Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger aus B._______
– stellte am 12. Januar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 13. März 2023 wurde er gestützt auf Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) summarisch befragt. Am 6. April 2023 folgte eine Anhörung zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe nach dem Gymnasium auf dem Bau und als Sanitär gearbeitet. Im Jahre 2016 habe er die Auf- nahmeprüfung bei der (…) in C._______ bestanden und in der Folge eine zweijährige Ausbildung in der Fakultät für (…) absolviert. Er sei daraufhin nach D._______ versetzt worden, wo er während fünf Jahren – von (…) 2018 bis Oktober 2023 (vgl. SEM-Akte […]-12 F12 [nachfolgend A12]; recte: 2022) – als (…) gearbeitet habe. Zwischen dem (…) 2022 habe seine Einheit bei der (…) eine grosse (…) durchgeführt. Man habe festgestellt, dass ein (…) E._______ (…) D._______ mit dem Schiff in andere europäische Länder hätte stattfinden sollen. Am (…) 2022 seien (…) beschlagnahmt und (…) verdächtige Per- sonen erwischt worden. Am Abend des (…) 2022, als er alleine zu Hause gewesen sei, seien mehrere Personen in sein Schlafzimmer eingedrungen, hätten ihn bewusstlos gemacht und entführt. Als er sein Bewusstsein wie- der erlangt habe, habe er sich nackt an einem ihm unbekannten Ort befun- den. Männer, (…), hätten ihn geschlagen und abwechselnd vergewaltigt und über Stunden auf unterschiedliche Arten misshandelt. Es seien auch Ausländer afghanischer Herkunft unter ihnen gewesen. Er habe das Be- wusstsein verloren und sei später in einem Krankenwagen respektive im Spital aufgewacht. Ärzte und Krankenschwestern seien um ihn herumge- standen und hätten ihn gefragt, ob er eine Anzeige einreichen wolle, was er bejaht habe. Kurz darauf habe ihn sein Vorgesetzter besucht und ihm erklärt, dass er nackt im Garten des (…), wo er gearbeitet habe, aufgefun- den worden sei. Er habe ihm zudem erklärt, dass es sich bei der Organi- sation, gegen die man die (…) ausgeführt habe, eine sehr mächtige (…) handle. Es habe Warnungen seitens des Innenministeriums dazu gegeben. Sein Vorgesetzter habe ihm erklärt, dass man nichts für ihn – den Be- schwerdeführer – tun könne. Am nächsten Morgen sei eine Person im Spi- tal erschienen, die ihm ein Video der Vergewaltigung gezeigt und ihm damit gedroht habe, dieses zu veröffentlichen und seine damalige Verlobte und seine Mutter zu töten, sollte er seinen Beruf nicht aufgeben und das Land
E-5104/2023 Seite 3 verlassen. Als er am (…) 2022 aus dem Spital entlassen worden sei, habe er seine Kündigung eingereicht. Er habe wegen der Vergewaltigung nie- mandem mehr in die Augen schauen können, habe sich von seiner Verlob- ten getrennt und sei ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Beweismittel zu den Akten: – seinen türkischen Führerschein im Original, – Abschlusszeugnisse und Universitätsdiplome im Original, – (…)ausweis, – (…)-Kaufvertrag, – Bestätigung der Einstellung als (…), – Bescheinigung über Versicherungsregistrierung, – (…)ausweis, – Dokumentation zu (…)arbeit, – Fotos nach seiner Vergewaltigung und im Krankenhaus, – Fotos vom Grabstein seines Vaters, – ärztliche Berichte des türkischen Krankenhauses D._______, – Registrierungsformular zum Austritt aus dem (…), – Quittung der Abgabe der (…), – Unterlagen der Kündigung, – diverse fremdsprachige Zeitungsartikel, – zwei Berichte der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie (UPD) F._______ vom 13. April 2023 und 17. April 2023, – medizinische Dokumentation mit letztem Eintrag vom 18. April 2023, – Fotos seines Elternhauses nach Erdbeben.
Am 19. April 2023 erging der Zuteilungsentscheid in das erweiterte Verfah- ren.
B. Mit Verfügung vom 21. August 2023 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. September 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen
E-5104/2023 Seite 4 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Ferner ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 wies die zuständige Instruk- tionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Dieser wurde am 19. Oktober 2023 fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 4.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
E-5104/2023 Seite 6 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfol- gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver- wirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Ge- mäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qua- lifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktio- nierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch- nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, es könne nicht ge- glaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an eine (…) noch Bedrohungen erlebt habe und die geltend gemachte Vergewaltigung im Zu- sammenhang mit der (…) stehe. Es falle auf, dass sich die beiden Schilde- rungen des Beschwerdeführers (BVGer: in der Anhörung und in der Befra- gung) bezüglich der Bedrohung durch einen fremden Mann im Spitalzim- mer auffallend stark entsprechen würden und es sich teilweise sogar um wörtliche Wiederholungen handle. Die zweite Schilderung umfasse keine zusätzlichen, neuen Informationen, welche bei der ersten Schilderung noch nicht genannt worden seien. Die Schilderungen würden sich einzig in seiner Reaktion auf die Drohung durch den Fremden unterscheiden. Er habe auf den ihm vorgehaltenen Widerspruch erklärt, dass er sich aufgrund der vielen traumatischen Ereignisse nicht an alles erinnern könne. Jedoch habe er die Vergewaltigung mit auffallend vielen Details und Einzelheiten vorgetragen, womit er den Widerspruch nicht zu erklären und von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht zu überzeugen vermöge. Ferner seien seine Schilderungen zum Besuch seines Vorgesetzten bei ihm im Spitalzimmer trotz mehrfacher Möglichkeit, sich dazu zu äussern,
E-5104/2023 Seite 7 auffallend summarisch ausgefallen. Sie würden kaum Realkennzeichen enthalten und würden substanziell nicht überzeugen. So habe er die tat- sächliche Interaktion zwischen ihm und seinem Vorgesetzten nur in weni- gen Sätzen wiederzugeben vermocht. Bezüglich des geschilderten Aufent- halts im Krankenhaus würde dieses Vorbringen Realitätsbezug aufweisen und sei durch Beweismittel dokumentiert. Es sei möglich, dass er eine Si- tuation wie den Krankenhausaufenthalt persönlich erlebt habe. Ferner zeige der Strukturvergleich mit seiner Schilderung der (…), bei der die (…) gefunden und durch die (…) sichergestellt worden seien, dass er in der Lage sei, umfassend und detailreich zu schildern und auf Nachfrage wei- tere Informationen zu geben. Ferner erstaune es, dass ihm im Kranken- haus kein polizeilicher Schutz zugeteilt worden sei, welcher das Eindringen eines fremden Mannes in sein Krankenzimmer hätte verhindern können, zumal aufgrund seiner Angaben ein Gewaltverbrechen aus Sicht der Poli- zei und des Krankenhauspersonals nicht auszuschliessen gewesen wäre. Auffallend sei zudem, dass er sich in Anbetracht der Drohungen durch den fremden Mann nicht intensiver mit seiner Gefährdungslage auseinander- gesetzt habe. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, es handle sich bei der geltend ge- machten Verbindung des türkischen Staates mit Mafiagruppierungen in un- terschiedlichen Ländern um Spekulationen und Interpretationen des Be- schwerdeführers. Es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass eine solche Verbindung zwischen Staat und Mafia tatsächlich bestehe, und daraus eine Verfolgung des Beschwerdeführers hervorgehe. Das objektive Element der begründeten Furcht sei folglich zu verneinen. Sein Vorbringen sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ohne die geltend gemachte Vergewaltigung zu verkennen, habe der Be- schwerdeführer deren Umstände nicht glaubhaft zu machen vermocht. Die Rechtsprechung gehe vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit des türkischen Staates aus. Angesichts des beruflichen Hintergrundes und der Beziehungen des Beschwerdeführers spreche nichts gegen eine Inan- spruchnahme der türkischen Schutzinfrastruktur. Aufgrund seiner unglaub- haften Ausführungen sei zwar die Urheberschaft des geltend gemachten Übergriffs nicht bekannt. Jedoch gehe auch das Bundesverwaltungsgericht bei Übergriffen durch Personen in Verbindung mit der Mafia nicht von feh- lendem Schutzwillen und -fähigkeit der türkischen Behörden aus. Aus dem zu beurteilenden Sachverhalt würde die staatliche Schutzpflicht und Schutzwilligkeit klar hervorgehen.
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E. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der ihm zugestossenen Gewalttat vorab auf die vorinstanzlichen Akten. Weiter bringt er neu vor, es liege eine politisch motivierte Strafverfolgung seitens des türkischen Staates aufgrund seiner Tätigkeit als (…) vor. Er sei als mutmasslicher Gülenist zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er habe die diesbezüglichen Dokumente bisher nicht vor- legen können. Er sei aufgrund der erlittenen Gewalttat aus psychischen Gründen nicht imstande gewesen, diesen Sachverhalt vorzutragen, und habe ihn anlässlich der Anhörungen fälschlicherweise als nebensächlich abgetan. Er könne ihn mit entsprechenden Beweismitteln (Video vom Ein- stieg in UYAP-Verzeichnis, begründetes Urteil, Haftanordnung, Befra- gungsbericht) belegen. Das SEM habe keine Gelegenheit gehabt, sich mit den neu eingereichten Beweismitteln auseinanderzusetzen. Er leide über- dies aufgrund der im Zusammenhang mit seiner (…) Tätigkeit erlebten Fol- ter an einer Langzeittraumatisierung, welche es ihm psychologisch verun- mögliche, ins Heimatland zurückzukehren. Diesen Aspekt habe das SEM nicht geprüft, weshalb die Sache zwecks (neuer) Begründung und Würdi- gung zurückzuweisen sei.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend sind. Zur Ver- meidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die eingereichten Beweis- mittel vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
E. 6.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 ausge- führt, beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz lediglich darauf, auf die vor- instanzlichen Akten zu verweisen, ohne sich mit den Argumenten in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Insbesondere hat es die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft erachtet, dass sich die vorgebrachte Vergewaltigung wie vom Beschwerdeführer geschildert im Zusammenhang mit einer (…) (…) zugetragen hat. In Bezug auf die Vergewaltigung und weitere Übergriffe auf ihn kann wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen auf die diesbezügliche Rechtsprechung des BVGer hingewiesen werden, gemäss der vom bestehenden Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden ausgegangen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil E-3722/2023 vom 17. Juli 2023 E. 6.1 m.w.H.).
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E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe erstmals vorbringt, er sei in einem – gemäss den eingereichten Unterlagen im Jahre 2018 eröffneten – Gerichtsverfahren zu einer über sechsjährigen Haftstrafe verurteilt worden, erweist sich dieser Sachverhalt als nachgeschoben. Sei- nem Erklärungsversuch, wonach er dieses Strafverfahren fälschlicher- weise als nebensächlich abgetan habe, kann nicht gefolgt werden, handelt es sich doch bei dem ihm gemachten Vorwurf der politischen Tätigkeit im Rahmen seiner (…) Tätigkeit respektive der zu erwartenden Verurteilung um eine für die davon betroffene Person einschneidende Angelegenheit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer aus psychi- schen Gründen verunmöglicht gewesen wäre, dieses Verfahren bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzutragen. Zwar bereitete es ihm grosse Mühe, gewisse Erlebnisse vorzutragen (vgl. A12 S. 8 und 14 f.). Dabei han- delte es sich indes um weitaus einschneidendere Erlebnisse – eine Verge- waltigung und körperliche Übergriffe –, über die er schliesslich berichtet hat. Darüber hinaus ist zu bezweifeln, dass er von 2018 bis 2022 im türki- schen (…) als (…) gearbeitet hat und an (…) (…) beteiligt war und ihm für seine (…) am 16. August 2022 gratuliert worden wäre (vgl. A11 F8, F43 ff. und A10), wenn gegen ihn im Jahre 2018 tatsächlich ein Strafverfahren aus politischen Gründen eingeleitet worden wäre. Es ist vielmehr davon auszu- gehen, dass ein solches Verfahren zum sofortigen Ausschluss aus der von ihm angegebenen ([…]) Tätigkeit geführt hätte. Schliesslich handelt es sich bei den eingereichten Beweismitteln, die das genannte Strafverfahren samt Verurteilung belegen sollen, ohnehin nur um Kopien, denen aufgrund ihrer Beschaffenheit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Nach dem Gesagten erweist sich das erstmals auf Beschwerdeebene geltend ge- machte Strafverfahren aus politischen Gründen als unglaubhaft. Folglich erübrigt es sich die Vorinstanz einzuladen, zu diesem (neuen) Vorbringen Stellung zu nehmen. Der diesbezügliche Rückweisungsantrag ist abzuwei- sen.
E. 6.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der erlebten Folter im Sinne einer Langzeittraumatisierung (unter Hinweis auf das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM Artikel D1 Flüchtlingseigenschaft, S. 22 [Flüchtlingsanerkennung trotz Wegfalls der Verfolgungsgefahr]) sinngemäss die Voraussetzungen "zwingender Gründe" im gemäss Art. 1 C Ziff. 5 FK erfülle, ist festzustellen, dass diese Norm das vormalige Bestehen der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, was im vorliegenden Fall – wie oben dargelegt – verneint wird.
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E. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
E-5104/2023 Seite 11 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Laut konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendecken- den Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnis- sen auszugehen. Die allgemeine Sicherheitslage steht damit einem Voll- zug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat nicht entgegen.
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E. 8.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einer sehr guten Ausbildung (u.a. Universitätsabschlüsse, Abschluss der (…) mit Bachelor) sowie ver- schiedene Arbeitserfahrungen (bei der […] und auf dem Bau). Er kann auf mit seiner Mutter und seiner Schwester auf ein Beziehungsnetz zurückgrei- fen (vgl. A12 F8 ff.). In der Beschwerde wird den diesbezüglichen zutref- fenden Ausführungen des SEM nichts entgegengehalten, so dass vollum- fänglich auf diese verwiesen werden kann.
E. 8.4.3 Im Weiteren spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat. Den vorinstanz- lichen Akten kann entnommen werden, dass er vom 13. –14. April 2023 wegen suizidaler Äusserungen in der UPD hospitalisiert war. Seither wur- den keine Arztberichte mehr eingereicht. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, kann sich der Beschwerdeführer, sollte er auf eine psychologi- sche oder psychiatrische Behandlung angewiesen sein, auch in der Türkei behandeln lassen (vgl. das Urteil des BVGer E-4851/2022 vom 5. Januar 2023 E. 8.3, m.H.). Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung erhalten wird, zu- mal er im Nachgang an die auf ihn erfolgten Übergriffe bereits in der Türkei in Behandlung gewesen war. Unter diesen Umständen sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug in die Türkei. Einer vorliegend nicht auszuschliessenden vorübergehenden Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes ist im Rahmen der Ausgestal- tung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung sichergestellt wird. Ohne die psy- chischen Leiden des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be- stimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-5104/2023 Seite 13 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Oktober 2023 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5104/2023 Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger aus B._______ - stellte am 12. Januar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 13. März 2023 wurde er gestützt auf Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) summarisch befragt. Am 6. April 2023 folgte eine Anhörung zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe nach dem Gymnasium auf dem Bau und als Sanitär gearbeitet. Im Jahre 2016 habe er die Aufnahmeprüfung bei der (...) in C._______ bestanden und in der Folge eine zweijährige Ausbildung in der Fakultät für (...) absolviert. Er sei daraufhin nach D._______ versetzt worden, wo er während fünf Jahren - von (...) 2018 bis Oktober 2023 (vgl. SEM-Akte [...]-12 F12 [nachfolgend A12]; recte: 2022) - als (...) gearbeitet habe. Zwischen dem (...) 2022 habe seine Einheit bei der (...) eine grosse (...) durchgeführt. Man habe festgestellt, dass ein (...) E._______ (...) D._______ mit dem Schiff in andere europäische Länder hätte stattfinden sollen. Am (...) 2022 seien (...) beschlagnahmt und (...) verdächtige Personen erwischt worden. Am Abend des (...) 2022, als er alleine zu Hause gewesen sei, seien mehrere Personen in sein Schlafzimmer eingedrungen, hätten ihn bewusstlos gemacht und entführt. Als er sein Bewusstsein wieder erlangt habe, habe er sich nackt an einem ihm unbekannten Ort befunden. Männer, (...), hätten ihn geschlagen und abwechselnd vergewaltigt und über Stunden auf unterschiedliche Arten misshandelt. Es seien auch Ausländer afghanischer Herkunft unter ihnen gewesen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei später in einem Krankenwagen respektive im Spital aufgewacht. Ärzte und Krankenschwestern seien um ihn herumgestanden und hätten ihn gefragt, ob er eine Anzeige einreichen wolle, was er bejaht habe. Kurz darauf habe ihn sein Vorgesetzter besucht und ihm erklärt, dass er nackt im Garten des (...), wo er gearbeitet habe, aufgefunden worden sei. Er habe ihm zudem erklärt, dass es sich bei der Organisation, gegen die man die (...) ausgeführt habe, eine sehr mächtige (...) handle. Es habe Warnungen seitens des Innenministeriums dazu gegeben. Sein Vorgesetzter habe ihm erklärt, dass man nichts für ihn - den Beschwerdeführer - tun könne. Am nächsten Morgen sei eine Person im Spital erschienen, die ihm ein Video der Vergewaltigung gezeigt und ihm damit gedroht habe, dieses zu veröffentlichen und seine damalige Verlobte und seine Mutter zu töten, sollte er seinen Beruf nicht aufgeben und das Land verlassen. Als er am (...) 2022 aus dem Spital entlassen worden sei, habe er seine Kündigung eingereicht. Er habe wegen der Vergewaltigung niemandem mehr in die Augen schauen können, habe sich von seiner Verlobten getrennt und sei ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- seinen türkischen Führerschein im Original,
- Abschlusszeugnisse und Universitätsdiplome im Original,
- (...)ausweis,
- (...)-Kaufvertrag,
- Bestätigung der Einstellung als (...),
- Bescheinigung über Versicherungsregistrierung,
- (...)ausweis,
- Dokumentation zu (...)arbeit,
- Fotos nach seiner Vergewaltigung und im Krankenhaus,
- Fotos vom Grabstein seines Vaters,
- ärztliche Berichte des türkischen Krankenhauses D._______,
- Registrierungsformular zum Austritt aus dem (...),
- Quittung der Abgabe der (...),
- Unterlagen der Kündigung,
- diverse fremdsprachige Zeitungsartikel,
- zwei Berichte der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie (UPD) F._______ vom 13. April 2023 und 17. April 2023,
- medizinische Dokumentation mit letztem Eintrag vom 18. April 2023,
- Fotos seines Elternhauses nach Erdbeben. Am 19. April 2023 erging der Zuteilungsentscheid in das erweiterte Verfahren. B. Mit Verfügung vom 21. August 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. September 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Ferner ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Dieser wurde am 19. Oktober 2023 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an eine (...) noch Bedrohungen erlebt habe und die geltend gemachte Vergewaltigung im Zusammenhang mit der (...) stehe. Es falle auf, dass sich die beiden Schilderungen des Beschwerdeführers (BVGer: in der Anhörung und in der Befragung) bezüglich der Bedrohung durch einen fremden Mann im Spitalzimmer auffallend stark entsprechen würden und es sich teilweise sogar um wörtliche Wiederholungen handle. Die zweite Schilderung umfasse keine zusätzlichen, neuen Informationen, welche bei der ersten Schilderung noch nicht genannt worden seien. Die Schilderungen würden sich einzig in seiner Reaktion auf die Drohung durch den Fremden unterscheiden. Er habe auf den ihm vorgehaltenen Widerspruch erklärt, dass er sich aufgrund der vielen traumatischen Ereignisse nicht an alles erinnern könne. Jedoch habe er die Vergewaltigung mit auffallend vielen Details und Einzelheiten vorgetragen, womit er den Widerspruch nicht zu erklären und von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht zu überzeugen vermöge. Ferner seien seine Schilderungen zum Besuch seines Vorgesetzten bei ihm im Spitalzimmer trotz mehrfacher Möglichkeit, sich dazu zu äussern, auffallend summarisch ausgefallen. Sie würden kaum Realkennzeichen enthalten und würden substanziell nicht überzeugen. So habe er die tatsächliche Interaktion zwischen ihm und seinem Vorgesetzten nur in wenigen Sätzen wiederzugeben vermocht. Bezüglich des geschilderten Aufenthalts im Krankenhaus würde dieses Vorbringen Realitätsbezug aufweisen und sei durch Beweismittel dokumentiert. Es sei möglich, dass er eine Situation wie den Krankenhausaufenthalt persönlich erlebt habe. Ferner zeige der Strukturvergleich mit seiner Schilderung der (...), bei der die (...) gefunden und durch die (...) sichergestellt worden seien, dass er in der Lage sei, umfassend und detailreich zu schildern und auf Nachfrage weitere Informationen zu geben. Ferner erstaune es, dass ihm im Krankenhaus kein polizeilicher Schutz zugeteilt worden sei, welcher das Eindringen eines fremden Mannes in sein Krankenzimmer hätte verhindern können, zumal aufgrund seiner Angaben ein Gewaltverbrechen aus Sicht der Polizei und des Krankenhauspersonals nicht auszuschliessen gewesen wäre. Auffallend sei zudem, dass er sich in Anbetracht der Drohungen durch den fremden Mann nicht intensiver mit seiner Gefährdungslage auseinandergesetzt habe. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, es handle sich bei der geltend gemachten Verbindung des türkischen Staates mit Mafiagruppierungen in unterschiedlichen Ländern um Spekulationen und Interpretationen des Beschwerdeführers. Es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass eine solche Verbindung zwischen Staat und Mafia tatsächlich bestehe, und daraus eine Verfolgung des Beschwerdeführers hervorgehe. Das objektive Element der begründeten Furcht sei folglich zu verneinen. Sein Vorbringen sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ohne die geltend gemachte Vergewaltigung zu verkennen, habe der Beschwerdeführer deren Umstände nicht glaubhaft zu machen vermocht. Die Rechtsprechung gehe vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit des türkischen Staates aus. Angesichts des beruflichen Hintergrundes und der Beziehungen des Beschwerdeführers spreche nichts gegen eine Inanspruchnahme der türkischen Schutzinfrastruktur. Aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen sei zwar die Urheberschaft des geltend gemachten Übergriffs nicht bekannt. Jedoch gehe auch das Bundesverwaltungsgericht bei Übergriffen durch Personen in Verbindung mit der Mafia nicht von fehlendem Schutzwillen und -fähigkeit der türkischen Behörden aus. Aus dem zu beurteilenden Sachverhalt würde die staatliche Schutzpflicht und Schutzwilligkeit klar hervorgehen. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der ihm zugestossenen Gewalttat vorab auf die vorinstanzlichen Akten. Weiter bringt er neu vor, es liege eine politisch motivierte Strafverfolgung seitens des türkischen Staates aufgrund seiner Tätigkeit als (...) vor. Er sei als mutmasslicher Gülenist zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er habe die diesbezüglichen Dokumente bisher nicht vorlegen können. Er sei aufgrund der erlittenen Gewalttat aus psychischen Gründen nicht imstande gewesen, diesen Sachverhalt vorzutragen, und habe ihn anlässlich der Anhörungen fälschlicherweise als nebensächlich abgetan. Er könne ihn mit entsprechenden Beweismitteln (Video vom Einstieg in UYAP-Verzeichnis, begründetes Urteil, Haftanordnung, Befragungsbericht) belegen. Das SEM habe keine Gelegenheit gehabt, sich mit den neu eingereichten Beweismitteln auseinanderzusetzen. Er leide überdies aufgrund der im Zusammenhang mit seiner (...) Tätigkeit erlebten Folter an einer Langzeittraumatisierung, welche es ihm psychologisch verunmögliche, ins Heimatland zurückzukehren. Diesen Aspekt habe das SEM nicht geprüft, weshalb die Sache zwecks (neuer) Begründung und Würdigung zurückzuweisen sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf diese zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 6.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 ausgeführt, beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz lediglich darauf, auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen, ohne sich mit den Argumenten in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Insbesondere hat es die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft erachtet, dass sich die vorgebrachte Vergewaltigung wie vom Beschwerdeführer geschildert im Zusammenhang mit einer (...) (...) zugetragen hat. In Bezug auf die Vergewaltigung und weitere Übergriffe auf ihn kann wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen auf die diesbezügliche Rechtsprechung des BVGer hingewiesen werden, gemäss der vom bestehenden Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden ausgegangen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil E-3722/2023 vom 17. Juli 2023 E. 6.1 m.w.H.). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe erstmals vorbringt, er sei in einem - gemäss den eingereichten Unterlagen im Jahre 2018 eröffneten - Gerichtsverfahren zu einer über sechsjährigen Haftstrafe verurteilt worden, erweist sich dieser Sachverhalt als nachgeschoben. Seinem Erklärungsversuch, wonach er dieses Strafverfahren fälschlicherweise als nebensächlich abgetan habe, kann nicht gefolgt werden, handelt es sich doch bei dem ihm gemachten Vorwurf der politischen Tätigkeit im Rahmen seiner (...) Tätigkeit respektive der zu erwartenden Verurteilung um eine für die davon betroffene Person einschneidende Angelegenheit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen verunmöglicht gewesen wäre, dieses Verfahren bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzutragen. Zwar bereitete es ihm grosse Mühe, gewisse Erlebnisse vorzutragen (vgl. A12 S. 8 und 14 f.). Dabei handelte es sich indes um weitaus einschneidendere Erlebnisse - eine Vergewaltigung und körperliche Übergriffe -, über die er schliesslich berichtet hat. Darüber hinaus ist zu bezweifeln, dass er von 2018 bis 2022 im türkischen (...) als (...) gearbeitet hat und an (...) (...) beteiligt war und ihm für seine (...) am 16. August 2022 gratuliert worden wäre (vgl. A11 F8, F43 ff. und A10), wenn gegen ihn im Jahre 2018 tatsächlich ein Strafverfahren aus politischen Gründen eingeleitet worden wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein solches Verfahren zum sofortigen Ausschluss aus der von ihm angegebenen ([...]) Tätigkeit geführt hätte. Schliesslich handelt es sich bei den eingereichten Beweismitteln, die das genannte Strafverfahren samt Verurteilung belegen sollen, ohnehin nur um Kopien, denen aufgrund ihrer Beschaffenheit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Nach dem Gesagten erweist sich das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Strafverfahren aus politischen Gründen als unglaubhaft. Folglich erübrigt es sich die Vorinstanz einzuladen, zu diesem (neuen) Vorbringen Stellung zu nehmen. Der diesbezügliche Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der erlebten Folter im Sinne einer Langzeittraumatisierung (unter Hinweis auf das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM Artikel D1 Flüchtlingseigenschaft, S. 22 [Flüchtlingsanerkennung trotz Wegfalls der Verfolgungsgefahr]) sinngemäss die Voraussetzungen "zwingender Gründe" im gemäss Art. 1 C Ziff. 5 FK erfülle, ist festzustellen, dass diese Norm das vormalige Bestehen der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, was im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - verneint wird. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Laut konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Die allgemeine Sicherheitslage steht damit einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat nicht entgegen. 8.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einer sehr guten Ausbildung (u.a. Universitätsabschlüsse, Abschluss der (...) mit Bachelor) sowie verschiedene Arbeitserfahrungen (bei der [...] und auf dem Bau). Er kann auf mit seiner Mutter und seiner Schwester auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. A12 F8 ff.). In der Beschwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM nichts entgegengehalten, so dass vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann. 8.4.3 Im Weiteren spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat. Den vorinstanzlichen Akten kann entnommen werden, dass er vom 13. -14. April 2023 wegen suizidaler Äusserungen in der UPD hospitalisiert war. Seither wurden keine Arztberichte mehr eingereicht. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, kann sich der Beschwerdeführer, sollte er auf eine psychologische oder psychiatrische Behandlung angewiesen sein, auch in der Türkei behandeln lassen (vgl. das Urteil des BVGer E-4851/2022 vom 5. Januar 2023 E. 8.3, m.H.). Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung erhalten wird, zumal er im Nachgang an die auf ihn erfolgten Übergriffe bereits in der Türkei in Behandlung gewesen war. Unter diesen Umständen sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug in die Türkei. Einer vorliegend nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung sichergestellt wird. Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Oktober 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: