Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. September 2024 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Im Rahmen der Anhörung vom 16. September 2024 brachte der Beschwer- deführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger muslimi- scher Religionszugehörigkeit und stamme aus B._______. Seit der Schei- dung der Eltern habe er beim Vater, der einen (…) führe, gelebt. Er habe das Gymnasium nach dem ersten Jahr abgebrochen und ein Fernstudium begonnen. Gleichzeitig habe er angefangen, als (…) zu arbeiten. Zudem habe er in einer Fabrik für (…) und danach in einem (…) und bei einer (…) gearbeitet. lm (…) 2023 habe er sich mit C._______ angefreundet. Dieser habe ihm geholfen, ein (…) zu eröffnen. Zudem habe C._______ ihm an- geboten, ein Mobiltelefon für ihn zu verkaufen. Als C._______ ihm das Te- lefon wieder zurückgebracht habe, habe die SIM-Karte gefehlt. C._______ habe behauptet, diese verloren zu haben. Er habe das Mobiltelefon dann selber verkauft. Einige Zeit später sei er betrieben worden. Auch habe er für eine Einvernahme bei der Polizei erscheinen müssen. Dort sei ihm mit- geteilt worden, dass wegen (…) gegen ihn ermittelt werde. Er sei vier bis fünf Mal von der Polizei und zwei Mal von der Staatsanwaltschaft befragt worden. Mit Hilfe seines Anwalts in der Türkei habe er realisiert, dass C._______ die SIM-Karte nicht verloren, sondern gestohlen habe, und mit- tels dieser wohl zu Informationen über seine (…) gekommen sei. Er habe deshalb im Sommer 2023 Anzeige gegen C._______ erstattet, worauf ge- gen diesen ein Verfahren eröffnet worden sei. Er habe dann erfahren, dass C._______ bereits wegen (…) im Gefängnis sitze. Von Kollegen von C._______ habe er gehört, dass C._______ seine (…) an eine mafiöse Organisation namens D._______ verkauft habe, die in (…) verwickelt sei. Am (…) 2024 sei gegen ihn (den Beschwerdeführer) eine Anklage erstellt worden; ihm werde (…) vorgeworfen. Das Gericht für schwere Straftaten in E._______ habe die Anklage mit Beschluss vom (…) 2024 angenom- men. In etwa zwei Monaten würde eine Gerichtsverhandlung stattfinden. Ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, von einer Frau Geld erschlichen zu haben. Die Geldbeträge seien über seine Konten geflossen, weshalb man ihn für schuldig halte, obwohl die besagte Mafia seine Konten verwendet habe. Die türkischen Behörden könnten Bewegungen auf (…) nicht prüfen, ansonsten wäre ersichtlich, wohin das Geld gegangen sei. Gegenwärtig
D-6264/2024 Seite 3 sei nur dieses eine Verfahren gegen ihn hängig, er gehe aber davon aus, dass noch weitere Verfahren gegen ihn eröffnet würden. Zudem befürchte er, wegen seiner Anzeige gegen C._______ von Mitgliedern der Mafia D._______ tätlich angegriffen zu werden. So etwas sei einem Kollegen passiert. Er (der Beschwerdeführer) sei einmal von einem Kollegen von C._______ bedroht worden, habe sich deswegen aber nicht an die Polizei gewendet. Andere Probleme habe er mit den türkischen Behörden nicht gehabt und er sei nicht politisch aktiv gewesen. Am (…) 2024 sei er legal mit seinem Reisepass von der Türkei nach F._______ geflogen. Von dort aus sei er auf dem Landweg in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Zu- dem habe er Angst davor, dass ihm seitens der Mafia D._______ etwas angetan werden könnte. In gesundheitlicher Hinsicht habe er Probleme mit dem (…). Da ihm die Brille abhandengekommen sei, warte er auf eine neue. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf das Anhörungsprotokoll (vgl. SEM-Akte […]-11/16) und hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Auflistung des SEM (vgl. Verfügung vom 25. September 2024 S. 3 Ziff. 3) verwiesen. C. Am 23. September 2024 stellte das SEM dem Beschwerdeführer respek- tive der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zu. D. Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 24. Sep- tember 2024 mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden. Die türkischen Behörden seien nicht in der Lage, ein faires Verfahren zu führen, weil sie nicht auf die (…) zugreifen und daher nicht ermitteln könnten, dass die fraglichen Bewegungen nicht von ihm getätigt worden seien. Zudem sei er der Ansicht, dass die türkische Regierung mit der Mafia D._______ zu- sammenarbeiten würde und daher auch nicht gewillt sei, in seinem Verfah- ren ernsthafte Ermittlungen durchzuführen. Er befürchte, für den (…), wel- cher von C._______ begangen worden sei, verurteilt zu werden. Daran würden weder die Anzeige gegen C._______ noch dessen Festnahme et- was ändern. Sein Anwalt in der Türkei habe ihm gesagt, dass ihm bis zu (…) Jahren Haft drohen würden. Er habe erst kürzlich Videos gesehen, in denen Mitglieder der Mafia D._______ wenige Tage nach der Festnahme
D-6264/2024 Seite 4 wieder freigelassen worden seien. Weil er C._______ angezeigt habe, seien sie jetzt auch hinter ihm her. E. Mit Verfügung vom 25. September 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Bei dem Delikt, welches dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde ([…] gemäss Art. (…) Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs), handle es sich um eine Straftat, die auch in der Schweiz verfolgt würde, und aus den vorliegenden Akten könne nicht geschlossen werden, dass die erhobenen Vorwürfe offensicht- lich haltlos seien. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund eines Risikoprofils von einem Politmalus aus- zugehen wäre, und dass er seitens der türkischen Behörden im Rahmen der Ermittlungen flüchtlingsrechtlich beachtlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre und nicht mit einem rechtsstaatlichen Verfahren rechnen könnte. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor C._______ respektive der Mafia D._______ sei von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des türkischen Staates auszugehen. Der Wegwei- sungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. F. Mit Schreiben vom 25. September 2024 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D-6264/2024 Seite 5 Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Angaben im vorinstanzlichen Verfahren und wiederholte, er habe die ihm von den türkischen Strafverfolgungsbehörden zur Last gelegte Tat nicht begangen. Er fürchte sich vor einer Haftstrafe und habe zudem Angst vor der D._______-Gruppe. Er habe in der Türkei keine Perspektive gesehen und deshalb das Land verlassen. Auf die weitere Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
4. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden. Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender
D-6264/2024 Seite 7 Begründung die asylrechtliche Relevanz der vom Beschwerdeführer dar- gelegten Fluchtgründe verneint und der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei künftig asylrechtlich relevante Verfolgungs- massnahmen zu befürchten hätte.
E. 5.2 Die Flucht vor einer Strafverfolgung in der Türkei bildet nicht per se einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Bei der vorliegend in Frage stehenden Straftat ([…]) handelt es sich um ein gemeinrechtliches Delikt, welches auch in der Schweiz geahndet würde, und allein der Umstand der Durchführung eines Strafverfahrens in der Türkei wegen eines entspre- chenden Tatverdachts vermag kein Risikoprofil zu begründen, wonach der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich rele- vante Nachteile zu befürchten hätte. Konkrete Anhaltspunkte für das Vor- liegen von Unregelmässigkeiten im besagten Strafverfahren lassen sich den Akten nicht entnehmen. Weder lässt die Kritik des Beschwerdeführers an der bisherigen Beweisaufnahme durch die türkischen Strafverfolgungs- behörden auf einen Politmalus schliessen, noch belegen die in diesem Zu- sammenhang eingereichten Beweismittel eine flüchtlingsrechtlich moti- vierte Verfolgungssituation. Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass dem besagten Strafverfahren ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ver- folgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An- schauung des Beschwerdeführers) zugrunde liegen würde. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher eige- nen Angaben zufolge legal Ende August 2024 aus der Türkei ausgereist ist, zwischenzeitlich wegen des besagten Tatbestands rechtskräftig zu ei- ner als asylrelevant einzustufenden Strafe verurteilt worden wäre.
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, sich vor Behelligungen seitens einer Gruppierung namens D._______ zu fürchten, hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung durch private respek- tive nicht-staatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli- chen Schutzes nur flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Per- son in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme individuell zumut- bar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Der nicht-staatlichen Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung muss zudem ein flüchtlingsrechtlich rele- vantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität,
D-6264/2024 Seite 8 Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschau- ungen) zugrunde liegen. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Be- schwerdeführer von C._______ respektive der Gruppierung D._______ aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt würde. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4515/2022 vom 17. Juni 2024 E. 6.4, D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3, E-5104/2023 vom 8. No- vember 2023 E. 6.2, E-3722/2023 vom 17. Juli 2023 E. 6.1 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, gegen C._______ Anzeige zu erstatten, und der Verzicht, sich nach einer verbalen Drohung eines Kol- legen von C._______ an die Polizei zu wenden, vermag den Schutzwillen der heimatlichen Behörden nicht in Frage zu stellen. Dem besagten Vor- bringen des Beschwerdeführers fehlt es somit ebenfalls an der flüchtlings- rechtlichen Relevanz.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung be- ziehungsweise Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-6264/2024 Seite 9 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
D-6264/2024 Seite 10 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Das SEM hat sodann in der angefochtenen Ver- fügung dargelegt, gestützt auf welche Überlegungen der Vollzug der Weg- weisung des aus B._______ stammenden Beschwerdeführers als individu- ell zumutbar qualifiziert werde (vgl. Verfügung vom 25. September 2024 Ziff. III.2.). Diesen Ausführungen wird in der Beschwerde nichts entgegen- gehalten. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann ver- wiesen werden, zumal sich auch aus den Akten nichts Gegenteiliges ergibt.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-6264/2024 Seite 11
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- weist sich mit dem vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos.
E. 10.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen. Das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6264/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6264/2024 Urteil vom 9. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. September 2024 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Im Rahmen der Anhörung vom 16. September 2024 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger muslimischer Religionszugehörigkeit und stamme aus B._______. Seit der Scheidung der Eltern habe er beim Vater, der einen (...) führe, gelebt. Er habe das Gymnasium nach dem ersten Jahr abgebrochen und ein Fernstudium begonnen. Gleichzeitig habe er angefangen, als (...) zu arbeiten. Zudem habe er in einer Fabrik für (...) und danach in einem (...) und bei einer (...) gearbeitet. lm (...) 2023 habe er sich mit C._______ angefreundet. Dieser habe ihm geholfen, ein (...) zu eröffnen. Zudem habe C._______ ihm angeboten, ein Mobiltelefon für ihn zu verkaufen. Als C._______ ihm das Telefon wieder zurückgebracht habe, habe die SIM-Karte gefehlt. C._______ habe behauptet, diese verloren zu haben. Er habe das Mobiltelefon dann selber verkauft. Einige Zeit später sei er betrieben worden. Auch habe er für eine Einvernahme bei der Polizei erscheinen müssen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass wegen (...) gegen ihn ermittelt werde. Er sei vier bis fünf Mal von der Polizei und zwei Mal von der Staatsanwaltschaft befragt worden. Mit Hilfe seines Anwalts in der Türkei habe er realisiert, dass C._______ die SIM-Karte nicht verloren, sondern gestohlen habe, und mittels dieser wohl zu Informationen über seine (...) gekommen sei. Er habe deshalb im Sommer 2023 Anzeige gegen C._______ erstattet, worauf gegen diesen ein Verfahren eröffnet worden sei. Er habe dann erfahren, dass C._______ bereits wegen (...) im Gefängnis sitze. Von Kollegen von C._______ habe er gehört, dass C._______ seine (...) an eine mafiöse Organisation namens D._______ verkauft habe, die in (...) verwickelt sei. Am (...) 2024 sei gegen ihn (den Beschwerdeführer) eine Anklage erstellt worden; ihm werde (...) vorgeworfen. Das Gericht für schwere Straftaten in E._______ habe die Anklage mit Beschluss vom (...) 2024 angenommen. In etwa zwei Monaten würde eine Gerichtsverhandlung stattfinden. Ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, von einer Frau Geld erschlichen zu haben. Die Geldbeträge seien über seine Konten geflossen, weshalb man ihn für schuldig halte, obwohl die besagte Mafia seine Konten verwendet habe. Die türkischen Behörden könnten Bewegungen auf (...) nicht prüfen, ansonsten wäre ersichtlich, wohin das Geld gegangen sei. Gegenwärtig sei nur dieses eine Verfahren gegen ihn hängig, er gehe aber davon aus, dass noch weitere Verfahren gegen ihn eröffnet würden. Zudem befürchte er, wegen seiner Anzeige gegen C._______ von Mitgliedern der Mafia D._______ tätlich angegriffen zu werden. So etwas sei einem Kollegen passiert. Er (der Beschwerdeführer) sei einmal von einem Kollegen von C._______ bedroht worden, habe sich deswegen aber nicht an die Polizei gewendet. Andere Probleme habe er mit den türkischen Behörden nicht gehabt und er sei nicht politisch aktiv gewesen. Am (...) 2024 sei er legal mit seinem Reisepass von der Türkei nach F._______ geflogen. Von dort aus sei er auf dem Landweg in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Zudem habe er Angst davor, dass ihm seitens der Mafia D._______ etwas angetan werden könnte. In gesundheitlicher Hinsicht habe er Probleme mit dem (...). Da ihm die Brille abhandengekommen sei, warte er auf eine neue. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf das Anhörungsprotokoll (vgl. SEM-Akte [...]-11/16) und hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Auflistung des SEM (vgl. Verfügung vom 25. September 2024 S. 3 Ziff. 3) verwiesen. C. Am 23. September 2024 stellte das SEM dem Beschwerdeführer respektive der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zu. D. Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 24. September 2024 mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden. Die türkischen Behörden seien nicht in der Lage, ein faires Verfahren zu führen, weil sie nicht auf die (...) zugreifen und daher nicht ermitteln könnten, dass die fraglichen Bewegungen nicht von ihm getätigt worden seien. Zudem sei er der Ansicht, dass die türkische Regierung mit der Mafia D._______ zusammenarbeiten würde und daher auch nicht gewillt sei, in seinem Verfahren ernsthafte Ermittlungen durchzuführen. Er befürchte, für den (...), welcher von C._______ begangen worden sei, verurteilt zu werden. Daran würden weder die Anzeige gegen C._______ noch dessen Festnahme etwas ändern. Sein Anwalt in der Türkei habe ihm gesagt, dass ihm bis zu (...) Jahren Haft drohen würden. Er habe erst kürzlich Videos gesehen, in denen Mitglieder der Mafia D._______ wenige Tage nach der Festnahme wieder freigelassen worden seien. Weil er C._______ angezeigt habe, seien sie jetzt auch hinter ihm her. E. Mit Verfügung vom 25. September 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Bei dem Delikt, welches dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde ([...] gemäss Art. (...) Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs), handle es sich um eine Straftat, die auch in der Schweiz verfolgt würde, und aus den vorliegenden Akten könne nicht geschlossen werden, dass die erhobenen Vorwürfe offensichtlich haltlos seien. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund eines Risikoprofils von einem Politmalus auszugehen wäre, und dass er seitens der türkischen Behörden im Rahmen der Ermittlungen flüchtlingsrechtlich beachtlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre und nicht mit einem rechtsstaatlichen Verfahren rechnen könnte. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor C._______ respektive der Mafia D._______ sei von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des türkischen Staates auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. F. Mit Schreiben vom 25. September 2024 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine Angaben im vorinstanzlichen Verfahren und wiederholte, er habe die ihm von den türkischen Strafverfolgungsbehörden zur Last gelegte Tat nicht begangen. Er fürchte sich vor einer Haftstrafe und habe zudem Angst vor der D._______-Gruppe. Er habe in der Türkei keine Perspektive gesehen und deshalb das Land verlassen. Auf die weitere Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die asylrechtliche Relevanz der vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe verneint und der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei künftig asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 5.2 Die Flucht vor einer Strafverfolgung in der Türkei bildet nicht per se einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Bei der vorliegend in Frage stehenden Straftat ([...]) handelt es sich um ein gemeinrechtliches Delikt, welches auch in der Schweiz geahndet würde, und allein der Umstand der Durchführung eines Strafverfahrens in der Türkei wegen eines entsprechenden Tatverdachts vermag kein Risikoprofil zu begründen, wonach der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Unregelmässigkeiten im besagten Strafverfahren lassen sich den Akten nicht entnehmen. Weder lässt die Kritik des Beschwerdeführers an der bisherigen Beweisaufnahme durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden auf einen Politmalus schliessen, noch belegen die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgungssituation. Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass dem besagten Strafverfahren ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung des Beschwerdeführers) zugrunde liegen würde. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge legal Ende August 2024 aus der Türkei ausgereist ist, zwischenzeitlich wegen des besagten Tatbestands rechtskräftig zu einer als asylrelevant einzustufenden Strafe verurteilt worden wäre. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, sich vor Behelligungen seitens einer Gruppierung namens D._______ zu fürchten, hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung durch private respektive nicht-staatliche Dritte aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Der nicht-staatlichen Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung muss zudem ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegen. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer von C._______ respektive der Gruppierung D._______ aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt würde. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage sind, bei Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen Schutz zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4515/2022 vom 17. Juni 2024 E. 6.4, D-2318/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.3, E-5104/2023 vom 8. November 2023 E. 6.2, E-3722/2023 vom 17. Juli 2023 E. 6.1 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, gegen C._______ Anzeige zu erstatten, und der Verzicht, sich nach einer verbalen Drohung eines Kollegen von C._______ an die Polizei zu wenden, vermag den Schutzwillen der heimatlichen Behörden nicht in Frage zu stellen. Dem besagten Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt es somit ebenfalls an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Das SEM hat sodann in der angefochtenen Verfügung dargelegt, gestützt auf welche Überlegungen der Vollzug der Wegweisung des aus B._______ stammenden Beschwerdeführers als individuell zumutbar qualifiziert werde (vgl. Verfügung vom 25. September 2024 Ziff. III.2.). Diesen Ausführungen wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden, zumal sich auch aus den Akten nichts Gegenteiliges ergibt. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos. 10. 10.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen. Das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: