Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Juli 2023 wurde er zu anlässlich der Personalienaufnahme (PA) zu seiner Person angehört. Am 1. Dezember 2023 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Mit Zuteilungsentscheid vom 12. Dezem- ber 2023 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem er- weiterten Verfahren zu. Am 29. Januar 2024 wurde eine ergänzende An- hörung durchgeführt. B. Zur Begründung seines Asylgesuch machte der Beschwerdeführer gel- tend, er sei früher in seiner Schulzeit von einem Lehrer und von Anhängern einer nationalistischen Partei verprügelt worden, weshalb er das Gymna- sium an der Abendschule habe abschliessen müssen. Weiter sei er anfangs (…) von einer Person namens (…) angefragt wor- den, für den türkischen Geheimdienst zu arbeiten, worauf er zugesagt habe. Er habe danach eine Ausbildung und eine Waffe und Munition erhal- ten. Es sei ihm mitgeteilt worden, er werde am (…) einen Einsatz haben, bei welchem er von der Seite des Staates von seiner Waffe Gebrauch ma- chen solle. Während des Putschversuches vom 15. Juli 2016 sei er (…) gegangen. Da er aber Angst bekommen habe, sei er wieder nach Hause gegangen. Danach habe er nie mehr von (…) gehört. Die Waffen habe er fortan bei sich aufbewahrt. Als er diese bei einem Umzug (…) von (…) im Auto gehabt habe, sei er in eine Strassenkontrolle geraten, wobei er die Polizisten sofort darüber informiert habe. Er sei mitgenommen und befragt worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, die Waffen seien als Staatseigentum registriert gewesen. Er habe darauf die ganze Geschichte erzählt, wie er zu den Waffen gelangt sei. Die Polizisten hätten ihn informiert, dass es ein Strafverfahren geben werde, da die Waffen nicht auf ihn registriert gewe- sen seien, dass er aber keine Strafe erhalten würde. Danach sei er freige- lassen worden und habe im Jahr (…) eine bedingte Strafe von (…) erhal- ten. (…) (…) nach der Strassenkontrolle sei er auf den Polizeiposten zu- rückgekehrt, um zu verstehen, weshalb er nicht strafrechtlich verfolgt wor- den sei. Beamte der Antiterrorabteilung hätten ihm geraten zu schweigen. Von da an habe er Angst gehabt, seine Arbeitsstelle gewechselt, seine Ge- schäfte aufgegeben und für (…) in (…) gearbeitet. Er sei beschattet worden und habe seine Freunde nicht mehr getroffen. Zum Schutz seiner Familie habe er (…) seinen Familiennamen geändert.
D-4908/2025 Seite 3 Im (…) habe er (…) , einen alten Bekannten aus seiner Zeit im Geheim- dienst, getroffen. Dieser sei (…) gewesen und habe ihm vorgeschlagen, FETÖ-Anhänger (Fethullahçı Terör Örgütü, Fethullahistische Terrororgani- sation) zu bestehlen. Er (der Beschwerdeführer) habe dies abgelehnt. Nachdem er jedoch weiter belästigt worden sei, habe er ihm seinen neu eröffneten Laden überlassen, Geld ausgeliehen, und eine monatliche Ent- schädigung von 5'000 türkische Lira abgemacht. Als er das vereinbarte Geld habe einfordern wollen, sei (…) verschwunden gewesen. Er (der Be- schwerdeführer) habe ausserdem erfahren, dass (…) von seinem Geschäft aus viele Leute um hohe Geldbeträge betrogen habe. Die Opfer des Be- trugs hätten ihn (den Beschwerdeführer) verantwortlich gemacht und die Mafia beauftragt, Geld bei ihm einzutreiben. Er habe sich nicht an die Po- lizei wenden können, da (…) selbst zur Polizei gehöre. Einmal habe er sich an die Polizei gewandt, diese sei aber der Sache nicht weiter nachgegan- gen. Da er den Betrugsopfern und der Mafia das Geld nicht habe zurück- zahlen können, habe er das Land verlassen. Er vermute, dass (…) und (…) dem «tiefen Staat» angehören würden, welche in Verbindung mit weiteren Gruppierungen stehe. Präsident Erdogan versuche damit, seine politi- schen Gegner zu erledigen. (…) habe ihn vermutungsweise wegen seines grossen geschäftlichen Beziehungsnetzes ausgenutzt. Weiter sei die Familie seiner Ehefrau in eine Blutfehde mit einer anderen Familie verwickelt. Vor ungefähr (…) habe ausserdem sein (…) aufgrund eines Geldstreits bewaffnete Männer auf ihn angesetzt. Am (…) sei er sodann legal per Flugzeug Richtung (…) ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, wegen (…) , (…) , der Betrugsopfern, der Ma- fia und der Blutfehde getötet zu werden. Ausserdem befürchte er, dass er von (…) wegen Betrugs, Terrorismus, FETÖ-Anhängerschaft oder etwas anderem beschuldigt zu werden und ins Gefängnis gehen zu müssen, ob- wohl weder er selbst noch jemand aus seiner Verwandtschaft jemals Be- ziehungen zur FETÖ gehabt habe. In Gesundheitlicher Sicht gehe es ihm gut. Er leide jedoch unter Panikat- tacken. C. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen jeweils in Kopie ein: – seinen Türkischen Ausweis sowie Reisepass,
D-4908/2025 Seite 4 – ein Aussageprotokoll bei der Polizeistation (…) – ein Strafurteil des (…) (Bewährungsstrafe aufgrund des Besitzes einer Feuerwaffe ohne Lizenz) – Familienregisterauszug bezüglich Namensänderung – Wohnsitzregisterauszug – Heiratsurkunde vom (…) – Ausweise der Ehefrau, der Tochter und (…) – Foto der Kinder – Diplom des Gymnasiums vom (…) – Dokument der Steuerbescheinigung – Privates Sicherheitszertifikat vom (…) – Kochkurszertifikat – Strafregisterauszug vom (…) – Begründetes StrafurteiI des (…) in (…) , Verfahrensnummer: (…) vom (…) – Finalisierung der Entscheidung (Rechtskraftbescheinigung) des (…) in (…) Verfahrensnummer: (…) vom (…) D. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 (eröffnet am 6. Juni 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei unter Feststellung der Un- zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor- läufige Aufnahme angeordnet werden. Subeventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er sinngemäss um den superprovisorischen Erlass eines Vollzugsstopps und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
D-4908/2025 Seite 5 Der Beschwerde lagen ein USB-Stick sowie folgende Unterlagen in Kopie bei: – Verlaufsbericht vom (…) – Anordnung psychologische Psychotherapie vom (…) – Antrag auf Änderung des Schlafplatzes vom (…) – Resultate Entnahme vom (…) – Anordnung psychologische Therapie (…) – Resultate Entnahme vom (…) – Notfallbericht vom (…) – Ultraschall vom (…) – Anmeldung Endoskopie vom (…) – Verfügung SEM vom (…) – Protokolle der Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren – Einwilligung zur Weiterleitung medizinischer Akten – Türkisches Dokument – Türkische Zeitungsartikel F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-4908/2025 Seite 6
E. 1.3 Auf den sinngemässen Antrag um den superprovisorischen Erlass ei- nes Vollzugsstopps und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Er macht geltend, dass insbeson- dere seine Mitgliedschaft bei der FETÖ, seine Nähe zur Gülen-Bewegung sowie die Verfolgung durch die Familie der Ehefrau nicht genügend abge- klärt worden seien, obwohl dies flüchtlingsrechtliche Aspekte seien und Konsequenzen für einen allfälligen Wegweisungsvollzug darstellen wür- den. Ausserdem beziehe sich der Entscheid der Vorinstanz nicht auf seine Krankheitsgeschichte. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Be- gründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhalts- feststellung zu begründen vermögen. Seine entsprechenden Einwände sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt worden sein soll, was auch nicht ersichtlich ist. Bezüglich seiner Krankheitsgeschichte ist ausserdem festzuhalten, dass
D-4908/2025 Seite 7 der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder ernstzuneh- mende gesundheitliche Beschwerden geltend machte noch entsprechende medizinischen Unterlagen einreichte, weshalb das SEM zu Recht von ei- nem vollständig erstellten Sachverhalt ausging. Soweit implizit eine Verlet- zung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG Verfügungen so zu begründen sind, dass die betroffene Person den Entscheid nachvollziehen und sachgerecht anfechten kann. Dies ist vorliegend der Fall. Dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung als die Beschwerdeführer gelangt ist, vermag eine Ver- letzung der Begründungspflicht nicht zu begründen. Die Vorinstanz hat ihre Erwägungen in einer Weise dargelegt, die es den Beschwerdeführern of- fensichtlich ermöglichte, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
E. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Der Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4908/2025 Seite 8
E. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Bezüglich der in der Türkei erlittenen Nachteile hielt das SEM Folgendes fest: Im Zusammenhang mit den Ereignissen um (…) sei der Beschwer- deführer wohl Opfers eines Betrugs geworden, der nicht in einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv gründe. Es stehe dem Beschwerdeführer somit frei, sich mit den ihm zustehenden Rechtsmitteln gegen (…) und gegen allfällige Drohungen oder Nachteile der durch ihn geschädigten Personen mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu wehren. Auch hin- sichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund einer Blutfehde der Familie seiner Ehefrau sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumut- bar, sich an die zuständigen türkischen Behörden zu wenden. Weiter stün- den die erlittenen Schläge in seiner Gymnasialzeit in keinem Kausalzusam- menhang mit seiner Ausreise. Bezüglich der geltend gemachten Befürchtung vor künftigen Verfolgungs- massnahmen hielt das SEM fest, dass aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus ei- nem in Art. 3 AsylG genannten Motiv verfolgt würde. So sei kein Verfol- gungsinteresse durch den türkischen Staat ersichtlich. Namentlich sei die Stillhaltefrist des gegen ihn ergangenen HABG-Urteils («Hükmün Açiklan- masinin Geri Birakilmasi») bereits abgelaufen, weshalb er in strafrechtli- cher Hinsicht als unbescholten gelte, was auch aus dem eingereichten Strafregisterauszug hervorgehe. Ausserdem seien keine Strafverfahren gegen ihn hängig und er habe sodann auch legal ausreisen können. Hin- sichtlich der Furcht vor (…) bestünden keine Hinweise dafür, dass dieser oder sonst jemand strafrechtlich gegen den Beschwerdeführer vorgegan- gen sei. Ausserdem stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich bei Über- griffen durch Dritten an die türkischen Behörden zu wenden.
E. 6.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass entgegen den Behauptungen des SEM die erlittenen Nach- teile sehr wohl eine asylbeachtliche Intensität erreichen würden. So habe er aufgrund der erlittenen Gewalt die Schule nicht abschliessen und sein Recht auf Bildung nicht wahrnehmen können, sondern habe zu einem spä- teren Zeitpunkt die Abendschule besuchen müssen. Ausserdem sei ihm und seiner Familie durch Mitglieder der Anti-Terror-Einheit mit dem Tod ge- droht worden. Dies habe bei ihm zu grosser Angst und grossem psy-
D-4908/2025 Seite 9 chischen Druck geführt. Ausserdem sei er bereits seit seiner Jugend Mit- glied der FETÖ gewesen und habe für diese neue Mitglieder rekrutiert. Weiter sei er ein Grossteil seines Lebens politisch aktiv gewesen und gelte als Anhänger der Gülen-Bewegung. Jedoch könne er keine genauen Daten mehr nennen und habe auch keine weiteren Beweise zu seinem politischen Engagement. Ausserdem sei er durch die Familie der Ehefrau bedroht. Er habe keine Möglichkeit mehr, seine Kinder zu kontaktieren, und es sei ihm verboten worden, sich von seiner Ehefrau zu trennen. Auf dem USB-Stick fänden sich Audioaufnahmen der Gewaltandrohungen gegen den Be- schwerdeführer und seine Familie durch die Familie seiner Ehefrau. Auf- grund der politischen Vernetzung der Familie der Ehefrau habe er keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten. Aufgrund des fehlenden Zugangs zum e-devlet-System wisse er nicht, wie viele Verfahren gegen ihn liefen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Geschichte weiterhin im Visier der türkischen Behörden stehe. Ausserdem sei er mit grosser Wahrscheinlichkeit in den Systemen der Sicherheitsbehörden und des Ge- heimdienstes fichiert.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. (…) . und E. 6.1 vorstehend) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde- schrift sowie die neu eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu ei- ner anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 7.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung hat. Es liegen auch auf Beschwerdeebene keinerlei Hinweise dafür vor, dass er jemals staatlichen asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen aus- gesetzt gewesen wäre oder solche zu befürchten hätte. Hinsichtlich einer Verfolgung durch Drittpersonen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Über- griffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funkti- onierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler: Re- ferenzurteil des BVGer D-5377/2024 vom 19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.). Aus den Akten ergibt sich zudem kein Hinweis, wonach er sich bei türkischen Behörden um Schutz bemüht hat. Die Vorbringen des
D-4908/2025 Seite 10 Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Dokumente vermögen diese Annahmen nicht zu entkräften.
E. 7.3 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals zu bekräftigen und die Erwägungen des SEM zu wiederholen. Schlüssige Argumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vor- getragen. Im Gegenteil widerspricht seine auf Beschwerdeebene vorge- brachte Behauptung, er sei seit Jahren Mitglied der FETÖ gewesen und gelte als Anhänger der Gülen-Bewegung, direkt seinen eigenen Angaben während der zweiten Anhörung (vgl. (…) ). Auch die Behauptung, wonach er durch die Familie der Ehefrau selbst aktuell bedroht werde, widerspricht den vorherigen Aussagen (vgl. a.a.O (…) ). Hinsichtlich der neuen Beweis- mittel (Zeitungsartikel sowie USB-Stick mit Audio-Aufnahme) ist festzuhal- ten, dass diese weder eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen, noch die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden gegenüber Drittpersonen infrage zu stellen ver- mögen.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Ausreise ei- ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4908/2025 Seite 11
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Zusammen mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, da es ihm weder gelungen ist eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen noch glaubhaft zu machen. Sodann ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Be- schwerdeführer stellt den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde sodann auch nichts Stichhaltiges entgegen, seine Ausführun- gen erschöpfen sich vielmehr in der Darlegung der allgemeinen Lage. So- weit sein Vorbringen implizit Hinweise auf eine Unzulässigkeit oder Unzu- mutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AIG entnommen werden können, hat die Vorinstanz diese zutreffend geprüft und verneint. Es sind keine Anhaltspunkte für eine besonders exponierte Position des Beschwer- deführers, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Das von der Vorinstanz nachvollziehbar festgestellte tragfähige Be- ziehungsnetz spricht gegen eine Unzumutbarkeit der Rückkehr. Weiter leidet der Beschwerdeführer zwar an (…) . Ausserdem hat er in kurzer Zeit (…) Gewicht verloren. Diese gesundheitlichen Einschränkungen erreichen jedoch weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit die Schwelle eines ernsthaften Krankheitszustands im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK. Ebenso wenig ist dargetan, dass im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine medizinische Notlage drohen würde. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Grundversorgung im
D-4908/2025 Seite 12 Herkunftsstaat des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährleistet ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf spezifische oder hochspezialisierte medizinische Behandlungen angewiesen wäre, die im Heimatstaat nicht oder nur ungenügend verfügbar wären. Auch aus medizinischer Sicht erscheint der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise auf eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG.
E. 9.3 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuche um unentgeltliche Prozessführung – ungeachtet der gel- tend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen.
E. 11.3 Die Kosten von Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4908/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4908/2025 Urteil vom 10. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2025 / N (...) . Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Juli 2023 wurde er zu anlässlich der Personalienaufnahme (PA) zu seiner Person angehört. Am 1. Dezember 2023 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Mit Zuteilungsentscheid vom 12. Dezember 2023 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Am 29. Januar 2024 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. Zur Begründung seines Asylgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, er sei früher in seiner Schulzeit von einem Lehrer und von Anhängern einer nationalistischen Partei verprügelt worden, weshalb er das Gymnasium an der Abendschule habe abschliessen müssen. Weiter sei er anfangs (...) von einer Person namens (...) angefragt worden, für den türkischen Geheimdienst zu arbeiten, worauf er zugesagt habe. Er habe danach eine Ausbildung und eine Waffe und Munition erhalten. Es sei ihm mitgeteilt worden, er werde am (...) einen Einsatz haben, bei welchem er von der Seite des Staates von seiner Waffe Gebrauch machen solle. Während des Putschversuches vom 15. Juli 2016 sei er (...) gegangen. Da er aber Angst bekommen habe, sei er wieder nach Hause gegangen. Danach habe er nie mehr von (...) gehört. Die Waffen habe er fortan bei sich aufbewahrt. Als er diese bei einem Umzug (...) von (...) im Auto gehabt habe, sei er in eine Strassenkontrolle geraten, wobei er die Polizisten sofort darüber informiert habe. Er sei mitgenommen und befragt worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, die Waffen seien als Staatseigentum registriert gewesen. Er habe darauf die ganze Geschichte erzählt, wie er zu den Waffen gelangt sei. Die Polizisten hätten ihn informiert, dass es ein Strafverfahren geben werde, da die Waffen nicht auf ihn registriert gewesen seien, dass er aber keine Strafe erhalten würde. Danach sei er freigelassen worden und habe im Jahr (...) eine bedingte Strafe von (...) erhalten. (...) (...) nach der Strassenkontrolle sei er auf den Polizeiposten zurückgekehrt, um zu verstehen, weshalb er nicht strafrechtlich verfolgt worden sei. Beamte der Antiterrorabteilung hätten ihm geraten zu schweigen. Von da an habe er Angst gehabt, seine Arbeitsstelle gewechselt, seine Geschäfte aufgegeben und für (...) in (...) gearbeitet. Er sei beschattet worden und habe seine Freunde nicht mehr getroffen. Zum Schutz seiner Familie habe er (...) seinen Familiennamen geändert. Im (...) habe er (...) , einen alten Bekannten aus seiner Zeit im Geheimdienst, getroffen. Dieser sei (...) gewesen und habe ihm vorgeschlagen, FETÖ-Anhänger (Fethullahçi Terör Örgütü, Fethullahistische Terrororganisation) zu bestehlen. Er (der Beschwerdeführer) habe dies abgelehnt. Nachdem er jedoch weiter belästigt worden sei, habe er ihm seinen neu eröffneten Laden überlassen, Geld ausgeliehen, und eine monatliche Entschädigung von 5'000 türkische Lira abgemacht. Als er das vereinbarte Geld habe einfordern wollen, sei (...) verschwunden gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe ausserdem erfahren, dass (...) von seinem Geschäft aus viele Leute um hohe Geldbeträge betrogen habe. Die Opfer des Betrugs hätten ihn (den Beschwerdeführer) verantwortlich gemacht und die Mafia beauftragt, Geld bei ihm einzutreiben. Er habe sich nicht an die Polizei wenden können, da (...) selbst zur Polizei gehöre. Einmal habe er sich an die Polizei gewandt, diese sei aber der Sache nicht weiter nachgegangen. Da er den Betrugsopfern und der Mafia das Geld nicht habe zurückzahlen können, habe er das Land verlassen. Er vermute, dass (...) und (...) dem «tiefen Staat» angehören würden, welche in Verbindung mit weiteren Gruppierungen stehe. Präsident Erdogan versuche damit, seine politischen Gegner zu erledigen. (...) habe ihn vermutungsweise wegen seines grossen geschäftlichen Beziehungsnetzes ausgenutzt. Weiter sei die Familie seiner Ehefrau in eine Blutfehde mit einer anderen Familie verwickelt. Vor ungefähr (...) habe ausserdem sein (...) aufgrund eines Geldstreits bewaffnete Männer auf ihn angesetzt. Am (...) sei er sodann legal per Flugzeug Richtung (...) ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, wegen (...) , (...) , der Betrugsopfern, der Mafia und der Blutfehde getötet zu werden. Ausserdem befürchte er, dass er von (...) wegen Betrugs, Terrorismus, FETÖ-Anhängerschaft oder etwas anderem beschuldigt zu werden und ins Gefängnis gehen zu müssen, obwohl weder er selbst noch jemand aus seiner Verwandtschaft jemals Beziehungen zur FETÖ gehabt habe. In Gesundheitlicher Sicht gehe es ihm gut. Er leide jedoch unter Panikattacken. C. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen jeweils in Kopie ein:
- seinen Türkischen Ausweis sowie Reisepass,
- ein Aussageprotokoll bei der Polizeistation (...)
- ein Strafurteil des (...) (Bewährungsstrafe aufgrund des Besitzes einer Feuerwaffe ohne Lizenz)
- Familienregisterauszug bezüglich Namensänderung
- Wohnsitzregisterauszug
- Heiratsurkunde vom (...)
- Ausweise der Ehefrau, der Tochter und (...)
- Foto der Kinder
- Diplom des Gymnasiums vom (...)
- Dokument der Steuerbescheinigung
- Privates Sicherheitszertifikat vom (...)
- Kochkurszertifikat
- Strafregisterauszug vom (...)
- Begründetes StrafurteiI des (...) in (...) , Verfahrensnummer: (...) vom (...)
- Finalisierung der Entscheidung (Rechtskraftbescheinigung) des (...) in (...) Verfahrensnummer: (...) vom (...) D. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 (eröffnet am 6. Juni 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme angeordnet werden. Subeventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er sinngemäss um den superprovisorischen Erlass eines Vollzugsstopps und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde lagen ein USB-Stick sowie folgende Unterlagen in Kopie bei:
- Verlaufsbericht vom (...)
- Anordnung psychologische Psychotherapie vom (...)
- Antrag auf Änderung des Schlafplatzes vom (...)
- Resultate Entnahme vom (...)
- Anordnung psychologische Therapie (...)
- Resultate Entnahme vom (...)
- Notfallbericht vom (...)
- Ultraschall vom (...)
- Anmeldung Endoskopie vom (...)
- Verfügung SEM vom (...)
- Protokolle der Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren
- Einwilligung zur Weiterleitung medizinischer Akten
- Türkisches Dokument
- Türkische Zeitungsartikel F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf den sinngemässen Antrag um den superprovisorischen Erlass eines Vollzugsstopps und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Er macht geltend, dass insbesondere seine Mitgliedschaft bei der FETÖ, seine Nähe zur Gülen-Bewegung sowie die Verfolgung durch die Familie der Ehefrau nicht genügend abgeklärt worden seien, obwohl dies flüchtlingsrechtliche Aspekte seien und Konsequenzen für einen allfälligen Wegweisungsvollzug darstellen würden. Ausserdem beziehe sich der Entscheid der Vorinstanz nicht auf seine Krankheitsgeschichte. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermögen. Seine entsprechenden Einwände sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt worden sein soll, was auch nicht ersichtlich ist. Bezüglich seiner Krankheitsgeschichte ist ausserdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder ernstzunehmende gesundheitliche Beschwerden geltend machte noch entsprechende medizinischen Unterlagen einreichte, weshalb das SEM zu Recht von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausging. Soweit implizit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG Verfügungen so zu begründen sind, dass die betroffene Person den Entscheid nachvollziehen und sachgerecht anfechten kann. Dies ist vorliegend der Fall. Dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung als die Beschwerdeführer gelangt ist, vermag eine Verletzung der Begründungspflicht nicht zu begründen. Die Vorinstanz hat ihre Erwägungen in einer Weise dargelegt, die es den Beschwerdeführern offensichtlich ermöglichte, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Bezüglich der in der Türkei erlittenen Nachteile hielt das SEM Folgendes fest: Im Zusammenhang mit den Ereignissen um (...) sei der Beschwerdeführer wohl Opfers eines Betrugs geworden, der nicht in einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv gründe. Es stehe dem Beschwerdeführer somit frei, sich mit den ihm zustehenden Rechtsmitteln gegen (...) und gegen allfällige Drohungen oder Nachteile der durch ihn geschädigten Personen mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu wehren. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund einer Blutfehde der Familie seiner Ehefrau sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich an die zuständigen türkischen Behörden zu wenden. Weiter stünden die erlittenen Schläge in seiner Gymnasialzeit in keinem Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise. Bezüglich der geltend gemachten Befürchtung vor künftigen Verfolgungsmassnahmen hielt das SEM fest, dass aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv verfolgt würde. So sei kein Verfolgungsinteresse durch den türkischen Staat ersichtlich. Namentlich sei die Stillhaltefrist des gegen ihn ergangenen HABG-Urteils («Hükmün Açiklanmasinin Geri Birakilmasi») bereits abgelaufen, weshalb er in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten gelte, was auch aus dem eingereichten Strafregisterauszug hervorgehe. Ausserdem seien keine Strafverfahren gegen ihn hängig und er habe sodann auch legal ausreisen können. Hinsichtlich der Furcht vor (...) bestünden keine Hinweise dafür, dass dieser oder sonst jemand strafrechtlich gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sei. Ausserdem stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich bei Übergriffen durch Dritten an die türkischen Behörden zu wenden. 6.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass entgegen den Behauptungen des SEM die erlittenen Nachteile sehr wohl eine asylbeachtliche Intensität erreichen würden. So habe er aufgrund der erlittenen Gewalt die Schule nicht abschliessen und sein Recht auf Bildung nicht wahrnehmen können, sondern habe zu einem späteren Zeitpunkt die Abendschule besuchen müssen. Ausserdem sei ihm und seiner Familie durch Mitglieder der Anti-Terror-Einheit mit dem Tod gedroht worden. Dies habe bei ihm zu grosser Angst und grossem psychischen Druck geführt. Ausserdem sei er bereits seit seiner Jugend Mitglied der FETÖ gewesen und habe für diese neue Mitglieder rekrutiert. Weiter sei er ein Grossteil seines Lebens politisch aktiv gewesen und gelte als Anhänger der Gülen-Bewegung. Jedoch könne er keine genauen Daten mehr nennen und habe auch keine weiteren Beweise zu seinem politischen Engagement. Ausserdem sei er durch die Familie der Ehefrau bedroht. Er habe keine Möglichkeit mehr, seine Kinder zu kontaktieren, und es sei ihm verboten worden, sich von seiner Ehefrau zu trennen. Auf dem USB-Stick fänden sich Audioaufnahmen der Gewaltandrohungen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie durch die Familie seiner Ehefrau. Aufgrund der politischen Vernetzung der Familie der Ehefrau habe er keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten. Aufgrund des fehlenden Zugangs zum e-devlet-System wisse er nicht, wie viele Verfahren gegen ihn liefen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Geschichte weiterhin im Visier der türkischen Behörden stehe. Ausserdem sei er mit grosser Wahrscheinlichkeit in den Systemen der Sicherheitsbehörden und des Geheimdienstes fichiert. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. (...) . und E. 6.1 vorstehend) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die neu eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung hat. Es liegen auch auf Beschwerdeebene keinerlei Hinweise dafür vor, dass er jemals staatlichen asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre oder solche zu befürchten hätte. Hinsichtlich einer Verfolgung durch Drittpersonen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. statt vieler: Referenzurteil des BVGer D-5377/2024 vom 19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.). Aus den Akten ergibt sich zudem kein Hinweis, wonach er sich bei türkischen Behörden um Schutz bemüht hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Dokumente vermögen diese Annahmen nicht zu entkräften. 7.3 Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers nochmals zu bekräftigen und die Erwägungen des SEM zu wiederholen. Schlüssige Argumente, die an der vorinstanzlichen Würdigung des Sachverhalts konkret zweifeln liessen, werden keine vorgetragen. Im Gegenteil widerspricht seine auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, er sei seit Jahren Mitglied der FETÖ gewesen und gelte als Anhänger der Gülen-Bewegung, direkt seinen eigenen Angaben während der zweiten Anhörung (vgl. (...) ). Auch die Behauptung, wonach er durch die Familie der Ehefrau selbst aktuell bedroht werde, widerspricht den vorherigen Aussagen (vgl. a.a.O (...) ). Hinsichtlich der neuen Beweismittel (Zeitungsartikel sowie USB-Stick mit Audio-Aufnahme) ist festzuhalten, dass diese weder eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen, noch die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden gegenüber Drittpersonen infrage zu stellen vermögen. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Zusammen mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, da es ihm weder gelungen ist eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen noch glaubhaft zu machen. Sodann ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stellt den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde sodann auch nichts Stichhaltiges entgegen, seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in der Darlegung der allgemeinen Lage. Soweit sein Vorbringen implizit Hinweise auf eine Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AIG entnommen werden können, hat die Vorinstanz diese zutreffend geprüft und verneint. Es sind keine Anhaltspunkte für eine besonders exponierte Position des Beschwerdeführers, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Das von der Vorinstanz nachvollziehbar festgestellte tragfähige Beziehungsnetz spricht gegen eine Unzumutbarkeit der Rückkehr. Weiter leidet der Beschwerdeführer zwar an (...) . Ausserdem hat er in kurzer Zeit (...) Gewicht verloren. Diese gesundheitlichen Einschränkungen erreichen jedoch weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit die Schwelle eines ernsthaften Krankheitszustands im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK. Ebenso wenig ist dargetan, dass im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine medizinische Notlage drohen würde. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Grundversorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährleistet ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf spezifische oder hochspezialisierte medizinische Behandlungen angewiesen wäre, die im Heimatstaat nicht oder nur ungenügend verfügbar wären. Auch aus medizinischer Sicht erscheint der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise auf eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. 9.3 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuche um unentgeltliche Prozessführung - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen. 11.3 Die Kosten von Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi