechtliche Folgen geblieben. Die eingereichten Beweismittel, denen nur ein geringer Beweis- wert bei-gemessen werden könne, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es würden letztlich keine Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Ausreise oder bei einer Rückkehr deswegen noch ernsthafte Nachteile zu befürchten haben.
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer 1, der gemäss seinen Angaben nie offizielles Parteimitglied gewesen sei, habe sich weder durch seine Tätigkeit für die HDP im Heimatstaat noch durch das vorgebrachte exilpolitische Engage- ment besonders exponiert. Den Aussagen des Beschwerdeführers 2 sei zu entnehmen, dass auch er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei und inzwischen sein Engagement für diese gänzlich einge- stellt habe. Zudem sei er strafrechtlich unbescholten und es laufe kein Strafverfahren gegen ihn. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssten, wegen ihres eigenen politischen Engagements von den türki- schen Behörden verfolgt zu werden.
E. 4.1.3 In der Türkei würden die Polizei- und Justizorgane Schutz vor Verfol- gung durch Dritte gewährleisten. Dennoch gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführer nichts unternommen hätten, um die Drohun- gen durch Familienangehörige eines Mädchens, in welches der Beschwer- deführer 1 sich verliebt habe, zur Anzeige zu bringen, obwohl ihnen die Inanspruchnahme des verfügbaren Schutzes möglich und zumutbar gewe-
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Seite 7 sen wäre. Dass ihnen kein Schutz gegen ihre regierungstreuen Feinde gewährt worden wäre, sei eine nicht konkretisierte Vermutung. Überdies fehle es den geschilderten Schikanen durch Drittpersonen an einem flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv.
E. 4.1.4 Eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung in der Türkei sei praxis- gemäss nur beim Vorliegen besonderen Umstände anzunehmen. Solche seien vorliegend nicht gegeben. Der Cousin E._______ der Beschwerde- führer sei bereits 2016 verstorben, weshalb kein Verfolgungsinteresse an ihm mehr bestehe. Es würden auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass sie vor ihrer Ausreise wegen diesem oder anderen Familienangehörigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten. Na- mentlich hätten sie keine Nachteile wegen ihrer sich in der Schweiz befin- denden Verwandten geltend gemacht. Eine Konsultation der Asylakten die- ser Personen führe zu keiner anderen Einschätzung ihrer Asylbegehren. Überdies würden zahlreiche Verwandte, namentlich die Eltern und Ge- schwister des Beschwerdeführers 1, nach wie vor unbehelligt in der Heimat leben, was gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Familienfehde wecke. Die Vorbringen der Beschwerdeführer würden je- denfalls den Anforderungen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 4.1.5 Im Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz Sirnak sei zwar praxisgemäss generell unzumutbar. Indessen sei eine innerstaatliche Auf- enthaltsalternative zu bejahen. Die Beschwerdeführer würden in der Türkei über ein weitreichendes Beziehungsnetz auch ausserhalb ihrer heimatli- chen Provinz verfügen, das sie um Unterstützung ersuchen könnten. Über- dies seien sie gebildet und ihrer Familie gehe es gemäss ihren Angaben finanziell gut. Allfällige medizinische Probleme könnten in der Türkei be- handelt werden und eine entsprechende Behandlung wäre den Beschwer- deführern in ihrer Heimat faktisch zugänglich.
E. 4.2 In den Beschwerdeeingaben wurde im Wesentlichen gerügt, die Vor- instanz habe das politische Profil der Beschwerdeführer falsch gewürdigt. Sie würden aus einer politisch aktiven Familie stammen, welche die HDP sowie die PKK unterstütze und den türkischen Behörden als Kämpfer für die Rechte der Kurden bekannt sei. Mehrere Verwandte seien in Europa als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Schläge, die sie in der Vergangen- heit erlitten hätten, stellten eine Gefährdung von Leben und Leib dar und
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Seite 8 hätten einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Sie hätten somit objektiv nachvollziehbare Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer 1 bei den Anhörun- gen deutliche Schwierigkeiten gehabt, sich präzise auszudrücken. Mög- licherweise habe es deswegen Probleme bei der Übersetzung gegeben.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit überzeugender Begründung die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese Erwägungen des SEM verwiesen werden.
E. 6.2 Den Befragungsprotokollen lassen sich keine Hinweise auf relevante Verständigungs- oder Übersetzungsprobleme anlässlich der Anhörungen
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Seite 9 des Beschwerdeführers 1 entnehmen. Er bestätigte jeweils unterschriftlich die Richtigkeit der Protokolle, sowie dass er die dolmetschende Person verstanden habe (vgl. Akten SEM N […] A18/10 F1 und S. 10, A26/14 F1 und S. 14). Zudem erhob die bei beiden Anhörungen anwesende Rechts- vertretung keine entsprechenden Einwände. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer 1 wäre nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe adäquat darzulegen.
E. 6.3 Die Rüge, das SEM habe das politische Profil der Beschwerdeführer unrichtig gewürdigt, ist unbegründet: Weder die von ihnen gemäss ihrer Darstellung in der Vergangenheit erlittenen Behelligungen noch ihr ledig- lich niederschwelliges politisches Engagement im Heimatstaat (für die HDP respektive YPG) rechtfertigen die Annahme, dass sie aktuell mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der türkischen Behörden zu rechnen ha- ben.
E. 6.4 Die Schilderungen der Beschwerdeführer lassen nicht darauf schlies- sen, dass sie nach dem Übergriff durch Polizisten im Jahr 2015 oder 2016 weitere Nachteile im Zusammenhang mit ihrem Cousin E._______ erlitten haben. Ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und ihrer erst sechs Jahre später erfolgten Ausreise wurde vom SEM zu Recht verneint. Ferner haben sie nicht geltend gemacht, aufgrund ihres familiären und ver- wandtschaftlichen Umfelds Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Aus- masses ausgesetzt gewesen zu sein. Insbesondere ist kein Zusammen- hang zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführer und dem Profil ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders respektive Onkels, L._______ (N […]), erkennbar. Gegen eine begründete Furcht der Be- schwerdeführer vor Reflexverfolgung spricht auch, dass etliche Familien- angehörige offenbar nach wie vor unbehelligt im Heimatstaat leben.
E. 6.5 Der türkische Staat gilt gemäss Rechtsprechung in Bezug auf gemein- strafrechtlich relevantes Verhalten von Drittpersonen als schutzfähig sowie schutzwillig (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4548/2020 vom 23. Okto- ber 2023 E. 5.1 m.w.H.). Wie das SEM zutreffend ausführt, lässt sich aus den Akten nicht schliessen, dass den Beschwerdeführern dieser Schutz gegen die von ihnen vorgebrachten Drohungen und Übergriffe durch einen verfeindeten Clan nicht gewährt worden wäre. Der Einwand, ihre Gegner würden wegen seiner Regierungsnähe durch die türkischen Behörden unterstützt, ist eine nicht näher substanziierte Behauptung. Überdies lassen die Ausführungen der Beschwerdeführer darauf schliessen, dass es sich um eine lokal beschränkte Auseinandersetzung handelt, aus welcher
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Seite 10 nicht auf eine landesweite Gefährdung geschlossen werden kann. Aus ihren Darlegungen geht denn auch nicht hervor, dass sie während ihrer Aufenthalte in F._______ und G._______ asylrelevante Nachteile durch die genannten Verfolger erlitten hätten.
E. 6.6 Eine tatsächliche Gefährdung aufgrund eines exilpolitischen Engage- ments im Falle der Rückkehr in die Türkei setzt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei hätten tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezo- gen und seien als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.2 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben, da die von den Beschwerdeführern erwähnten politischen Aktivitäten in der Schweiz als niederschwellig und massentypisch zu qualifizieren sind. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind folglich zu verneinen.
E. 6.7 Zu bestätigen ist schliesslich die Einschätzung der Vorinstanz, dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, ein Verfolgungsrisiko im Sinne von Art.3 AsylG zu belegen.
E. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.
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E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Praxisgemäss wird davon ausgegangen, dass der Vollzug von Weg- weisungen in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinanderset- zungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). In den angefochtenen Verfügungen wird aber zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer sich an einem anderen Ort in der Türkei nieder- lassen können und ihnen die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatli- chen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Die jungen und gut aus- gebildeten Beschwerdeführer haben sich schon vor ihrer Ausreise in ver- schiedenen anderen Landesregionen aufgehalten, wo sie auch über ver- wandtschaftliche Bezugspersonen verfügen. Der Hinweis des SEM auf das Bestehen eines tragfähigen Familiennetzes blieb denn auch unbestritten.
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E. 8.3.3 Die im Arztbericht der Psychiatrischen Dienste M._______, vom
26. Juni 2023 dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwer- deführers 1 (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion [ICD-
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind deren Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 950.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
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Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 950.‒ werden den Be- schwerdeführern auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3584/2024, E-3600/2024 Urteil vom 12. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
1. A._______, geboren am (...), (Verfahren E-3584/2024)
2. B._______, geboren am (...), (Verfahren E-3600/2024) beide Türkei, beide vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 10. Mai 2024 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer stellten am 19. Oktober 2022 in der Schweiz Asylgesuche. Am 13. März 2023 fanden Anhörungen der Beschwerdeführer zu den Asylgründen nach Art. 29 AsyIG (SR 142.31) statt. Mit Verfügungen vom 16. März 2023 wurden die Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 21. Februar 2024 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise 29. April 2024 (Beschwerdeführer 2) wurden ergänzende Anhörungen der Beschwerdeführer durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei kurdischer Ethnie stamme aus C._______, Landkreis D._______, Provinz Sirnak. Er stamme aus einer politischen Familie, welche die HDP (Halk-larin Demokratik Partisi) finanziell und durch die Teilnahme an Kundgebungen unterstützt habe. Er sei kein offizielles Parteimitglied gewesen, sondern habe sich nur heimlich für diese engagiert. Ein Onkel mütterlicherseits sowie sein Cousin E._______ seien als Märtyrer für die syrische Kurdenmiliz YPG (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel) gefallen. Im Jahr 2016 seien er, sein Vater und sein Onkel (der Beschwerdeführer 2) von der Polizei angehalten worden, als sie im Auto unterwegs gewesen seien. Nachdem die Polizisten ein Foto gefunden hätten, auf dem er, der Beschwerdeführer 2 und ihr Cousin E._______ abgebildet gewesen seien, hätten sie ihn und den Onkel zusammengeschlagen und verletzt. Im Jahr 2018 sei er vor den Augen der Polizei von den Kindern der Dorfschützer angehalten und angegriffen worden. Während seiner Schulzeit habe er eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt und sei deshalb von dessen Familie, die eng mit den staatlichen Behörden zusammenarbeite, mehrmals bedroht worden. Einmal sei er zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 und einem anderen Begleiter von Angehörigen der verfeindeten Familie zusammengeschlagen und sie seien mit einer Waffe bedroht worden. Nachdem einer seiner Begleiter einem Polizisten "aus Versehen" von dieser Waffe berichtet habe, sei er von der Polizei aus dem Unterricht geholt und in einem Keller zusammengeschlagen und bedroht worden. In der Folge habe er sich, um dieser Fehde zu entgehen, zunächst sechs Monate lang bei einem Onkel in Syrien und danach von August/September 2000 bis April 2022 bei einem Cousin in F._______ aufgehalten. Zwischenzeitlich sei er auch für einen Monat bei einem Onkel in G._______ gewesen. 2021 oder 2022 sei wegen der Fehde mit dem verfeindeten Clan ein Bruder seines Schwagers umgebracht worden. Im April 2022 sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, um diesen Streit zu lösen. Nach zwei Tagen sei er jedoch nach Syrien weitergereist; dort sei er bis August 2022 geblieben bevor er nach F._______ zurückgekehrt sei. Im September 2022 habe er die Türkei letztmals verlassen. Nach seiner Ausreise hätten sich Behördenvertreter zweimal bei seiner Familie nach ihm und dem Beschwerdeführer 2 erkundigt, wobei er beschuldigt worden sei, ein Agent der YPG zu sein. In der Schweiz besuche er kurdische Vereine und übernehme eine gewisse Verantwortung. Insbesondere nehme er an politischen Märschen teil. B.b Der Beschwerdeführer 2 brachte vor, er stamme aus dem Dorf H._______, Provinz (recte: Landkreis) D._______. Im Jahr 2014 habe er sich für ein bis zwei Jahre lang für die YPG engagiert. Er habe an Meetings teilgenommen und beim Ausheben von Strassengräben geholfen. Da er eine Teilnahme am bewaffneten Kampf aber abgelehnt habe, habe er sich in der Folge von den YPG getrennt. Im Jahr 2015/2016 seien er und sein Neffe (Beschwerdeführer 1) bei einer Polizeikontrolle beleidigt und zusammengeschlagen worden, weil die Polizisten ein Foto entdeckt hätten, auf dem sie zusammen mit seinem als Kämpfer der YPG gefallenen Cousin E._______ abgebildet gewesen seien. Nach diesem Vorfall habe er aus Furcht vor weiteren Nachteilen durch die türkischen Behörden regelmässig seinen Wohnort gewechselt. So habe er sich in I._______, J._______, G._______ und von April bis August 2022 in Syrien aufgehalten. Danach sei er in F._______ gewesen. In G._______ sei er einmal von einer Ansammlung regimetreuer Personen vor seinem Wohnhaus beschimpft worden. Im September 2022 habe er einen gewaltsamen Übergriff durch Polizeibeamte in einem Café in F._______ erlebt und sei daraufhin in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Im September oder Oktober 2022 hätten Dorfschützer zwei Hausdurchsuchungen bei ihm durchgeführt. Überdies sei einer seiner Cousins aufgrund des staatlichen Drucks "in die Berge gegangen" und sein Bruder sei in die Schweiz geflohen, weil gegen diesen ein Gerichtsverfahren unter dem Vorwurf der Zugehörigkeit zur FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü, Fethullahistische Terrororganisation) eröffnet worden sei. Im Übrigen seien er und der Beschwerdeführer 1 einmal von Angehörigen eines Mädchens mit dem Tod bedroht worden, in welches dieser verliebt gewesen sei. Er sei am (...) oder (...) September 2022 aus der Türkei ausgereist. In der Schweiz habe er sich exilpolitisch betätigt. So habe er an Anlässen der HDP sowie zweimal an Kundgebungen teil-genommen, über welche auf dem Medienkanal K._______ berichtet worden sei. Die türkischen Behörden hätten deshalb zweimal seinen Bruder aufgesucht. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Fotos der beim Übergriff im Jahr 2015/2016 erlittenen Verletzungen; Arztberichte betreffend die Mutter und den Bruder des Beschwerde-führers 1; Bestattungsgenehmigung des Cousins E._______; USB-Stick mit Fotos zur Dokumentation der erlittenen Polizeigewalt; Fotos der Kundgebungen, an welchen der Beschwerdeführer 2 teil-genommen habe. C. Mit separaten Verfügungen vom 10. Mai 2024 - eröffnet am 13. Mai 2024 (Beschwerdeführer 1) respektive 10. Mai 2024 (Beschwerdeführer 2) - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. D. Die Beschwerdeführer erhoben mit separaten Eingaben ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Juni 2024 (Poststempel) Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM und beantragten, die Asylentscheide seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren: eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Der Instruktionsrichter verfügte mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024, die Beschwerdeverfahren E-3584/2024 und E-3600/2024 würden aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs vereinigt. Ferner wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Mit Eingabe vom 16. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer 1 ein Arztzeugnis zu den Akten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Juni 2024 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher - in der Regel und auch vorliegend - zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Übergriffe in den Jahren 2015 bis 2018 hätten die gemäss Art. 3 AsylG erforderliche lntensität nicht erreicht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die logistische Unterstützung des Beschwerdeführers 2 für die YPG, und das gefundene Foto der Beschwerdeführer zusammen mit ihrem Cousin E._______ strafrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätten. Zudem fehle es an einem zeitlichen und materiellen Kausalzusammenhang mit ihrer mehr als sechs Jahre später erfolgten Ausreise. Es sei nicht von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auszugehen. Auch die von den Beschwerdeführern in G._______ und F._______ erlebten Vorfälle hätten mangels hinreichender Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Zudem seien diese Ereignisse für sie ebenfalls ohne strafrechtliche Folgen geblieben. Die eingereichten Beweismittel, denen nur ein geringer Beweiswert bei-gemessen werden könne, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es würden letztlich keine Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Ausreise oder bei einer Rückkehr deswegen noch ernsthafte Nachteile zu befürchten haben. 4.1.2 Der Beschwerdeführer 1, der gemäss seinen Angaben nie offizielles Parteimitglied gewesen sei, habe sich weder durch seine Tätigkeit für die HDP im Heimatstaat noch durch das vorgebrachte exilpolitische Engagement besonders exponiert. Den Aussagen des Beschwerdeführers 2 sei zu entnehmen, dass auch er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei und inzwischen sein Engagement für diese gänzlich eingestellt habe. Zudem sei er strafrechtlich unbescholten und es laufe kein Strafverfahren gegen ihn. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssten, wegen ihres eigenen politischen Engagements von den türkischen Behörden verfolgt zu werden. 4.1.3 In der Türkei würden die Polizei- und Justizorgane Schutz vor Verfolgung durch Dritte gewährleisten. Dennoch gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführer nichts unternommen hätten, um die Drohungen durch Familienangehörige eines Mädchens, in welches der Beschwerdeführer 1 sich verliebt habe, zur Anzeige zu bringen, obwohl ihnen die Inanspruchnahme des verfügbaren Schutzes möglich und zumutbar gewe-sen wäre. Dass ihnen kein Schutz gegen ihre regierungstreuen Feinde gewährt worden wäre, sei eine nicht konkretisierte Vermutung. Überdies fehle es den geschilderten Schikanen durch Drittpersonen an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv. 4.1.4 Eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung in der Türkei sei praxisgemäss nur beim Vorliegen besonderen Umstände anzunehmen. Solche seien vorliegend nicht gegeben. Der Cousin E._______ der Beschwerdeführer sei bereits 2016 verstorben, weshalb kein Verfolgungsinteresse an ihm mehr bestehe. Es würden auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass sie vor ihrer Ausreise wegen diesem oder anderen Familienangehörigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten. Namentlich hätten sie keine Nachteile wegen ihrer sich in der Schweiz befindenden Verwandten geltend gemacht. Eine Konsultation der Asylakten dieser Personen führe zu keiner anderen Einschätzung ihrer Asylbegehren. Überdies würden zahlreiche Verwandte, namentlich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers 1, nach wie vor unbehelligt in der Heimat leben, was gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Familienfehde wecke. Die Vorbringen der Beschwerdeführer würden jedenfalls den Anforderungen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.1.5 Im Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz Sirnak sei zwar praxisgemäss generell unzumutbar. Indessen sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu bejahen. Die Beschwerdeführer würden in der Türkei über ein weitreichendes Beziehungsnetz auch ausserhalb ihrer heimatlichen Provinz verfügen, das sie um Unterstützung ersuchen könnten. Überdies seien sie gebildet und ihrer Familie gehe es gemäss ihren Angaben finanziell gut. Allfällige medizinische Probleme könnten in der Türkei behandelt werden und eine entsprechende Behandlung wäre den Beschwerdeführern in ihrer Heimat faktisch zugänglich. 4.2 In den Beschwerdeeingaben wurde im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe das politische Profil der Beschwerdeführer falsch gewürdigt. Sie würden aus einer politisch aktiven Familie stammen, welche die HDP sowie die PKK unterstütze und den türkischen Behörden als Kämpfer für die Rechte der Kurden bekannt sei. Mehrere Verwandte seien in Europa als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Schläge, die sie in der Vergangenheit erlitten hätten, stellten eine Gefährdung von Leben und Leib dar und hätten einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Sie hätten somit objektiv nachvollziehbare Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer 1 bei den Anhörungen deutliche Schwierigkeiten gehabt, sich präzise auszudrücken. Möglicherweise habe es deswegen Probleme bei der Übersetzung gegeben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit überzeugender Begründung die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese Erwägungen des SEM verwiesen werden. 6.2 Den Befragungsprotokollen lassen sich keine Hinweise auf relevante Verständigungs- oder Übersetzungsprobleme anlässlich der Anhörungen des Beschwerdeführers 1 entnehmen. Er bestätigte jeweils unterschriftlich die Richtigkeit der Protokolle, sowie dass er die dolmetschende Person verstanden habe (vgl. Akten SEM N [...] A18/10 F1 und S. 10, A26/14 F1 und S. 14). Zudem erhob die bei beiden Anhörungen anwesende Rechtsvertretung keine entsprechenden Einwände. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer 1 wäre nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe adäquat darzulegen. 6.3 Die Rüge, das SEM habe das politische Profil der Beschwerdeführer unrichtig gewürdigt, ist unbegründet: Weder die von ihnen gemäss ihrer Darstellung in der Vergangenheit erlittenen Behelligungen noch ihr lediglich niederschwelliges politisches Engagement im Heimatstaat (für die HDP respektive YPG) rechtfertigen die Annahme, dass sie aktuell mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der türkischen Behörden zu rechnen haben. 6.4 Die Schilderungen der Beschwerdeführer lassen nicht darauf schliessen, dass sie nach dem Übergriff durch Polizisten im Jahr 2015 oder 2016 weitere Nachteile im Zusammenhang mit ihrem Cousin E._______ erlitten haben. Ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und ihrer erst sechs Jahre später erfolgten Ausreise wurde vom SEM zu Recht verneint. Ferner haben sie nicht geltend gemacht, aufgrund ihres familiären und verwandtschaftlichen Umfelds Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen zu sein. Insbesondere ist kein Zusammenhang zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführer und dem Profil ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders respektive Onkels, L._______ (N [...]), erkennbar. Gegen eine begründete Furcht der Beschwerdeführer vor Reflexverfolgung spricht auch, dass etliche Familienangehörige offenbar nach wie vor unbehelligt im Heimatstaat leben. 6.5 Der türkische Staat gilt gemäss Rechtsprechung in Bezug auf gemeinstrafrechtlich relevantes Verhalten von Drittpersonen als schutzfähig sowie schutzwillig (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.). Wie das SEM zutreffend ausführt, lässt sich aus den Akten nicht schliessen, dass den Beschwerdeführern dieser Schutz gegen die von ihnen vorgebrachten Drohungen und Übergriffe durch einen verfeindeten Clan nicht gewährt worden wäre. Der Einwand, ihre Gegner würden wegen seiner Regierungsnähe durch die türkischen Behörden unterstützt, ist eine nicht näher substanziierte Behauptung. Überdies lassen die Ausführungen der Beschwerdeführer darauf schliessen, dass es sich um eine lokal beschränkte Auseinandersetzung handelt, aus welcher nicht auf eine landesweite Gefährdung geschlossen werden kann. Aus ihren Darlegungen geht denn auch nicht hervor, dass sie während ihrer Aufenthalte in F._______ und G._______ asylrelevante Nachteile durch die genannten Verfolger erlitten hätten. 6.6 Eine tatsächliche Gefährdung aufgrund eines exilpolitischen Engagements im Falle der Rückkehr in die Türkei setzt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei hätten tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen und seien als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.2 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben, da die von den Beschwerdeführern erwähnten politischen Aktivitäten in der Schweiz als niederschwellig und massentypisch zu qualifizieren sind. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG sind folglich zu verneinen. 6.7 Zu bestätigen ist schliesslich die Einschätzung der Vorinstanz, dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, ein Verfolgungsrisiko im Sinne von Art.3 AsylG zu belegen. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Praxisgemäss wird davon ausgegangen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). In den angefochtenen Verfügungen wird aber zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer sich an einem anderen Ort in der Türkei nieder-lassen können und ihnen die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist. Die jungen und gut ausgebildeten Beschwerdeführer haben sich schon vor ihrer Ausreise in verschiedenen anderen Landesregionen aufgehalten, wo sie auch über verwandtschaftliche Bezugspersonen verfügen. Der Hinweis des SEM auf das Bestehen eines tragfähigen Familiennetzes blieb denn auch unbestritten. 8.3.3 Die im Arztbericht der Psychiatrischen Dienste M._______, vom 26. Juni 2023 dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion [ICD-10 F43.21], mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung [F33.1]) vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Behandlung in der Türkei bei Bedarf sowohl stationär als auch ambulant möglich ist (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-3320/2020 vom 22. November 2023 E. 10.3.3 und E-1653/2018 vom 21. März 2022 E. 8.4.4); dies insbesondere in Grossstädten wie G._______ oder F._______, wo der Beschwerdeführer Angehörige und Freunde hat. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zwangsläufig zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren sind deren Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 950. werden den Be-schwerdeführern auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: