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E-7071/2024

E-7071/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am (…) Juli 2024 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 6. August 2024 fanden im Bun- des-asylzentrum (BAZ) Region B._______ die Erstbefragung für unbeglei- tete minderjährige Asylsuchende und seine Anhörung den Asylgründen ge- mäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Mit Entscheid vom 8. August 2024 wurde der Beschwerdeführer dem er- weiterten Verfahren zugeteilt. C. C.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt C._______. Ein Mann namens _______ (nachfol- gend: E._______) habe ihn zur Begehung von Straftaten (Diebstähle und Drogenhandel) anstiften wollen. Als er sich dagegen gewehrt habe, habe E._______ einmal auf ihn geschossen und ihn an einem Bein getroffen. Er habe daraufhin eine Strafanzeige gegen E._______ eingereicht, und es habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden. E._______ sei aber nicht festgenommen worden und habe ihn weiterhin bedroht. Er (Beschwerde- führer) sei nach F._______ umgezogen, habe aber auch dort täglich Nach- richten von E._______ erhalten, in denen dieser ihn mit dem Tod bedroht habe. Im Juni 2024 sei er legal von F._______ aus nach G._______ geflo- gen und von dort auf dem Landweg in die Schweiz weitergereist. C.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol- gende Dokumente ein: ‒ Familienregisterauszug; ‒ Todesschein des Vaters; ‒ Schulzeugnis; ‒ Ausdruck von Drohnachrichten von E._______; ‒ Arztbericht; ‒ Vernehmungsprotokoll vom 16. April 2024. D. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 (eröffnet am

14. Oktober 2024) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-7071/2024 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 8. November 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; in einem Even- tualbegehren wurde beantragt, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so- wie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands oder einer un- entgeltlichen Rechtsbeiständin. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 wies der Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und for- derte den – zwischenzeitlich volljährig gewordenen – Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F.b Der Vorschuss wurde am 2. Dezember 2024 fristgerecht geleistet.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, Übergriffe durch Dritte (beziehungsweise die Befürchtung, solchen ausgesetzt zu werden) seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der staatlichen Organe der Türkei seien als gegeben zu erachten. Dies zeige sich auch darin, dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nach seiner Strafanzeige eine Gerichtsverhandlung durchgeführt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass in dieser Angelegenheit weiter ermit- telt sowie das Straferfahren weitergeführt und E._______ für seine Taten zur Rechenschaft gezogen werde. Die kritisierte Untätigkeit der Justizor- gane sei eine rein subjektive Annahme des Beschwerdeführers. Es stehe ihm im Heimatstaat eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfü- gung, deren Inanspruchnahme ihm möglich und zumutbar sei. Überdies beruhten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile auf einer

E-7071/2024 Seite 5 lokal beschränk-ten Bedrohungslage, welcher er sich durch den Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Demnach würden die Vor- bringen des Beschwerdeführers kein flüchtlingsrechtliche Relevanz entfal- ten. Der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz Diyarbakir sei generell zu- mutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitserfahrung in verschie- denen Branchen und habe in seinem Heimatstaat Familienangehörige, zu denen er eine gute Beziehung pflege. Überdies habe er auch familiäre An- knüpfungspunkte in F._______, wo er sich vor der Ausreise aufgehalten habe.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, die Annahme der Vorinstanz, die türkischen Behörden seien schutzwillig und schutzfähig, widerspreche seinen Erfahrungen. Trotz der von ihm eingereichten Strafanzeige seien die Justizbehörden weder prä- ventiv noch reaktiv gegen seinen Verfolger vorgegangen, der weiterhin in Freiheit sei und jederzeit wieder zuschlagen könnte. Dies werde durch das beiliegende Dokument belegt, gemäss welchem E._______ nach einwö- chiger Untersuchungshaft freigelassen worden sei. Das SEM habe über- dies seine Traumatisierung und psychische Belastung durch diese Bedro- hung nicht ausreichend gewürdigt. Er habe sich der Verfolgung durch E._______ auch durch seinen Umzug nach F._______ nicht entziehen können, da dieser ihn auch dort gefunden und weiterhin bedroht habe. Die dortigen Behörden hätten trotz seiner diesbezüglichen Bemühungen, keine geeigneten Schutzmassnahmen ergriffen. Sein Schutzbedürfnis sei beson- ders ausgeprägt gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Der türkische Staat habe seine Schutzpflicht ihm gegenüber nicht wahrgenommen. Eine Rückkehr in die Türkei wäre daher für ihn ge- fährlich, und die Erwartung, er könnte sich einen besseren Schutz erhält- lich machen, sei unrealistisch. Angesichts seiner individuellen Situation sei im Weiteren der Wegwei- sungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren. Aus der momentanen, von politischer Instabilität, ethnischen Spannungen und einer beunruhigenden Menschenrechtslage geprägten Situation in der Türkei ergebe sich eine er- hebliche Gefahr insbesondere für Angehörige der kurdischen Minderheit. Auch unter diesem Aspekt habe die Vorinstanz seine Gefährdung – ebenso wie sein junges Alter und die besondere psychische Belastung – nicht an- gemessen berücksichtigt.

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.

E. 6.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidia- rität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich rele- vant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen- den Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nicht- staatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die be- troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien- ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in- nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenann- ten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei kann allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt wer- den: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

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E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittperso- nen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5377/2024 vom

19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.). Die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers und die von ihm eingereichten Dokumente vermögen diese Annahme nicht zu entkräften. Gemäss seinen Aussagen wurde die von ihm gegen E._______ eingereichte Strafanzeige entgegengenommen und ein Straf- verfahren gegen seinen Verfolger eingeleitet. Auch wenn E._______, wie dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Justizdokument zu entneh- men ist, aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, kann davon ausge- gangen werden, dass das Strafverfahren gegen ihn weitergeführt wird. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich erfolglos um behördlichen Schutz bemüht, ist eine nicht näher substanziierte Behauptung. Auch sein junges Alter sowie seine geltend gemachte Traumatisierung durch das Er- lebte vermögen diesbezüglich keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.

E. 6.4 Überdies ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorge- brachte Körperverletzung und Bedrohung durch E._______ offenkundig auf einem kriminellen Motiv und nicht auf einem im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv beruhte.

E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 8 November 2024 E. 13).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

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E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächende- ckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhält- nissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom

E. 8.3.3 Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer stammt aus C._______.

E. 8.3.4 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Tür- kei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahraman- maras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarba- kir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der

E-7071/2024 Seite 10 Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).

E. 8.3.5 In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden. Angesichts seiner beruflichen Erfahrung, seines Beziehungs- netzes und seiner Kenntnisse anderer Landesteile ist nicht davon aus- zugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder wirt- schaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 8.3.6 Falls er nicht in die Provinz Diyarbakir zurückkehren möchte, steht ihm mit F._______ oder mit der westlichen Provinz Mugla, wo seine Mutter lebt und er sich ebenfalls bereits aufgehalten hatte, zumutbare Aufenthalts- alternativen zur Verfügung.

E. 8.3.7 Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen den Wegwei- sungsvollzug. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Traumatisierung des Beschwerdeführers wurde nicht näher substanziiert oder mit ärztlichen Zeugnissen belegt.

E. 8.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

E-7071/2024 Seite 11 SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7071/2024 Urteil vom 15. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) Juli 2024 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 6. August 2024 fanden im Bundes-asylzentrum (BAZ) Region B._______ die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende und seine Anhörung den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Mit Entscheid vom 8. August 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. C.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt C._______. Ein Mann namens _______ (nachfolgend: E._______) habe ihn zur Begehung von Straftaten (Diebstähle und Drogenhandel) anstiften wollen. Als er sich dagegen gewehrt habe, habe E._______ einmal auf ihn geschossen und ihn an einem Bein getroffen. Er habe daraufhin eine Strafanzeige gegen E._______ eingereicht, und es habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden. E._______ sei aber nicht festgenommen worden und habe ihn weiterhin bedroht. Er (Beschwerdeführer) sei nach F._______ umgezogen, habe aber auch dort täglich Nachrichten von E._______ erhalten, in denen dieser ihn mit dem Tod bedroht habe. Im Juni 2024 sei er legal von F._______ aus nach G._______ geflogen und von dort auf dem Landweg in die Schweiz weitergereist. C.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Familienregisterauszug; Todesschein des Vaters; Schulzeugnis; Ausdruck von Drohnachrichten von E._______; Arztbericht; Vernehmungsprotokoll vom 16. April 2024. D. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 (eröffnet am 14. Oktober 2024) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 8. November 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; in einem Eventualbegehren wurde beantragt, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands oder einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den - zwischenzeitlich volljährig gewordenen - Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F.b Der Vorschuss wurde am 2. Dezember 2024 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, Übergriffe durch Dritte (beziehungsweise die Befürchtung, solchen ausgesetzt zu werden) seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der staatlichen Organe der Türkei seien als gegeben zu erachten. Dies zeige sich auch darin, dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nach seiner Strafanzeige eine Gerichtsverhandlung durchgeführt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass in dieser Angelegenheit weiter ermittelt sowie das Straferfahren weitergeführt und E._______ für seine Taten zur Rechenschaft gezogen werde. Die kritisierte Untätigkeit der Justizorgane sei eine rein subjektive Annahme des Beschwerdeführers. Es stehe ihm im Heimatstaat eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung, deren Inanspruchnahme ihm möglich und zumutbar sei. Überdies beruhten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile auf einer lokal beschränk-ten Bedrohungslage, welcher er sich durch den Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Demnach würden die Vorbringen des Beschwerdeführers kein flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz Diyarbakir sei generell zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen und habe in seinem Heimatstaat Familienangehörige, zu denen er eine gute Beziehung pflege. Überdies habe er auch familiäre Anknüpfungspunkte in F._______, wo er sich vor der Ausreise aufgehalten habe. 4.2 In der Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, die Annahme der Vorinstanz, die türkischen Behörden seien schutzwillig und schutzfähig, widerspreche seinen Erfahrungen. Trotz der von ihm eingereichten Strafanzeige seien die Justizbehörden weder präventiv noch reaktiv gegen seinen Verfolger vorgegangen, der weiterhin in Freiheit sei und jederzeit wieder zuschlagen könnte. Dies werde durch das beiliegende Dokument belegt, gemäss welchem E._______ nach einwöchiger Untersuchungshaft freigelassen worden sei. Das SEM habe überdies seine Traumatisierung und psychische Belastung durch diese Bedrohung nicht ausreichend gewürdigt. Er habe sich der Verfolgung durch E._______ auch durch seinen Umzug nach F._______ nicht entziehen können, da dieser ihn auch dort gefunden und weiterhin bedroht habe. Die dortigen Behörden hätten trotz seiner diesbezüglichen Bemühungen, keine geeigneten Schutzmassnahmen ergriffen. Sein Schutzbedürfnis sei besonders ausgeprägt gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Der türkische Staat habe seine Schutzpflicht ihm gegenüber nicht wahrgenommen. Eine Rückkehr in die Türkei wäre daher für ihn gefährlich, und die Erwartung, er könnte sich einen besseren Schutz erhältlich machen, sei unrealistisch. Angesichts seiner individuellen Situation sei im Weiteren der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren. Aus der momentanen, von politischer Instabilität, ethnischen Spannungen und einer beunruhigenden Menschenrechtslage geprägten Situation in der Türkei ergebe sich eine erhebliche Gefahr insbesondere für Angehörige der kurdischen Minderheit. Auch unter diesem Aspekt habe die Vorinstanz seine Gefährdung - ebenso wie sein junges Alter und die besondere psychische Belastung - nicht angemessen berücksichtigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 6.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei kann allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5377/2024 vom 19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Dokumente vermögen diese Annahme nicht zu entkräften. Gemäss seinen Aussagen wurde die von ihm gegen E._______ eingereichte Strafanzeige entgegengenommen und ein Strafverfahren gegen seinen Verfolger eingeleitet. Auch wenn E._______, wie dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Justizdokument zu entnehmen ist, aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren gegen ihn weitergeführt wird. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich erfolglos um behördlichen Schutz bemüht, ist eine nicht näher substanziierte Behauptung. Auch sein junges Alter sowie seine geltend gemachte Traumatisierung durch das Erlebte vermögen diesbezüglich keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 6.4 Überdies ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Körperverletzung und Bedrohung durch E._______ offenkundig auf einem kriminellen Motiv und nicht auf einem im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv beruhte. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13). 8.3.3 Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer stammt aus C._______. 8.3.4 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 8.3.5 In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden. Angesichts seiner beruflichen Erfahrung, seines Beziehungs-netzes und seiner Kenntnisse anderer Landesteile ist nicht davon aus-zugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.6 Falls er nicht in die Provinz Diyarbakir zurückkehren möchte, steht ihm mit F._______ oder mit der westlichen Provinz Mugla, wo seine Mutter lebt und er sich ebenfalls bereits aufgehalten hatte, zumutbare Aufenthaltsalternativen zur Verfügung. 8.3.7 Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen den Wegweisungsvollzug. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Traumatisierung des Beschwerdeführers wurde nicht näher substanziiert oder mit ärztlichen Zeugnissen belegt. 8.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: